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Bundesblatt 100. Jahrgang.

Bern, den 28. Dezember 1948.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis US franken im Jahr, 1B Franken im Halbjahr, znzilglith Nachnahme- und Postbestellnngsgebtihr.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Revision des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten (Vom 20. Dezember 1948) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Bei der Beratung unserer Vorlage vom 20. April dieses Jahres über die dem Bundespersonal für 1948 und 1949 zu gewährenden Teuerungszulagen hat Ihnen der Chef unseres Finanz- und Zolldepartementes angekündigt, dass Sie damit zum letzten Mal ein solches Geschäft zu behandeln haben werden.

Diese Mitteilung ist in den vorberatenden Kommissionen wie in Ihren beiden Eäten ausdrücklich zustimmend entgegengenommen worden. Sie wurde wiederholt in unserer Botschaft vom 10. August dieses Jahres über die vorläufige Neuordnung der Versicherung des Bundespersonals. Dort erhielten Sie Kenntnis von unserer Absicht, den besoldungsrechtlichen Abschnitt des Bundesgesetzes vom 80. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten, in der Folge kurz Beamtengesetz oder Gesetz genannt, auf den 1. Januar 1950 den veränderten Verhältnissen anzupassen. Auch diese Mitteilung blieb unwidersprochen.

I. Allgemeine Gesichtspunkte für die Gesetzesrevision Das Gesetz ordnet im ersten Hauptteil abschliessend den Begriff und die Entstehung des ' Dienstverhältnisses sowie die Stellung, Pflichten und Eechte des Beamten. Die Eegelung des Dienstverhältnisses der Personen, die nicht die Eigenschaft von Beamten haben, überträgt der Gesetzgeber mit einigen Bindungen dem Bundesrat in einem aus dem einzigen Artikel 62 bestehenden zweiten Hauptteil. Der dritte Hauptteil schuf die gesetzliche Grundlage für das Personalamt, die paritätische Kommission, die Personalausschüsse und den verwaltungsärztlichen Dienst.

Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. III.

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1206 Bevisionsbedürftig ist der V. Abschnitt des ersten Hauptteils über die Eechte des Beamten. In einigen extremeren Kreisen des Personals fehlte es nicht an Stimmen, die Gelegenheit der Eevision auszunützen, um die bestehenden gesetzlichen Schranken des Vereinsrechtes und das Streikverbot abzuschaffen. Solche aussichtslose Strömungen sind aber schon von den rnassgebenden Personalorganisationen aufgefangen worden. Diese erkannten, was allein heute möglich ist: ein zeitgemässes Anpassen der Besoldungsnormen des Gesetzes von 1927 an die seither veränderten Lebenskosten. Ihr Stand ist nach dem vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit allmonatlich errechneten Landesindex gegenüber 1927 um rund 40 % und gegenüber dem letzten Vorkriegsjahr 1989 um rund 63 % gestiegen.

Abgesehen von diesem wichtigsten materiellen Revisionsgrund gebieten nicht weniger dringende formellrechtliche Eücksichten eine durchgreifende Bereinigung. Mit dem Vollmachtenbeschluss vom 30. Mai 1941 ist der bis Ende 1940 gültig gewesene Abbau der gesetzlichen Besoldungen -- bei einem abbaufreien Betrag von jahrlich 1800 Franken -- von 13 % auf 8 % gemildert und auf dieser Grundlage «stabilisiert» worden. Ebenfalls auf dem Vollmachtenweg traten 1946 für die untern Besoldungsklassen 26--15 um 276 Franken (300 minus 8%) erhöhte Mindestbeträge in Kraft. Ende 1949 verlieren diese beiden Massnahmen ihre Wirksamkeit, da die betreffenden Beschlüsse bis dann befristet sind. Mit den Vollmachtenkommissionen teilen wir das Verlangen, auch auf diesem Gebiete das ausserordentliche Bechi in den ordentlichen Bahmen zu überführen. An ein einfaches Aufheben der beiden miteinander verknüpften Vollmachtenbeschlüsse, also an eine blosse Bückkehr zu den Besold^jigsnormen von 1927, ist nach dem Gesagten nicht zu denken.

Das stetige Ansteigen der Lebenskosten berücksichtigend sind dem Bundespersonal seit 1941 zu den auf herabgesetzter Basis stabilisierten Besoldungen Jahr für Jahr in zunehmendem Masse Teuerungszulagen bewilligt worden.

Bis Ende 1946 geschah es auf dem Vollmachten weg und seither durch dringliche Bundesbeschlüsse. So hat sich die merkwürdige Lage gebildet, dass die festen Besoldungen gegenwärtig auf dem Vollmachtenrecht beruhen, während seit 1947 die veränderlichen Dienstbezüge, die Teuerungszulagen, in dringlich erklärten Bundesbeschlüssen
formellrechtlich tiefer verankert sind.

Wir stehen ferner vor der etwas eigentümlichen Tatsache, dass die veränderlichen Teile des Dienstbezuges eines Angestellten oder Arbeiters, die Teuerungszulagen, auf Beschlüssen der Bundesversammlung beruhen, während die festen Gehälter und Jjöhne dieser Bediensteten gestützt auf Artikel 62 des Beamtengesetzes vom Bundesrat festgesetzt sind. In diesem Punkte ist freilich weder der Bundesrat noch irgendeine von ihm ermächtigte nachgeordnete Amtsstelle frei von Bindungen. Die Praxis hat schon lange dazu geführt, die Angestelltengehälter und die Arbeiterlöhne sehr weitgehend von den Besoldungen vergleichbarer Beamtenstellungen abzuleiten.

Nach Artikel 37 des Beamtengesetzes gilt die dort in Absatz l aufgestellte Besoldungsskala nur für Beamte in Orten, wo die Lebenskosten das Landesmittel

1207 erreichen oder übersteigen. Wo sie e* nicht erreichen, sind nach Absatz 3 des gleichen Gesetzesartikels die Mindest betrage der 26 Besoldungsklassen um 100 Franken jährlich und die Höchstbeträge um 120 Franken jährlich niedriger anzusetzen. Es war daher beim Vollzug des Gesetzes für kleinere und mittlere Landorte mit unterdurchschnittlichen Lebenskosten eine zweite reduzierte Besoldungsskala aufzustellen. Dieses Nebeneinander von zwei Besoldungsskalen -- das Ergebnis eines Kompromisses aus der letzten Phase der Gesetzesberatungen von 1927 -- hat sich als äusserst störend erwiesen. Besonders leiden darunter die grossen Verkehrsbetriebe sowie die Zoll- und Militärverwaltung, wo Personalversetzungen vom einen in ein anderes Gebiet dienstbedingt sind und wo die Besoldungen und versicherten Verdienste daher stetsfort hin und her geändert werden müssen.

Ebenfalls als Frucht eines Kompromisses aus den letzten Stunden der Gesetzesberatung des Jahres 1927 ist in der Höhe der Besoldungsansät.ze zwischen den Klassen 19 und 20 ein Bruch entstanden. Dort sind die Unterschiede in den Mindest- und Höchstbeträgen grösser als zwischen den nächsttiefern oder den nàchîthohern Klassen. DieseUnregelmässigkeit lässt sich sachlich durch nichts rechtfertigen. Sie hat im Gegenteil die Klassifikation der Ämter nicht wenig erschwert und muss im Zug der bevorstehenden Gesetzesrevision weichen.

Unter der Herrschaft der gegenwärtigen, bis Ende 1949 geltenden Teuerungszulagenordnung wird das Diensteinkommen der mittlern und obern Beamten verglichen mit 1989 um höchstens 57 % verbessert. Diese Gruppen haben an ihreir Eeallohn jahrelang erhebliche Einbussen erlitten. Mit der Gesetzesrevision ist ein angemessener Ausgleich zu schaffen.

Trotz der im Vollmachtenweg seit 1946 eingeführten Korrektur der Mindestbeträge um 276 Franken zugunsten der untersten und einiger mittlern Besoldungsklassen bieten die so erhöhten Anfangslöhne nach den seitherigen Erfahrungen immer noch keinen genügenden Anreiz, den notwendigen guten Personalnachwuchs für unsere nationalen Verkehrsbetriebe und den Zolldienst sicherzustellen. Ein etwelches weiteres Zugeständnis auf den Mindestbesoldungen wird von der Lage des Arbeitsmarktes diktiert. Die Verbesserung hat auch bei den Anfangsgehältern wissenschaftlich geschulter Anwärter Platz zu greifen.
Überaus undurchsichtig und uneinheitlich ist die Form der Dienstbezüge des Bundespersonals geworden, nachdem die Besoldungen des Beamtengesetzes von 1927 nun schon seit 15 Jahren durch das Spiel von Abzügen und Zuschlägen mannigfach geändert werden mussten. Als Folge aller dieser nur mehr oder weniger aufeinander abgestimmter Korrekturen ergab sich bis zuletzt eine bedauerliche Unübersichtlichkeit: zwei verschiedene Besoldungsskalen von 1927, beide mit abzugsfreien Sehonbeträgen von 1800 Franken jährlich um 8 % herabgesetzt, Grundteuerungszulagen bestehend aus einem prozentualen Zuschlag zu der stabilisierten Besoldung von 1941 (nicht etwa zu derjenigen von 1927 oder 1939) und einer nach dem Zivilstand unterschiedlichen festen

1208 Kopfquote, eine anders bemessene Teuerungszulage auf den Ortszuschlägen, deren Stufen einer Korrektur bedürfen, und eine nochmals andere Form des Teuerungsausgleichs durch Kinderzuschüsse auf den Kinderzulagen. Ein solches Nebeneinander und Durcheinander trübt den Blick und erschwert ein gutes Verwalten. Aus diesem Gewirr herauszukommen tut not.

Die Frage mag aufgeworfen werden, ob der Zeitpunkt zur Konsolidierung der Beamtenbesoldungen auf der jetzt erreichten Lohnebene richtig gewählt sei. Man hört einwenden, es wäre besser, den weitern Verlauf der Lebenskosten abzuwarten. Mit ihrem Eückgang müsse doch gerechnet werden. Gerade im Augenblick und gerade jenen Lohnstand zu stabilisieren, wo alles am teuersten sei, sei doch fehl am Platze. Eine solche Betrachtungsweise vermögen wir nicht zu teilen. Erstens zwingen alle oben genannten Gründe zürn Handeln. Wir stellen fest, dass noch jedesmal, wenn die Lebenskosten anstiegen oder zurückgingen, die beteiligten Personalverbände oder die Behörden den Weg für eine entsprechende Anpassung der Lohnhöhe fanden. Man hatte sich auch nicht gescheut, unter ähnlichen Verhältnissen für das Jahr 1928 die Teuerungszulagen des Jahres 1927 zu stabilisieren und voll in die Besoldungen des Beamtengesetzes einzubeziehen. Es fehlte auch damals nicht an Stimmen, die einen Eückgang der Lebenskosten voraussagten. Er trat auch bald ein. Der Index sank von 160 im Jahre 1927 (verglichen mit 100 dos Jahres 1914) schon für das Jahr 1932 auf 188, von 1933--1936 auf durchschnittlich 130 und stieg 1937--1939 wieder auf 187--138 an. Ein Versuch der Bundesbehörden, die Bundesgehälter durch eine Novelle zum Beamtengesetz von 1927 den gesunkenen Lebenskosten anzupassen, scheiterte am negativen Volksentscheid vom Mai 1933. Nichtsdestoweniger begann der Abbau auf den Bundesgehältern, wie im Abschnitt III noch näher gezeigt wird, schon mit dem Jahre 1934 gestützt auf Notrecht.

Dieser Abbau blieb bis 1940. Ebenso wurden die Gehälter mit blossen Notrechts- oder Vollmachtenbeschlüssen oder dringlichen Bundesbeschlüssen seit 1941 durch Teuerungszulagen ergänzt. Das gleiche geschah in den Jahren 1916 bis 1927. Wer Bedenken hätte, heute die Teuerungszulagen zu stabilisieren und voll in die neue Besoldung einzubeziehen, mag sich dieser Vorgänge erinnern.

Er wird sich beruhigen in der Erkenntnis, dass beim wesentlichen Sinken oder Steigen der Lebenskosten nach den bisherigen Erfahrungen noch jedesmal der angemessene Weg gefunden wurde.

II. Gesetzesrevision und Stillhalteabkommen In unserer Botschaft vom 20. April dieses Jahres über die Teuerungszulagen des Bundespersonals für die Jahre 1948 und 1949 hatten wir uns gefragt, ob sich die vorgeschlagene Anpassung der genannten Zulagen an die veränderten Verhältnisse mit dem Sinn und Wortlaut des Stillhalteabkommens der Spitzenverbände unserer nationalen Wirtschaft vertrage. Ihre Zustimmung zu unsern Anträgen ist Beweis dafür, dass Sie mit uns die unterdessen beschlossene Korrektur der Zulagen und die Verlängerung der Gültigkeit bis Ende 1949 als noch im Bahrnen des Abkommens bleibend einschätzten.

1209 Seither ist die «Gemeinsame Erklärung der wirtschaftlichen Spitzeaverbände zur Preis- und Lohnpolitik», die ursprünglich bis Ende Oktober 1948 befristet war, auf Empfehlung des paritätischen Stabilisierungsausschusses um ein Jahr verlängert worden. Dieser Ausschuss setzt darum seine Tätigkeit bis Ende Oktober 1949 fort. Schon in der eingangs erwähnten Botschaft stellten wir fest, dass eine formelle Bindung an dieses Abkommen für die öffentlichen Verwaltungen nicht besteht und nicht bestehen kann. Diese sind nicht Mitxmterzeichner der Vereinbarung. Nichtsdestoweniger hält der Bundesrat aber dafür, dass sich die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden bei der Festsetzung des Arbeitsentgeltes ihres Personals nicht ohne Not über Normen hinwegsetzen dürfen, denen sie teilweise selber gerufen hatten. Was vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer der privaten Wirtschaft im höhern Interesse des Landes heute vereinbart und eingehalten wird, darf der oberste Hüter der Währung bei der bevorstehenden Revision des Beamtengesetzes nicht selber verletzen. In gleichem Sinne richtete der Chef unseres Volkswirtschaftsdepartementes vor kurzem die dringende Bitte an die kantonalen Regierungen, allen ihnen unterstellten Dienstzweigen und öffentlichen Anstalten entsprechende Weisungen zu erteilen und auch die Gemeinden aufzufordern, sich an die Bestimmung der gemeinsamen Erklärung zu halten.

Nun stellt aber die gemeinsame Erklärung nicht ein absolutes Verbot von Lohnerhöhungen dar. Sie lässt in ihrem Vorbehalte unter Artikel 2 solche Erhöhungen zu a. bis zum Piahmen des Vorkriegsrealeinkommens und b. zum Ausgleich ausgesprochener Missverhältnisse.

Das Abkommen der Spitzenverbände zielt darauf ab, ein Ansteigen der Preise und Löhne in unserem Lande weiterhin zu verhindern und die jetzige Kaufkraft des Frankens zu erhalten. Diesem sehr schätzenswerten Bestreben sind nach dem Inhalt des Abkommens selber und durch die zu erwartenden Vorgänge in der Weltwirtschaft von vorneherein natürliche zeitliche Grenzen gesetzt. Man darf und kann uns daher auch nach der Auffassung des paritätischen Stabilisierungsausschusses nicht hindern, eine unter allen Gesichtspunkten nötig gewordene, erst nach Ablauf des Abkommens in Kraft zu setzende langfristige Lohnrevision einzuleiten. Erster Zweck der Revision ist das Hinüberleiten
des Ausnahmerechtes ins ordentliche Gesetzgebungsrecht. Hand in Hand damit gehen unvermeidliche formelle Korrekturen. Was materiell geändert und für die nächsten Jahre wirksam wird, bleibt im Rahmen der oben erwähnten Vorbehalte. Andere mit Mehrkosten verbundene Änderungen fallen.

erst später ins Gewicht, wie z. B. das Zugeständnis, dass der Beamte künftig in zwölf Jahren vom Minimum zum Maximum seiner Besoldungsklasse aufsteigen kann, statt bisher in fünfzehn Jahren. Der gemeinsamen Erklärung trägt die vorgeschlagene Revision des Gesetzes insoweit Rechnung, als die Besoldung des Beamten im Jahre 1950 grundsätzlich nichts anderes sein wird als die Summe seines Anspruches auf Besoldung und Grundzulagen kraft bisherigen Rechtes

1210 auf Ende 1949. Einige rechtlich und praktisch notwendige Einbrüche iii dieses Prinzip entsprechen entweder dem oben aufgeführten Vorbehalte b, oder es handelt sich um mehr individuelle Erhöhungen, die nach Artikel 2, Absatz 4, von der Verständigung nicht berührt werden.

m. Die Gesetzgebung über die Beamtengehälter seit 1848 1848--1873 Nach Artikel 78 der Bundesverfassung von 1848 fielen in den Geschäftskreis beider Eäte unter anderem die «Errichtung bleibender Beamtungen und Bestimmung ihrer Gehalte». Gestützt hierauf hatte die Bundesversammlung in der ersten Verfassungsepoche bis 1873 entweder durch Gesetze oder Bundesbeschlüsse oder Dekrete die Höhe der Beamtengehälter endgültig festgesetzt.

Die verfassungsmässige Möglichkeit, darüber die Volksabstimmung zu verlangen, kam erst mit der Änderung des Grundgesetzes von 1874. Wohl übernahm dieses in seinem Artikel 85 wörtlich die Norm des Artikels 73 der 48er Veifassung über die Befugnis der beiden Eäte zur «Errichtung bleibender Beamtungen und Bestimmung ihrer Gehälter». In Artikel 89 aber brachte die neue Verfassung das Eeferendumsrecht.

