Anhang 3

Bundesbeschluss

Entwurf

betreffend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Syrischen Arabischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 16. Januar 20082 zur Aussenwirtschaftspolitik 2007 enthaltene Botschaft, beschliesst: Art. 1 Das Abkommen vom 9. Mai 2007 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Syrischen Arabischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen wird genehmigt (Anhang 4).

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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SR 101 BBl 2008 1013

2007-2878

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Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. BB

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