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Bimdesratsbeschluss betreifend

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die Kleiderfärbereien und chemischen Reinigungsanstalten der Schweiz (Vom 14. September 1948)

Der schweizerische

:

Bundesrat,

auf Gesuch interessierter Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, gestützt auf Artikel 3, Absatz 2, des Bundesbeschlusses .vom 23. Juni 1943/30. August 1946 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Ausgenommen sind die Kaatone Basel-Stadt, Waadt und Genf..

2 Sie erstreckt sich auf alle Anstellungsverhältnisse der in Kleider färbereien und chemischen Beinigungsanstalten beschäftigten Arbeitnehmer. Ausgenommen sind das kaufmännische Personal und im Monatslohn angestellte Meister und Vorarbeiter, sowie Lehrlinge und Lehrtöchter.

3 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Aus dem Gesamtarbeitsvertrag vom 31. Januar 1947 für die Kleiderfärbereien und chemischen Beinigungsanstalten der Schweiz werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt:

183 § 2.

Ziff. i. Die Einstellung, die definitive Anstellung und Entlassung Einstellung der Arbeitnehmer erfolgt durch die Geschäftsleitung der betreffenden und Firma.

Entlassung Ziff. 2. Die ersten vier Wochen gelten als Probezeit. An diese schliesst sich ein Provisorium von 5 Monaten an. Nach sechs Monaten Dienstzeit gilt jeder Arbeitnehmer als definitiv angestellt.

Ziff. 3. 1 Die gegenseitige Kündigungsfrist beträgt : Während der Probezeit l Tag Während und nach Ablauf des Provisoriums . 14 Tage.

Kündigungstermin ist das Ende .einer Arbeitswoche. · .

2 Für die im Monatslohn angestellten Arbeitnehmer wird die Kündigungsfrist nach Art. 348 OR gehandhabt.

Ziff. 4. Die Kündigung hat beidseitig schriftlich zu erfolgen.

Ziff. 5. Fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 352 OR bleibt vorbehalten. Die Arbeiterkommission soll in solchen Fällen durch die Geschäftsleitung orientiert werden.

Die normale Arbeitszeit beträgt 48 Stunden pro Woche. Die Arbeits- Arbeitszeit Zeiteinteilung wird in der Fabrikordnung oder in einem besondern Stundenplan geregelt.

§4 · ' ' Ziff. 1. Die Arbeitnehmer sind zur Leistung von behördlich be- Überzeit-, willigter Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit verpflichtet. Als Über- Nacht- und zeitarbeit gilt die Überschreitung der durch Gesetz oder auf Grund von SonntagsArtikel 3 des Gesamtarbeitsvertrages festgelegten normalen Tages- oder arbeit Wochenarbeitszeit. Sie wird mit 25 % Zuschlag vergütet. Überstunden für Hilfsarbeiten im Sinne von Artikel 178 und 179 der Verordnung über den Vollzug des Fabrikgesetzes sind nicht bewilligungspflichtig.

Ziff. 2. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr.

Sie wird mit einem Zuschlag von 35 % vergütet.

Ziff. 3. Als Sonntags- und Feiertagsarbeit gilt Arbeit zwischen 0 und 24 Uhr des betreffenden Tages. Sonntagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 50 %, Feiertagsarbeit mit 100 % vergütet.

Ziff. 1. Für die voll arbeitsfähigen Arbeitnehmer gelten folgende Lohn Minimalstundenlöhne, einschliesslich Teuerungszulagen: a. Berufsarbeiter .

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im 1. Jahr nach beendeter Lehre Fr. 2.12 im 2., Jahr nach beendeter Lehre » 2.22 .im 3. Jahr nach beendeter Lehre » 2.37 Der Ansatz von Fr. 2.12 kann im ersten Jahr der Anstellung als Berufsarbeiter um 10 Rp. unterschritten werden, sofern der Arbeitnehmer mindestens zwei Jahre nicht mehr in seinem Beruf tätig gewesen ist.

