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(Vom 29. Juli 1948) Als Delegierte des Bundesrats für den in Kopenhagen vom 20. bis 27. August 1948 stattfindenden VIII. internationalen Geflügelkongress werden bezeichnet: die Herren Dr. Engler, Direktor der schweizerischen Geflügelzuchtschule, in Zollikofen, Ernst Duttlinger, Präsident der Vereinigung schweizerischer Geflügelfarmen, in Neftenbach (Zürich), und K, Kleb, Präsident des Verbandes schweizerischer Eier verwertungs-Genossenschaften, in Küsnacht-Zürich.

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Bekanntmachungen von Departements and andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Register der schweizerischen Seeschiffe Das Eindeck-Frachtmotorschiff Laupen, Eigentum der Keller Line AG.

in Basel, ist unter Nr. 19 in das Begister der Seeschiffe aufgenommen worden.

Basel, den 22. Juli 1948.

B]04

Eidgenössisches

Schiffsregisteramt

Zolltarif vom 8. Juni 1921 Durch Beschluss vom 12. Juli 1948 hat der Bundesrat die Gültigkeit der bisherigen, auf den 31. März 1948 befristeten Zollermässigung von Fr. 4 auf Fr. l per q brutto für rohe, ungeschälte Flechtweiden der Tarifnummer 502 d bis zum 31. März 1949 verlängert.

Bern, den 23. Juli 1948.

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Eidgenössische Oberzolldirektion

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 15. bis 26. Juli 1948 Ägypten: Herr Mahmoud Abdel Salam Abdel Ati ist der Gesandtschaft als Attaché zugeteilt worden.

Frankreich: Herrn Eené Goyet, chef d'escadron, wurde der Botschaft als Gehilfe des Militärattaches zugeteilt.

Kanada: Herr Yves La montagne ist der Gesandtschaft als Handelsbeirat zugeteilt worden.

1006 Niederlande: Herr J. B. Braaksma wurde auf einen anderen Posten berufen und hat die Schweiz verlassen.

Norwegen: Herr Minister Rolf A n d e r s e n ist während ca. eines Monats abwesend; Geschäftsträger ad intérim Herr Bakke, Handels beirat.

Tschechoslowakei: Frau Ji r in a Veselâ, Attachée, ist von ihrem Posten zurückgetreten.

Ungarn: Herr Minister Imre Oltvânyi ist abwesend; Geschäftsträger ad intérim Herr Legationsrat V e s z p r é m y - B a n g h a .

Bern, den 27. Juli 1948.

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Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund der abgelegten höheren Fachprüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Artikel 42 bis 49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden : A. Diplomierter Hôtel-Restaurateur 1.

2.

3; 4.

5.

Bosshard Werner, in Rietbad Burri Marcel, in Gstaad Eymann Ulrich, in Grindelwald Gabriel Hans, in Magglingen Grauf Hermann, in Waldegg

6.

7.

8.

9.

Ineichen Alfred, in Basel Scheck Walter, in Ölten Stutz Heinz, in Birsfelden Wieser Jon, in Basel

B. Schlossermeister 1. Edelmann Walter, in WinterthurWülflingen 2. Gammenthaler Hans, Wasen i. E.

3. Hälg Johann, in Basel 4. Hefti Karl, in Seeweil 5. Hostettler Walter, in Bern 6. Huber Julius, in Zürich 7. Hui Heinrich, in Wädenswil 8. Humm Alfred, in Bönigen

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

Krähenbühl Fritz, in Baar Kronenberg Walter, in Basel Monney Albert, in Zürich Schaad Budolf, in Zürich Schefer Martin, in Hinwil Schmid Johann, in Zürich Schmid Karl, in Zürich Stingelin Eduard, in Winterthur Zobrist Oskar, in Turgi

Bern, den 29. Juli 1948.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe and Arbeit

Verfügung in der Strafsache gegen Radelfinger Oskar, des Niklaus und der Emma Thomet, geboren 5. Oktober 1897, von Wileroltigen, Kaufmann, wohnhaft in Bern, Metzgergasse 12, zurzeit in Italien, wegen Widerhandlung gegen Artikel 2 der Verfügung des eidgenössi-

1007 sehen Finanz- und Zolldepartements vom 7. Dezember 1942 betreffend Überwachung des Handels mit Gold etc.

