Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG).

Gabriele Mainka, Frankreich, Beschwerdeführerin, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz; Auf die Beschwerde vom 11. Januar 2008 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 23. Juli 2008 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, diesen Betrag innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse (Vermerk B-211/2008, IBAN-Nr. CH54 0900 0000 3021 7609 6 / Swift-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Artikeln 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

5. August 2008

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung II

6778

2008-1904