.

b. angelernte Arbeiter...

·. ,. . . . Fr. 2.-- c. Hilfsarbeiter .

» 1.85,

184 d.

e.

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g.

Berufsarbeiterinnen auch ohne eigentliche Berufslehre Fr. l .55 angelernte Arbeiterinnen ;> l. 43 Hilfsarbeiterinnen.

» 1.33 Arbeiter und Arbeiterinnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: in Prozenten des jeweiligen Minimalgrundlohnes der lit. b, c, d und /.

Arbeiter Arteiterinnen nach dem vollendeten 19. Altersjahr . . 85 % 95 % nach dem vollendeten 18. Altersjahr . . 70 % 90 % nach dem vollendeten 17. Altersjahr . . 60 % 85 % bis zum 17. Altersjahr 50 % 70 % Ziff. 2. Im Wochen- und Monatslohn angestellte Arbeitnehmer erhalten als Minimallohn mindestens den Lohn ihrer Kategorie, berechnet auf 48 Stunden.

Ziff. 3. 1 Bei Akkord- oder Prämienarbeit ist der Minimalstundenlohn gemäss Ziffer l lit. a bis / garantiert. Werden Arbeiten im Akkordoder Prämienlohn ausgeführt, so sind die Ansätze derart festzulegen, dass bei mittleren Leistungen im Jahresdurchschnitt aller Abteilungen 10 % Mehrverdienst vom Minimallohh gemäss Ziffer l, lit. a bis /, erreicht wird.

2 Nicht in die Durchschnittsrechnung fallen die Arbeiter in der Anlernzeit, sowie solche, die bei gleichartigen Verhältnissen dauernd mehr als 10 % Minderleistung auf weisen. Der Arbeitgeber ist von der obenerwähnten Bestimmung befreit, wenn die Minderleistung in nachgewiesener, ungenügender Arbeitsleistung oder in pflichtwidrigem Verhalten3 der Arbeitnehmer liegt.

Qualifizierte Büglerinnen oder Bügler müssen in der Lage sein, folgende vollständig ausgeführte Arbeiten abzuliefern: Beim Arbeiten an der Presse, einschliesslich handnachgebügelt : 4 Vestons oder i 4 Hosen oder CA ^ 7 Gilets oder .

Per Stunde 3 Damenmäntel · J Handbüglerinnen mit oder ohne Prämie: 3 einfache Damenkleider oder \ 4 Blusen oder l er stunae , Q, 2 weisse oder gefärbte Kleider oder f P 3 Blusen weiss oder gefärbt J Ziff. 4. Unter Berufsarbeiter sind diejenigen Arbeiter zu verstehen, welche sich über eine abgeschlossene Berufslehre ausweisen und auf ihrem gelernten Berufe arbeiten. Bisher als Berufsarbeiter anerkannte Arbeitnehmer bedürfen keines Nachweises über die Berufslehre. Den Berufsarbeitern werden gleichgestellt: a. Heizer, welche das 22. Altersjahr überschritten haben und sofern sie während mindestens 3 Jahren eine grosse Dampfkesselanlage entweder allein verantwortlich oder -- bei mehreren Kesselaggregaten -- mitverantwortlich als Stellvertreter des Meisters
oder als Vorarbeiter bedient haben.

b. Chauffeure, welche eine Berufslehre als Automechaniker oder eine andere Berufslehre absolviert haben, die den amtlichen Fahrausweis besitzen und als Chauffeur tätig sind.

Ziff. 5. 1 Als angelernte Arbeiter und Arbeiterinnen gelten Arbeitnehmer, welche selbständig und unter eigener Verantwortung die Tätig-

185 keit eines Lehrberufes der Branche ausüben. Es betrifft folgende Berufe : Kleiderfärber, Chemisch-Reiniger, Nasswäscher, Detacheur, Détacheuse, Hand- und Maschinenbügler und -büglerinnen, Schneiderinnen.

