08.046 Botschaft zur Verlängerung des Bundesbeschlusses über die Kompensation der CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken vom 30. Mai 2008

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf einer Änderung des Bundesbeschlusses vom 23. März 2007 über die Kompensation der CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

30. Mai 2008

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2008-1198

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Übersicht Mit Bundesbeschluss vom 23. März 2007 haben die eidgenössischen Räte die Bewilligung von Gaskombikraftwerken an die vollumfängliche Kompensation der verursachten CO2-Emissionen geknüpft. Der Bundesbeschluss wurde vom Bundesrat zusammen mit einer Ausführungsverordnung am 15. Januar 2008 in Kraft gesetzt.

Beide Erlasse sind befristet bis zur Überführung der Kompensationspflicht ins CO2-Gesetz, längstens aber bis Ende 2008. Der Bundesrat stellt fest, dass diese Zeit für die Ausarbeitung einer Änderung des CO2-Gesetzes und deren parlamentarische Beratung nicht ausreicht, weil eine Anhörung der interessierten Kreise unumgänglich ist. Er beantragt deshalb eine Verlängerung des Bundesbeschlusses bis längstens Ende 2010.

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Botschaft 1

Verlängerung des Bundesbeschlusses

1.1

Geltender Bundesbeschluss

Mit Bundesbeschluss vom 23. März 20071 über die Kompensation der CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken hat das Parlament bestimmte geplante Gaskombikraftwerke dazu verpflichtet, die von ihnen verursachten CO2-Emissionen vollumfänglich zu kompensieren. Dabei sind mindestens 70 Prozent der Kompensationsleistungen durch Massnahmen im Inland zu erbringen. Höchstens 30 Prozent dürfen mit Emissionsverminderungen im Ausland kompensiert werden.

Vom Geltungsbereich des Bundesbeschlusses erfasst werden projektierte oder im Bewilligungsverfahren stehende Kraftwerke mit Gas- und Dampfturbinen (Gaskombikraftwerke). Dabei handelt es sich gemäss Materialien zu den Beratungen des Nationalrates vom 20. März 20072 um die Projekte Chavalon (EOS), Cornaux (EOS), Monthey (Atel), Perlen (Axpo) und Utzenstorf (BKW). Inzwischen sind weitere Projekte bekannt geworden: Genf (SIG) und Schweizerhalle (Axpo).

Der Bundesrat hat den Bundesbeschluss zusammen mit der Verordnung vom 21. Dezember 20073 über die Kompensation der CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken (Verordnung) auf den 15. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Der Bundesbeschluss und die Verordnung sind befristet, bis die Kompensation der CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken im CO2-Gesetz vom 8. Oktober 19994 geregelt ist, längstens aber bis zum 31. Dezember 2008.

Die Verordnung präzisiert den Bundesbeschluss, indem sie Anforderungen, Vorgehen und Zuständigkeiten innerhalb der Bundesverwaltung und den Anteil anrechenbarer Emissionsverminderungen im Ausland regelt. Insbesondere legt sie fest, dass Gaskombikraftwerke nur bewilligt werden dürfen, wenn ein rechtsgültiger Vertrag über die Kompensation der CO2-Emissionen zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Betreiber des Gaskombikraftwerks vorliegt.

Die interessierten Kreise hatten Gelegenheit, zum Entwurf der Verordnung Stellung zu nehmen. Die Anhörung dauerte vom 28. September bis 31. Oktober 2007.

1.2

Überführung des Bundesbeschlusses ins CO2-Gesetz

Am 4. Oktober 2007 überwiesen die eidgenössischen Räte die Motion 07.3141 der ständerätlichen Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie vom 20. März 2007. Sie verlangt vom Bundesrat eine Änderung des CO2-Gesetzes, die den Bundesbeschluss spätestens am 1. Januar 2009 ablösen soll. Der Bundesrat hat sich bereit erklärt, die Motion anzunehmen, hat aber in seiner Antwort auf den engen zeitlichen Rahmen für die gesetzliche Verankerung der Kompensationspflicht hingewiesen.

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SR 641.72 AB 2007 N 399 SR 641.721 SR 641.71

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Für eine rechtzeitige Überführung des Bundesbeschlusses ins CO2-Gesetz hätte die Schlussabstimmung zu einer entsprechenden Ergänzung des CO2-Gesetzes in der Sommersession 2008 erfolgen müssen. Nur so hätte diese nach Ablauf der dreimonatigen Referendumsfrist rechtzeitig in Kraft gesetzt werden können. Dieses Vorgehen wäre jedoch nicht angebracht, hätte es doch zur Folge, dass die betroffenen Kreise nicht einbezogen werden könnten. Angesichts der materiellen Tragweite der Vorlage empfiehlt sich ein solcher Einbezug jedoch. Der Bundesrat wird daher die Überführung des Bundesbeschlusses ins CO2-Gesetz dem Parlament mit separater Botschaft nach Anhörung der interessierten Kreise unterbreiten.