1. Termin zur Hauptverhandlung wird, angesetzt auf Donnerstag, den 12. August 1948, nachmittags 14.15 Uhr, im Obergerichtsgebäude in Bern, Schanzenstrasse 17 (I, Stock, Saal 82), wovon dem Beschuldigten hiermit Kenntnis gegeben wird.

2. Es steht dem Beschuldigten frei, am Termin zu erscheinen oder vorher schriftlich zum Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Stellung zu nehmen.

Bern, den 5. Juli 1948.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: 0, Peter

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Urteil Thalmann Josef, geboren 31. März 1920, Bäcker und Hausbursche, zuletzt wohnhaft gewesen in Davos-Platz, nun unbekannten Aufenthaltes.

Bussenumwandlung : Die mit Strafmandat am 25. April 1945 auferlegte Busse von Fr. 80 wird in 8 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

C hur, den 27. Juli 1948.

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter:

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Dr. Jorimann Umwandlungsurteil Biedermann August, des August und der Marie Müller, von Winznau (Solothurn), geboren 19. Oktober 1905, ledig, Mineur, zuletzt wohnhaft gewesen in Attinghausen (Uri), nun unbekannten Aufenthalts.

Bussenumwandlung : Die mit Strafmandat vom 4. Oktober 1945 auferlegte Busse im Betrage von Fr. 40 wird in 4 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

C hur, den 21. Juli 1948.

SIM

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Dr. P. Jörimann

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llrteile Der Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen : Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 5. Juli 1948 in Horgen in der Strafsache gegen I. Bischof Josef Karl, 1918, von Eggersried, Metzgermeister, Einsiedeln (Schwyz), zurzeit unbekannten Aufenthaltes, erkannt : Der Angeschuldigte wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen Artikel l, Absatz 2, der Verfügung Nr. 27 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Februar 1942 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Rationierung von Fleisch und Fleischwaren), begangen im Jahre 1946 in Bennau durch Bezug von ca. 500--600 kg Kuh- und Bindfleisch beim Mitangeschuldigten Trinkler Franz Anton ohne Abgabe von Eationierungsausweisen, und er wird in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 17, Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in contumaciam verurteilt: 1. zu einer Busse von Fr. 400.--2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von » 50.-- b. den übrigen Kosten von .

» . 10.70 und in der Strafsache gegen II. Blatter Roger, 1922, von Oberwil, Kaufmann, zurzeit unbekannten Aufenthalts, erkannt: Der Angeschuldigte wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen verschiedene kriegswirtschaftliche Bestimmungen, begangen in Zürich im Frühjahr und Sommer 1946 durch a. Gehilfenschaft, beim Versuch des Verkaufs von 246 Goldstücken zu Fr. 20 ohne Konzession und zum übersetzten Preise ; 6. unkonzessionierten Ankauf von Goldstücken und zu übersetzten Preisen;. c. unkonzessionierten Verkauf von Goldstücken und zu übersetzten Preisen, und er wird in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 17, Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in contumaciam v e r u r t e i l t : 1. zu einer Busse von. - · · Fr. 400. -- 2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von » 50- -- b. den übrigen Kosten von » 35.50 3. und verpflichtet, den Betrag von Fr. 130 an den Bund zu bezahlen.

1009 III. Gegen diese Urteile kann innerhalb von 20 Tagen seit Veröffentlichung die Appellation an das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemeuts, Bern, Bundeshaus-Ost, erklärt werden. Die Appellation ist als solche zu bezeichnen, zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Die Appellationsschrift ist in 3 Exemplaren einzureichen.

Horgen, den 5. Juli 1948.

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9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: A. Wettach Der Gerichtsschroibt'r: C. W. Scherer

Strafmandat An Herrn Jakob Müller-Lanzano, geboren 14. August 1897, von Thayngen (Schaffhausen), Vertreter, unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen verschiedene kriegswirtschaftliche Bestimmungen zu verurteilen: zu einer Busse von Er. 400 und den Verfahrenkosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: I. Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 400.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 50.-- b. übrige Kosten.

» 43.40 II. Der beschlagnahmte Betrag von Fr. 6473.10 wird nach Abzug von Busse und Kosten dem initangeschuldigten Emil Kern freigegeben.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung bei der Kanzlei des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St.-PeterStrasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu"begriinden, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie

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1948

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30

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29.07.1948

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1005-1009

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