2 Die Anlernzeit beträgt 2 Jahr bei weiblichen Arbeitnehmern, 3 Jahre bei männlichen Arbeitnehmern.

s Hand- oder Maschinenbügler und -büglerinnen sowie Schneiderinnen gelten auch ohne Berufslehre nach vier Jahren, Detacheure und Détacheusen nach sechs Jahren als Berufsarbeiter bzw. Berufsarbeiterinnen.

Ziff. 6. 1 Als Hilfsarbeiter und Hilfsarbeiterinnen gelten Arbeitnehmer, für welche die Voraussetzungen der gelernten Berufsarbeiter oder der angelernten Arbeiter bzw- Arbeiterinnen nicht zutreffen. Hilfsarbeiter .und Hilfsarbeiterinnen können in allen Betriebsabteilungen beschäftigt werden.

2 Die dauernde Verrichtung gleicher Hilfsarbeiten gibt keinen Anspruch auf Einreihung in die Kategorie der angelernten Arbeiter oder Arbeiterinnen.

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§ 6 , Ziff. 1. Die Minimalgrundlöhne aller Kategorien werden bei vollwer- Dienstalterstiger Leistung nach 6 Monaten, d. h. bei definitiver Anstellung, um 5 Rp., Zulagen und nach dem 2., 4., 6., 8. und 10. Dienstjahr um je 2 Rp. erhöht. Im übrigen höhere Löhne werden die Löhne von der Firma festgesetzt, der es frei steht, besonders qualifizierten Arbeitnehmern höhere Löhne zu gewähren.1 Ziff. 2. Das Dienstjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember. Bei Dienstantritt im ersten Semester wird das betreffende Jahr als erstes Dienstjähr angerechnet; bei Dienstantritt im zweiten Semester beginnt das erste Dienstjahr am darauffolgenden 1. Januari Ziff. 3. Frühere Dienstjähre, d. h. solche, welche vor dem letzten Diensteiritritt in: die Firma geleistet wurden, werden in der Weise angerechnet, dass von den früheren tatsächlich bei der gleichen Firma geleisteten Dienstjahren die Jahre der Unterbrechung bis zum letzten Diensteintritt abgezogen werden. Der verbleibende Rest wird zu den seit dem letzten Diensteintritt geleisteten Dienstjahren hinzugezählt.

Ziff. 4. Für bisher beschäftigtes Personal ist der Eintrittstermin in den Dienst der Firma massgebend.

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'§ 7

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' Ziff. 1. Für, jedes Kind bis zum vollendeten 16. Altersjahr wird pro KinderWoche eine Kinderzulage von Fr. 3 bezahlt. Diese Zulage wird nur für Zulagen solche Kinder ausgerichtet, denen gegenüber der Arbeitnehmer eine Unterstützungspflicht erfüllt.

Bezugsberechtigt sind: a. Familienväter, 6. Witwen und Geschiedene mit eigenem Haushalt, c. Ehemänner, Witwer, Witwen und Geschiedene, die mit ihren Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt leben, aber für deren Unterhalt| vorwiegend .aufkommen.

Ziff. 2. Bei Doppelverdiener-Ehepaaren, d. h. wenn Mann und Frau im gleichen oder in verschiedenen Betrieben arbeiten, wird die Kinderzulage in der Regel nur dem Ehemann bezahlt.

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Bezahlte Ferien

Ziff. 3. Fernbleiben von der Arbeit hat nicht nur Verlust des entsprechenden Lohnes zur Folge, sondern auch eine entsprechende prozentuale Kürzung der Kinderzulage.

Ziff. 4. Kantonale gesetzliche Regelungen über Kinderzulageii bleiben vorbehalten.

