B Geschäftsreglement des Nationalrates

Entwurf

(GRN) (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen) Änderung vom ...

Der Nationalrat, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 21. Februar 20081 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 3. Oktober 20033 wird wie folgt geändert: Art. 15 Abs. 1a (neu), 1 Bst. a und abis(neu), 2 Minderheit I (Fluri,Gross, Heim, Huber, Hiltpold, Hodgers, Marra, Schelbert, Stöckli, Tschümperlin, Zisyadis) Folgende Sitze werden in sinngemässer Anwendung der Artikel 40 und 41 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19764 über die politischen Rechte auf die Fraktionen verteilt:

1

a.

die Gesamtzahl der Sitze in den ständigen Kommissionen nach Artikel 10 Ziffern 1­11;

abis. die Sitze in einzelnen weiteren Kommissionen; 2

Aufgehoben

Minderheit II (Hodgers, Gross, Heim, Marra, Schelbert, Stöckli, Tschümperlin, Zisyadis) Jedes Ratsmitglied hat Anspruch auf einen Sitz in einer ständigen Kommission nach Artikel 10 Ziffern 1­11.

1a

Folgende Sitze werden in sinngemässer Anwendung der Artikel 40 und 41 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19765 über die politischen Rechte auf die Fraktionen verteilt:

1

1 2 3 4

BBl 2008 1869 BBl 2008 ...

SR 171.13 SR 161.1

2008-0639

1911

Geschäftsreglement des Nationalrates

a.

die Gesamtzahl der Sitze in den ständigen Kommissionen nach Artikel 10 Ziffern 1­11 nach Abzug von 200 Sitzen;

abis. die Sitze in einzelnen weiteren Kommissionen; 2

Aufgehoben

Art. 17 Abs. 5 (neu) Eine ausserordentliche Gesamterneuerung der Kommissionen für den Rest der Amtsdauer findet statt, wenn:

5

a.

eine Änderung der Mitgliederzahl einer Fraktion dazu führt, dass eine Fraktion in einer ständigen Kommission gemäss Artikel 10 mit mehr als einem Mitglied über- oder untervertreten ist;

b.

eine neue Fraktion gebildet wird.

Art. 28 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Behandlung im Rat, allgemeine Bestimmungen In jeder ordentlichen Session werden während mindestens acht Stunden parlamentarische Initiativen vorgeprüft und Vorstösse behandelt. Dafür sind in erster Linie die Montagnachmittage und -abende der zweiten und dritten Sessionswoche im Anschluss an die Fragestunde reserviert. Kann die Beratungszeit von acht Stunden ausnahmsweise nicht erreicht werden, so wird sie in der nächsten Session entsprechend verlängert.

1

Vorstösse von einzelnen Ratsmitgliedern und Fraktionen, die den gleichen oder einen ähnlichen Gegenstand betreffen, werden in der Reihenfolge ihrer Einreichung behandelt, sofern sie nicht prioritär behandelt werden.

2

Art. 28a (neu)

Behandlung von Motionen und Postulaten im Rat

Eine im anderen Rat angenommene Motion, eine Kommissionsmotion oder ein Kommissionspostulat müssen spätestens in der zweiten ordentlichen Session nach der Annahme im anderen Rat beziehungsweise nach der Einreichung abschliessend behandelt werden.

1

Ist eine Motion oder ein Postulat eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion zwei Jahre nach der Einreichung noch nicht abschliessend behandelt, so behandelt der Rat den Vorstoss im schriftlichen Verfahren (Art. 49). Artikel 46 Absatz 4 ist nicht anwendbar.

2

5

SR 161.1

1912

Geschäftsreglement des Nationalrates

Art. 28b (neu)

Vorprüfung von parlamentarischen Initiativen im Rat

Die Kommission, welcher eine parlamentarische Initiative eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion zur Vorprüfung zugewiesen wurde, beschliesst spätestens ein Jahr nach der Zuweisung, ob sie der Initiative Folge gibt oder ob sie dem Rat beantragt, der Initiative keine Folge zu geben.

1

Eine parlamentarische Initiative, zu welcher die Kommission dem Rat Folge geben beantragt, wird spätestens in der zweiten ordentlichen Session nach der Einreichung des Antrags der Kommission vom Rat behandelt.

2

Eine parlamentarische Initiative, welcher der Ständerat Folge gegeben hat, wird spätestens in der zweiten ordentlichen Session nach dem Beschluss des Ständerates vom Rat behandelt.

3

Beantragt die Kommission, einer Initiative keine Folge zu geben und ist diese zwei Jahre nach ihrer Einreichung noch nicht abschliessend behandelt, so behandelt der Rat die Initiative im schriftlichen Verfahren. Artikel 46 Absatz 4 ist nicht anwendbar.

4

Art. 30 Abs. 2 erster Satz Zuständig für die Dringlicherklärung ist bei der Interpellation das Büro, unter Vorbehalt eines anders lautenden Ratsbeschlusses, und bei der Anfrage die Präsidentin oder der Präsident. ...

2

Einfügen in 3. Abschnitt Art. 33d (neu) 1

Sessionen

Der Rat versammelt sich in der Regel wie folgt: a.

an denselben Tagen wie der Ständerat zu den vier ordentlichen dreiwöchigen Sessionen der Bundesversammlung;

b.

zwischen der ordentlichen Frühjahrs- und Sommersession zu einer höchstens eine Woche dauernden Sondersession, sofern genügend Beratungsgegenstände behandlungsreif sind.

