Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2008 vom 18. Dezember 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. August 20072, beschliesst: Art. 1
Erfolgsrechnung
Die budgetierte Erfolgsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2008 wird genehmigt.
1
2
Sie schliesst ab mit: Franken
a.
Aufwänden von
57 928 800 170
b.
Erträgen von
58 180 667 096
c.
einem Ertragsüberschuss von
Art. 2
251 866 926
Investitionsbereich
Die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2008 werden als Teil der Finanzierungsrechnung wie folgt budgetiert: Franken
a.
Investitionsausgaben von
b.
Investitionseinnahmen von
Art. 3
9 297 724 200 207 123 900
Kreditverschiebungen
Das EFD (EPA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen Krediten für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge der Departemente und der Bundeskanzlei vorzunehmen.
1
Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen.
2
1 2
SR 101 Im BBl nicht veröffentlicht
2008-0471
1297
Voranschlag für das Jahr 2008. BB I
Die Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Kredit für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge und dem Kredit für Beratungsaufwand Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge bewilligten Kredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.
3
Die FLAG-Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Investitionskredit und dem Aufwandkredit des Globalbudgets Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des bewilligten Aufwandkredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.
4
Das EDI wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV und BBL) zwischen dem Investitionskredit des BBL für bauliche Massnahmen im ETH-Bereich und dem Aufwandkredit des ETH-Bereichs für den Betrieb Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen 10 Prozent des bewilligten Investitionskredites nicht überschreiten.
5
Art. 4
Ausgaben und Einnahmen
Auf Grund der budgetierten Erfolgsrechnung und der budgetierten Investitionen werden im Rahmen der Finanzierungsrechnung für das Jahr 2008 genehmigt: Franken
a.
Gesamtausgaben von
62 101 458 670
b.
Gesamteinnahmen von
58 206 326 133
Art. 5
Schuldenbremse
Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von 57 222 633 893 Franken zu Grunde gelegt.
1
Dieser Betrag wird nach Artikel 126 Absatz 3 BV um den ausserordentlichen Zahlungsbedarf von 5 247 429 300 Franken auf 62 470 063 193 Franken erhöht.
2
Art. 6
Planungsgrössen zu Produktgruppen von FLAGVerwaltungseinheiten
Die Kosten und Erlöse der im Anhang aufgeführten Produktgruppen von FLAGVerwaltungseinheiten werden nach Artikel 42 Absatz 2 des Finanzhaushaltgesetzes als Planungsgrössen festgelegt.
1298
Voranschlag für das Jahr 2008. BB I
Art. 7
Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite
Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt:
1
Franken
a.
Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen
47 606 400
b.
Beziehungen zum Ausland
c.
Landesverteidigung
d.
Bauprogramm 2008 des ETH-Bereichs
e.
Wirtschaft
f.
Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen
419 000 000
g.
Kriegsrisiko bei humanitären und diplomatischen Sonderflügen, pro Einsatz
300 000 000
82 400 000 1 256 580 000 157 100 000 10 200 000
Zur Umsetzung der NFA, insbesondere der Programmvereinbarungen, werden folgende Rahmenkredite bewilligt:
2
Franken
a.
Ordnung und öffentliche Sicherheit
77 600 000
b.
Kultur und Freizeit
35 569 100
c.
Umweltschutz und Raumordnung
942 000 000
Werden bei veränderten finanzpolitischen Rahmenbedingungen Sparprogramme, Entlastungsprogramme oder andere Massnahmen zur Haushaltssanierung beschlossen, deren Umfang 2 Prozent der Gesamtausgaben nach Artikel 4 Buchstabe a überschreitet, so sind die Programmvereinbarungen nach Absatz 2 neu auszuhandeln. Der Anspruch auf Neuaushandlung ist in den Vereinbarungen ausdrücklich zu verankern.
3
1299
Voranschlag für das Jahr 2008. BB I
Art. 8
Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite
Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken
a.
Bauprogramm 2008 des ETH-Bereichs
38 320 000
b.
Jahreszusicherungskredit für Bundesbeiträge und Darlehen
75 100 000
Art. 9 1
Kreditverschiebungen im Bauprogramm 2008 des ETH-Bereichs
Das EDI wird ermächtigt, Verschiebungen vorzunehmen: a.
zwischen den drei Gesamtkrediten und dem Rahmenkredit für das Bauprogramm 2008 des ETH-Bereichs nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 8 Buchstabe a;
b.
innerhalb der drei Gesamtkredite nach Buchstabe a.
Die Kreditverschiebungen dürfen 2 Prozent des jeweils tieferen Kreditbetrages nicht überschreiten.
2
Art. 10
Der Ausgabenbremse unterstellter Zahlungsrahmen
Als Finanzhilfe nach Artikel 3, 4 und 15 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20013 über Filmproduktion und Filmkultur wird für den Zeitraum 20082011 ein Höchstbetrag vom 95 000 000 Franken bewilligt.
Art. 11
Finanzielle Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 20082011
Die Höchstbeträge nach dem Bundesbeschluss vom 5. Juni 20074 betragen neu: Franken
3 4
a.
für die Massnahmen der Grundlagenverbesserung und die Sozialmassnahmen:
b.
für die Massnahmen zur Förderung von Produktion und Absatz
c.
für die Ausrichtung von Direktzahlungen
SR 443.1 BBl 2007 4949
1300
739 000 000 1 885 000 000 11 028 000 000
Voranschlag für das Jahr 2008. BB I
Art. 12
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 18. Dezember 2007
Nationalrat, 17. Dezemberr 2007
Der Präsident: Christoffel Brändli Der Sekretär: Christoph Lanz
Der Präsident: André Bugnon Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz
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Voranschlag für das Jahr 2008. BB I
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