Verfügung betreffend bedingte und temporäre Aktivierung der CTR Zürich 2 sowie TMA Zürich 14 und 15 vom 21.­24. November 2008 vom 21. November 2008

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL).

Gegenstand:

Mit dieser Änderung wird der Luftraum CTR Zürich 2 sowie TMA Zürich 14 und 15 vom 21. bis 24. November 2008, 12.00 h, bedingt und temporär für Instrumentenanflüge auf die Piste 34 ausserhalb der DVO-Sperrzeiten aktiviert.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest und überprüft diese jährlich. Ausnahmsweise sind zusätzliche, zeitlich und räumlich begrenzte Änderungen möglich. Änderungen der Aktivierungszeiten sind grundsätzlich im Luftfahrthandbuch zu publizieren (Art. 2 Abs. 1 VFSD).

Angesichts der hohen Dringlichkeit ist dies im vorliegenden Fall nicht möglich, die Änderung wird stattdessen per NOTAM publiziert. Artikel 33 des Betriebsreglementes für den Flughafen Zürich bestimmt: 1. Bei Instrumentenanflügen von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgt die Landung in der Regel auf die Piste 14 oder auf die Piste 16.

2. Auf einer anderen Piste darf unter Vorbehalt von Absatz 3 nur gelandet werden, wenn die Pisten 14 und 16 aus technischen oder meteorologischen Gründen unbenützbar sind.

Inhalt der Verfügung:

Unique wird gestattet, die Piste 34 zwischen dem 21. November 2008 und dem 24. November 2008, 12.00 h, ausserhalb der DVO-Sperrzeiten anfliegen zu lassen.

Voraussetzung ist, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind, was von Unique auf Stufe Flugplatzleiter zu beurteilen ist: a. Der Rückenwind für Nordanflüge ist zu stark; b. Die Wetterbedingungen für die Landung auf Piste 28 sind nicht gegeben, d.h. die Sicht beträgt weniger als 4300 Meter, oder die Wolkenbasis liegt unter 900 Fuss.

c. Der Anflug auf Piste 34 ist nötig, um eine vollständige Schliessung des Flughafens vermeiden zu können.

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2008-3058

Adressatenkreis:

Die Änderung richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung kann beim BAZL, 3003 Bern oder per E-Mail (info@bazl.admin.ch) bezogen werden.

Die Verfügung wird Unique und durch Publikation im Bundesblatt eröffnet. Je eine Kopie geht zur Kenntnis an Skyguide und an die ATM Regulation der Luftwaffe.

Gültigkeitsdauer:

Diese Änderung ist in der Zeit vom 21. November 2008 und dem 24. November 2008, 12.00 h gültig.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die Publikation im Bundesblatt folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer zu enthalten.

Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Allfälligen Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

21. November 2008

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Vizedirektor: Daniel Hügli

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