§8 Ziff. i. 1 Der Ferienanspruch beträgt für alle über 18 Jahre alten Arbeitnehmer : Wenn der Eintritt im 2. Semester erfolgt 0 Werktage Wenn der Eintritt im 1. Semester erfolgt 2 Werktage Im 2. bis und mit dem 5. vollen Dienstjähr 6 Werktage Im 6. bis und mit dem 10. vollen Dienstjahr 9 Werktage Im 11. bis und mit dem 20. vollen Dienstjahr . . . . 12 Werktage Im 21. bis und mit dem 25. vollen Dienstjahr . . . . 15 Werktage Im 26. und den folgenden vollen Dienstjahren . . . . 18 Werktage 2 Der Ferienanspruch für Arbeiter und Arbeiterinnen beträgt bis und mit dem Jahr, in welchem sie das 18. Alters jähr vollendet haben, 12 Werktage. Im ersten Jahr haben diese Arbeitnehmer Anspruch auf 6 Werktage Ferien, sofern der Eintritt vor dem 1. Juli erfolgt ist.

3 Für die Berechnung der Ferien ist das Kalenderjahr massgebend.

Ziff. 2. 1 In die Ferien fallende Feiertage gelten .als Ferientage.

Feiertagsentschädigung im Sinne von § 9 wird für solche Feiertage nicht ausbezahlt.

2 Die in die Ferien fallenden Samstage gelten als volle Ferientage.

Ziff. 3. Bei Arbeitsunterbruch in den dem Ferienantritt vorangegangenen 12 Monaten wird der Ferienanspruch wie folgt gekürzt: um 14 bei weniger als 200, mindestens aber 150 geleisteten Arbeitstagen, um ys bei weniger als 150, mindestens aber 100 geleisteten Arbeitstagen, um % bei weniger als 100, mindestens aber 50 geleisteten Arbeitstagen.

Ziff. 4. Werden weniger als 50 Arbeitstage geleistet, besteht kein Ferienanspruch. Arbeitsausfall infolge Krankheit oder Unfall bringt keine Kürzung des Ferienanspruches.

Ziff. 5. Infolge schweizerischen Militärdienstes bis zu 70 Tagen werden dem Arbeitnehmer keine Abzüge an den Ferien gemacht.

Für weiteren Militärdienst tritt eine Reduktion der Ferien von Ya Pro Monat ein. Zur Berechnung ist immer das Jahr massgebend, für das die Ferien bezogen werden.

Ziff. 6. I Die Vergütung für einen Ferientag entspricht für die im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmer dem sechsten Teil des normalen Wochenlohnes für 48 Stunden. Für im Tag- oder Wochenlohn beschäftigte Arbeitnehmer beträgt sie
den sechsten Teil des normalen Wochenlohnes. Für im Akkord- oder Prämienlohn Arbeitende gilt der garantierte Minimallohn für 8 Stunden zuzüglich 10 %.

2 Die Kinderzulagen werden in allen Fällen auch während der Dauer der Ferien ausbezahlt.

Ziff. 7. 1 Austretende Arbeitnehmer haben nur im Verhältnis der Dauer der Anstellung im betreffenden Kalenderjahr Anspruch auf Ferien.

2 Denjenigen Arbeitnehmern, die ihr Vertragsverhältnis kündigen, nachdem sie ihre Ferien genossen haben, wird das zuviel ausbezahlte Feriengeld beim Austritt abgezogen.

187 Ziff. 8. l Die zeitliche Ansetzung der Ferien erfolgt durch die Geschäfts- oder Betriebsleitung unter bestmöglicher Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmer. Immerhin ist in erster Linie die flaue Zeit (Sommer und Winter) zu berücksichtigen.

2 In der Regel sollen die Ferien, sofern sie weniger als 14 Tage dauern, ununterbrochen gewährt und bezogen werden.

3 Die Anordnung kollektiver Betriebsferien bleibt nach Rücksprache mit der Arbeiterkommission vorbehalten.

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§ 9 Ziff. i. Für jährlich 6 auf einen Werktag fallende Feiertage die Feiertage durch die Firma zu Beginn des Jahres zusammen mit der Arbeiterkommission bezeichnet werden, wird eine Vergütung für den Verdienstausfall ausgerichtet. Die Feiertage werden gleich einem Ferientag vergütet und auf der Basis von 8 Stunden berechnet.

