Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG) Ramirez José, früher wohnhaft in Rigistrasse 10, 6020 Emmenbrücke, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes; Auf die Beschwerde vom 8. Januar 2007 hin hat das Bundesamt für Kommunikation am 3. Juni 2008 entschieden:
1.
Die Beschwerde von Herrn José Ramirez wird abgewiesen. Herr José Ramirez unterliegt für das dritte und vierte Quartal 2005, und für das erste Quartal 2006 den privaten Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
2.
Der in der Betreibung Nr. 20607076 des Betreibungsamtes Emmen erhobene Rechtsvorschlag wird für nachfolgende Forderungen beseitigt: Empfangsgebühren für die Rechnungen vom 1. Juli 2005, 3. Oktober 2005 und 3. Januar 2006 in der Höhe von jeweils 112.60 Franken, insgesamt 337.80 Franken; Mahngebühren von 15 Franken; Betreibungsgebühren von 20 Franken.
3.
Herr José Ramirez trägt die Verfahrenskosten dieses Entscheides von 200 Franken, zahlbar innert 30 Tagen.
17. Juni 2008
2008-1463
Bundesamt für Kommunikation
5233