Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Schweizerischen Elektround Telekommunikations-Installationsgewerbes Verlängerung und Änderung vom 30. Juni 2008 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 11. November 2004, vom 27. Januar 2005, vom 4. Mai 2006 und vom 10. Mai 20071 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes wird verlängert.

II Die in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüsse werden wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 2­4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden von Betrieben oder Betriebsteilen, die

2

1 2 3

a.

elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder

b.

andere Installationen ausführen, welche dem Elektrizitätsgesetz2 sowie der Niederspannungs-Installationsverordnung3 unterstellt sind und/oder

c.

die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen: ­ Trassemontagen; ­ Schlitzarbeiten; ­ Pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich; ­ EDV-, IT- und Glasfaserinstallationen; ­ Elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum NiederspannungsEinspeisepunkt.

BBl 2004 6787­6788, 2005 1039, 2006 4219, 2007 3449 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG, SR 734.0) Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, SR 734.27)

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Ausgenommen sind: a.

Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz4;

b.

Kader, soweit ihnen Personal unterstellt ist;

c.

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben oder in Ladengeschäften arbeiten;

d.

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;

e.

Lehrlinge.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer5 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung6 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

4

III Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes werden allgemeinverbindlich erklärt7: Art. 35.4

Mindestlohn

Art. 37.3

Jahresendzulage (13. Monatslohn)

Art. 41.1

Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit

Anhang 8 Lohnanpassung Mindestlöhne gemäss Art. 35.4 GAV

4 5 6 7

SR 822.11 SR 823.20 EntsV, SR 823.201 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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IV Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2008 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

V Dieser Beschluss tritt am 1. August 2008 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2013.

30. Juni 2008

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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