Man kann sich fragen, ob nicht gerade in diesem Punkte ohne irgendeinen Schaden die Kompetenzordnung von 1848---1873 auch nachher hätte beibehalten und den beiden Eäten die Befugnis hätte belassen werden können, über die Gehälter der Bundesbeamten abschliessend zu entscheiden. Praktisch hat die Bundesversammlung im letzten halben Jahrhundert, wie weiter hinten näh er dargelegt wird, für nicht weniger als 32 odor sogar 34 Jahre in dieser Weise entschieden, ohne dem Volk ein Mitspracherecht einzuräumen (1906--1909 oder 1906--1911 für die Bundesbahnen, 1916--1927 und 1934--1949). Diese Peststellung ruft immer wieder der gleichen Frage, ob nicht -- ähnlich wie dies für die Beamten und Angestellten verschiedener Kantone zutrifft -- die Besoldungen auch der Bundesbeamten auf einfacherem Wege der veränderten Kaufkraft des Frankens sollten angepasst werden können.

Das erste allgemeine Bundesgesetz über die Eegelung der Beamtungen und ihrer Gehalte trägt das Datum vom 2. August 1853. Vorher hatte die Bundesversammlung durch einfache Beschlüsse oder mit speziellen Gesetzen die Gehalter der wenigen Mitarbeiter des Bundesrates bestimmt, so z. B. mit Gesetz vom 20. Dezember 1850 die Besoldung des Generalanwaltes auf
4300 Franken. Nach dem 53er Gesetz erhielten die ersten Sekretäre der Departemente des Auswärtigen, des Innern, der Justiz und Polizei sowie des Post- und Baudepartementes einen Jahresgehalt von 2500 Franken, derjenige des Militärdepartementes einen solchen von 8600 Franken, der Oberzolldirektor und der Generalpostdirektor je 5000 Franken, der Oberkriegskommissär 4000 Franken. Alle übrigen Besoldungen des 58er Gesetzes bewegen sich unter diesen Grenzen und bezogen sich nur auf ein paar Dutzend Beamte. Das zweite Besoldungsgesetz vom 30. Juni 1858 setzte dasjenige von 1853 und verschiedene inzwischen beschlossene Änderungen ausser Kraft. Nachher erwiesen sich alle paar Jahre neue Ge-

1211 setze oder Beschlüsse für einzelne Beamte oder eine kleine Beamtengruppe oder für besondere Dienstzweige als notwendig, so unter anderm die Erlasse vom 5. Februar 1862 über Besoldungserhöhungen der Telegrapheninspektoren, vom 29. Januar 1863 über die -Besoldungen der Telegraphenbeamten, vom 1. August 1863 für das Oberkriegskommissariat sowie für die Post- und Zollbeamten, vom 27. September 1864 über die Erhöhung der Besoldung von eidgenössischen Angestellten, vom 29. September 1864 für die Beamten der Bundeskanzlei und der Departemente, vom 15. November 1865 betreffend die Besoldung des Oberzolldirektors, vom 19. Juni 1869 betreffend Besoldungserhöhungen für die Postbeamten.

Die mit diesen Erlassen festgesetzten Besoldungen sind daraufhin im Gesetz vom 2. August 1873 betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten zusammengefasst und neu geordnet worden.

1874--1897 Das Besoldungsgesetz von 1873 hielt unverändert nicht einmal ein Jahr.

Schon im Januar 1874 wurde ein neues Gesetz für das damalige Eisenbahnund Handelsdepartement erlassen. Die Militärorganisation von 1874 schuf neue Beamtungen und rief 1875 einer Eegelung ihrer Gehälter. 1878 folgte eine Gesetzesnovelle für die Besoldungsansätze der Beamten und Angestellten des Departementes des Innern, des Handels- und Landwirtschaftsdeparternentes sowie des Post- und Baudepartementes. 1879 kam die gesetzliche Neuregelung der Besoldungen des bundesgerichtlichen Kanzleipersonals und der Fabrikinspektoren. 1881 wird schon wieder ein neues Besoldungsgesetz erlassen für die Beamten des Handels- und Landwirtschaftsdepartementes, 1882 für diejenigen des Finanzdepartementes, 1883 für das Politische Departement.

Im Gesetz über die Organisation des Handels- und Landwirtschaftsdepartementes von 1883 sind die Besoldungsansätze der Beamten erneut revidiert worden.

Am 11. Mai 1884 wurde ein 1883 beschlossenes Gesetz über die Organisation des Justiz- und Polizeidepartementes, das wie die meisten jener Organisationserlasse einzelnen Beamten Besoldungsverbesserungen bringen sollte, in der Eeferendumsabstimmung verworfen. Noch vor dieser Abstimmung verlangte Ende 1883 die Bundesversammlung die Vorlage eines allgemeinen Besoldungsgesetzes. Das Postulat wurde am 23. Dezember 1885 erneuert und der Bundesrat eingeladen, der Bundesversammlung auf die
Sommersession einen Entwurf zu unterbreiten. Der Bundesrat riet ab. Er wies hin auf die wichtigen und umfangreichen Gesetzesvorlagen, mit denen die eidgenössischen Eäte beschäftigt seien: über Schuldbetreibung und Konkurs, Alkoholbesteuerung, Zolltarifnovelle und die für diesen Punkt besonders ins Gewicht fallende

1212 beabsichtigte Umorganisation der eidgenössischen Verwaltung. Gewisse unterdessen zutage getretene Unebenheiten zwischen den Besoldungen des einen und andern Departementes konnte der Bundesrat mit Ermächtigung der eidgenössischen Eate beheben; so korrigierte er 1887 von sich aus die Besoldungen einiger Militärbeamter. Die Bundesversammlung verlangte aber durch Postulat Nr. 878 von 1887 die Vorlage eines allgemeinen eidgenössischen Besoldungsgesetzes, «sobald die Organisation des Bundesrates und der neuen Geschäftszweige der Bundesverwaltung dies gestatten». Der Entwurf liess auf sich warten.

Ein neues Organisationsgesetz von 1888 für das Statistische Bureau und das Baudepartement verschaffte den Beamten und Angestellten dieser Dienstzweige erhöhte Besoldungen. Auf weitere Anträge des Bundesrates, in ähnlicher Weise auch die Besoldungen der Beamten der Bundeskanzlei und der Kanzlei des Departementes des Innern zu verbessern, traten die Kate nicht ein. Sie erneuerten aber mit Nachdruck den oben erwähnten Auftrag mit einem Postulat Nr. 403.

Ende 1890 beschloss die Bundesversammlung ein neues Organisationsgesetz für die Oberzolldirektion mit zeitgemässer Eevision der Besoldungen, 1891 schuf sie eine eidgenössische Wertschriftenverwaltung unter Festsetzung der Besoldung ihres Chefs, 1893 neue Besoldungen für die Abteilung Porstwesen, Jagd und Fischerei, das neu geschaffene eidgenössische Gesundheitsamt und für die Kanzlei des Bundesgerichtes, 1894 die Errichtung der Landesbibliothek mit neuen Beamtungen und Besoldungen. Schliesslich ist 1895, ehe ein allgemeines eidgenössisches Besoldungsgesetz zustande kam, ein neues Besoldungsgesetz für die Beamten und Angestellten des Militärdepartementes mit wesentlich erhöhten Besoldungen in Kraft getreten.

So ist das allgemeine Besoldungsgesetz von 1873 inzwischen auf jede nur mögliche Weise mit neuen Spezialgesetzen oder -beschlüssen ergänzt und durchlöchert worden. Für eine ganze Eeihe von Verwaltungsabteilungen existierten aber trotzdem noch keine bundesgesetzlichen Normen. Ihre Besoldungen wurden kraft der erlassenen Besoldungsgesetze oder -beschlüsse oder Organisationsgesetze je auf dem Budgetwege angemessen festgesetzt, so für das Personal des Versicherungsamtes, des Amtes für Gold- und Silberwaren, des Auswanderungsamtes, der Abteilung Eechnungswesen
und Statistik des Eisenbahndepartementes, der gesamten Alkoholverwaltung und des unterdessen aufgehobenen Amtes für Schuldbetreibung und Konkurs. Eine allgemeine Eevision "war überfallig geworden. Ihr rief die Bundesversammlung erneut im Dezember 1895. Bei der Beratung des Voranschlages für 1896 lud der Nationalrat den Bundesrat ausdrücklich ein, «einen Gesetzesentwurf betreffend Festsetzung der Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten nach einheitlichen Grundsätzen» vorzulegen. Der Ständerat unterstützte dieses Bestreben stillschweigend unter Hinweis auf die verschiedenen bis dann unerledigt gebliebenen Postulate und nach Kenntnisnahme von der Erklärung des Bundesrates, dass die Revision des Besoldungsgesetzes bereits in Arbeit sei. Mit seinei Botschaft vom 6. November 1896 legte der Bundesrat -- den wiederholten

1213 Aufträgen nachkommend -- der Bundesversammlung den Entwurf vor für ein Bundesgesetz betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten.

1898--1927 Der Entwurf vom November 1896 für ein allgemeines Besoldungsgesetz ist im ersten Halbjahr 1897 durchberaten worden, und das Gesetz konnte bereits am 2. Juli 1897 verabschiedet und auf 1. Januar 1898 in Kraft gesetzt werden, nachdem eine Volksabstimmung darüber nicht verlangt worden war.

Diese allgemeine Besoldungsordnung galt unverändert bloss acht Jahre bis 1905. Von 1906--1908 mussten die Ansätze durch dringliche Bundesbesehlüsse den gestiegenen Lebenskosten angepasst werden.

In einem besondern Bundesgesetz vom 29. Juni 1900 wurden die Besoldungen der Beamten und Angestellten der Schweizerischen Bundesbahnen geordnet. Zu den Ansätzen dieses Gesetzes kamen im Wege dringlicher Bundesbeschlüsse Teuerungszulagen von 1906 bis Ende März 1912.

Ein Bundesgesetz vom 24. Juni 1909 (die sogenannte Novelle Comtesse) löste die Teuerungszulagenordnung für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung ab, indem es die jährlichen Mindestbeträge des Besoldungsgesetzes von 1897 um 200 Pranken, die Höchstbeträge um je 300 Franken und die dreijährlichen Dienstalterszulagen von 300 aut 400 Franken erhöhte. Eine analoge Korrektur brachte das Bundesgesetz vom 23. Juni 1910 über die Besoldungen der Beamten und Angestellten der Schweizerischen Bundesbahnen, das in seinen Hauptartikeln am 1. April 1912 in Kraft trat.

Diese beiden bundesgesetzlichen Regelungen der Besoldungsansprüche des Personals der allgemeinen Bundesverwaltung und der Bundesbahnen blieben unverändert bloss bis 1914. Abermals musste den gestiegenen Lebenskosten entsprechend von 1916--1927 mit Teuerungszulagen nachgeholfen werden, die im Jahre 1920 ihren Höchststand erreichten. 1922 setzte der Abbau dieser Zulagen ein; er wurde 1923 fortgesetzt. Von 1924--1927 blieben die Zulagen auf der Ende 1923 erreichten Stufe.

Mit der Botschaft des Bundesrates vom 18. Juli 1924 an die eidgenössischen Eäte wurde das Signal für eine möglichst einheitliche Ordnung der Eechte und Pflichten aller Bundesbeamten gegeben und den eidgenössischen Bäten ein entsprechender Gesetzesentwurf vorgelegt. Nach beinahe dreijähriger parlamentarischer Behandlung konnte die Bundesversammlung am 30. Juni 1927 das
in seinen nicht besoldungsrechtlichen Teilen noch heute unverändert geltende Gesetz verabschieden. Es trat am 1. Januar 1928 in Kraft. Der Verständigungsindex stand damals auf 160 gegenüber 100 im Jahre 1914.

1928--1948 Der besoldungstechnische Teil des Beamtengesetzes von 1927 vermochte nicht länger als sechs Jahre den Verhältnissen gerecht zu bleiben. Der Lebenskostenindex sank nämlich bereits 1932 von 160 (1914 = 100) auf 138 und von

1214 1938 an bis 1936 auf durchschnittlich 130. Wie wir am Schlüsse des ersten Abschnittes ausführten, scheiterte ein erster Versuch des Gesetzgebers, die Besoldungen der Beamten entsprechend dem Bückgang der Lebenskosten angemessen herabzusetzen, am Widerstand der Volksabstimmung vom Mai 1933.

Im Laufe des gleichen Jahres verschärfte sich die Notlage in einer Weise, dass sich die eidgenössischen Kate veranlasst sahen, für eine grössere Eeihe von Sparmassnahmen das Kskalnotrecht anzurufen. So kam es unter dem Eegime des Finanznotrechtes für 1934--1940 zu ziemlich einschneidenden Herabsetzungen der Dienstbezüge des Bundespersonals, und zwar Gehaltsabbau 1934--1940 a. für 1934 und 1985: Abbausatz sieben vom Hundert, abbaufrei 1600 Franken, keine Herabsetzung für Verheiratete mit Besoldungen, Gehältern oder Löhnen unter 3200 Franken ; b. für 1936 und 1937: Abbausatz fünfzehn vom Hundert, abbaufrei 1600 Franken, keine Herabsetzung für Verheiratete mit Besoldungen, Gehältern oder Lohnen unter 8200 Franken, dazu abbaufrei 100 Franken für jedes Kind unter 18 Jahren; c. für 1938 bis 1940: Abbausatz dreizehn vom Hundert, abbaufrei 1800 Franken, keine Herabsetzung für Verheiratete mit Besoldungen, Gehältern oder Löhnen unter 3500 Franken, dazu abbaufrei 100 Franken für jedes Kind unter 18 Jahren; letzteres bedeutete gleichviel wie ein Kinderzuschuss von 13 Franken jährlich.

Bin Bundesgesetz vom 22. Juni 1939, das den Gehaltsabbau von nominell 13 auf nominell 10 % zu mildern sowie einige andere Punkte des Dienst- und Versicherungsverhältnisses neu zu ordnen bestimmt war, ist in der Volksabstimmung vom 3. Dezember 1939 verworfen worden.

Weiknaehtszulage 1940 Für 1940 ist dem Personal eine sogenannte Weihnachtszulage bewilligt worden.

Sie betrug 100 Franken für Verheiratete, % davon für Ledige mit Unterstützungspflioht und % für die übrigen Alleinstehenden, alles nur für Bedienstete mit Jahresbesoldungen bis 4800 Franken, für solche mit 4801--5800 Franken ging die Zulage allmählich auf null zurück. Mit der Weihnachtszulage wurde noch ein besonderer Kinderzuschuss von 10 Franken gewährt für Bedienstete mit Jahresbesoldungen bis zu 7000 Franken.

Stabilisierung der Besoldungen auf abgebauter Basis im Jahre 1941, Teuerungszulagen für die Jahre 1941--1949 Auf den 1. Januar 1941 ist der soeben besprochene Abbau
der Beamtenbesoldungen von nominell 13 auf nominell 8% gemildert worden. Es wurde zwecks teilweiser Sanierung der Versicherungskassen Wert darauf gelegt, die so reduzierte beamtengesetzliche ;Lohnbasis als stabilisiert zu bezeichnen.

Zu den so stabilisierten Besoldungen, Gehältern und Löhnen sind von 1941 bis 1946 auf dem Vollmachtenwege und seit 1947 durch dringliche Bundesbeschlüsse die nachgenannten Teuerungszulagen bewilligt worden;

1215 1941 : Die voll beschäftigten Bediensteten erhielten zum Ergebnis der Abbaumilderung von nominell 13 (tatsächlicher Durchschnitt 7,7 %) auf nominell 8 % (tatsachlicher Durchschnitt 4.7 %) eine ergänzende Grundzulage von 200 Franken bis zu Jahresbesoldungen von 3500 Pranken, Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht eine solche von 150 oder 100 Franken bis zu Jahresbesoldungen von 1800 Franken. In allmählicher Abstufung sank diese Ergänzungszulage für Verheiratete auf null bei Jahresbesoldungen von 5477, für Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht bei Jahresbesoldungen von 4557 oder 8637 Franken. Die Kinderzulage des Beamtengesetzes von 120 Franken wurde auf 130 Franken jährlich stabilisiert, also gegenüber 1940 um 3 Franken jährlich herabgesetzt. Dazu kam im Rahmen der Herbstzulage ein besonderer Kinderzuschuss von je 20 Franken für jedes Kind unter 18 Jahren, ohne Rücksicht auf die Hohe der Jahresbesoldung. Herbstzulage von 200, 150 oder 100 Franken für Verheiratete, Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht bei Besoldungen bis zu 4500 Franken; bei höhern Besoldungen regelmässig abgestuft weniger bis auf 10, 5 oder 0 Franken an der obern Grenze von 7660 Franken.

1942 : Mit der Grundzulage ist in erster Linie der noch verbliebene Gehaltsabbau praktisch aufgehoben worden; für die untern Dienstkategorien wurde er mehr als wettgemacht. Kindprzu.îdiuss für Familien mit einem Kind oder 2 Kindern je 20 Franken jährlich für jedes Kind, für gróssere Familien je 30 Franken jährlich.

Herbstzulage von 240, 200 oder 160 Franken für Verheiratete, Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht bei Besoldungen bis zu 6000 Franken. Bei hohem Besoldungen regelmässig abgestuft weniger bis auf 10, 8 oder 7 Franken an der obern Grenze von 12 900 Franken.

1943: Grundzulage je nach der Beaoldungshöhe zwischen 650 Franken (bei 1800 Franken Grundlohn) und 1568 Franken (bei einer Grundbesoldung von 15 000 Franken); für Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht betrug sie wenigstens 540 oder 432 Franken, im Maximum gleichviel wie für Verheiratete. Die Verbesserung gegenüber 1939 musste wenigstens 960. 800 oder 640 Franken ausmachen; sie durfte 36, 30 oder 24 % nicht überschreiten. Kinderzuschuss je 30 Franken jährlich für Kiemfamilien und je 40 Franken für grössere Familien. Herbstzulage 250, 210 oder 170 Franken
für Verheiratete, Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht und zusätzlicher Kinderzuschuss von je 10 Franken für jedes Kind unter 18 Jahren.

