Bundesgesetz Entwurf über die Leistungen des Bundes zur Behebung der Unwetterschäden im Jahr 2005 im Kanton Obwalden vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe e und 103 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Mai 20082, beschliesst: Art. 1

Grundsatz

Der Bund beteiligt sich aus den zweckgebundenen Mitteln der Mineralölsteuer an den Wiederherstellungskosten, die dem Kanton Obwalden an öffentlichen Strassen als Folge der Unwetter vom 19. bis zum 23. August 2005 entstanden sind.

1

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss die Höhe des Voranschlagskredits.

2

Art. 2

Berechnung

Die Beteiligung des Bundes an den Wiederherstellungskosten beträgt höchstens 90 Prozent der Kosten im Bereich der öffentlichen Strassen ausserhalb des Nationalund Hauptstrassennetzes.

Art. 3

Auszahlung

Die Leistungen des Bundes werden auf Basis der definitiven Leistungsabrechnungen einmalig ausgerichtet.

Art. 4

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

Das Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2009.

1 2

SR 101 BBl 2008 4329

2008-0891

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Leistungen des Bundes zur Behebung der Unwetterschäden im Jahr 2005 im Kanton Obwalden. BG

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