Ziff. 2. Arbeitnehmer, welche in der Woche vor oder nach einem zu vergütenden Feiertag nicht zur Arbeit erscheinen, haben keinen Anspruch auf die Entschädigung. Ausgenommen sind zwingende Gründe und ärztlich bescheinigte Krankheit.

: § 10 . ' : Ziff. 1. Für folgende Absenzen wird an definitiv angestellte Arbeit- Absenzen nehmer eine Vergütung für den Verdienstausfall ausgerichtet: Bei Verehelichung 2 Tage Bei Geburt ehelicher Kinder l Tag Bei Todesfall des Gatten, der Gattin oder eigener Kinder. 2 Tage Bei Todesfall von Eltern, Schwiegereltern und Geschwistern l Tag Bei militärischer Rekrutierung oder Inspektion . 1 Tag Ziff. 2. Der Urlaubstag wird gleich einem Ferientag vergütet.

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§n

Ziff. 1. 1 Für die Dauer des obligatorischen schweizerischen, Militär- Lohnzahlung dienstes (Rekrutenschule, Wiederholungskurse, Kaderkurse) entrichtet bei Militär- ' der Arbeitgeber dem Arbeiter, unter Anrechnung der Lohnausfallent- dienst Schädigung gemäss Lohnersatzordnung, folgende Entschädigung pro Tag: a. Ledige ohne Unterstützungspflicht 40 % b. Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete ohne Kinder . . 75 % des durchschnittlichen c. Verheiratete. mit l Kind . . . . 85 % Tagesverdienstes d: Verheiratete mit 2 oder mehr Kindern 90 % 2 Für den Arbeitnehmer allfällig günstigere Bestimmungen der Lohnersatzordnüng bleiben vorbehalten.

Ziff. 2. Für sonstigen Militärdienst findet diese Bestimmung keine Anwendung. Die Lohnvergütung im Falle von Aktivdienst wird besonders geregelt, § 12 Ziff. 1. In den nicht dem Bundesgesetz über die Kranken- und Un- Unfallfallversicherung unterstellten Betrieben ist das Personal zu Lasten des Versicherung

188 Arbeitgebers mindestens zu den folgenden Ansätzen gegen Betriebsunfälle zu versichern: a. für ein Taggeld bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit in der Höhe von 80 % des effektiven Lohnes; 6. für eine Kapitalzahlung bei Unfalltod im Betrage des tausendfachen effektiven Tagesverdienstes; c. für eine Kapitalzahlung bei Totalinvalidität im Betrage des zweitausendfachen effektiven Tagesverdienstes.

Ziff. 2. 1 Die Betriebe schliessen ausserdem für ihre Arbeitnehmer eine Nichtbetriebsunfallversicherung sowie eine kollektive Abredeversicherung ab.

2 Die Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung und der Abredeversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmer.

§ 13 KrankenZiff. 1. Jeder definitiv angestellte, versicherungsfähige Arbeitversicherung nehmer ist verpflichtet, sich auf seine Kosten bei einer anerkannten Krankenkasse für Spital-, Arzt- und Arzneikosten versichern zu lassen.

Ziff. 2. 1 Ausserdem hat er sich bei einer Taggeldkrankenkasse gegen die Folgen des Lohnausfalles mindestens in folgendem Umfange zu versichern: Jugendliche Taggeld Fr. 3.-- Frauen » . » 5.-- Männer » » 10.-- 2

An die Prämienkosten zahlt die Firma den definitiv angestellten Arbeitnehmern monatlich folgende Beiträge: Jugendliche Fr. l. 50 Frauen » 2.50 Männer » 5.-- Ziff. 3. Wenn die Firma eine Kollektivversicherung für ihre Arbeitnehmer abschliesst oder wenn eine eigene Betriebskrankenkasse besteht, sind die Arbeitnehmer verpflichtet, sich der Kollektivversicherung oder Betriebskrankenkasse anzuschliessen.