Prozentualer Zuschlag der stabilisierten Besoldung

1944: Grundzulage 12 % Total des Zuschlages und der Kopfquote wenigstens aber nicht mehr als

Verheiratete

Kopfquote Ledige mit ohne TJnterstützungspfiicht

720

600

480 Fr.

1200

1000

800 Fr.

der stabilisierten Jahresbesoldung Kinderzuschuss je 40 Franken jährlich für Kleinfamilien und je 50 Franken für grössere Familien.

Herbstzulage 210, 175 oder 140 Franken für Verheiratete, Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht ; zu sätzlicher Kinderzuschuss von je 10 Franken für Familien mit mehr als 2 Kindern,

1216 Prozentualer

1945 : Grundzulage Total des Zuschlages und der Kopfquote wenigstens .

aber nicht mehr als .

. . . . . .

Kinderzuschuss je 40 Franken jährlich für Kleinfamilien und je 60 Pranken für grössere Familien.

Herbstzulage 200, 160 oder 120 Franken für Verheiratete, Ledige mit oder ohne Unterstützungs pf licht .

1946 : Grundzulage Total des Zuschlages und der Kopfquote wenigstens aber nicht mehr als

stabilisierten Besoldung

Zuschlag der

Verheiratete

12 %

940

Kopfquote Ledige mit ohne Unterstützungspflicht

820

700 Fr.

1220 1020%Fr.

1420 49 % 41 % 57% % -- % der stabilisierten Jahresbesoldung

15 %

1120

1000

880 Fr.

1600 1400 1200 Fr 63% 55 % 47 % der stabilisierten Jahresbesoldung

Kinderzuschuss wie 1945 je 40 oder je 60 Franken jährlich.

Herbstzulage 270, 240 oder 210 Franken für Verheiratete. Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht .

1200 1947 : Grundzulage 25 % 1080 Kinderzuschuss je 40 Franken jährlich für Kleinfamilien und je 60 Franken für grössere Familien.

Herbstzulage 250, 230 oder 210 Franken für Verheiratete, Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht ; zusätzlicher Kinderzuschuss von 10 Franken für jedes Kind unter 18 Jahren.

1948 : Grundzulage 1 100 Januar-- März 33 1/3 % 1200 wenigstens 52 % des abgebauten Gehal, tes von 1939 für Verheiratete, 100 oder 200 Franken weniger für Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht.

Kinderzuschuss 70 Franken für jedes Kind, gleichgültig wie gross die Familie.

1948: April -- Dezember 38 % 1150 1200 und 1949 : wenigstens 57 % des abgebauten Gehaltes von 1939 für Verheiratete, 50 oder 150 Franken weniger für Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht.

Kinderzuschuss 80 Franken für jedes Kind.

Wegfall von Herbstzulagen, Seit 1. Januar 1947 kommt zu den Ortszuschlägen eine Teuerungszulage

960 Fr.

1000 Fr.

1050 Fr.

von 25%.

1217 Zurückschallend betrachte! zeichnen sich in bezug auf die Gesetzgebung über die Beamtengehälter des Burides im ersten Jahrhundert unseres Bundesstaates vier fast gleich lang dauernde Etappen ab. Jede hat für sich ihre eigenen Merkmale. In der ersten Etappe von 1848--1878 entschied die Bundesversammlung abschliessend über diese Geschäfte; eine Referendumsmöglichkeit gab es noch nicht ; mit Einschluss der Zoll-, Post- und Telegraphenverwaltung handelte es sich am Schlüsse dieses ersten Vierteljahrhunderts um knapp 8000 Bedienstete.

Die zweite Epoche von 1874--1897 trägt mehr den Stempel des Tastens mit fortlaufenden Einzellosungen der Personalbestand war bis zum Ende des ersten halben Jahrhunderts infolge Ausbaues der Zivil- und der Militärverwaltung auf annähernd 20 000 Personen angestiegen. Euhiger und mit mehr Planmässigkeit arbeitete die Gesetzgebung von 1898--1927 : in diesen dreissig Jahren erweiterte sich der Geltungsbereich durch das Hinzukommen der unterdessen verstaatlichten Eisenbahnen auf über 70 000 Beteiligte. Der Verlauf von 1928 bis heute zeigt klarer als Worte, wie wenig praktisch es ist, die Beamtenbesoldungen in aller Form bundesgesetzlich zu binden.

Die Wirkung der seit 1941 mit Vollmachten- oder dringlichen Bundesbeschlüssen getroffenen Besoldungsmassnahmen kann für einige typische Besoldungsstufen der nachfolgenden Übersicht entnommen werden. Dort ist ersichtlich, in welchem Masse die Bundeslohne seit 1939 nominell erhöht werden mussten und wie sich ihre Kaufkraft verändert hat.

Entwicklung der Bezüge des Baudespersonals und der Lebenskosten seit 1939 (berechnet für Orte ohne Ortszuschlag, bisherige Zone B °) Vorkriegseinkommen in Franken

1941

1942

127

141

- real nominal Dal

nomi

1

2

8500 4000 4500 5000 6000 7300 8000 10000 12000 14000 16000

3

4

1944 | 1945 1946 1947 1943 Stand der Kosten der 3Lebenshaltung gegenüber A ugust 1939 |

real

5

148 | 151 152 158 !

163 151 Hohe der Bezüge m Prozenten des Vorkriegeseinkommens nomi real nomi- real nomi- real nomi- real nomi- real nominal »al nal nal nal nal 6

7

117 111 110 108 106 105 105 105 105 105 105 17 900 *) 105

92 87 87 85 83 83 83 83 83 83 83 83

127 122 119 118 116 115 114 113 113 113 113 113

90 86 85 83 82 81 81 80 80 80 80 80

137 132 129 126 125 122 121 119 118 118 118 118

93 89 87 85 84 83 82 80 80 80 80 79

106 106 106 105 105 105 105 105

83 83 83 83 83 83 83 83

117 116 116 115 115 114 113 113

83 82 82 82 81 81 80 80

127 126 125 124 123 121 120 118

86 85 84 84 83 82 81 79

3500 4000 4500 5000 6000 7300 8000 10000

19481)

8

9

10

U

12

13

14

a. Verheiratete mit 2 Kindein 146 96 152 99 159 105 171 140 93 145 95 154 102 165 142 93 150 99 162 137 91 135 89 139 92 147 97 159 132 88 136 89 143 94 354 133 87 139 92 150 130 86 129 85 132 86 138 91 149 127 84 129 85 135 89 146 125 83 127 84 132 87 143 124 82 126 83 131 86 142 124 82 125 83 130 86 141 123 81 124 82 129 85 140 b. Ledige ohne Unterstützungspflicht 133 88 139 91 149 99 162 131 87 136 89 146 96 158 130 86 134 88 143 95 155 129 85 133 87 141 93 153 127 84 130 85 138 91 150 125 83 128 84 135 89 146 125 82 127 84 134 88 145 124 82 126 82 131 87 143

l) Teuerungszulagen nach Bundesbeschluss vom S Oktober 1947.

2 ) Teuerungszulagen nach Bundesbeschluss vom 17. Juni 1948 (ruckwirkendes Inkraftsetzen auf den 1 April 1948 und gültig bis Dezember 1949).

1218* oc 1948/492)

1

real 17

Vorkriegseinkommen In Franken

163») nominal 18

real

15

16

108 105 102 100 98 95 94 92 91 90 89 88

173 168 165 163 159 156 155 1 52 152 152 152 152

102 100 98 97 95 93 92 90

166 102 172 105 163 100 169 103 160 98 166 102 158 97 164 101 155 95 161 99 153 94 158 97 152 93 157 97 150 92 156 95

106 103 101 100 98 96 95 9.S f)3 1 93 93 ' 93,

179 174 170 168 164 161 160 157 157 157 157 157

19

110 106 104 103 101 99 98 96 96 96 96 96

20

3 500 4 000 4500 5 000 6000 7300 8000 10000 1 2 000 14 000 16 000 17 900 *)

3500 4000 4500 5000 6000 7800 8 000 10 000

3 ) Annahme, es Weibe 1949 beim Leben skostenindex von 1948.

*) Besoldungsmaximum für überklassierte Abteilungschefs (beamtengesetzliche Nommalbesoldung 20 000 Franken).

1219

IV. Der Teuerungsaasgleich in der Privatwirtschaft Wie weit die Angestelltengehälter und Arbeiterlohne in der privaten Wirtschaft unseres Landes seit 1939 erhöht wurden, lassen verschiedene vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit periodisch durchgeführte Erhebungen erkennen : 1. die jedes Halbjahr erstellte Statistik über die Verdienste verunfallter Arbeiter, kurz Unfallstatistik genannt, 2. die jedes Vierteljahr durchgeführte Erhebung über die Lohnansätze in der Industrie und im Gewerbe, kurz Industrieberichterstattung genannt, und 3. die jedes Jahr einmal durchgeführte allgemeine Lohn- und Gehaltserhebung, kurz allgemeine Lohnstatistik genannt.

Die Unfallstatistik fusst auf den Angaben der Schadenmeldungen. Sie hat den grossen Vorteil, dass ihre Zahlen von keiner Partei angezweifelt werden können, indem der Arbeitnehmer ein Interesse daran hat. das auf seinem vollen entgehenden Verdienst berechnete gesetzliche Krankengeld zu erhalten, während es dem Arbeitgeber daran gelegen sein muss, für die tatsächlichen Löhne und nur für diese Prämien zu leisten. Diese Statistik erstreckt sich auf mehr als 100 000 Fälle. Die Industrieberichterstattung vermittelt nicht ein Bild über tatsächlich bezahlte Lohne, sondern über die in Betracht fallenden Mindestund Höchstgrenzen, d. h. über die Lohnansàfee. lu ihr sind Angaben von mehr als 3000 Betrieben und über 250 000 Arbeitnehmern verwertet. Der allgemeinen Lohnstatistik kann die Höhe der Durchschnittsveràiensie entnommen werden.

Sie spiegelt das Einkommensbild von mehr als einer halben Million Arbeitern wider.

Die Zahlen in der nachfolgenden Übersicht zeigen einerseits das Mass der nominellen Erhöhung gegenüber 1939 und anderseits die Änderung der Kaufkraft (1989 = 100). Die prozentualen Lohnerhöhungen und die Verbesserung der Kaufkraft sind nach den Ergebnissen der drei Statistiken in der Privatwirtschaft unseres Landes mit wenigen Ausnahmen höber, als dies am Schlüsse des Abschnittes III hiervor für vergleichbare Gruppen des Bundespersonals nachgewiesen wird.

Entwicklung der Löhne und Gehälter in der Privatwirtschaft (Auszüge aus den Lohnstatistiken des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit) 1. Statistik über die Verdienste verunfallter Arbeiter (Unfallohnstatistik) Höhe der durchschnittlichen Stundenverdienste des Jahres 1947 in Prozenten gegenüber 1989: _ , Industrien:

für gelernte und angelernte Arbeiter nominal real

Metall- und Maschinenindustrie.

Baugewerbe Holzindustrie Textilindustrie

175 168 182 197

111 106 115 124

für ungelernte Arbeiter nominal real

191 188 199 201

121 119 126 127

1220 Industrien:

fur gelernte und angelernte Arbeiter für ungelernte Arbeiter nominal .

real nominal real

Uhrenindustrie Industrie der Steine and Erden Schuhindustrie Papier, Leder, Kautschuk . . .

Graphisches Gewerbe Chemische Industrie Nahrungs- und Genussmittel. .

173 175 181 175 156 172 156

109 111 114 110 98 109 99

201 197 204 190 189 181 161

127 125 129 120 120 114 102

2. Industrieberichterstattung (vierteljährliche Erhebungen über die Lohnansätze in der Industrie und im Gewerbe) Höhe der durchschnittlichen Stundenlohnansätze (Januar-August 1939 = 100): Kosten der Lebenshaltung

1941 1942 1943 1944 1945 1946 1947 1948

4. Quartal 4. Quartal 4. Quartal 4. Quartal 4. Quartal 4. Quartal 4. Quartal 1.Quartal 2. Quartal 3. Quartal

Stundenlohnansàtze nominal real

135 146 150 152 151 155 163 163 164 163

116 127 135 141 151 166 178 180 181 183

86 87 90 92 100 107 109 111 111 112

3. Lohn- und Gehaltserhebung (allgemeine Lohnstatistik) Höhe der durchschnittlichen Monatsgehälter vom Oktober 1947 in Prozenten gegenüber 1939 (Lebenskostenindex Janaar-Oktober 1947 = 157.4 gegenüber 100 im Jahre 1939): für qualifizierte, selb.

standig arbeitende Angestellte mit abgeschl.

Berufslehre oder been digtem Studium Industrien nominal real Textilindustrie 187 119 Bekleidung u. Ausrüstung 167 106 Nahrungs-u. Genußmittel 160 102 Chemische Industrie . .

181 115 Papier- u. Lederindustrie 163 104 Graphisches Gewerbe. .

171 109 Holzindustrie 179 114 Uhren- und Bijouterieindustrie 157 100 Industrie der Erden und Stein 165 105 Gewerbliche Betriebe versch. Branchen. . .

173 110 Handel 17] 109 Banken, Versicherungen 173 110 Private Verkehrsanstalten 159 101

für nicht selbständig arbeitende Angestellte mit Berufslehre oder besondern Kenntnissen nominal real 188 120 181 115 361 102 174 111 158 100 166 105 170 108

für Hilfsangestellte (Magaziner, Bürodiener usw.)

nominal real 193 123 173 110 196 125 210 133 132 84 182 116 173 110

196

125

209

133

170

108

171

109

72 171 170 149

109 109 108 95

189 178 176 151

120 113 112 96

1

1221 V. Die Lebenskosten seit 1927 oder 1939 Je nachdem die Lebenskosten vom Jahre 1927 -- Zeitpunkt Ihres Beschlusses über das Beamtengesetz -- oder vom letzten Monat vor dem zweiten Weltkriege = 100 gesetzt werden, haben sie sich nach dem Verständigungsindex des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit wie folgt verändert:

1927 = 100 Zeitpunkt

1928 Jahresdurchschnitt .

1929 » 1930 » 1931 » 1932 » 1933 » 1934 » 1935 » 1936 » 1937 » 1938 » 1939 » 1940 » 1941 >, 1942 » 1943 » 1944 » 1945 » 1946 » 1947 » 1948 Januar . . . .

Februar März April Mai Juni Juli August September . . . .

Oktober November

Brenn Nahrung u. Leucht- Bekleidung stoffe stoffe

Nahrung, Brennstoffe u.

Bekleidg.

96,2 94,6 93,2 89,9 85,8 83,7 82,1 80,1 79,3 81.8 81,7 81,3 92,9 102,3 106,9 109,1 111,2 115,1 119,4 122,7

102,2 103,0 98,6

99,9 99,4 96,5

89,5 78,9 72,4 71,2 70,0 68,6 73,8 75,5 74,5 89,3 113,1 132,5 146,3 152,3 156,3 159,8 168,7

125,4 125,8 125,8 126 .0 124*,2 123.8 123,7 123*7 123*9 128,9 124*2

173,4 173,4 173*,4 173,8 173,8 173,8 173,3 173*3 173*3 172,5 172*5

99,6

98,9 96,2 89,2 79,4 74,0 72,9 72,5 76,1 82,1 82,1 83,7 92,7 111,0 126,8 133,7 136,3 136,2 133,2 140,4 145,9 145,8 145.1 145 ".0 144*,8 145,5 144,8 1446 145*0 145,2 148*,7

Bundesblatt 100. Jahrg. Bd. III.

Miete

Gesamtindex

102,5 104,7

100,4 100,6

89,4 79,8 74,5 73,3 72,6 74,9 80,5 80,9 81,7 92,1 110,8 126,4 134,2 137,5 138,5 137,4 144,6

107,0 108,5 109,0 108,0 106,5 105,2 103,6 102,2 101,5 101,2 100,9 100,9 101,0 101,2 101,9 102,5 103,1 104,1

98,8 93,7 86,4 82,0 80,8 80,0 81,3 85,3 85,5 86,1 94,1 108,5 120,6 126,8 129,5 130,3 129,6 135,4

149,7 149,7 149*2 149*,2 148,9 149,4 148,8 148.6 148*9 148,9 151 ',5

104,4 104,4 104*4 104,4: 105,9 105,9 105,9 105,9 105*9 105,9 105*,9

139,5 139,4 139,1 139,1 139,2 139,6 139,1 188*.9 189*,2 139,2 141*2

85

1222 August 1939 = 100 Zeitpunkt

1940 Jahresdurchschnitt .

1941 » 1942 »> 1943 » 1944 » 1945 » 1946 » 1947 » 1948 Januar . . . .

Februar März . . . . . . .

April Mai Juni Juli August .

September . . . .

Oktober . . .

November. . .

BrennNahrung u. Leucht- Bekleidung stoffe

111,5 133,5 152,5 160,8 163,9 163.7 160,1 168,9 175,5 175,3 174,4 174,3 174,1 1750 1741 178,9 174,3 174,6 178,7

115,1 126,7 132,5 135,2 137,7 142,6 148,0 152,2 1554 155,9 155,9 156,1 153,8 1534 153 3 153 3 153,5 153,5 153,8

120,8 153.1 179,3 197,9 206,1 211,5 216,2 228,3 234,7 234,7 234,7 235,3 235,3 235,3 234,5 234,5 234,5 233,4 233,4

Nahrung, Brennstoffe u.

Bekleidg.

