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Bundesblatt 100. Jahrgang.

Bern, den 5. Februar 1948.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis US Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli * de. in Bern.

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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung von Lohnzulagen im Dachdeckergewerbe.

(Vom 27. Januar 1948.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t , nach Prüfung des Antrages des Schweizerischen Dachdeckermeisterverbandes, des Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverbandes, des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes, des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz und des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter auf Allgemeinverbindlicherklärung der zwischen den genannten Verbänden abgeschlossenen Vereinbarung über die Gewährung verschiedener Lohnzulagen im schweizerischen Dachdeckergewerbe, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943/ 30. August 1946 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1.

Der Bundesratsbeschluss findet Anwendung auf das gesamte Dachdeckergewerbe der Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt und Genf sowie der Stadt Bern.

2 Er erstreckt sich auf alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Angestellten und der Lehrlinge.

3 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. I.

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Art. 2.

Von der Vereinbarung vom 5. Juli 1943/30. Oktober 1945/1. Augnai.

1947 über die Gewährung verschiedener Lohnzulagen im schweizerischen Dachdeckergewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt : i. Grundi Allen Arbeitern wird, ohne Rücksicht auf den Familienstand, eine zulage.

Grundzulage von 75 Rp. pro Arbeitstunde ausgerichtet, die der Arbeitgeber2 direkt an die Arbeiter ausbezahlt.

Die Grundzulage ist grundsätzlich auf den am 1. September 1939 bezahlten Grundlöhnen zu entrichten, wobei generelle Lohnerhöhungen, die mit Bezug auf die Verteuerung der Lebenshaltung erfolgten, mit der Teuerungszulage verrechnet werden können.

2.. Kinderi Die Arbeitgeber haben einen weitern. Betrag von 5 Rp. pro Arbeiter zulage.

und Arbeitsstunde gemäss dem einschlägigen Kassenreglement entweder an die in Ziff. 4 umschriebene Ausgleichskasse oder nach Massgabe der folgenden Vorschriften direkt an ihre Arbeiter zu entrichten.

2 Dieser Sonderbeitrag dient zur Ausrichtung einer Kinderzulage von 5 Rp. pro Arbeitsstunde und Kind unter 18 Jahren bzw. unter 20 Jahren, wenn das betreffende Kind eine Lehre absolviert und dabei ungenügend verdient, sowie wenn es Studien obliegt oder wegen Krankheit arbeitsunfähig ist.

3 Anspruch auf die Kinderzulage haben, gleichgültig, ob die Kinder im eigenen Haushalt leben oder nicht, folgende Personen, sofern sie von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden: a. für eheliche und Adoptivkinder der Vater; dagegen besitzt die Mutter, auch wenn sie berufstätig ist und von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst wird, keinen solchen Anspruch neben, dem Vater. Die gleiche Regelung gilt für uneheliche Kinder, die dem Vater mit Standesfolge zugesprochen wurden, sowie für Stiefund Pflegekinder; b. bei geschiedener Ehe jener Elternteil, dem das Kind zugesprochen, wurde ; c. für uneheliche Kinder, die dem Vater nicht mit Standesfolge zugesprochen wurden, die Mutter, wenn sie von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst wird ; dagegen besitzt der Vater keinen Anspruch.

3. HaushaiAn die in Ziff. 4 umschriebene Ausgleichskasse ist ferner ein Beitrag tungsvon 2 Rp. pro Arbeiter und Arbeitsstunde zu leisten, der zur Ausrichtung zulage.

einer Haushaltungszulage von 2 Rp. pro Arbeitsstunde an verheiratete, verwitwete, geschiedene und getrennt lebende Arbeiter
dient, sofern im Haushalt die Ehefrau oder die unterstützungsberechtigten Kinder leben.

l 4. AusgleichsZur Durchführung des durch die Abmachung gemäss Ziff. 2 und kasse.

3 bedingten Ausgleichs zwischen den Betrieben ist die Familienausgleichskasse für das Installations-, Spengler- und Bedachungsgewerbe beauftragt. In diese Kasse sind die Beiträge der Arbeitgeber zur Speisung der Zulagen abzuführen, sofern die Arbeitgeber diese Zulagen nicht gemäss dem einschlägigen Kassenreglement direkt an die eigenen Arbeiter zu leisten haben. Im letztern Falle hat der Arbeitgeber allfällige Überschüsse zwischen den geschuldeten Arbeitgeberprämien und den direkt ausbezahlten Zulagen an die Ausgleichskasse abzuliefern, die ihrerseits Ausfälle zu decken hat.

679 2 Die Ausgleichskasse hat das Recht, zwecks Kontrolle der a.usc bezahlten Zulagen Einsicht in die Lohnbücher zu nehmen.

3 Die Kasse ist für die rechtzeitige Ausrichtung der Zulagen an die Bezugsberechtigten verantwortlich. Sie hat über ihre Geschäftsführung den vertragsschliessenden Verbänden periodisch und auf besonderes Verlangen auch einem Vertreter der unterstellten, den erwähnten Verbänden nicht angeschlossenen Firmen und Arbeitern Rechenschaft abzulegen.

Art. 3.

1 Die Ausgleichskasse und ihre Zweigstellen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben und über das Bechnungsverhaltnis der Kasse zu jedem einzelnen ihr angeschlossenen Arbeitgeber gesondert Buch zu führen.

2 Dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ist alljährlich din Kevisionsbericht einer Treuhandstelle über die Eechnungsführung der zentralen Ausgleichskasse sowie ihrer Zweigstellen vorzulegen. Die Organe des Departements haben überdies das Eecht, periodisch von den Rechnungsbüchern der Ausgleichskasse und deren Zweigstellen an Ort und Stelle Einsicht zu nehmen.

3 Dem Departement steht das Eecht zu, zur Wahrung der Interessen der Nichtmitglieder der vertragsschliessenden Verbände jederzeit, insbesondere auch im Falle der Liquidation der Ausgleichskasse, gegenüber dieser oder deren Zweigstellen die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

Etwaige Überschüsse, die sich, nach Abzug der Verwaltungsspesen der Ausgleichskasse, aus Beiträgen für in den vertragsschliessenden Verbänden nicht organisierte Arbeitnehmer ergeben, sollen in einem späteren Zeitpunkt diesen zugute kommen.

4 Von der gegenwärtigen Fassung des Eeglementes der Ausgleichskasse wird in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen. Während der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlichkeit' darf es nur mit Gutheissung des Departements abgeändert oder in irgendeiner Weise erweitert werden.

Art. 4, Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft: und dauert bis 31. Dezember 1948.

Bern, den 27. Januar 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : Nobs.

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Der Bundeskanzler: Leimgruber.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung von Lohnzulagen im Dachdeckergewerbe. (Vom 27. Januar 1948.)

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05.02.1948

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