Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 14. Mai 2008

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Fenpropimorph 317.2 g/l Epoxiconazole 83.4 g/l Kresoxim-methyl 83.4 g/l

Formulierungstyp:

SE Suspoemulsion

2. Handelsprodukte Juwel TT

Schweizerische Zulassungsnummer: D-3833 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 4896-00 Ausländischer Bewilligungsinhaber: BASF AG

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Feldbau Gerste Roggen Triticale Triticale Weizen Weizen

1

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Echter Mehltau, NetzfleckenAufwandmenge: 1.5 l/ha krankheit, RhynchosporiumBlattfleckenkrankheit, Zwergrost Braunrost, RhynchosporiumAufwandmenge: 1.5 l/ha Blattfleckenkrankheit Braunrost Aufwandmenge: 1.5 l/ha Septoria Blattdürre (Septoria Aufwandmenge: 1.5 l/ha tritici oder nodorum) Echter Mehltau Aufwandmenge: 1.5 l/ha Gelbrost Aufwandmenge: 1.5 l/ha

(*)

1, 2 1, 3 1, 3 1, 3 1, 4 1, 5

SR 916.161

3484

2008-1079

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Weizen

Septoria Blattdürre (Septoria tritici oder nodorum) Braunrost Spelzenbräune und Braunfleckigkeit (S. nodorum) Cercospora- und RamulariaBlattfleckenkrankheiten, Echter Mehltau, Rost der Zuckerrübe

Aufwandmenge: 1.5 l/ha

1, 6

Aufwandmenge: 1.5 l/ha Aufwandmenge: 1.5 l/ha

1, 7 1, 8

Weizen Weizen Zuckerrübe

Aufwandmenge: 1.2­1.5 l/ha 9, 10 Anwendung: Tiefere Dosierung in Regionen mit normalem Befallsdruck. Höhere Dosierung in Lagen mit starkem Befallsdruck.

(*) Auflagen und Bemerkungen Fischgift 1 = Maximal 1 Behandlung pro Parzelle und Jahr.

2 = Behandlung vom Einknotenstadium bis zum Beginn des Ährenschiebens (BBCH 31­51), wenn mehr als 30 % der obersten 3 vollentwickelten Blätter Befall durch eine der Krankheiten aufweisen.

3 = Bei anfälligen Sorten Behandlung ab Befallsbeginn, vom Erscheinen des letzten Blattes bis zum Beginn der Blüte (BBCH 37­61).

4 = Falls mehr als 30 % der obersten 3 Blätter der Haupttriebe Befall aufweisen. Behandlung vom Beginn des Schossens bis zum Beginn der Blüte (BBCH 30­61).

5 = Ab Befallsbeginn.

6 = Bei anfälligen Sorten bei Auftreten einer der Krankheiten auf einem der letzten 3 vollentwickelten Blätter zwischen dem Fahnenblatt-Stadium und dem Beginn des Ährenschiebens (BBCH 37­51).

7 = Behandlung vom Erscheinen des letzten Blattes bis zum Beginn der Blüte (BBCH 37­61). Bei wenig anfälligen Sorten, wenn mehr als 20 % der obersten 3 vollentwickelten Blätter der Haupttriebe Befall aufweisen. Bei stark anfälligen Sorten ab Befallsbeginn.

8 = In septoriagefährdeten Lagen und bei anfälligen Sorten. Behandlung ab Beginn des Ährenschiebens bis zum Beginn der Blüte (BBCH 51­61).

9 = In der Regel nur 1 Behandlung bei Befallsbeginn durchführen.

10 = Maximal 3 Behandlungen pro Kultur im Abstand von maximal 14 Tagen.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

14. Mai 2008

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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