Miete

Gesamtindex

113,5 136,4 155,7 165,4 169,4 170,6 169,2 178,2 184,5 184,4 183,8 183,8 183,5 184,0 183,3 183,1 183,5 183,5 186,6

99,9 99,8 100,0 100,2 100,9 101,5 102,1 103,0 108,3 103,3 103,3 103,8 104,8 104,8 104,8 104,8 104,8 104,8 104,8

109,9 126,7 141,0 148,1 151,2 152,3 151,4 158,2 163,0 162,9 162,5 162,5 162,6 1630 1625 162,3 162,6 162,7 164,9

Von diesen Indexzahlen wird nur ein Teil der Lebenskosten erfasst. Die Berechnungen berücksichtigen vor allem den breiten Massenbedarf. Dort sind die Aufwendungen verhältnismässig gleichförmig und in zeitlicher Hinsicht nicht allzu grossen Schwankungen unterworfen. Unser Landesindex macht in diesem Punkte keine Ausnahme. Auch in einer Eeihe anderer Länder werden gleich viele Ausgabengruppen berücksichtigt. Daneben gibt es auch Staaten, in denen eine fünfte Gruppe, meistens als «Verschiedenes» bezeichnet, miteinbezogen wird. Man spricht gelegentlich von «Kulturausgaben» oder «Wahlbedarf». Wahlbedarf wohl offenbar deswegen, weil dem Verbraucher nirgends so wie bei dieser Gruppe die Wahl in seinen Aufwendungen frei bleibt. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit hat schon wiederholt untersucht, ob und wie unser Landesindex beeinflusst würde, wenn man auch hier eine fünfte Ausgabengruppe «Verschiedenes» berücksichtigte. Es verfolgte die Preise für Haushaltungsgegenstände, Körperpflege, Zeitungen und Zeitschriften, Schreibmaterialien, Transporttaxen und ähnliches. Die neueste Erhebung zeigt, dass der Landesindex beim Berücksichtigen dieser fünften Ausgabengruppe einen Punkt höher stünde als ohne diesen Einbezug.

Immer mehr begegnet man der Behauptung, die Teuerung seit 1989 sei erst dann voll ausgeglichen, wenn die Besoldungen, Gehälter und Löhne alhr Einkommensstufen um soviel Prozent erhöht werden, als es der Landesindex ausweist. Es komme in keiner Weise darauf an, ob der Verbraucher ein Vorkriegseinkommen gehabt habe von 8000 oder z. B. 80 000 Franken. Diese These ist umstritten und wird es bleiben.

1223 VI. Die Eingaben der Berufsorganisationen des Bundespersonals und unsere Stellungnahme zu den Hauptpunkten Zu der Ihnen dieses Frühjahr angekündigten Revision des Beaintengesetzes haben die nachgenannten Verbände eine Reihe von Begehren in Eingaben an den Bundesrat vorgebracht: 1. arn 20. Mai der Föderativverband des Personals öffentlicher Verwaltungen und Betriebe, 2. am 17. Juni der Verband der Gewerkschaften des christlichen Verkehrsund Staatspersonals, 8. am 9. August der Verband der Angestellten der Bundeszentralverwaltungen und der angegliederten Organisationen, kurz Angestelltenverband genannt, 4. am 25. August der Oltener Verband, ein Vorein von Obeibeamten der Bundesbahnen, 5. am 30. August die diesen Sommer ins Leben getretene Vereinigung der höheren Bundesbeamten, 6. am 81. August die Gesellschaft der Ingenieure der Bundesbahnen, 7. am 20. September der Verein technischer Beamter der- Schweizerbahnen.

Der Militärpersonalverband Hess uns wissen, dass er sich den Hauptpostulaten des Föderativverbandes anschliesst und auf das Vorbringen besonderer Wünsche verzichtet. In der mit dem Beamtengesetz geschaffenen paritätischen Kommission für die Begutachtung von Personalangelegenheiten ist einzig der Föderativverband vertreten; er umfasst etwa 88% des in Berufsorganisationen zusammengeschlossenen Bundespersonals. Keine der übrigen Vereinigungen vermochte bis jetzt bei den frei durchgeführten Wahlen die für eine Vertretung in der Kommission nötige Zahl von Stimmen aufzubringen.

a. Die Besoldungen Dass alle Verbände das Hauptgewicht darauf legten, eine sie zufriedenstellende Besoldungsskala zu verlangen, ist verständlich. Die christlichen Gewerkschaften, der Oltener Verband und die Vereinigung der höheren Bundesbeamten wünschten eine Skala mit 25 Klassen, der Föderativverband, der Angestelltenverband und die Gesellschaft der Ingenieure eine solche mit 24 Klassen. Wir befürworten eine Skala mit 25 Klassen.

In bezug auf die Ansätze für die neuen Minima und Maxima gehen die Personalbegehren im allgemeinen nicht weit auseinander. Die geforderten untersten Mindest betrage schwanken nach den verschiedenen Eingaben zwischen 5400 und 5600 Franken, die untersten Höchstbeträge zwischen 6800 und 7000 Franken und die Höchstbeträge für die 1. Besoldungsklasse zwischen 24 000 (Föderativverband) und 26
400 Franken (Vereinigung der höheren Bundesbeamten), unser Antrag geht für das unterste Minimum auf 5450 Franken und für das oberste Maximum auf 24 500 Franken. In diesen Gesamtrahmen ist die neue Befloldungsskala eingebaut. Das neue Minimum der untersten 25. Besol-

1224 dungsklasae geht mit 5450 Franken uni 66 Franken über den Betrag hinaus, auf den eia Anfänger mit dem Minimum nach der Skala des Gesetzes von 1927 und den dazu kommenden Grundzulagen jetzt Anspruch hat ; das neue Maximum dieser Klasse ist 64 Franken höher als das bisherige. Die Unterschiede sind um etwa 150 Franken grösser, wenn man die neu vorgeschlagene Skala mit der herabgesetzten, für kleinere Orte geltenden jetzigen Ordnung vergleicht. Beim übrigen Aufbau der Skala waren zwei Haupterfordernisse zu berücksichtigen.

Einmal galt es, die bisherigen Anfangsbesoldungen in den untern und mittlern Klassen um 200--500 Franken zu erhöhen, um damit namentlich der Zoll-, PTT- und SBB-Verwaltung aus den Schwierigkeiten herauszuhelfen, denen sie seit einigen Jahren bei der Auslese ihres Beamtennachwuchses begegnen.

Zweitens war die Kaufkraft für Beamte der obern Stufen angemessen zu verbessern. Aus der Tabelle am Schlüsse von Abschnitt III erhallt, dass die bis Ende 1949 geltende Zulagenregelung verheirateten Beamten mit Vorkriegseinkommen von 7300 Franken und darüber den vollen Ausgleich der Teuerung noch nicht zu bringen vermag; für Ledige geht der volle Teuerungsausgleich heute bis zu Vorkriegseinkommen von etwa 5500 Franken.

Das geltende Becht sichert dem Beamten den A u f s t i e g vom Minimum zum Maximum seiner Besoldungsklasse in 15 Jahren zu, eine Zahl, die der Oltener Verband und der Verein technischer Beamter der Schweizerbahnen auf 12, vier Verbände auf 10 und die Gewerkschaften des christlichen Verkehrspersonals auf 8 herabgesetzt wissen wollten. Unser Antrag geht auf 12 Jahre.

Nach dem Begehren des Angestelltenverbandes hätte die ordentliche Besoldungserhöhung auf Beginn jedes Jahres, d.h. die sogenannte Dienstalterszulage, in allen Fällen wenigstens 180 Franken zu betragen.

Heute sind es 100 Franken plus 38%. Die Gewerkschaften des christlichen Verkehrspersonals verlangten ein Mindestmass von 200 Franken und der Föderativverband von 240 Franken. Der Entwurf sieht 180 Franken vor.

Das Gesetz von 1927 bestimmt, dass der Beamte bei einer Beförderung von einer untern in eine obere Klasse eine ausserordentliche Besoldungserhöhung, B e f ö r d e r u n g s z u l a g e genannt, erhalten soll. Sie hat wenigstens dem Betrag einer für das neue Amt massgebenden Dienstalterszulage zu entsprechen.
Dieses gesetzlich vorgeschriebene Mindestmass der Beförderungszulage wäre nach einem Postulat des Föderativverbandes auf das Zweifache einer Dienstalterszulagö zu erhöhen gewesen. In der Erkenntnis, dass ein beförderter Beamter eine gewisse vermehrte Aperkennung verdient, schlagen wir vor, das Minimum der Beförderungszulage auf das A n d e r t h a l b f a c h e der Dienstalterszulage anzusetzen, die Höchstgrenze der neuen Klasse natürlich vorbehalten.

Beim Bestimmen der Beförderungszulage hat die Wahlbehörde gemäss geltendem Hecht darauf Bücksicht zu nehmen, dass der Beförderte mit den noch zu erwartenden Dienstalterszulagen den für das neue Amt massgebenden Höchstbetrag unmittelbar nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres erreicht, in dem er sein 24. Dienstjahr als Beamter vollendet und sein neues Amt fünf

1225 Jahre bekleidet haben wird. Hier veitrai die Gesellschaft der Ingenieure der Bundesbahnen den Standpunkt, es solle jede Bücksicht auf die Zahl der Dienstjahre dahinfallen und einzig darauf abgestellt werden, dass der Beförderte das Maximum seiner Klasse in allen Fallen erreicht, nachdem er das neue Amt fünf Jahre bekleidet haben wird. Demgegenüber wünschte die Vereinigung der höheren Bundesbeamten das Ersetzen der Zahl 24 durch 16, während der Föderativverband und die Gewerkschaften des christlichen Verkehrspersonals auf 20 herunterzugehen verlangten. Dem letztern Begehren trägt unser Entwurf Eechnung.

Berücksichtigt ist in unserem Entwurf das Begehren sämtlicher Personalverbände, die weiter vorn erwähnte Doppelspurigkeit von zwei verschiedenen Besoldungsskalen durch eine einzige Skala zu ersetzen.

Die Gesellschaft der Ingenieure wünschte eine Aufteilung der bisherigen zwei sogenannten U b e r k l a s s e n des Artikels 88 in deren drei mit Ansätzen, die weit über den Grad der im Landesindex ausgewiesenen Teuerung hinaus zu verbessern gewesen wären. Eine solche Neubewertung passt nicht in den Eahmen dieser Gesetzesrevision. Sie würde den Aufbau der Skala für die 25 Besoldungsklassen ausserordentlich erschweren und kommt daher nicht in Frage.

Das Ergebnis der bisher besprochenen Punkte ist in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst. Sie zeigt als Ausgangslagen die für 1928--1933 gültig gewesenen Besoldungsansätze nach Artikel 37, Absatz l, des Beamtengesetzes und ihren herabgesetzten Stand des Jahres 1939. Ferner sind darin neben der neuen Skala die Verhältnisse ersichtlich, wie sie sich bis heute auf Grund der seither getroffenen Massnahmen entwickelt haben, und zwar durch a. den Vollmachtenbeschluss vom 30. Mai 1941, der den Abbau bei einem Schonbetrag von 1800 Franken jährlich von nominell 13 auf nominell 8% milderte; b. den Vollmachtenbeschluss vom 28. September 1945, mit dem die Minima der Besoldungsklassen 26--15 um 276 Franken (300 minus 8%) erhöht worden sind und
Aus der Übersicht auf Seite 1226 geht hervor, wie gross der Unterschied zwischen dem Minimum und Maximum jeder Klasse ist, wieviel 1J12 dieser Besoldungsspanne, die
Dienstalterszulage, in jeder Klasse ausmacht und in welchen untersten Besoldungsklassen das gesetzlich gebundene Mindestmass der Dienstalterszulage von 180 Franken den grundsätzlich auf 12 Jahre bestimmten Zeitraum des Aufstieges zum Maximum abkürzt.

Ein Blick auf die Skala des Entwurfes genügt um zu sehen, wie ihr Aufbau weitgehend auf das Gewordene abstellt und sich darauf beschränkt, das bis jetzt Erreichte bundesgesetzlich zu verankern.

1226 Besoldungs-Gehalts-oder Lohnansätze f u r 70% d e s Bundespersonals (rund netten Ansätze ab 1950 mit den neuen Besoldungsspannen, Dienstalterszulagen und Beförderungszulagen 1928--1933

ss 3 Ks 1

ab 1950

1948/49

1909

Spanne zwischen Minima Maxima Minima ' MaximaMinima Maxima Minima Maxima Minima und Maxima

2

3

4

5

6

7

8

!

9

1 13400 17000 11892 15024 18670 23 589 20 000 24 500 2 11900 15500 3 10400 14000 4 9000 12600 5 8000 11600 6 7500 11 100 7 7000 10600 8 6500 10100 9 6000 9600 10 5600 9200 11 5200 8800 12 4800 8400 13 4400 8000 14 4100 7700 15 3800 7400 16 3700 7100 17 3600 6800 18 3500 6500 19 3400 6200 W 3300 5700 21 3200 5400 22 3100 5100 23 3000 4800 24 2900 4500 25 2800 4200 26 2700 3900

10

4500 10587 13719 16622 21 540 17 900, 22 400 4500 9282 12414 14603 19491 15 800, 20 300 4500 8064 11196 12825 17578 13 800 18 300 4500 7194 10326 11556 16212 12 400 16 900 4500 6759 9891 10921 15529 11 700 16 200 4500 6324 9456 10286 14856 11 000 15 500 4500 5889 9021 9651 14222 10 300 14 800 4500 5454 8586 9016 13587 9 600 14 100 4500 5106 8238 8508 13079 9 050 13 550 4500 4758 7890 8001 12571 8 500 13 000 4500 4410 7542 7493 12063 7 950, 12 4504500 4062 7194 6985 11556 7 500 12 000 4500 3801 6933 6736 11175 7 200 11 550 4350 3540 6672 6613 10794 6 950 11 100 4150 3453 6411 6491 10413 6800 10650 3850 3366 6150 6368 10032 6 650 10 200 3550 3279 5889 6245 9651 6 500 9 750 3250 3 192 5 628 6123 9270 6 350 9 300 2950 3 105 5 193 6000 8635 6200 8850 2650 3018 4932 5877 8255 6050 8400 2350 29311 4671 5755 7874 5900! 7950 2050 28441 4410 5632 7493 5 750 7 550 1800 2757 4149 5509 7112 5600 7150 1550 2 670 3 888 5384 6736] 5450 6800 1350 2583 3627 5218 6368 J

1/12 von Spalts 10 = Dienstalterszulage

114fache von Spalts 11Beförderungszulage

11

12

S S

^ «TM 13

375 von 1 875 Fall 2 375 zu 3 375 Fall 4 375 563 5 375 563 6 375 563 7 375 563 8 375 563 9 375 563 10 375 563 375 563 12 375 563 13 363 545 14 346 519 15 321 482 16 296 444 17 271 407 18 246 369 19 221 332 20 196 294 21 180 270 22 180 270 23 180 270 24 180 25 26

n

Ohne gewisse Aufrundungen wären Folgerichtigkeit und Systematik zu kurz gekommen. Es war darauf zu achten, dass die Abstände zwischen den Minima der einzelnen Klassen unter sich sowie zwischen den Maxima der einzelnen Klassen unter sich systemgerecht bemessen werden und dass auch die Besoldungsspannen der verschiedenen Klassen von unten bis ungefähr zur Mitte in einer geordneten Folge zunehmen.

Dass materiell auf dem Minimum noch einmal etwas korrigiert werden musste, ist schon weiter vorne erwähnt.

1227 Keine Gruppe kann der neuen Skala mehr vorwerfen, sie schmälere die Kaufkraft gegenüber 1928 oder 1989. Bleiben die Lebenskosten 1950 gegenüber heute unverändert, so wird ein verheirateter Beamter mit zwei Kindern im ersten Jahre der Wirksamkeit des neuen Gesetzes nach den von uns empfohlenen Übergangsbestimmungen das Eealeinkommen von 1989 voll erreichen bis zu einem Vorkriegslohn von 7800 Franken und annähernd voll (99%) in allen höhern Einkommenslagen. Vom Jahre 1951 an holen nahezu alle Oberbeamten auch die noch verbleibende kleine Einbusse voll ein. Ledige erreichen den ganzen Teuerungsausgleich in den obersten Gehaltslagen etwas später.

Verheiratete Beamte mit zwei Kindern und einem Vorkriegseinkommen von 4000 Franken werden 1950 untör der gleichen Annahme die Kaufkraft ihrer Besoldung gegenüber 1939 um 9%, solche mit 5000 Franken um 5% und solche mit 6000 Franken um 2% verbessert sehen. Für Ledige machen diese Kaufkraftverbesserungen im Jahre 1950 bei 4000 Franken Einkommen 5 % und bei 5000 Franken noch 2% aus.

Beim Vergleichen der bisherigen Ordnung mit der neu vorgeschlagenen Skala ist zu beachten, das? schon heute die Beamten der untersten 26. Besoldungsklasse, nachdem sie fünf Jahre lang das Maximum dieser Klasse bezogen haben und spätestens nach zurückgelegtem 12. Dienstjahr, sozusagen automatisch in die 25. Klasse aufrücken. So ist die 26. Klasse unter der Herrschaft des geltenden Eechtes zur blossen Übergangsstation geworden. In dieser Klasse sind ausschliesslich unterste Beamtenkategorien der Bundesbahnen eingereiht: Magazinarbeiter, Kraftwerkarbeiter, Bahnarbeiter, Stationsarbeiter, Güterarbeiter, Lagerhausarbeiter, Wagenreiniger, Fahrdienstarbeiter und ähnliche Gruppen.

Das Fallenlassen der letzten 26. Klasse begegnet bei dieser Sachlage keinen praktischen Schwierigkeiten. Zwar ist damit zu rechnen, dass einige heute in der 25. Klasse eingereihten untern Beamtenkategorien, an die etwas höhere Anforderungen gestellt werden als an die erwähnten Arbeiterkategorien, neu in die 24. Klasse einzureihen sein werden. Diese Schübe können etlichen weiteren Klassifikationsänderungen rufen, Das Gefüge der Ämterklassifikation, ein Ergebnis sorgfältigen Abwägens aller zu berücksichtigenden Faktoren und langjähriger Erfahrungen, darf als Ganzes von der bevorstehenden Gesetzesrevision unter
keinen Umständen ins Wanken gebracht werden. Jedes Amt gehaltlich an seinen richtigen Platz zu stellen, war eine äusserst heikle Aufgabe.

