zu 07.429 Parlamentarische Initiative Sanierung von belasteten Kugelfängen Fristverlängerung bis 2012 Bericht vom 27. Oktober 2008 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Dezember 2008

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht vom 27. Oktober 2008 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates betreffend Sanierung von belasteten Kugelfängen, Fristverlängerung bis 2012, nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

5. Dezember 2008

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2008-2919

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Stellungnahme Ausgangslage Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 unterbreitet die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) dem Bundesrat den Entwurf zu einer Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG) im Altlastenbereich zur Stellungnahme.

Der vorliegende Entwurf geht auf die parlamentarische Initiative Büchler vom 23. März 2007 (07.429) zurück. Nach geltendem Recht gewährt der Bund Abgeltungen an die Sanierung von Schiessanlagen, wenn nach dem 1. November 2008 keine Geschosse mehr ins Erdreich dringen. Das heisst, dass bis zu diesem Datum die Anlage entweder stillgelegt oder auf künstliche Kugelfänge umgerüstet sein muss.

Die parlamentarische Initiative verlangt nun, dass diese Frist bis 2012 verlängert wird.

Die aufgrund einer breiten Vernehmlassung bereinigte Vorlage zur vorliegenden Teilrevision des USG wurde am 27. Oktober 2008 von der UREK-N verabschiedet.

Stellungnahme des Bundesrates 1.1

Allgemeine Überlegungen

In der Schweiz gibt es ca. 6000 Kugelfänge, bei denen durch den Schiessbetrieb hohe Metallbelastungen in den natürlichen Untergrund eingetragen wurden. Wenn dadurch die Umwelt gefährdet wird, gelten sie umweltrechtlich als Altlasten und müssen saniert werden. Weniger als 2000 dieser Kugelfänge sind heute noch in Betrieb. Bei diesen ist eine Altlastensanierung aber nur dann sinnvoll, wenn nach der Sanierung nicht weiter in den Boden geschossen wird. Dies kann entweder durch eine Umrüstung auf sogenannte künstliche Kugelfangsysteme oder durch Stilllegung der Anlage erreicht werden. Beide Massnahmen stellen zugleich sicher, dass die stark umweltgefährdenden Metalle Blei und Antimon in Zukunft nicht mehr in den natürlichen Untergrund gelangen. Ihre Finanzierung ist jedoch nicht Gegenstand der Bundesabgeltungen nach Artikel 32e USG.

Die im Rahmen der USG-Revision vom 16. Dezember 2005 verlängerte Frist bis zum 1. November 2008 für die Gewährung von Bundesbeiträgen zur Sanierung von Schiessanlagen (Art. 32e Abs. 3 Bst. c. USG) hat sich für die meisten noch betriebenen Anlagen als zu kurz erwiesen.

Die Sanierung der 6000 Kugelfänge wird die Verantwortlichen bei Bund, Kantonen und Gemeinden wie auch die Landbesitzer und Schützenvereine in den nächsten 20 Jahren beschäftigen. Es ist deshalb nötig, das Verfahren wo immer möglich zu vereinfachen.

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1.2

Stellungnahme zu den einzelnen Änderungsvorschlägen

1.2.1 Artikel 32e Absatz 3 Buchstabe c USG: Fristverlängerung Artikel 32e Absatz 3 Buchstabe c USG sieht als Abgeltungsvoraussetzung für Schiessanlagen unter anderem eine gestaffelte Verlängerung der Fristen vor. Kugelfänge in Grundwasserschutzzonen sollen bis zum 31. Dezember 2012 auf künstliche Kugelfänge umgerüstet oder stillgelegt sein. Der Bundesrat geht mit der UREK-N einig, dass die unmittelbare Gefährdung der Trinkwasserkonsumentinnen und -konsumenten durch das stark giftige und mobile Metall Antimon rasch und konsequent beseitigt werden muss. Für alle übrigen Kugelfänge sieht die Vorlage eine Frist bis zum 31. Dezember 2020 vor. Dies mag etwas lange erscheinen, eröffnet aber mehr Möglichkeiten zur Zusammenlegung von Schiessanlagen und damit zu einer aus Sicht des Umweltschutzes wünschenswerten Reduktion der Anlagenzahl. Mit einer insgesamt genügend langen Frist wird auch wahrscheinlicher, dass sämtliche noch weiter betriebenen Anlagen durch die nach wie vor bloss zwei Anbieterfirmen umgerüstet werden können. Schliesslich bleibt den kantonalen Umweltämtern mit dieser Ausgestaltung auch genügend Kapazität, um neben den Schiessanlagen auch andere, ökologisch wichtigere Altlastensanierungen voranzutreiben. Der Bundesrat befürwortet deshalb diese Fristverlängerungen.

1.2.2 Artikel 32e Absatz 4 Buchstabe b USG: Pauschalabgeltung Artikel 32e Absatz 4 Buchstabe b USG sieht eine Pauschalabgeltung vor, wie das USG sie bereits heute für die Katastererstellung enthält. Diese Pauschalabgeltung von 8000 Franken pro Scheibe entspricht im Schnitt dem Abgabesatz von 40 Prozent. Sie stellt eine administrative Vereinfachung dar und hilft, den Mehraufwand für die Bearbeitung der zusätzlichen Subventionsgesuche zu begrenzen. Abgeltungen sollen nicht nur für die heute beschossenen, sondern auch für sämtliche in der Vergangenheit beschossenen Scheiben ausgerichtet werden. Der Bundesrat befürwortet eine Pauschalabgeltung bei Schiessanlagen.

1.3

Stellungnahme zu den finanziellen Auswirkungen der Vorlage

Die notwendigen, gesetzeskonformen Sanierungen der Schiessanlagen werden unabhängig von den von der UREK-N vorgeschlagenen Gesetzesänderungen insgesamt 900 Millionen Franken kosten. Zusätzlich fallen gut 50 Millionen Franken für die Umrüstung der noch betriebenen Schiessanlagen auf künstliche Kugelfangsysteme an. Je mehr Schiessanlagen aber zusammengelegt werden können, desto weniger Umrüstungen sind notwendig, was zugleich auch die Kosten senkt. Durch die nun genügend lange Frist können solche Zusammenlegungen langfristig geplant und überstürzte Umrüstungen verhindert werden.

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Für den Altlastenfonds des Bundes fallen zusätzliche Kosten von bis zu 120 Millionen Franken für die Altlastensanierung der etwas weniger als 2000 noch betriebenen Schiessanlagen an. Die ursprünglich vom Initianten vorgesehene Fristverlängerung bis 2012 für sämtliche Anlagen hätte den Bund personell und finanziell überfordert.

Dank der gestaffelten Fristverlängerung ist der Mehraufwand besser verkraftbar.

Die sich für die Spezialfinanzierung nach Artikel 32e USG ergebenden Zusatzkosten lassen sich dank der genügend langen Frist bis 2020 zumindest in den nächsten Jahren ohne Erhöhung der Abgaben in den Altlastenfonds auffangen. Auch die im Finanzplan 2010­2012 des Bundes eingestellten Kredite «Sanierung von Altlasten» in der Höhe von rund 40 Millionen pro Jahr werden aus heutiger Sicht bis ins Jahr 2020 kaum erhöht werden müssen.

1.4

Zusammenfassung der Stellungnahme

Der Bundesrat unterstützt den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 27. Oktober 2008. Er befürwortet die vorgeschlagenen Fristverlängerungen und die Pauschalabgeltung bei Schiessanlagen und stimmt der beantragten Gesetzesänderung zu.

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