Ziff. 4. Durch die Leistung der Beiträge an die Prämienkosten hat der Arbeitgeber die Lohnzahlungspflicht im Sinne von Artikel 335 OR erfüllt. Halbtags- oder Saisonarbeiter erhalten eine ihrer zeitlichen Beschäftigung angemessene Entschädigung an die Prämienkosten.

Ziff. 5. Der Arbeitgeber ist dagegen verpflichtet, im Krankheitsfalle dem Arbeitnehmer gemäss Artikel 335 OR während verhältnismässig kurzer Zeit den Lohn zu entrichten: a. wenn er seiner Beitragspflicht gemäss Ziffer 2, Absatz 2, hievor nicht oder nicht gehörig nachkommt; b. wenn der Arbeitnehmer die Aufnahmebedingungen einer anerkannten Krankenkasse nicht erfüllt; c. für Krankheiten des Arbeitnehmers, die von der Versicherung ausgeschlossen worden sind.

189 § 14 '. Die Mitgliedschaft bei einer Arbeitslosenversicherungskasse ist für Arbeitslosenjeden Arbeitnehmer obligatorisch. Sie muss während der ganzen Dauer Versicherung des Arbeitsverhältnisses aufrecht erhalten werden.

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§ i5

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Arbeiter und Arbeiterinnen, die während der Arbeitszeit Schwarz- Schwarzarbeit, während ;der Frei- oder Ferienzeit Berufsarbeit zu Erwerbszwecken arbeit ausführen, können nach Feststellung des Tatbestandes mit sofortiger Wirkung im Sinne von § 2, Ziffer 5, entlassen werden.

·§ 16.

Ziff. 1. Die: Koalitionsfreiheit wird anerkannt. Einem Arbeitnehmer Vereins-und darf aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, KoaUtionsinsbesondere aber wegen seiner Tätigkeit als Vertrauensperson, kein recht Nachteil erwachsen, solange diese; Betätigung in loyaler Weise ausgeübt wird.

Ziff. 2. Innerhalb der Fabrik; hat jede den Arbeitsfrieden oder den Arbeitsprözess störende Tätigkeit zu unterbleiben.

' :§ 17 Ziff. 1. Die Arbeiterschaft ist berechtigt, eine Arbeiterkommission Arbeiterzu bilden. Bestellung und Obliegenheiten derselben werden in einem kommission besonderen Reglement geordnet.

Ziff. 2. Die .Arbeiterkommission bezweckt neben der Wahrung der Interessen der Arbeiterschaft, die gegenseitige Aussprache, die Zusammenarbeit, das gegenseitige Vertrauen und ein gutes Einvernehmen zwischen der Geschäftsleitung und der Arbeiterschaft herbeizuführen und zu pflegen.

, § 18 Ziff. 1. Die Arbeitnehmer verpflichten sich, ihre volle Arbeitskraft Arbeitsirfi Interesse des Betriebes einzusetzen, die ihnen übertragenen Arbeiten leistung und gewissenhaft auszuführen und alle Betriebseinrichtungen mit Sorgfalt Sorgfalt zu behandeln und allfällige Mängel sofort zu melden.

Ziff. 2. Die .Arbeitnehmer verpflichten sich ferner zur: Einhaltung der Arbeitsdisziplin, zu loyalem und anständigem Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Untergebenen sowie zur strikten Beachtung der Fabrikordnüng.

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§ 19

Ziff.. 1. Die Vertragskontrahenten bestellen zur Durchführung und Paritätische Überwachung dieses Vertrages eine paritätische Kommission, die sich Kommission wie folgt zusammensetzt: Arbeitgeber: 4 Vertreter des Verbandes schweizerischer Kleiderfärbereien und chemischer Reinigungsanstalten.

i Arbeitnehmer: 4 Vertreter der': vertragschliessenden Arbeitnehmerverbände.