Bei den Diensten der Zoll-, PTT-, Militär- und Zivilverwaltung verlangten veränderte Verhältnisse bereits eine Reihe teilweise ziemlich kostspieliger Korrekturen. Nur wo auch anderwärts ähnliche triftige Gründe für eine Revision der Ämtereinreihung sprächen, wäre diese für den Vollzug der Revision in Aussicht zu nehmen.

Das Berechnen der Kosten des neuen Besoldungssystems muss davon ausgehen, dass an der jetzigen Klassifikation, abgesehen von den hiervor ausdrücklich besprochenen Fällen, gar nichts geändert wird. Mit Einschluss der Reduktion des Zeitraumes zum Aufstieg zwischen Minimum und Maximum von 15 auf 12 Jahren und mit der Garantie einer minimalen Dienstalters-

1228 Zulage von 180 Franken wird die beantragte Besoldungsskala im sogenannten Beharrungszustand nach etwa 10--12 Jahren rund 87,8 Millionen Franken jährlich mehr kosten als heute. Was die Berufsverbände des Personals in diesem Punkte verlangten, ginge in den Kosten viel weiter. Die entsprechenden Mehrkosten stiegen am höchsten, wenn die Postulate der christlichen Gewerkschaften verwirklicht würden, nämlich auf rund 61 Millionen Franken jährlich.

Die Mehrausgabe von 87,8 Millionen Pranken enthält eine solche von rund 7% Millionen Franken für den rascheren Aufstieg vom Minimum zum Maximum. Bei diesem Posten sieht man am besten, dass unterschieden werden muss zwischen dem Mehraufwand im ersten Jahre der Wirksamkeit des neuen Gesetzes und einem viel später folgenden Jahre, da jeder Beamte mit seiner Besoldung genau an dem Punkt angelangt sein wird, wo er nach der neuen Ordnung wäre, wenn diese schon von Anfang an für ihn gegolten hätte. Wie es hinsichtlich der Kosten für Besoldungen im Jahre 1950 steht, hängt entscheidend vom Inhalt der Übergangsbestimmungen ab. Wir kommen darauf zurück.

b. Die Ortszuschläge Der Übergang von zwei Skalen zu einer einzigen ruft einem neuen A u f bau der Ortszuschläge. Von den christlichen Gewerkschaften wird ein Zuschlagssystem mit 5 und von der Gesellschaft der Ingenieure ein solches mit 6 Stufen verlangt. Alle übrigen Vereinigungen befürworten 8 Ortszuschlagsstufen. Aus praktischen Gründen haben wir uns für die Zahl 8 entschieden.

Sie allein ermöglicht unter den gegenwärtigen Verhältnissen eine zweckmässige Neuordnung und erlaubt das Aufstellen einer Ortszuschlagsskala mit Ansätzen von 100--800 Franken jährlich.

Auf das Begehren des Föderativverbandes, des Angestelltenverbandes und des Oltener Verbandes, im Gegensatz zur bisherigen Ordnung für Ledige den gleichen Ortszuschlag vorzusehen wie für Verheiratete, konnten wir nicht eintreten. Der Verheiratete muss für das Wohnen in grössern Orten Verhältnismassig mehr ausgeben als der Ledige. Nach wie vor wird für das Bemessen des Ortszuschlages auf den Wohnort des Beamten abgestellt, weil nennenswerte interlokale Unterschiede in den Lebenskosten immer wieder und vorwiegend nur bei den Ausgaben für Wohnen und Steuern festgestellt werden müssen.

Diese Aufwendungen belasten den Beamten nach den Verhältnissen des
Wohnortes. Das Begehren einiger Verbände, den Dienstort als massgebend zu bezeichnen, musste daher übergangen werden. Ist der Dienstort höher eingereiht als der Wohnort, so erhält der Beamte schon seit 1928 einen sogenannten Siedlungszuschlag von 120 Franken, wenn er verheiratet, und von 90 Franken jährlich, wenn er ledig ist. Dies freilich bloss dann, wenn der Abstand zwischen Dienst- und Wohnort wenigstens zwei Zonen ausmacht. Es ist vorgesehen, diesen Siedlungszuschlag auf dem Verordnungswege mit dem Inkrafttreten der Gesetzesrevision noch etwas zu verbessern und einen bestimmten Zuschlag auch dann zu bewilligen, wenn der Dienst- und Wohnort nur um eine Zone auseinanderliegen.

1229 Das neue Ortszubchlagssystem verlangt nur in den ersten Jahren Mehrausgaben, und zwar sind es 1950 rund 7% Millionen Franken. Der Posten geht mit den Jahren in dem Masse zurück, wie die Zahl der Beamten abnimmt, die nach dem Übergang zur neuen Ordnung noch im Genuss von Unterschieden zwischen der bisher höhern und der bisher herabgesetzten Skala stehen. Wären nämlich sämtliche Beamte jetzt schon auf Grund der herabgesetzten Skala besoldet, wie sie heute im wesentlichen nur für Landorte gilt, so stünden die Besoldungsausgaben um rund 9*4 Millionen Franken jährlich tiefer. Diese Summe wird nach Jahren ganz eingespart, wenn die Übergänge vom bisherigen zum neuen Besoldungssystem durchwegs vollzogen und keine Schlacken der alten Ordnung mehr anzutreffen sind. Die Ersparnis wird ausreichen zur Kompensation aller Kosten für die neuen Ortszuschläge und die in Aussicht genommene Verbesserung der Siedlungszuschläge. Bleibt noch eine Eeserve übrig, so wird sie dem Einkauf höherer versicherter Verdienste dienen können.

c. Die Familienzulagen Verschiedene Begehren der Personalorganisationen laufen auf einen weitern Ausbau der Familienzulagen hinaus. Sie rufen als Stütze den am 25. November 1945 aus der Volksabstimmung hervorgegangenen neuen Familienschutzartikel 34quinquies unseres Grundgesetzes an, wonach der Bund unter anderm in der Ausübung der ihm zustehenden Befugnis und im Rahmen der Verfassung die Bedürfnisse der Familie berücksichtigt.

Das Gesetz von 1927 kennt keinen Anspruch des Beamten auf eine sogenannte Heiratszulage. Erst 1941 ist auf dem Vollmachtenwege beschlossen worden, dass der mannliche Beamte bei der ersten Verheiratung eine solche Zulage von 400 Franken erhält. Niemand denkt daran, diesen Anspruch mit dem Ende 1949 ablaufenden Vollmachtenbeschluss untergehen zu lassen; er muss als Bestandteil in die bevorstehende Gesetzesrevision eingefügt werden.

Der Föderativverband postulierte für diesen Anlass eine Erhöhung des Betrages auf 700 Franken, während die Gewerkschaften des christlichen Verkehrspersonals den Betrag von 400 Franken nicht beanstanden, aber eine sogenannte Geburtszulage für jedes eheliche Kind des Beamten von 200 Franken fordern. Unser Entwurf sieht eine Heiratszulage von 500 Franken und eine Geburtszulage von je 100 Franken vor. Wenn die Heiratszulage im Mai 1941 mit
400 Franken als angemessen betrachtet wurde, darf sie im Hinblick auf die seither eingetretene Zunahme der Lebenskosten um 82% unbedenklich auf 500 Franken erhöht werden. Die Gewerkschaften des christlichen Verkehrspersonals begrüssen die auf ihren Anstoss hin im Entwurf als etwas vollkommen Neues eingeführte Geburtszulage ; sie beharren aber nach einer unserem Finanzund Zolldepartement zugekommenen Kundgebung der letzten Tage auf ihrem Begehren von 200 Franken. Wir sind der Ansicht, es müsse aus noch zu erörternden Gesichtspunkten bei unserem Vorschlag bleiben.

Nach geltendem Eecht besteht der Anspruch auf Kinderzulage für jedes Kind unter 18 Jahren. Alle sieben Berufsorganisationen des Personals

1230 wollen die Altersgrenze auf 20 Jahre erhöhen. Das gleiche Ziel verfolgte Herr Nationalrat Eoth (Interlaken) mit seinem Postulat vom 4. Dezember 1941, dem sich das Plenum des Eates am 18. März 1942 angeschlossen hatte. Unterdessen haben Sie mit Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung in Artikel 26 bestimmt, dass die Waisenrente als allgemeine Eegel mit dem Erreichen des 18. Jahres erlischt, jedoch bis zum 20. Altersjahr gewährt wird für Kinder, die in der Ausbildung begriffen oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit erwerbsunfähig oder nur zu höchstens 20% erwerbsfähig sind. Weniger weit geht das Bundesgesetz vom 18. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung, das in seinem Artikel 85 den Anspruch auf Waisenrenten grundsätzlich bis zum zurückgelegten 16. Altersjahr befristet und einen erweiterten Anspruch nur kennt, wenn das hinterlassene Kind beim Erreichen dieses Alters dauernd erwerbsunfähig ist, in diesem Falle bis 70 Jahre nach der Geburt des Versicherten. Es darf damit gerechnet werden, dass die jetzige Altersgrenze für den Anspruch auf Waisenrenten bei der ins Auge gefassten Eevision des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes von 16 auf 18 Jahre erhöht wird. Eine Altersgrenze von 20 Jahren gilt heute für die Kinderzulagen des Personals der kantonalen Verwaltungen von Solothurn, Graubünden und Genf sowie für dasjenige der städtischen Verwaltungen von Zürich, Biel, Lausanne und Genf. Im ersten Entwurf unseres Finanz- und Zolldepartementes war an der bisherigen Altersgrenze von 18 Jahren nichts geändert, weil insbesondere die Verwaltung der Bundesbahnen aus finanziellen Gründen gegen ein Zugeständnis in diesem Punkte Bedenken äusserte. Nachdem aber die beteiligten Personalverbände den Kinderzulagenanspruch bis zum 20. Altersjahr mit Nachdruck forderten und die paritätische Kommission zur Begutachtung von Personalangelegenheiten des Bundes einmütig für ein solches Avisdehnen des Geltungsbereiches eintrat, haben wir uns zum gewünschten Entgegenkommen entschlossen. Immerhin besteht der Anspruch nach wie vor nur für nicht erwerbende Kinder. Unberücksichtigt bleibt das Begehren des Föderativverbandes, der Gewerkschaften des christlichen Verkehrspersonals, des Angestelltenverbandes und der Gesellschaft der Ingenieure, wonach die
Kinderzulage noch über das 20. Altersjahr hinaus soll gewährt werden können, wenn ein Kind wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist.

Sechs Berufsverbände verlangten eine Kinderzulage von jährlich 240 Franken; das Postulat des Angestelltenverbaiides geht auf 860 Franken, wenn der Beamte ein Kind oder zwei Kinder hat, und auf 480 Franken jährlich, wenn er mehr als zwei Kinder hat. Der Entwurf berücksichtigt die Forderungen der sechs übrigen Verbände. Damit erhöht sich die Aufwendung des Arbeitgebers Bund für ein Kind seines Beamten gegenüber heute von 210 Franken jährlich um je 30 Franken für jedes Kind. Weiter zu gehen könnten wir nicht verantworten.

An Mehrkosten für Familienschutz übernimmt der Bund als Arbeitgeber nach dem Gesagten die nachfolgenden Beträge:

- 1231

1. Erhöhung der Heiratszulage von 400 auf 500 Franken rund 300 000 Fr.

2. einmalige Zulage von 100 Franken bei der Geburt jedes ehelichen Kindes » 860 000 » 3. Erweiterung des Anspruches a,uf die Kinderzulage auf 20 Jahre » 1400000 » 4. Erhöhung der Kinderzulage von 210 auf 240 Franken » l 850 000 » Das macht zusammen » 3 910 000 Fr., eine neue Aufwendung, die vom ersten Jahre nach Inkrafttreten der Eevision an fällig wird und in gleichern Masse jährlich fortwirkt. Unter solchen Verhältnissen werden es auch alle Befürworter des Familienschutzgedankens wohl verstehen, wenn der Wunsch der Gewerkschaften des christlichen Verkehrspersonals, die Geburtszulage auf 200 statt 100 Franken anzusetzen, unberücksichtigt bleibt. Dem Vater der Familie darf zugemutet werden, für seine Kinder doch zur Hauptsache selber aufzukommen.

d. Die Zuständigkeit des Bundesrates zur Festsetzung von Nebenbezugen In Artikel 44 des Gesetzes hat der Bundesrat die Kompetenz erhalten, den Anspruch auf Ersatz von Auslagen und auf besondere Vergütungen für Extraleistungen festzusetzen. Hier verlangen der Föderativverband und die Gewerkschaften des christlichen Verkehrspersonals zwei Korrekturen von einigem Belang. Diese Gewerkschaften wünschen die Zeit grenz en des Nachtdienstes im Beamtengesetz selber bestimmt zu sehen, ähnlich wie die Grenzen der Tagesarbeit in Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914 betreffend die Arbeit in den Fabriken abgesteckt sind. Und das Begehren des Förderativverbandes geht dahin, dass der Begriff des Nachtdienstes in allen Verwaltungszweigen und Verkehrsbetrieben des Bundes grundsätzlich gleich zu umschreiben sei. Angesichts der verschiedenartigen Verhältnisse halten wir es nicht für ratsam, die eine oder andere Bindung ins Gesetz aufzunehmen und damit unter Umständen etwas voneinander abweichende, aber von Zweckmässigkeitsgründen gebotene Eegelungen zu erschweren. Diese Nachtdienstfrage berührt hauptsächlich die SBB- und PTT-Verwaltung. Ihre Sache ist es in erster Linie, gemeinsam den geeigneten möglichst gerechten Weg zu finden.

Die Gewerkschaften des christlichen Verkehrspersonals möchten bei dieser Gelegenheit den Grundstein legen, um besondere Vergütungen für den Sonntagsdienst zu erlangen. Da kann es sich wiederum in der Hauptsache nur um Personal der Bundesbahnen und der PTT handeln. Jeder
in den Dienst dieser Verkehrsbetriebe Eintretende weiss, dass die Bahnen, Telegraphen, Telephone und Posten ihre Arbeit an Sonntagen so wenig ruhen lassen können wie Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke und andere Betriebe der Öffentlichkeit oder der privaten Wirtschaft. Wer an Sonntagen bei den Verkehrsbetrieben des Bundes oder bei privaten Transportanstalten zur Arbeit verpflichtet ist, hat dafür als Entgelt einen Buhetag während der Woche. Ähnlich verhält es sich z. B. für das Personal von Gaststätten. Die bevorstehende Gesetzesrevision

1232 ' verfolgt den Zweck, das Ma&& der Dienstbezügo dem veränderten Goldwert anzupassen. Nicht in diesen Rahmen gehört das Einführen grundsätzlich ganz neuer zusätzlicher Arbeitsentgelte. Ob die Sonntagsarbeit bei den Verkehrsanstalten besonders honoriert werden sollte, wäre zudem eine Frage, die zum Gegenstand einer allfälligen Eevision des Bundesgesetzes vom März 1920 über die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten gemacht werden müsste. Dort ist ja auch der Grund gelegt für das Mass der Entgelte bei Überzeitarbeit. Aus solchen Erwägungen halten wir einen ins Beamtengesetz einzufügenden Auftrag an den Bundesrat, für Sonntagsarbeit besondere Vergütungen festzusetzen, als unangebracht.

Im Entwurf berücksichtigt ist ein dritter Wunsch der beiden Personalverbände, die einschränkende Bestimmung fallen zu lassen, wonach eine Stellvertretungszulage oder sogenannte Funktionszulage in allen Fällen erst dann zugebilligt werden kann, wenn die Stellvertretung von längerer Dauer ist oder wiederholt vorkommt. Es hat sich gezeigt, dass eine derartige Bindung entbehrlich ist und in der Praxis manchmal zu unvernünftigen oder schikanösen Massnahmen führte. Nach wie vor werden die Verwaltungen darauf achten, dass eine Funktionszulage dem Beamten erst dann gewährt wird, wenn er die Obliegenheiten des höher eingereihten Amtes nach notwendiger Anlernzeit gründlich kennt und zu meistern weiss.

e. Das Entstehen und Erloschen des Anspruches auf Besoldung, Ortszuschlay und Zulagen Nach Artikel 45 des Beamtengesetzes beginnt der Anspruch auf Ortszuschlag und Kinderzulagen mit dem Tage, an dem die in diesem Gesetz genannten und vom Bundesrat näher zu umschreibenden Voraussetzungen erfüllt sind; er endigt mit dem Tage, an dem sie wegfallen. Dies hat dazu geführt, dass die Beträge für Ortszuschläge und Kinderzulagen je bis auf einzelne Tage aufgeteilt werden mussten. Besonders kompliziert gestaltete sich die Sache immer dann, wenn ein Kind im Laufe des Monates zur Welt kam oder starb oder die Altersgrenze von 18 Jahren erreichte. Sehr häufig wurden darum nachträgliche Zahlungen oder Bückforderungen nötig. Um solche Störungen zu vermeiden., hatten Sie im Bundesbeschluss vom 11. Oktober 1946 über Teuerungszulagen des Bundespersonals für 1947 unter Abschnitt III unserem Antrage entsprechend
bestimmt, dass für die Bemessung des Ortszuschlages und der Kinderzulagen der Zivil- und Familienstand des Beamten am ersten Tage des Monates massgebend sein soll, in dem diese Zulagen ausbezahlt werden. Diese neue Vorschrift wurde durch Zitat des betreffenden Artikels wiederholt im Bundesbeschluss vom 3. Oktober 1947 über Teuerungszulagen für das Jahr 1948, und kraft Bundesbeschluss vom 17. Juni 1948 gilt die neue Norm bis Ende 1949. Mit der so getroffenen Änderung wurde erreicht, dass der Anspruch auf Ortszuschlag und Kinderzulagen am gleichen Tage beginnt und endigt wie derjenige auf Grundzulage, Teuerungszulagen auf den Ortszuschlägen und wie die Kinderzuschüsse. Die neue Norm ist allseitig sehr begrüsst worden und

1283 inuss nun endgültig ina ordentliche Eecht übergeführt werden. Das geschieht in Form der vorgeschlagenen abgeänderten Absätze l und 2 zu Artikel 45.