1.3

Änderung des Bundesbeschlusses

Da die Änderung des CO2-Gesetzes nicht am 1. Januar 2009 in Kraft treten wird, stellt sich die Frage nach der Verlängerung des Bundesbeschlusses. Ohne eine Verlängerung entstünde eine Lücke zwischen dem Ablauf des Bundesbeschlusses und dem Inkrafttreten der Änderung des CO2-Gesetzes. Während dieser Lücke könnten Gaskombikraftwerke bewilligt werden, ohne dass deren CO2-Emissionen kompensiert werden müssten. Damit könnte der Wille des Parlaments, die Kraftwerkbetreiber zur Kompensation ihrer Emissionen zu verpflichten, nicht umgesetzt werden. Stattdessen müsste die Eidgenossenschaft als Vertragspartnerin des KyotoProtokolls die verursachten CO2-Emissionen kompensieren. Diese Emissionen könnten die Schweizer Treibhausgasbilanz erheblich belasten und die Einhaltung der für die Schweiz geltenden Reduktionsziele nach dem Kyoto-Protokoll und dem CO2-Gesetz stark gefährden. So verursacht zum Beispiel der Betrieb einer Anlage mit einer Leistung von 400 Megawatt, wie sie in Chavalon geplant ist, jährliche Emissionen von 0,7 Millionen Tonnen CO2.

Mit der beantragten Änderung des Bundesbeschlusses wird dessen Geltungsdauer bis zum Inkrafttreten der rechtlichen Verankerung im CO2-Gesetz, längstens aber bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Damit keine Regelungslücke entsteht, soll die Änderung am 1. Januar 2009 in Kraft treten. Damit dies sichergestellt ist, sollen die eidgenössischen Räte auch das Inkrafttreten beschliessen.

2

Erläuterungen

Der geänderte Artikel 2 Absatz 3 des Bundesbeschlusses legt die neue Geltungsdauer fest. Neu soll der Bundesbeschluss längstens bis zum 31. Dezember 2010 befristet sein. Eine Verlängerung um höchstens zwei Jahre ist angemessen, weil so genügend Zeit besteht, damit die parlamentarischen Beratungen über die Revision des CO2-Gesetzes abgeschlossen werden können. Tritt die Änderung des CO2-Gesetzes vor dem 31. Dezember 2010 in Kraft, so soll sie den Bundesbeschluss automatisch ablösen.

Damit keine Regelungslücke entsteht, sieht der Bundesbeschluss das Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2009 vor.

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3

Auswirkungen

3.1

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Mit der beantragten Verlängerung des Bundesbeschlusses wird die geltende Regelung fortgeführt, sodass grundsätzlich keine vorlagebedingten finanziellen und personellen Auswirkungen entstehen.

3.2

Vollzugstauglichkeit

Die Verlängerung des Bundesbeschlusses führt eine bestehende Regelung befristet weiter und enthält daher keine neuen Bestimmungen, die zu neuen Vollzugsaufgaben führen.

3.3

Andere Auswirkungen

Da mit der Vorlage die geltende Rechtslage weitergeführt wird, sind keine anderen Auswirkungen zu erwarten.

4

Verhältnis zum europäischen Recht

Das geltende EG-Recht kennt keine Kompensationspflicht für CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken. Gemäss EG-Recht unterstehen neue Gaskombikraftwerke der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates5.

Deren Umsetzung obliegt den Mitgliedstaaten, welche die durch neue Gaskraftwerke verursachten Emissionen unterschiedlich handhaben. Tendenziell sehen Staaten, die Strom mehrheitlich CO2-intensiv erzeugen, eine grosszügigere Zuteilung von Emissionsrechten vor als Staaten mit einem CO2-ärmeren Mix. Neue Gaskraftwerke erhalten in Deutschland, das einen grossen Anteil des Stroms aus Kohlekraft erzeugt, gratis Emissionsrechte zugeteilt, während neue Gaskraftwerke in Schweden ihre Emissionsrechte vollumfänglich ersteigern müssen, wenn sie die Abwärme nicht nutzen. Die Zuteilung erfolgt aus einer Reserve für Neuemittenten, die jeder Mitgliedstaat im Rahmen des nationalen Allokationsplans festlegt.

Nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission vom 23. Januar 20086 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG ist ab 2013 für den Energiesektor EU-weit eine vollständige Versteigerung der Emissionsrechte vorgesehen. Die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten in anderen Sektoren soll schrittweise abgeschafft werden.

5 6

ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

KOM(2008) 16 endg.; abrufbar unter folgender Internetadresse: http:/eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2008:0016:FIN:DE:PDF

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5

Verhältnis zum Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft über die Legislaturplanung 2007­20117 nicht als separates Geschäft angekündigt, sondern als Bestandteil der Änderung des CO2-Gesetzes zur Verankerung von Reduktionszielen und Massnahmen zur Minderung der Treibhausgasemissionen und zur Anpassung an die Klimaänderung. Aus zeitlichen Gründen musste jedoch die Vorlage zum Bundesbeschluss vorgezogen werden.

6

Rechtliche Grundlagen

6.1

Verfassungs- und Gesetzesmässigkeit

Der geltende Bundesbeschluss über die Kompensation der CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken stützt sich auf Artikel 29 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20028 und bezieht sich auf die gemäss den Materialien aufgeführten Kraftwerkprojekte (vgl. Ziff. 1.1 zweiter Abschnitt).

6.2

Erlassform

Der geltende Bundesbeschluss ist ein Einzelakt nach Artikel 29 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes. Aufgrund des Grundsatzes der Parallelität der Form bedarf seine Verlängerung ebenfalls der Rechtsform des Bundesbeschlusses.

7 8

BBl 2008 753 803 SR 171.10

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