Militärische Plangenehmigung betreffend Gemeinde Linden, Kaserne Jassbach, Bewilligung nach Anhang 2.10 Ziffer 3.3 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) vom 15. Oktober 2008

Gestützt auf das Gesuch der armasuisse Immobilien vom 14. März 2008 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die Bewilligung nach Anhang 2.10 Ziffer 3.3 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung für stationäre Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln betreffend Kaserne Jassbach, Gemeinde Linden, erteilt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie ist während der Beschwerdefrist im Internet unter der Adresse www.vbs.ch/plangenehmigungen einsehbar oder kann beim Generalsekretariat VBS, 3003 Bern angefordert werden.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG1).

28. Oktober 2008

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10).

2008-2571

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