Als unbefriedigend erwiesen sich seit langem zwei Bestimmungen des letzten Absatzes dieses Artikels 45. Die eine bezieht sich auf den Beamten, dem wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen, besonders bei Abnahme der Hòroder Sehschärfe, des Farbensinnes oder der Marschtüchtigkeit, eine andere Tätigkeit zugewiesen werden muss. Ist das Gebrechen vom Beamten nicht absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden, so hat er nach geltendem Eecht « bis zum Ablauf der Amtsdauer Anspruch auf die bisherige Besoldung».

Diese Gesetzesvorschrift liess stossende "Ungeiehheiten aufkommen. Das "Wesentliche für den Beamten, die kürzere oder längere Fortdauer des ungeschmälerten Besoldungsanspruches, hing allzusehr von der Zufälligkeit ab, ob sich das diensthindernde Gebrechen am Anfang oder gegen Ende einer dreijährigen Amtsdauer einstellte. Im einen F
Leistungen der Militärversicherung oder Unfallversicherungsanstalt in Luzern waren in solchen Fällen auf die Besoldung anzurechnen. Unser Antrag berücksichtigt ein Begehren des Föderativverbandes, wonach der Gesetzgeber den Bundesrat und die Verwaltungen nicht ohne jede Eücksichtnahrne auf die Verhältnisse des Einzelfalles dazu verpflichten soll, solche Leistungen eines Versicherers auf die Besoldung anzurechnen. Wir schlagen vor, dass sie ganz oder teilweise angerechnet werden können, und werden beim Vollzug jeden Missbrauch dieses Ventils zu vermeiden wissen. Die Praxis hat gezeigt, dass ein Verunfallter oder ein Militärpatient Körperschäden erleiden kann, die ihm eine volle Ausübung
seines Beamtenberufes noch erlauben, ihn aber doch sonst in seiner Bewegungsfreiheit erheblich beschränken oder zu zusätzlichen Ausgaben für den Arzt, Apotheker oder den Orthopäden zwingen. Da wäre es gewiss fehl am Platze, dem Beamten jedwede Leistung des einen oder andern Versicherers auf seine Besoldung anzurechnen.

/. Die Besoldungsnachgenüsse Man unterscheidet zweierlei Besoldungsnachgenüsse : den klagbaren Anspruch der Hinterbliebenen eines gestorbenen Beamten in der Höhe einer Monatsbesoldung gemäss Artikel 47, Absatz l, des Gesetzes und die Ermessensleistung im Falle von Bedürftigkeit zugunsten eines invaliden Beamten oder seiner Hinterbliebenen nach Absatz 2 des erwähnten Artikels. Der Föderativ-

1234 verband und die Gesellschaft der Ingenieure ersuchten in ihren Eingaben um die Verdoppelung im Ausmas« des obligatorischen Nachgenusses, der nach seiner Natur die Bedeutung eines Sterbegeldes hat, auf die Höhe zweier Monatsbesoldungen. Und die Gewerkschaften des christlichen Verkehrspersonals verlangten das Dreifache des bisherigen. Wir konnten keines dieser Begehren berücksichtigen. Der obligatorische Nachgenuss umfasst ausser der Besoldung auch den Ortszuschlag, allfällige Kinderzulagen, die Grundzulage sowie die Teuerungszulagen auf dem Ortszuschlag und allfällige Kinderzuschüsse. Deshalb hat dieser Nachgenuss gegenüber 1927 oder 1939 an Kaufkraft nichts eingebüsst. Ihn zu verdoppeln oder gar zu verdreifachen besteht kein besonderer Grund.

Für die Ermessensleistung im Falle von Bedürftigkeit besteht nach Absatz 8 des erwähnten Gesetzesartikels die Einschränkung, dass der Nachgenuss zusammen mit dem Barwert statutarischer Leistungen einer Versicherungskasse des Bundes den Betrag der zuletzt bezogenen Jahresbesoldung nicht übersteigen darf. Da schon an sich geringfügige Eentenbeträge unter Umständen einen wesentlichen (kapitalisierten) Barwert besitzen, scheiterte das Gewähren eines solchen Nachgenusses fast immer am Umstand, dass der Barwert der Eente zusammen mit den statutarischen Leistungen einer Versicherungskasse des Bundes mehr als den Betrag einer Jahresbesoldung ausmachte. So blieb diese Möglichkeit nahezu gänzlich nur auf dem Papier. Der Föderativverband beantragte deshalb die Streichung der hemmenden Klausel; deren Abschwächung wünschen die Gewerkschaften des christlichen Verkehrspersonals.

Indem wir auf den letztern Wunsch eingehen, sehen wir vor, dass ein solcher Nachgenuss zusammen mit de r j ä h r l i c h e n B a r l e i s t u n g der Alters-und Hinterlassenenversicherung und einer Versicherungskasse des Bundes den Betrag der zuletzt bezogenen Jahresbesoldung nicht übersteigen darf.

g. Das Mindestmass der Ferien Ein Verlangen des Föderativverbandes, für das Mindestmass der Ferien des Beamten in Artikel 50 des Gesetzes ausdrücklich zwei Wochen vorzuschreiben und dieses Minimum über den Artikel 62 auch für alle übrigen Anstellungsverhältnisse als verbindlich zu erklären. i c t nicht weiter verfolgt worden, nachdem bekanntgegeben worden war, dass die Lohnordnungen I und II für
die ständigen Arbeiter der Militärwerkstätten und die Pferdeanstalten nächstens in diesem Sinne geändert würden.

h. Neue Beschwerdeinstanz für Entscheide über Beförderungen und SteUenklassifiJcationen Der Föderativverband wünschte die Einsetzung einer paritätischen Be schwerdeinstanz, die Entscheide betreffend Beförderungen und Klassifikationen von Dienststellen zu behandeln gehabt hätte. Dieses Postulat wurde in der Folge nicht weiter vertreten und blieb daher in unserem Entwurfe unberücksichtigt.

im i Das Dienstverhältnis der Personen, die nicht die Eigenschaft von Beamten haben Weiter vorn haben wir angedeutet, dass die im Hauptteil des Gesetzes für den Beamten aufgestellten Vorschriften über Besoldungen, Ortszuschläge, Kinderzulagen, besondere Vergütungen, Ersatz von Auslagen, Besoldungsnachgenuss, Dienstaltersgeschenk und Versicherung mehr oder weniger verbindlich den Weg weisen für die Regelung des Dienstverhältnisses fast aller übrigen Funktionäre des Bundes. In Betracht kommen namentlich die Angestellten und Arbeiter. Der Personalkörper des Bundes setzte sich im September 1948 wie folgt zusammen: Bundeszentralverwaltung DeparteZollRegiemente verwaltung betriebe

Beamte . . . .

Angstellte . . .

Arbeiter . . . .

übrige Dienstverhältnisse*) . .

Zusammen

PTT

SBB

Total

5086 7527 4661

8860 370 1

390 375 3830

14567 12089 1008

25852 2371 6437

49755 22732 15937

707 17981

10

128

401

3277

4523

4241

4723

28065

37937

92947

*) Hier sind berücksichtigt: die Mitglieder des Lehrkörpers der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich, die Aspiranten des Instruktionskorps, die Lehrlinge und bei den SBB zur Hauptsache die Aushilfskräfte.

VII. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Entwurfes und zu den Übergangsbestimmungen Überall, wo der neue Gesetzestext vom bisherigen abweicht, ist dies in unserem Entwurf am Eande des betreffenden Artikels oder Absatzes durch einen senkrechten Strich gekennzeichnet.

Zu Artikel 37, Absatz 3 (bisher Abs. 4). Ortszuschläge. Die Ansätze der ersten Stufe sind für Orte bestimmt, in denen das Personal bisher keinen Ortszuschlag erhielt, diejenigen der zweiten Stufe mit 150 oder 200 Franken jährlich für Orte, in denen der Anspruch auf Ortszuschlag von 1928--1946 90 oder 120 Franken betrug. Und die Ansätze der obersten achten Stufe von 600 oder 800 Franken gelten in der Hauptsache für Bern; hier machte der gesetzliche Anspruch von 1928--1946 360 oder 480 Franken aus. Die neuen Ortszuschläge sind somit 662/3 % höher als diejenigen des Beamtengesetzes von 1927. Seit 1947 wird auf den Ortszuschlägen eine Teuerungszulage von 25 % gewährt.

Diese Vergleiche hinken insofern etwas, als der neue Ortszuschlag zu Besoldungen kommt, deren Skala auf einer um rund 150 Franken tiefern Lohnebene steht als die bisherige Skala von Artikel 37, Absatz l, des Beamtengesetzes.

Zu Artikel 37, Absatz 5 (bisher Abs. 6). Zuschlag für Höhenorte. Die Grenze, bis zu der ein besonderer Zuschlag gewährt werden konnte, lag bisher bei 1500 Meter über Meer. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird es möglich sein, einen Höhenortszuschlag für einige Orte in der Höhenlage unter 1500 bis 1200

1236 Meter über Meer zuzugestehen, so unter andemi für Adelboden, Andermatt, Leysin. Montana und Schuls, Zu Artikel 38, Absatz 2. Massgebende Faktoren für die Ämterklassifikation.

Hier ist neu eingefügt worden «und Gefahren».

TM Artikel 38, Absatz 3. Besoldungen der obersten Chef beamten, In der Oberklasse a figurieren wie nach dem Gesetz von 1927 die Generaldirektoren unserer Verkehrsbetriebe. Daneben soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, gewisse Direktoren oder Abteilungschefs der Departemente -- wenn die Anforderungen des Amtes oder die persönlichen Eigenschaften seines Inhabers es rechtfertigen -- analog zu behandeln.

Die beiden obersten Grenzen von 29 000 und 36 000 Franken für die Oberklassen b und a sind 44--45 % höher als 1928 (20 000 und 25 000 Pranken) und 63--64 % höher als 1939 (17 634 und 21 984 Franken).

Zu Artikel 39, Absatz 2. Anfangsbesoldung. Nur etwas geänderte Eedaktion «entsprechende» statt «tüchtige» Leistungen.

Zu Artikel 42, Absatz 2. Auslandszulage. Nur einfachere Eedaktion.

Zu Artikel 43. Familienzulagen. Die Aufnahme der Heiratszulage und einer Geburtszulage ruft dem erweiterten Titel und einer geänderten Redaktion der Vollzugshinweise.

Zu Artikel 48, Absatz 1. Fürsorge bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter und Tod. Nur redaktionell geändert.

Zu Artikel 48, Absatz o. Versicherung des Bundespersonals. Mit unserer Botschaft vom 10. August dieses Jahres über die Versicherung des Bundespersonals sind Sie davon in Kenntnis gesetzt worden, dass das Versicherungsverhältnis erst dann endgültig geordnet werden kann, wenn der besoldungsrechtliche Teil des Beamtengesetzes revidiert sein wird. Der Vorbehalt war nötig, weil die Hohe des versicherten Jahresverdienstes in ein bestimmtes Verhältnis zur neuen Besoldung zu bringen ist. Diesen Punkt regelten von jeher die Statuten der eidgenössischen Versicherungskasse und der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen abschliessend. Für die Statuten der letztern genügt nach den geltenden Gesetzesnormen die Genehmigung des Bundesrates, während die Statuten der eidgenössischen Versicherungskasse der Genehmigung Ihrer Rate bedürfen. Um jeden Zweifel darüber auszuschliessen, wer letzten Endes die Hohe des versicherten Verdienstes beider Gruppen zu bestimmen hat, wird diese Kompetenz im Absatz 5 ausdrücklich dem Bundesrat zugewiesen.
Der letzte Satz wird ergänzt durch den Hinweis auf die unterdessen in Kraft getretene Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Zu Artikel 62, Absatz 1. Das Dienstverhältnis der nicht als Beamte der Dienstgewalt des Bundes unterstellten Personen. Der bisherigen Praxis entsprechend sind hier die Hinweise auf Artikel 47, 48 und 49 über Besoldungsnachgenuss, Versicherung und Dienstaltersgeschenk aufgenommen worden.

Zu Artikel 69--73. Übergangsbestimmungen. Erster und oberster Grundsatz der Übergangsbestimmungen ist, dass jeder Beamter mit dem bis 1949 erwor-

1237 t beuen Besoldungsanspruch am 1. Januar 1950 in die neue Ordnung übertritt.

Weil alle Beamten der Ortszonen B°, B1. B2. B3 und B4 nach der neuen Ortszonenordnung im Wege höherer Ortszuschläge sofort eine gewisse Einkommensverbesserung von 50 bis maximal 250 Franken erhalten, ist es angezeigt, auch den Beamten der Ortszone A schon beim Übergang etwas zu bieten. Darum ist vorgesehen, ihren bis Ende 1949 erworbenen Anspruch um 100 Franken zu erhöhen.

Als zweiter Einbruch in das Grundprinzip muss angeordnet werden, dass jeder Beamte auf 1. Januar 1950 wenigstens den Mindestbetrag der neuen Besoldungsskala erhält. Die Unterschiede zwischen dem bis Ende 1949 erworbenen Anspruch auf Besoldung und Grundzulage einerseits und dem neuen Mindestbetrag der entsprechenden Klasse anderseits machen in verschiedenen Klassen einige hundert Pranken aus. Darum kann es vorkommen, dass, wenn beim Übergang in keinem Falle mehr ak der neue Mindestbetrag garantiert wird, jüngere Beamte unterschiedlichen Dienstalters vom 1. Januar 1950 an genau gleich besoldet würden. Ihre bisher zurückgelegten Besoldungsdienstjahre wären dann auf einmal nicht mehr berücksichtigt. Das würde nicht ohne Widerspruch hingenommen werden. Deshalb sieht ein weiterer Einbruch in die oben erwähnten Überleitungssätze eine zusätzliche Garantie vor. Nach ihr soll der Beamte für jede ordentliche Besoldungserhòhung, die er kraft bisherigen Bechtes Ende 1949 erworben haben wird, vom 1. Januar 1950 an um je 100 Franken über den.

neuen Mindestbetrag seiner Klasse zu stehen kommen.

Für eine grössere Zahl von mittlern und obern Beamten werden die Vorkriegsbesoldungen bis Ende 1949 noch nicht um 63 % erhöht sein. Gegenwärtig beträgt die Garantie der Verbesserung gegenüber 1939 nach dem Bundesbeschluss vom Juni dieses Jahres über die Teuerungszulagen an das Bundespersonal 57 %. Es rechtfertigt, sich, diese Garantie für den Übergang auf 60 % zu erhöhen. Damit tritt für die Beteiligten nach Ablauf des nächsten Jahres eine Annäherung an den vollen Ausgleich der Teuerung ein. Zu diesem Zugeständnis haben wir uns in letzter Stunde veranlasst gesehen, weil es einem Gebote der Gerechtigkeit entspricht.

Wir schliessen unsere Bemerkungen über die zu ändernden Artikel, indem wir Vorschläge des Angestelltenverbandes, die Kompetenzen des Personalamtes za erweitern
und das Bilden von Personalausschüssen unter gewissen Umständen im Gesetz verbindlich vorzuschreiben, übergehen. Eine solche Änderung würde nicht in den Eahmen dieser Gesetzesrevision passen. Darum bleiben die Artikel 63, 64 und 67 des Gesetzes unverändert.

VIII. Die Stellungnahme der paritätischen Kommission, des Verwaltungsrates der Schweizerischen Bundesbahnen und der in der paritätischen Kommission nicht vertretenen Verbände Die durch das Gesetz von 1927 geschaffene paritätisclie Kommission für die Begutachtung von Personalangelegenheiten des Bundes hat nach dem Bundesratsbeschhiss vom 23. April 1928 auf Einladung des Finanz- und ZolldeparteBundesblatt. 100. Jahrg. Bd. III.

86

1238 mentes miter anderm auch. Vorschläge über Änderung oder Ergänzung des Bearntengesetzes zu begutachten. Dementsprechend ermächtigten wir unser Finanz- und Zolldepartement am 15. Oktober 1948, einen von ihm ausgearbeiteten ersten Entwurf für die Revision des Beamtengesetzes der paritätischen Kommission zur Begutachtung zu unterbreiten. Diese tagte am 4. und 5. November. Was sie einmütig beschloss und worüber ihr Präsident. Herr Bundesrichter Dr. Stauffer, am 27. November ein einlässliches Gutachten abgab, ist in unserer Vorlage voll berücksichtigt. Dass die Personalseite in der paritätischen Kommission sehr weitgehende Verzichte aitf sich hat nehmen müssen und die Zugeständnisse der Verwaltungsvertreter in viel engerem Kahmen blieben, geht wohl deutlich genug aus unserer Stellungnahme im Abschnitt III hervor, lag allerdings auch in der Natur der Sache. Wir wissen, dass der Kommissionspräsident sich ganz ausserordentlich bemühte, die beiden auseinandergehenden Standpunkte zusammenzubringen. Das ist ihm gelungen. Die Verständigung wurde in allen Punkten erreicht. Sie verpflichtet.

Am 30. November erhielt der Chef unseres Finanz- und Zolldepartementes eine Zuschrift des Verwaltungsrates der Schweizerischen Bundesbahnen. Diese Behörde hat den Revisionsentwurf, so wie er aus den Empfehlungen der paritätischen Kommission hervorging, in ihrer Sitzung vom 29. November behandelt. Die Generaldirektion stellte dem Eat den nachgenannten Antrag: «Der Verwaltungsrat erklärt sich mit dem Entwurf des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes über die Revision des besoldungsrechtlichen Teiles des Beamtengesetzes grundsätzlich einverstanden; er pflichtet auch den Anträgen der Paritätischen Kommission bei.» Diesem Antrag wurde aus dem Schosse des Eates folgender Antrag gegenübergestellt : «Der Verwaltungsrat erklärt sich mit dem Entwurf des eidgenossischen Finanz- und Zolldepartementes über die Revision des besoldungsrechtlichen Teiles des Beamtengesetzes grundsätzlich einverstanden, obwohl er befürchtet, dass die Rechnungen der Schweizerischen Bundesbahnen angesichts dieser Ausgaben nicht ausgeglichen werden können.