: : · Ziff. 2. Der Vorsitz wird abwechslungsweise von den Arbeitgeberund Arbeitnehmervertretern geführt.

' Bundesblatt.

100. Jahrg.

Bd. III.

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190 § 20 ·

Kautionen

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Ziff. 1. Zur Sicherung der Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende Kautionen zu hinterlegen: a. Bei der Schweizerischen Xationalbank : Fr. 25,00 vom Verband schweizerischer Kleiderfärbereien und chemischer Reinigungsanstalten, Fr. 2500 gemeinsam von den vertragschliessenden Arbeitnehmerverbänden, » 100 bis Fr. 500 von jedem unter die Allgemeinverbindlicherklärurig fallenden Betrieb (je nach Grosse), sofern er nicht einem vertragschliessenden Verband angehört. Die Festsetzung des Betrages erfolgt durch die paritätische Kommission.

b. Bei einer Kantonalbank auf ein persönliches Sparkassenbüchlein: Fr. 40 von jedem männlichen, » 25 von jedem weiblichen und » 15 von jedem unter 20 Jahre alten Arbeitnehmer, sofern er nicht, einem vertragschliessenden Verband angehört.

Ziff. 2. Die Kautionspflicht wird wirksam: a. für vertragschliessende Verbände nach Inkrafttreten des Gesamtarbeitsvertrages ; bj für Betriebe, die keinem vertragschliessenden Verband angehören, nach Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung; c. für definitiv angestellte Arbeitnehmer, die keinem vertragschliessenden Verband angehören, nach Ablauf von vier Monaten seit Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung; d.- für provisorisch angestellte Arbeitnehmer, die keinem vertragschliessenden Verband angehören, nach Ablauf der Zeit des Provisoriums gemäss § 2, Ziffer 2, des Gesamtarbeitsvertrages.

Ziff. 3. Die Kautionen bleiben für die Dauer der Allgemeinverbindlicherklärung zuhanden des Schiedsgerichtes gesperrt. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung erhält der Arbeitnehmer die Kaution .zurück.

§ 21 Differenzen Ztff- l- Sollten in einem Betriebe über die Anwendung oder Ausund Schiede- legung dieses Vertrages Meinungsverschiedenheiten entstehen, so ist gericht für deren Schlichtung folgendes Verfahren zu befolgen: a. In erster Linie sollen solche Meinungsverschiedenheiten im Betriebe selbst behandelt und zu lösen gesucht werden, und zwar normalerweise zwischen Geschäftsleitung und Arbeiterkommission.

c. Kann keine Einigung erzielt werden, so wird die Angelegenheit einem paritätischen Schiedsgericht unterbreitet.

Ziff. 2. 1 Innerhalb 14 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung seitens eines Vertragskontrahenten sind der Obmann und die .Mitglieder des Schiedsgerichtes zu ernennen.

2 Falls sich die Parteien nicht auf eine andere Persönlichkeit einigen, ist der Vorsitzende des kantonalen Einigungsamtes Zürich Obmann des Schiedsgerichtes.

,

191 3 Betrifft die Beurteilung und Schlichtung von Differenzen nur einzelne Firmen, so kann der Gerichtspräsident desjenigen Gerichtsbezirks, in welchem sich das Domizil der betreffenden Firma befindet, als Obmann bestimmt werden.

4 Der Arbeitgeberverband sowie die Gesamtheit der Gewerkschaften wählen je zwei Vertreter und mindestens zwei Ersatzmänner in das Schiedsgericht, die dem Obmann des Schiedsgerichtes schriftlich bekanntzugeben sind.

·i ; Ziff. 3. Das Schiedsgericht tagt am jeweiligen Sitz des Obmanns.

Es bestimmt ausschh'esslich und endgültig das Verfahren.

