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Botschaft des

Bnndesrates an die Bundesversammlung über die Abänderung des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung der Einführung und der Verwendung von Brieftauben (Vom 28. April 1948)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Gründe, die im Jahre 19(M zu einer behördlichen Überwachung der Verwendung im Inlande sowie der Ein- und Ausfuhr von Brieftauben führten, bestehen heute noch, in dieser Hinsicht verweisen wir auf unsere Botschaft an die Bundesversammlung vom 30. Januar 1903 (BEI. 1903,1, 829). Nach wie vor ist es ein Gebot der Sicherheit unseres Landes, die Auslandflüge unserer einheimischen Brieftauben und die Trainierung ausländischer Brieftauben auf Schweizerboden unter eine wirksame Kontrolle zu stellen.

Es ist auch notwendig, dass wir für den Fall einer Mobilmachung über eine genügende Anzahl trainierter Tiere verfügen. Hiefür ist aber unser Militärdépartement fast ausschliesslich auf die privaten Züchter angewiesen. Diese verlangen seit Jahren eine Lockerung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, da sie sich gerne an internationalen Wettflügen beteiligen möchten, was gegenwärtig unter dem unbedingten Verbot des Art. 3 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1904 nicht möglich ist. Das Militärdepartement hat die entsprechenden Begehren bis zum Inkrafttreten der Truppenordnung 1947, die auch mit einer Neuorganisation des Brieftaubendienstes verbunden war, zurückstellen müssen. Heute könnte dem Wunsche der Brief taubengesellschaften entsprochen werden, dies umsomehr, als die anbegehrte Lockerung zweifelsohne für die weiterhin notwendige Tätigkeit der privaten Brieftaubenzüchter ein sehr erwünschter Ansporn darstellen würde.

Eine gewisse Anpassung einer etwas veralteten Gesetzgebung an die heutigen Verhältnisse drängt sich auch deshalb auf, weil unter verschiedenen europäischen Ländern inbezug auf die Teilnahme an internationalen Wettflügen Vereinbarungen bereits getroffen worden sind, welche dem Sinne unseres heutigen Vorschlages entsprechen.

186 Mit der beantragten Neufassung des Art. 3 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1904 hätte das Militär département die Möglichkeit, die erforderliche Kontrolle weiterzuführen, ohne jedoch an ein absolutes. Verbot gebunden zu sein.

Indem wir Ihnen den nachfolgenden Entwurf zur Annahme empfehlen, benutzen wir den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 23. April 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Celio Der Bundeskanzler : Leimgruber

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(Entwurf)

Bundesgesetz über

die Alländerung des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung der Einführung und der Verwendung von Brieftauben

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. April 1948, beschliesst :

Art. l Der Art. 3 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1904 betreffend die Überwachung der Einführung und der Verwendung von Brieftauben*) wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 3. Das Trainieren von Brieftauben aus der Schweiz nach dem Auslande oder umgekehrt ohne Bewilligung des eidgenössischen Militärdepartements ist verboten. Das eidgenössische Militärdepartement ist auch berechtigt, ein Trainieren im Inlande zu verbieten, wenn dieses den staatlichen oder militärischen Interessen der Schweiz zuwiderläuft.

Art. 2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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.*) A. S. 20, 146.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Abänderung des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung der Einführung und der Verwendung von Brieftauben (Vom 28. April 1948)

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Jahr

1948

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

17

Cahier Numero Geschäftsnummer

3435

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.04.1948

Date Data Seite

185-187

Page Pagina Ref. No

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