Weitere Sondersessionen und ausserordentliche Sessionen (Art. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20026) bleiben vorbehalten.

2

Art. 34 1

Der Rat tagt in der Regel wie folgt: a.

6

Sitzungszeiten Montag: in der ersten Sessionswoche von 14.30 bis 19.00 Uhr, in der zweiten und dritten Sessionswoche von 14.30 bis 22.00 Uhr;

SR 171.10

1913

Geschäftsreglement des Nationalrates

b.

Dienstag: von 8.15 bis 13.00 Uhr; der Dienstagnachmittag bleibt für Fraktionssitzungen frei;

c.

Mittwoch: von 8.15 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr;

d.

Donnerstag: von 8.15 bis 13.00 Uhr und in der letzten Sessionswoche von 15.00 bis 19.00 Uhr;

e.

Freitag der letzten Sessionswoche: von 8.15 bis 11.00 Uhr.

Weitere Nachtsitzungen (von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr) werden angesetzt, wenn es die Geschäftslast und die Dringlichkeit der Geschäfte erfordert.

2

Art. 46 Abs. 1 Ziff. III a und b 1

Die Beratungsgegenstände werden in einer der folgenden Formen beraten:

IIIa:

Fraktionsdebatte

IIIb:

Verkürzte Fraktionsdebatte

Art. 47

Organisierte Debatte

Mehrheit Bei einer organisierten Debatte wird eine Gesamtredezeit für die Behandlung eines Beratungsgegenstandes, mehrerer Beratungsgegenstände mit einem ähnlichen Thema oder eines Teiles eines Beratungsgegenstandes (Eintretensdebatte, Detailberatung) festgelegt.

1

Die Präsidentin oder der Präsident teilt die Gesamtredezeit angemessen auf die Berichterstatterinnen und Berichterstatter, die Vertreterinnen und Vertreter des Bundesrates sowie auf die Fraktionen auf.

2

Wird die Detailberatung in einer organisierten Debatte durchgeführt, so beträgt die Redezeit für jede Fraktion mindestens 15 Minuten.

3

Die Fraktionen teilen rechtzeitig mit, wie die ihnen zustehende Redezeit unter den Fraktionsmitgliedern aufgeteilt wird. Die Vertretung von Anträgen oder Vorstössen von einzelnen Ratsmitgliedern wird den Redezeiten ihrer Fraktionen angerechnet.

4

Den Ratsmitgliedern, die keiner Fraktion angehören, wird ein angemessener Teil der Gesamtredezeit zur Verfügung gestellt.

5

Minderheit (Heim, Beck, Engelberger, Fluri, Hämmerle, Hubmann, Müller Philipp, Roth-Bernasconi, Stöckli) wie die Mehrheit, ausser: Wird die Detailberatung in einer organisierten Debatte durchgeführt, so wird eine Gesamtredezeit für die Fraktionen festgelegt und auf diese angemessen aufgeteilt.

Die Redezeit für jede Fraktion beträgt mindestens 15 Minuten. Für die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommission sowie die Vertreterinnen und Vertreter des Bundesrates gilt Artikel 44 Absatz 2.

3

1914

Geschäftsreglement des Nationalrates

Art. 48 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2bis (neu) Fraktionsdebatte und Kurzdebatte Bei der normalen Fraktionsdebatte wird das Rederecht auf die Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen sowie die Antragstellenden beschränkt. Bei der verkürzten Fraktionsdebatte werden die Redezeiten in der Eintretensdebatte gemäss Artikel 44 halbiert, mit Ausnahme der Redezeit für die übrigen Rednerinnen und Redner gemäss Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d.

1

2bis Bei einer Kurzdebatte zu Motionen und Postulaten von Ratsmitgliedern oder Fraktionen erhält das Wort, wer zuerst die Ablehnung des Vorstosses beantragt hat.

Art. 57 Abs. 3 und 5 3

Das Abstimmungsergebnis wird in Form einer Namensliste veröffentlicht.

5

Aufgehoben

II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

1. Übergangsbestimmung zu Art. 15 Minderheit I (Fluri,Gross, Heim, Huber, Hiltpold, Hodgers, Marra, Schelbert, Stöckli, Tschümperlin, Zisyadis) Einer Fraktion, welche nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Anspruch auf zusätzliche Kommissionssitze erhält, wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... für den Rest der Amtsdauer eine entsprechende Anzahl von Kommissionssitzen zugewiesen.

Minderheit II (Hodgers, Gross, Heim, Marra, Schelbert, Stöckli, Tschümperlin, Zisyadis) Ein Ratsmitglied, welches bisher in keiner Kommission Einsitz hat, erhält zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... Anspruch auf einen Sitz in einer Kommission.

1

Einer Fraktion, welche nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Anspruch auf zusätzliche Kommissionssitze erhält, wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... für den Rest der Amtsdauer eine entsprechende Anzahl von Kommissionssitzen zugewiesen.

2

2. Übergangsbestimmung zu Art. 28a und 28b Die Artikel 28a und 28b gelten für parlamentarische Initiativen, Motionen und Postulate, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... noch nicht eingereicht worden sind.

1915

Geschäftsreglement des Nationalrates

III Inkrafttreten Diese Änderung tritt zusammen mit der Änderung vom ...7 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20028 in Kraft.

7 8

BBl 2008 1905 SR 171.10

1916