Ziff. 4. Über allfällige Austritts- oder Ablehnungsgründe entscheidet der Obmann endgültig nach den Bestimmungen des Prozessrechtes desjenigen Kantons, in welchem das Schiedsgericht tagt.

Ziff. 5. Bei Vertragsverletzungen durch eine Vertragspartei, deren Organe oder Einzelkautionspflichtige, kann das Schiedsgericht gegen die fehlbare Partei eine Konventionalstrafe aussprechen, deren Höhe der Bedeutung der Verletzung angemessen sein muss. Werden die Konventionalstrafe und die überbundenen Kosten innert Monatsfrist nicht bezahlt, so greift das Schiedsgericht auf die Kaution. Der betreffende Teil hat alsdann den Fehlbetrag innert Monatsfrist zu ersetzen.

Ziff. 6. 1 Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.

Die Vertragsparteien verzichten auf jeden Instanzenzug.

2 Erfolgt ein Entscheid in einer Streitigkeit, an der eine Partei beteiligt ist, welche keinem der vèrtragschliessenden Verbände angehört, so fällt er dahin, sofern eine der Parteien innert 30 Tagen von der Eröffnung des Entscheides an gerechnet, schriftlich beim Obmann oder zu Protokoll vor dem Schiedsgericht die Nichtannahme des Schiedsspruches erklärt. Die Parteien sind über ihre Rechte zu belehren.

3 Bei Nichtannahme des Entscheides urteilt in zivilrechtlichen Angelegenheiten auf Klage hin der ordentliche Richter.

Ziff. 7. Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.

Ziff. 8. Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Dauer der Vertragsverhandlungen und des Schiedsgerichtsverfahrens alles zu unterlassen, was zu einer Verschärfung des Konfliktes führen könnte.

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§ 2

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2

Ziff. 1. Die dem vèrtragschliessenden Verband angeschlossenen AushändiArbeitgeber haben ihren Arbeitnehmern ein Vertragsexemplar auszu- gung des Verhändigen, tragstextes Ziff. 2. Alle andern von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten bzw. des Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern den Buiidesrats- Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung abzugeben.

Beschlusses ·

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. 'Art. 3

'

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Dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement steht das Hecht zu, zur Wahrung der Interessen der Nichtmitglieder der vèrtragschliessenden Verbände gegenüber der paritätischen Kommission die erforderlichen

' .

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Anordnungen zu treffen. Diese Nichtmitglieder haben gegen Massnahmen der Kommission ein Beschwerderecht an das genannte Departement.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt, unter dem Vorbehalt der Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, bis Zum 31. Dezember 1949.

Bern, den 14. September 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident : Celio 8164

Der Bundeskanzler: Leimgruber

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates

(Vom 6. September 1948.)

Dem zum Berufskonsul von Argentinien in Zürich, mit Amtsbefugnis über die Kantone Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Zug, Schaffhausen und Aargau ernannten Herrn José Maria Fernândez wird das Bxequatur erteilt, an Stelle des Herrn Arnaldo Barsanti.

(Vom 8. September 1948.)

Die schweizerische Delegation für die gemischte Konferenz FAO und europäische Wirtschaftskommission der. UNO zur Behandlung von europäischen, landwirtschaftlichen Fragen, welche vom 8.--11. September 1948 in Genf stattfindet, wird wie folgt bestellt : Delegationschef : Herr Ständerat F. T. Wahlen, Präsident des Schweiz. Nationalen Komitees der FAO; Mitglieder: Dr.

F. Eeal, Handelsabteilung; Vizedirektor H. Keller, Abteilung für Landwirtschaft; Vizedirektor Dr. B. Jaggi, Schweiz. Bauernverband ; Direktor L. Maire, Vizepräsident des Schweiz. Nationalen Komitees der FAO.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die Kleiderfärbereien und chemischen Reinigungsanstalten der Schweiz (Vom 14. September 1948)

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1948

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

37

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.09.1948

Date Data Seite

182-192

Page Pagina Ref. No

10 036 371

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