Einziehungsbescheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission erlässt am 28. November 2008 im Einziehungsverfahren 81.07-030 gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid: 1.

Die am 9. November 2007 im Club Kardesler, Auenstrasse 8, 8600 Dübendorf, sichergestellten und mit Verfügung vom 17. Januar 2008 durch die Eidgenössische Spielbankenkommission beschlagnahmten zwei Spielautomaten unbekannter Marke (inkl. Fernsteuerungen und USB-Sticks) werden eingezogen und vernichtet. Der Kasseninhalt der beiden Automaten im Betrag von total 404 Franken (333 und 71 Fr.) wird ebenfalls eingezogen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.

Gegen diesen Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat eine bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

16. Dezember 2008

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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2008-3087