Der Verwaltungsrat hält sich an die Antrage des eidgenössischen Finanzund Zolldepartementes.» Der Rat beschloss mit 9 gegen 3 Stimmen, die Revision dem Bundesrat in der Form zu empfehlen, wie
sie der paritätischen Kommission zur Begutachtung vorgelegt wurde und, nicht so, wie sie aus der Beratung dieser Kommission als Verständigungswerk hervorging.

Was hat die paritätische Kommission geändert und welches sind die finanziellen Folgen der den ersten Entwurf des Finanz- und Zolldepartementes abändernden Einigungsbeschlüsse ?

1239 a. Für das erste Jahr des Inkrafttretens,: die Erweiterung des Ansprüches auf die Kinderzulage vom 18. auf das 20. Altersjahr " . . .

eine Korrektur der Anfangslöhne beim Übergang .

. .

eine zusätzliche Verbesserung des Siedlungszuschlages . .

Total Totalkosten im eisten Jahr vor dem Gutachten der paritätischen Kommission . .

nach » » » » » . .

Millionen M 1,4 1,3 0,5 3,2 13,5 16,7

b. Für den Beharrungszustand eine Korrektur der Maxima für die Klassen 25 bis 18 um je 50 Pranken die Erweiterung des Anspruches auf die Kinderzulage vom 18. auf das 20. Altersjahr die Erhöhung des Mindestbetrages der Dienstalterszulage zugunsten der untersten Beamtenklassen von 160 auf 180 Pranken

0,7

Total

4,6

Totalkosten im Beharrungszustand vor dem Gutachten der paritätischen Kommission . .

nach » » » » » . .

39,6 44,2

2,5 1,4

Die Erweiterung des Anspruches für Kinder bis zur Grenze von 20 Jahren lag in der Luft. Das Finanz- und Zolldepartement hat uns schon mit seiner ersten Vorlage darüber unterrichtet und durchblicken lassen, es werde wahrscheinlich auf diesem Punkte nicht ohne Zugeständnis abgehen. Und die Korrektur der Anfangsbesoldungen beim Übergang erwies sich nach der Beurteilung durch alle Kenner der Materie als etwas Unvermeidliches, wollte man berechtigten Klagen über ungleiche Behandlung der Betroffenen rechtzeitig aus dem Wege gehen. Diese Änderung ist übrigens nicht einmal von der Personalseite der paritätischen Kommission aus verlangt worden, sondern hat ihren Ursprung in einer Anregung des Personalamtes. Schliesslich mussten die Maxima der Besoldungsklassen 25 bis 13 der ersten Vorschläge des Finanz- und Zolldepartementes noch um 50 Franken jährlich erhöht werden. Die Änderung kommt rund 70 000 Bediensteten zugut. Sie kostet nicht etwa 70 000 X 50 Franken, sondern 70 000 x 35 Franken, weil die Minima dieser Klassen unverändert bleiben. Die Maximalansätze haben finanziell ein starkes Übergewicht, indem der Beamte viel länger im Genuss des Höchstbetrages steht. Sie wiegen mit 7 /10 ihres Betrages.

Ende Mai dieses Jahres wurde die paritätische Kommission vom Finanzund Zolldepartement eingeladen, ihr Gutachten unter anderm abzugeben über

1240 die Gewährung von Nachtdienstzuschlägen an das Personal der Zollamter sowie der PTT- und SBB-Betriebe. Die mit 14 gegen 6 Stimmen beschlossenen Empfehlungen der Kommission vom 30. Juni erwiesen sich als undurchführbar.

Als dies bebannt wurde, bemächtigte sich der betroffenen Kreise eine nicht ungefährliche Spannung. Sie befürchteten, die im Gesetz von 1927 zum Schlichten von Anständen geschaffene paritätische Kommission werde von den zuständigen Behörden planmässig zum untauglichen Mittel herabgemindert.

Natürlich fehlte jede solche Absicht. Man sucht seither nach einem guten Ausweg aus der bedauerlich gewordenen Lage. Heute befinden wir uns für die Revision des Beamtengesetzes vor einstimmig beschlossenen Einigungsvorschlägen der gleichen Kommission. Sie ablehnen, hiesse Öl in jenes gefährliche Feuer giessen. An Besoldungen, Gehältern, Löhnen und Zulagen sind in den Voranschlägen aller eidgenössischen Verwaltungen für 1949 etwas über 760 Millionen Franken eingestellt. Was die paritätische Kommission mit ihren einstimmig gefassten Beschlüssen am ursprünglichen Entwurf des Finanz- und Zolldepartementes änderte, verursacht 1950 und im sogenannten Beharrungszustande 3,2--4,6 Millionen Franken Mehrkosten. Das sind 0,4--0,6 % der Gesamtsumme. Darf der Bundegrat bei einer solchen Sachlage über das Gutachten der paritätischen Kommission hinwegschreiten, wie der Verwaltungsrat der SBB dies aus an sich begreiflichen Gründen wünscht? Könnte er es verantworten, auf den ersten Entwurf des Finanz- und Zolldepartementes zurückzugehen und damit in den Kreisen der Betroffenen ernsten Unfrieden zu säen ?

Die Fragen stellen, heisst sie beantworten.

Von den in der paritätischen Kommission nicht vertretenen Berufsorganisationen des Bundespersonals haben der Oltener Verband, der Angestelltenvej'band und der Militärpersonalverband den Abmachungen der paritätischen Kommission vorbehaltlos schriftlich zugestimmt. Der Oltener Verband erwartet immerhin, dass bei kommenden, durch die Lebenskosten bedingten Korrekturen nach oben oder nach unten keine weitem Nivellierungen mehr Platz greifen.

Vom Präsidenten der Gesellschaft der Ingenieure wurde dem Chef unseres Finanz- und Zolldepartementes erklärt, diese Vereinigung werde gegenüber der Verständigungsvorlage keine weitern Schritte unternehmen. Weiter vorne berichteten
wir, dass die Gewerkschaften des christlichen Verkehrspersonals für eine Verdoppelung der im Entwurf vorgesehenen Geburtszulage von 100 auf 200 Franken eintreten werden und bestimmte Aufträge des Gesetzgebers an den Bundesrat über Vergütungen für Nacht- und Sonntagsdienst wünschen, sonst aber der vorgeschlagenen Revision in allen Teilen zustimmen. Die Vereinigung der höheren Bundesbeamten liess erklären, sie könne zur Vorlage erst Stellung nehmen, wenn die Botschaft des Bundesrates veröffentlicht und ihren Mitgliedern zugänglich sei.

So darf man vom vorliegenden. Entwurf mit Recht sagen, dass es sich um eine Verständigung im besten Sinne des Wortes handelt. Beide Teile haben Hand dazu geboten, eine vertretbare Mittellinie einzuhalten.

1241 IX. Die finanzielle Tragweite der Revision Die Kostenfolge unserer Revisionsvorschläge ist unter zwei Gesichtspunkten zu würdigen: die finanzielle Tragweite im ersten Jahre des Inkrafttretens der Neuordnung und ihre Fernwirkung im Zeitpunkt, da das gesamte Personal aller Verbesserungen des Gesetzes teilhaftig sein wird. d. h. ira sogenannten Beharrungszustand. Dieser ist erst dann erreicht, wenn jeder Funktionär so nach dem neuen Rahmen entlöhnt ist, wie wenn dieser schon seit seinem Eintritt in den Bundesdienst massgebend gewesen wäre, also nicht vor etwa 12 Jahren.

Das Mass der Mehrkosten im Jahre 1950 gegenüber 1949 hängt ausschliesslich vom Inhalt der Übergangsbestimmungen ab. Aus verschiedenen Gründen haben die vorbereitenden Dienststellen grössten Wert darauf gelegt, die Mehrkosten im Anfang auf ein Minimum zu beschranken. Wir gestatten uns, auf unsere Stellungnahme zu den Übergangsbestimmungen am Schlüsse des Abschnittes VII hinzuweisen, und melden Ihnen nachstehend die Mehrkosten, im Jahre 1950 und im Beharrungszustand Nach der Übersicht am Schlüsse des Abschnittes VI hiervor erreichte der Personalbestand aller Verwaltungen und Betriebe im September dieses Jahres die Zahl von 92 947. Mit einem erheblichen Rückgang der Ziffer für die Zentralverwaltung ist bestimmt zu rechnen. Dagegen werden die Verkehrsbetriebe um etwelche Erhöhungen wohl nicht herumkommen. Wir haben die Mehrkosten auf der Grundlage von 92 000 Arbeitskräften berechnet.

1. Mehrkosten im Jahre 1950 auf Grund der Übergangsbestimmungen a. Verbesserung des Gehaltanspruches für Bedienstete der Zone A (Art. 70. Abs. 2) b. Neues Ortszulagensystem (Art. 37, Abs. 3, und Art. 71) 0. Verbesserung des Siedlungszuschlages (wird auf dem Verordnungswege geregelt) d. Verbesserung der Heiratszulage (Art. 43, Abs. 1) ...

e. Einmalige Zulage bei der Geburt jedes Kindes (Art. 43, Abs. 2, und Art. 72) /. Erhöhung der Kinderzulage auf 240 Pranken (Art. 43.

Abs. 3, und Art. 72) g. Erweiterung des Anspruches auf die Kinderzulage bis zur Grenze von 20 statt 18 Jahren (Art. 43, Abs. 3, und Art. 72) /;. Garantie des Mindestbetrages der Besoldungsklasse (Art. 70, Abs. 3) 1. Zusätzliche Garantie für die Anfangsbesoldungen (Art. 70, Abs. 3) k Übergangsgarantie gegenüber 1939 von 60 % (Art. 70, Abs. 3)

Fr.

2 700 000 7500000

Total

17 510 000

500 000 300 000 360 000 l 850 000

l 400 000 800 000 l 300 000

300000

1242 2. Mehrkosten fur de» Beharrungszu stand (in etwa 12 Jahren) VT

a. Neue Besoldungsskala an und fur sich (Art. 37, Abb. 1) 6. Aufstieg vom Minima zum Maxima in 12 statt 15 Jahren (Art. 40, Abs. 2) c. Mindestmass der Dienstalterszulage 180 statt 160 Franken (Art. 40, Abs. 2) d Gleiche Besoldungen für Ledige wie für Verheiratete (infolge allmählichen Verschwindens der ans dem Teuerungszulagensytem herrührenden niedrigeren Kopfquoten für Ledige) " e. Verbesserung der Heiratszulage (Art. 43, Abs. 1) . . .

/. Einmalige Zulage bei der Geburt jedes Kindes (Art. 43, Abs. 2) q. Erhöhung der Kinderzulage auf 240 Franken (Art. 43, Abs. 3) ii. Erweiterung des Anspruches auf die Kinderzulage bis zur Grenze von 20 statt 18 Jahren (Art. 43, Abs. 3) ...

Total 3. Ungefähre

29100000

7 500 000 700 000

2 990 000 300000 360000

l 850 000 1 400 000 44200000

Verteilung der Mehrkosten auf die verschiedenen Dienstzweige tur (leu Anteilsquot

». Bundesbahnverwaltung . .

b. Post-, Telephon- und Telegraphenverwaltung . . . .

c. Regiebetriebe dei Bundeszentralverwaltung . . . .

d Zollverwaltung 6. übrige Bundeszentralver waltung Total

für 1950 Beharrungszustand m Millionen Franken

40 %

7,0

17,7

30 %

5,2

18.8

5% 5%

0,9 0,9

2,2 2,2

20% 100%

3,5 17,5

8.8 44,2

X. Motionen und Postulate über Besoldungen der Bundesbeamten Eine Motion Pugin vom 5. Juni 1945, vom Nationalrat am 19. September 1945 als Postulat erheblich erklärt, verlangte ein neues Gesetz für eine Verbesserung der Lohn- und Beförderungsverhältnisse des untern PTT-, 8BBund Zollpersonals.

Eine Motion Guinand vom 17. September 1945, vom Nationalrat am 19. September 1945 als Postulat erheblich erklärt, verlangte ein neues Beamtengesetz mit dem Abstrich der vier untersten Besoldungsklassen (Kostenfolge mindestens 80--100 Millionen Franken).

124:3 Ein Postulat Janner vorn 7. Oktober 1947 verlangte die Totalrevision des Beamtengesetzes, damit die Verkehrsverwaltungen der grossen Schwierigkeiten Herr werden, die sie heute an der Eekrutierung qualifizierten Personal» Mildern.

Ein Postulai Bratschi vom 10. Dezember 1947, vom Nationalrat am 9. Juni 1948 erheblich erklärt, lud den Bundesrat ein, zu prüfen, ob nicht das Beamtengesetz einer Revision zu unterziehen sei, um die Bezüge des Bundespersonals so bald als möglich den durch den Krieg veränderten Verhältnissen anzupassen.

Eine Motion Nicole vom 15. Dezember 1947, vom Nationalrat am 9. Juni 1948 als Postulat erheblich erklärt, wiederholte den Gedanken des Postulates Bratschi und verlangte dazu eine Verminderung der im gegenwärtigen Gesetz vorgesehenen Besoldungsklassen.

Der Bundesrat betrachtet alle diese Anregungen durch die jetzt vorgeschlagene Gesetzesrevision als gegenstandslos.

*



Ä

Am Schlüsse unseres Berichtes angelangt, legen wir Wert darauf, festzustellen, dass diese Gesetzesrevision von Anfang an im engsten Einvernehmen mit den zuständigen Organen der SBB-, PTT-. Zoll- und Militärverwaltung vorbereitet wurde. Die verantwortlichen Oberbehörden befürworteten die Revision, so wie wir sie Ihnen mit Gegenwärtigem vorschlagen. Dass die Generaldiiekttoii der Bundesbahnen die Zustimmung ihres Verwaltungsrates vorbehalten musste, war gegeben. Es fällt uns keineswegs leicht, die Einreden des Verwaltungsrates zu übergehen, weil wir für deren Begründung alles Verständnis besitzen. Anderseits störte uns ein Übergehen des sorgfältig abgewogenen Gutachtens der gesetzlich bestellten paritätischen Kommission doch ungleich mehr.

Wir fürchten, es könnten bedenkliche Folgen daraus entstehen. Den Arbeitsfrieden im weiten Heer der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundes und seiner Verkehrsbetriebe zu erhalten, ist das Opfer eines halben Prozentes der ganzen Lohnsumme doch gewiss wert. Der Sache ist gedient, wenn man nicht sowohl die hohe Geldsumme sieht, als auch daran denkt, wie viele Existenzen von dieser Gesamtausgabe abhängen. Glücklich das Land, das heute in diesen Dingen ohne lähmende Störungen durchkommt und saubere Ordnung halten kann.

Indem wir Sie bitten, den beiliegenden Revisionsentwurf genehmigen zu wollen, benützen wir den Anlass, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versiehern.

Bern, den 20. Dezember 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Celio Der Bundeskanzler: Leimgruber

1244 (Entwurf)

Bundesgesetz betreffend

Abänderungen des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 1948, beschliesst :

I.

Der V. Abschnitt des ersten Teiles des Bundesgesetzes vom 30. -Juni 1927 liber das Dienstverhältnis der Bundesbeamten wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: V. Abschnitt Die Rechte des Beamten 1. Besoldung und Ortszuschlag Art. 37 1

Die Besoldungen der Beamten werden im Rahmen folgender Besoldungsklassen festgesetzt:

1. Besoldungsklasse >) 2.

» 3.

4.

» , 5.

6.

>> 7.

Mindestbetrag im Jahre Fr.

20000

. . .

.

17 900 15 800 13 800 12 400 11 700 11000

Höchstbetrag im Jahrs Fr.

24500 22400 20 300 18300 16900 16200 15501)

1245

8 Besoldungklasse 9 » 10 » 11.

» 12 » 13 » 14 » 15 » 16 » 17 » 18 » 19 » 20 » 21 > 22 » 23 » 24 > 25 »

Mindestbetrag im Jahre Fr.

Höchstbetraga ira Jahre Fr

10300 9600 9050 8500 7950 7500 7 200 6 950 6800 6650 6500 6350 6200 6050 5900 5750 5 600 5450

14800 14100 13550 13000 12450 12000 11 550 11 100 10650 10200 9750 9300 8850 8400 7950 7550 7150 6800

* Ausnahmsweise kann die Wahlbehörde zur Gewinnung oder Erhaltung herrvorragender Arbeitskräfte mit Zustimmung des Bundesrates Besoldungen bewilligen, welche die m Absatz l festgesetzten Hochstbetrage bis auf zwanzig Prozent übersteigen 3 Wo die Kosten dei Lebenshaltung das Landesmittel erreichenoderiüber-steigen, kommt zu den m Absatz l festgesetzten Mindest- undHöchstbetrageni ein Ortszuschlag Ei betragtfüri ein ganzesJahri für Ledige lr

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für V e r h e i r \ t e t u Fr.

100 200 300 400 500 600 700 800

Für die Einreihung der Orte m die Zuschlagsstufen sind die Kosten dei Lebenshaltung massgebend 5 In Orten, die hohei als 1200 Metei über Meer liegen, kann, wenn die Kosten dei Lebenshaltung es rechtfertigen, zum Ortszuschlag ein weitereN Zuschlag gemacht Beiden

1246 6 Fur die Bemessung des Ortszuschlages ist der Wohnort des Beamten massgebend.

7 Verwitwete und Geschiedene, die einen eigenen Haushalt führen, erhalten den für Verheiratete massgebenden Ortszuschlag.

8 Der Bundesrat stellt die weitern Grundsätze für die Einreihung der Orte auf. Die Einreihung ist je auf Beginn der Amtsdauer festzusetzen.

Art. 38 Jedes Amt wird durch den Bundesrat in eine der 25 Besoldungsklassen eingereiht.

2 Bei der Einreihung der Ämter in die Besoldungsklassen sind besonders die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Pflichtenkreises sowie das Mass der dienstlichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefahren zu berücksichtigen. Unter gleichen Voraussetzungen sind die Ämter aller Verwaltungszweige und Verkehrsbetriebe des Bundes in die nämlichen Besoldungsklassen einzureihen.

