Verfügung betreffend den Geldspielautomaten SPUTNIK SEQUENZ Version 7.00 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 22. Januar 2008 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 23. November 2007 wird der Geldspielautomat SPUTNIK SEQUENZ Version 7.00 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten SPUTNIK SEQUENZ Version 7.00 ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Die Verfahrenskosten von 6550 Franken werden Peter Schorno auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

6.

Zustellung an und Publikation: A. Peter Schorno, Hechtweg 5, 8808 Pfäffikon B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

7.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

12. Februar 2008

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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2008-0404