Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung
Entwurf
(Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV) Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom 18. September 20081 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 26. September 20082, beschliesst: I Die Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20033 wird wie folgt geändert: Art. 6 Abs. 4 Einleitungssatz Die Kommissionsprotokolle über folgende Beratungsgegenstände gehen auf Wunsch an die Mitglieder beider Räte:
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Art. 6a Abs. 2 Bst. d 2
Zugriff auf die Kommissionsprotokolle im Extranet haben: d.
Art. 6b 1
Aufgehoben Zugriff der Fraktionssekretariate im Extranet
Die Fraktionssekretariate erhalten im Extranet Zugriff auf Kommissionsprotokolle a.
über Beratungsgegenstände gemäss Artikel 6 Absatz 4;
b.
über kommissionseigene Geschäfte der Kommissionen gemäss Artikel 10 Ziffer 312 des Geschäftsreglementes des Nationalrates und Artikel 7 Ziffer 311 des Geschäftsreglementes des Ständerates;
c.
über eigene Geschäfte des Büros des Nationalrates und des Ständerates.
Die Kommissionsprotokolle werden den Fraktionssekretariaten zugestellt, soweit sie im Extranet nicht verfügbar sind.
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BBl 2008 8219 BBl 2008 8227 SR 171.115
2008-2383
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Parlamentsverwaltungsverordnung
Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident kann auf die Zustellung oder die Bereitstellung von Kommissionsprotokollen über kommissionseigene Geschäfte verzichten, wenn dies durch überwiegende öffentliche oder private Interessen gerechtfertigt ist.
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II Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.
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