3 Der Bundesrat setzt jeweilen die Jahresbesoldung fest: a. bis auf 36 000 Franken für die Generaldirektoren der Schweizerischen Bundesbahnen, den Generaldirektor der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung ->trwie für die Direktoren und Abteilungsvorstände der allgemeinen Bundesverwaltung, die hinsichtlich der Anforderungen des Amtes und der persönlichen Eigenschaften seines Inhabers höher als nach Buchstabe b hiernach zu besolden sind: b. bis auf 29 000 Franken für die Kreisdirektoren der Schweizerischen Bundesbahnen and für die Abteilungsvorstände der allgemeinen Bundesverwaltung und der Schweizerischen Bundesbahnen, an die aussergewöhnliche Anforderungen gestellt werden.

1

Art. 39 Die Anfangsbesoldung wird bei der Wahl festgesetzt.

2 Die Anfangs besoldung entspricht in der Regel dem Mindest betrage der für das Amt massgebenden Besoldungsklasse. Sie ist höher anzusetzen, wenn besondere Umstände, wie entsprechende Leistungen in anderer Stellung, Vorbildung, Fähigkeiten und Kenntnisse, es rechtfertigen. Sie kann niedriger bemessen werden, wenn und solange der Gewählte das zwanzigste Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat.

Art. 40 1 Bis zur Erreichung des Höchstbetrages hat der Beamte auf Beginn jedes Kalenderjahres Anspruch auf eine ordentliche Besoldungserhöhung.

2 Die ordentliche Besoldungserhöhung entspricht einem Zwölftel des Unterschiedes zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag der ßesoldungsklasse. Sie beträgt für ein volles Dienstjahr -wenigstens hundertachtzig Franken.

Massgebend ist diejenige Besoldungsklasse, in der das Amt eingereiht ist, das sein Träger am Ende des Kalenderjahres bekleidet.

1

1247 3

Hat der Beamte im Zeitpunkte der ersten ordentlichen Besoldungserhöhung noch kein volles Dienstjahr als Beamter zurückgelegt, so ist die ordentliche Besoldungserhöhung im Verhältnisse seiner Dienstzeit im abgelaufenen Kalenderjahre zu bemessen. Bruchteile eines Monates fallen ausser Betracht.

4 Bei länger dauernder Dienstaussetzung kann die ordentliche Besoldungserhöhung auf Beginn des folgenden Kalenderjahres ganz oder teilweise wegfallen.

Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf über die Kürzung oder Einstellung der ordentlichen Besoldungserhöhung.

Art. 41 Wird der Beamte befördert, so hat er Anspruch auf eine außerordentliche Erhöhung seiner Besoldung. Diese ausserordentliche Besoldungserhöhung ist nach den höhern Anforderungen und nach der Tüchtigkeit des Beamten zu bemessen. Sie soll, die Höchstgrenze der neuen Klasse vorbehalten, wenigstens das Anderthalbfache der für das neue Amt massgebenden ordentlichen Besoldungserhöhung betragen.

2 Bei Festsetzung der außerordentlichen Besoldungserhöhung hat die Wahlbehörde darauf Bücksicht zu nehmen, dass der Beförderte mit den künftigen ordentlichen Besoldungserhöhungen den für das neue Amt massgebenden Höchstbetrag unmittelbar nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres erreicht, in dem er sein zwanzigstes Dienstjahr als Beamter vollendet und sein neues Amt fünf Jahre bekleidet haben wird.

3 Übersteigt der für das neue Amt massge bende Mindest betrag die bisherige Besoldung, so ist dieser Unterschied mit der ausserordentlichen Besoldungserhöhung zu verrechnen.

4 Ausserordentliche Besoldungserhöhungen bei Beförderungen dürfen auf die ordentlichen Besoldungserhöhungen nicht angerechnet werden.

6 Der Bundesrat bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen ausseiordentliche Besoldungserhöhungen auch ohne Beförderung eintreten können.

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2. Auslandszulaqen Art. 42 1 Dem Beamten schweizerischer Nationalität, der im Auslande wohnen muse, kann, wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, neben der Besoldung eine Auslandszulage ausgerichtet werden.

2 Der Bundesrat ordnet den Anspruch auf Auslandszulagen.

3. Familienzulagen Art. 13 1 Bei der ersten Verheiratung hat der mannliche Beamte Anspruch auf eine einmalige Zulage von 500 Franken.

3 Bei der Geburt eines ehelichen Kindes hat der Beamte Anspruch auf eine einmalige Zulage von 100 Franken.

1248 3 Der Beamte hat Anspruch auf eine Kinderzulage für jedes nicht erwerbende Kind unter zwanzig Jahren. Sie beträgt für ein Kind zweihundertvierzig Pranken im Jahre. Der Anspruch besteht nur für Kinder, deren Unterhalt vom Beamten vollständig bestritten wird.

* Der Bundesrat bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen die Kmderzulage ganz oder teilweise ausgerichtet werden kann, wenn der Beamte nicht vollständig für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Er bestimmt den Anspruch, wenn es sich nicht uni eheliche Kinder handelt.

4. Ersatz von Auslagen, Vergütungen, Prämien, Belohnungen

Art. 44 Der Bundesrat ordnet den Anspruch auf Ersatz von Auslagen und auf Vergütungen : a. für Dienstreisen und bei Verwendung des Beamten ausserhalb des Dienstortes, einschliesslich der Nebenbezüge des fahrenden Personals; b. für Umzug beim Dienstantritte und bei Änderung des Dienstortes: c. für Nachtdienst; d. für gleichzeitige Verwendung des Beamten in verschiedenen Zweigen des Bundesdienstes : e. für ausserordentliche Dienstleistungen, einschliesslich der Überzeitarbeit, unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung über die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten; /. für Stellvertretung in einem höher eingereihten Amte.

1

2

Um das Interesse des Personals an technischen und wirtschaftlichen Verbesserungen der Verwaltungen oder Betriebe zu fördern, können Prämien, Stück- und Akkordvergütungen sowie Belohnungen eingeführt werden. Der Bundesrat setzt die nähern Bedingungen fest.

3 Der Bundesrat kann die ihm in den Absätzen l und 2 verliehenen Befugnisse, unter Wahrung des Grundsatzes gleicher Behandlung unter gleichen Voraussetzungen, nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

·3, Entstehen und Erloschen des Anspruches auf Besoldung, Orts&uschlaq und Zulagen

Art. 45 Der Anspruch auf Besoldung und gegebenenfalls auf Ortszuschlag und Kinderzulagen entsteht mit dem Tage des Amtsantrittes; er erlischt mit dem Tage der Auflösung des Dienstverhältnisses.

2 Ändern die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ortszuschlag und Kinderzulagen im Laufe eines Monates, so beginnt der neue Anspruch mit dem ersten Tag des folgenden Monates. Er endigt mit dem letzten Tag des Monates, in dem die Voraussetzungen hiezu wegfallen. Bei dienstlich bedingtem Wechsel des Wohnortes ändert der Ortszuschlag auf den Tag des Umzuges.

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1249 ' Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen sind monatlich auszurichten.

* Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über a. den Anspruch auf Besoldung. Ortszuschlag und Zulagen hei Dienstaussetzungen wegen Krankheit, Unfall. Militärdienst. Urlaub oder anderen Gründen; b. die Berechnung der Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes.

5 Kann der Beamte wegen körperlichei oder geistiger Gebrechen, besonders wegen Abnahme der Hör- oder Sehschärfe, des Farbensinnes oder der Marschtüchtigkeit seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, so hat er für die Dauer von zwei Jahren Anspruch auf die bisherige Besoldung, es sei denn, dass er die Gebrechen absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Immerhin können Leistungen der Mihtärversicherung oder der Unfallversicherungsanstalt in Luzern ganz oder teilweise auf die Besoldung angerechnet werden.

6. Verrechnung der Besoldung, des Ortszuschlages und der Zulagen mit Ansprüchen des Bundes

Art. 46 Besoldung. Ortszuschlag und Zulagen können in ihrem vollen Umfange mit den nach den Statuten der Versicherungskassen des Bundes vom Versicherten oder Spareinleger zu entrichtenden Beiträgen, mit Entschädigungen für Dienstwohnungen sowie mit Bussen verrechnet werden.

2 Im übrigen sind für die Voraussetzungen der Verrechnung und ihre Wirkungen die Bestimmungen des Obligationenrechtes entsprechend anzuwenden.

7. Besoldungsnachgenuss 1

Art. 47 1

Beim Tode des Beamten erhalten die Hinterbliebenen neben allfälligen Versicherungsleistungen einer Versicherungskasse des Bundes in jedem Falle einen Nachgenuss der Besoldung für einen Monat seit dem Todestage.

2 Bei Bedürftigkeit kann ein Nachgenuss der Besoldung bis auf ein Jahr gewährt werden: a. im Invaliditätsfalle dem Beamten selbst: h. beim Tode des Beamten den Hinterbliebenen, wenn der Beamte nachgewiesenermassen wesentlich zu ihrem Unterhalte beigetragen hat.

3

Der Besoldungsnachgenuss im Sinne von Absatz 2 darf zusammen mit den jahrlichen Barleistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und einer Versicherungskasse des Bundes den Betrag der zuletzt bezogenen Jahresbesoldung nicht übersteigen.

4 Der Anspruch auf Besoldungsnachgenuss und die als Besoldungsnachgenuss ausgerichteten Beträge dürfen weder gepfändet, noch mit Arrest belegt.

1250 noch in eine Konkursmasse embezogen '»erden. Jede Abtretung oder Veipfändung des Anspruches aut Besoldungsnaohgenuss ist ungültig.

5 Der Xachgenuss der Besoldung erstreckt «ich auch auf den Ortsznschlag.

die Auslandszulage und die Kinderzulagen.

6 Der Bundesrat bezeichnet die für die Bewilligung des Besoldungsnachgenusses zuständigen Amtsstellen und umschreibt den Kreis der Hinterbliebenen im Sinne der Absätze l und 2. Die eidgenössischen Gerichte sind zuständig für die Bewilligung des Besoldnngsnachgemisses im Todes- und Invaliditätsfalle ihrer Beamten.

8. Fürsorge bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter und Tod Art. 48 1 Der Beamte ist, unter Vorbehalt von Absatz 2, bei einer Versicherung!;kasse des Bundes gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod zu versichern (eidgenössische Versicherungskasse; Pensions- und Hilfskasse für das Personal der Schweizerischen Bundesbahnen).

2 Versicherungspflicht und Versicherungsbedingungen werden durch besondere bundesrechtliche Erlasse umschrieben.

3 Witwen- und Waisenrenten dürfen mit keiner Erbschaftssteuer belastet ·« erden.

* Dem Bunde geschuldete Betrage für absichtlich zugefügten Schaden können mit statutarischen Leistungen einer Versicherungskasse des Bundes verrechnet werden, soweit diese Leistungen nicht zum Unterhalte des Anspruchsberechtigten oder seiner Familie imbedingt erforderlich sind. Die Verrechnung ist nicht zulässig mit statutarischen Leistungen an Hinterbliebene von Versicherten oder Spareinlegern. Im übrigen sind für die Voraussetzungen dei Verrechnung und ihre Wirkungen die Bestimmungen des Obligationenrechtefc entsprechend anzuwenden.

5 Der Bundesrat bestimmt, welche Teile der Besoldung im Sinne der Statuten der Versicherungskassen des Bundes als versicherter Verdienst gelten.

Er erlässt die Vorschriften über die Leistungen des Bundes bei Krankheit und Unfall des Beamten. Er kann eigene Krankenkassen errichten oder den Beamten verpflichten, einer vom Bunde amerkannten Krankenkasse beizutreten. Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Kranken- und Unfallversicherung und über die Versicherung von Militärpersonen bleiben vorbehalten.

6 Der Bundesrat kann die ihm in Absatz 5 verliehenen Befugnisse nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

9. Dienstaltersyeschenk
Art. 49 3 Dem Beamten, der fünfundzwanzig Jahre im Bundesdienste gestanden hat, kann nach dem Ermessen der Wahlbehörde ein Geschenk im Werte einer Monatsbesoldung verabfolgt werden.

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Ein Geschenk im gleichen Werte kann ihm nach zurückgelegter vierzigjähriger Dienstzeit verabfolgt werden.

10. Ferien und Urlaub Art. 50 Der Beamte hat alljährlich Anspruch auf Ferien.

2 Der Bundesrat ordnet für die der Bundesgesetzgebung übet die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderei- YerkehrsanstaJten nicht unterstellten Beamten a. die Dauer der Ferien: b. die Anrechnung von Dienstaussetzungen wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst, Urlaub oder andern Gründen auf die Ferien: o. die Bedingungen für die Gewährung von Urlaub.

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3

Die eidgenössischen Gerichte ordnen die in Absatz 2 genannten Verhaltnisse für ihre Beamten.

11. Dienstzeuqnis Art. 51 Der Beamte kann verlangen, dass ihm die zustandige Amtsstelle ein Zeugnis ausstelle, das sich ausschliesslich über die Art und die Dauer des Dienstverhältnisses ausspricht.

2 Auf besonderes Verlangen des Beamten hat sich das Zeugnis auch ubei seine Leistungen und «ein Verhalten auszusprechen.

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II.

Der zweite Teil des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Z w e i t e r Teil Das Dienstverhältnis der nicht als Beamte der Dienstgewalt des Bundes unterstellten Personen Art. 62 Der Bundesrat erlàsst die Vorschriften über die Ordnung des Dienstverhältnisses der Arbeitskräfte des Bundes, die nicht als Beamte seiner Dienst-, gewalt unterstellt sind. Die Bundesgesetzgebung über die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten bleibt vorbehalten.

Die Bestimmungen der Artikel 13, 28, 47, 48. 49 und 53, Absätze 2 und 3, und des Artikels 60, soweit er Ansprüche auf Leistungen einer Versicherungskasse des Bundes betrifft, sind ohne weiteres sinngemäss anzuwenden.

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1252 2

Für das Dienstverhältnis der von der Bundesversammlung gewählten Träger von Bundesämtern gelten die in der Bundesgesetzgebnng aufgestellten besondern Bestimmungen.

3 Der Bundesrat kann die ihm in Absatz l verliehene Befugnis nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

III.

Die bisherigen Übergangsbestimmungen werden durch folgende ersetzt:

Vierter Teil Übergangs- und Schiassbestimmungen I. Abschnitt Festsetzung des neuen Anspruches auf Besoldung, Ortszuschlag und Familienzulagen des Beamten 1. Allgemeiner Grundsatz

Art. 69 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 37 bis 43 dieses Gesetzes bestimmten Ansätze sind die Besoldungen, Ortszuschläge und Familienzulagen für die im Dienste stehenden Beamten neu festzusetzen.

2. Festsetzung der neuen Besoldung

Art. 70 Als neue Besoldung gilt die Summe aus bisheriger Besoldung, einem allfälligen Üborschussbetrag, einer auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens fällig werdenden ordentlichen Besoldungserhöhung und der für diese Teile gemäss Bundesbeschluss vom 17. Juni 1948 in Betracht fallenden Grundzulage, soweit der Höchstbetrag der neu massgebenden Besoldungsklasse nicht überschritten wird.

2 Die nach Absatz l ermittelte neue Besoldung ist für Beamte der bisherigen Ortszone A, soweit dadurch der Höchstbetrag der neu massgebenden Besoldungsklasse nicht überschritten wird, einheitlich um hundert Franken zu erhöhen.

3 Jeder Beamte hat wenigstens Anspruch auf den Mindestbetrag der Besoldungsklasse, in die sein Amt eingereiht ist. Die neue Besoldung soll für jede volle ordentliche Besoldungserhöhung, die der Beamte Ende 1949 in seiner Besolduugsklasse erreicht, je hundert Franken über den neuen Mindestbetrag angesetzt werden. Sie muss in jedem Falle 60 % höher sein als die entsprechende Summe des Jahres 1939.

4 Übersteigt die in Absatz l erwähnte Summe den Höchstbetrag der neu massgebenden Besoldungsklasse, so ist der Unterschied als Überschussbetrag unter den in Absatz 5 aufgestellten Bedingungen weiter auszurichten.

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1253 5

Bis zur Erschöpfung des Überschussbetrages sind darauf anzurechnen: a. ausserordentliche Besoldungserhöhungen bei Beförderungen nach Artikel 41, soweit dadurch der Höchstbetrag der neuen Besoldungsklasse überschritten wird und &. ordentliche Besoldungserhöhungen nach Artikel 40.

3. Festsetzung der Ortszuschläge

Art. 71 Die Ortszuschläge nach Artikel 37, Absatz 3, sind auf Grund der im Zeitpunkt des Inkrafttretens geltenden Ortsziffern neu festzusetzen.

4. Festsetzung der Familienzulagen

Art. 72 Die in Artikel 43 neu getroffene Eegelung der Familienzulagen gilt in allen Teilen uneingeschränkt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an.

II. Abschnitt Festsetzung des neuen Anspruches der nicht als Beamte im Dienste des Bundes stehenden Personen

Art. 73 Der Bundesrat ordnet die Festsetzung der Gehälter, Löhne, Ortszuschläge und Familienzulagen für die im Zeitpunkte des Inkrafttretens der Artikel 37 bis 43 dieses Gesetzes nicht als Beamte im Dienste des Bundes stehenden Personen.

2 Soweit die Voraussetzungen zutreffen, sind die Bestimmungen der Artikel 70 bis 72 sinngemäss anzuwenden.

3 Der Bundesrat kann die ihm in Absatz l verliehene Befugnis unter Wahrung der Vorschriften von Absatz 2 nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

III. Abschnitt Inkrafttreten und Vollzug 1 2

Art. 74 Dieses Gesetz tritt auf 1. Januar 1950 in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Bundesblatt.

100. Jahrg.

Bd. III.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Revision des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten (Vom 20.

Dezember 1948)

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1948

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

5555

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.12.1948

Date Data Seite

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