Militärische Plangenehmigung im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.51) vom 12. Dezember 2008

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) als Genehmigungsbehörde in Sachen Gesuch vom 25. September 2008 der armasuisse Immobilien, Projektmanagement Bern, 3003 Bern betreffend:

Abbruch alte Wislisaubrücke Gemeinden Rüschegg und Rüeggisberg (BE) I stellt fest: 1.

Mit Schreiben vom 12. August 2008 stellte das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II, bei der armasuisse Immobilien als Baurechtsnehmerin das Gesuch um Rückbau der alten Wislisaubrücke.

2.

Darauf hin reichte die armasuisse Immobilien, Projektmanagement Bern, der Genehmigungsbehörde am 25. September 2008 das Projekt Abbruch alte Wislisaubrücke in der Gemeinde Rüschegg zur Durchführung eines vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahrens ein.

Das Vorhaben wird wie folgt umschrieben: Die alte Wislisaubrücke aus dem Jahre 1914 liegt gemäss Gefahrenkarte der Gemeinde Rüschegg in der mittleren Gefahrenzone. Ursache ist der kleine Durchlass der alten Brücke, der das Schwarzwasser bei starken Niederschlägen zurück staut. Um die Situation zu entschärfen, muss die Brücke abgebrochen werden. Es besteht kein militärischer Bedarf mehr.

3.

In der Folge eröffnete die Genehmigungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

4.

Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Bern übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 an die Genehmigungsbehörde. Die Bau- und Planungskommission Rüschegg und der Gemeinderat Rüeggisberg äusserten sich je mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 zum Bauvorhaben. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) nahm mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 Stellung. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) reichte seine Stellungnahme am 5. November 2008 ein.

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II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Die zum Abbruch vorgesehene Brücke diente früher dem Einsatz der Armee, ist heute aber nicht mehr militärisch notwendig. Der Rückbau solcher Anlagen fällt nach konstanter Praxis unter den Geltungsbereich der MPV, wenn er nicht durch eine konkrete zivile Nachnutzung begründet ist. Die alte Wislisaubrücke soll nicht wegen einer zivilen Nachnutzung abgebrochen werden, sondern weil sie bei starkem Niederschlag eine Gefährdung darstellt. Die Brücke ist gemäss Baurechtsvertrag vom 22. Dezember 1992 Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Plangenehmigungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig (Art. 2 MPV).

2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung nach Artikel 7 MPV hat die Genehmigungsbehörde festgestellt: a.

Das Vorhaben untersteht dem vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahren, da es keine wesentlichen Auswirkungen auf die bestehenden Verhältnisse hat, sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt und keine Drittinteressen tangiert (Art. 128 Abs. 1 Bst. b Militärgesetz, MG; SR 510.10).

b.

Das Vorhaben stellt keine wesentliche Erweiterung einer UVP-pflichtigen Anlage dar, weshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist.

c.

Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus und ist damit nicht sachplanrelevant.

B. Materielle Prüfung 1. Stellungnahmen der Gemeinden Rüschegg und Rüeggisberg In ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2008 hält die Bau- und Planungskommission (BPK) Rüschegg fest, dass mit dem Abbruch eine Schutzmassnahme umgesetzt wird, die durch die Geologen in der Gefahrenkarte der Gemeinde Rüschegg vorgeschlagen wurde. Aus diesem Grund steht die BPK dem Abbruch der alten Wislisaubrücke positiv gegenüber und kann das Vorhaben unterstützen.

Auch der Gemeinderat von Rüeggisberg stimmt in seiner Sitzung vom 15. Oktober 2008 dem Projekt vorbehaltlos zu, wie aus dem Schreiben vom 23. Oktober 2008 hervorgeht.

2. Stellungnahme des Kantons Bern Bereits vor der Einreichung des Gesuchs an die Genehmigungsbehörde wurden verschiedene kantonale Fachstellen einbezogen.

Das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II, hält in seiner Stellungnahme vom 11. August 2008 fest: Gestützt auf das Bundesgesetz über die Fuss- und Wanderwege (FWG), der Verordnung zur vorläufigen Regelung der Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und 9239

Wanderwege im Kanton Bern (EV/FWG), dem Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) und dem Baugesetz kann dem Bauvorhaben zugestimmt werden.

Das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, Naturschutzinspektorat (NSI) stellt mit Schreiben vom 03. September 2008 vorfrageweise fest: Die erforderlichen Ausnahmebewilligungen können unter den nachstehend genannten Bedingungen in Aussicht gestellt werden: 1.

Es dürfen nur soviel Bäume und Sträucher der Uferbestockung gefällt werden, wie es für die Ausführung der Bauarbeiten zwingend erforderlich ist.

Der angrenzende Gehölzbestand darf dabei nicht beschädigt werden.

2.

Für gerodete Uferbestockungen sind Ersatzpflanzungen mindestens im gleichen Umfang erforderlich.

3.

Der Verzicht auf den Einbau eines neuen Hartbelages innerhalb des Uferbereiches (3m ab Uferbestockung) ist zu prüfen.

4.

Projektänderungen, welche Auswirkungen auf geschützte und schützenswürdige Biotope, geschützte Arten haben, erfordern eine neue Beurteilung.

Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Bern, als kantonale Koordinationsbehörde, ist mit den Bemerkungen, den Bedingungen und Auflagen der bereits vorgängig angefragten kantonalen Behörden einverstanden und macht in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2008 zusätzlich folgende Bemerkungen: ­

Gemäss dem kantonalen Richtplan des Wanderroutennetzes tangiert das Bauvorhaben die Hauptroute Scharzenburg­Riggisberg und Rüschegg­ Rüeggisberg. Weiter führt ein historischer Verkehrsweg über die Brücke.

Dieser ist im Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) als Objekt Nr. 55.4.5 von regionaler Bedeutung mit historischem Verlauf aufgeführt.

­

Der Wanderweg kann über die neue Wislisaubrücke, welche 1985 erstellt wurde und sich rund 10m unterhalb der alten Brücke befindet, geführt werden.

­

Dem Vorhaben steht nach Meinung aller angefragten Stellen unter Vorbehalt der gestellten Bedingungen und Auflagen nichts im Wege. Auch gestützt auf das Bundesgesetz über die Fuss- und Wanderwege (FWG), der Verordnung zur vorläufigen Regelung der Einführung des Bundesgesetzes über Fussund Wanderwege im Kanton Bern (EV/FWG), dem Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) und dem Baugesetz kann gemäss Oberingenieur Kreis II dem Vorhaben zugestimmt werden.

3. Stellungnahme des ASTRA In seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2008 stellt das ASTRA Folgendes fest: ­

Die alte Wislisaubrücke stellt aufgrund fehlender Höhe und der durch die Brücke entstehenden Verengung im Gewässerverlauf ein erhebliches Abflusshindernis für das Schwarzwasser dar. Die Gefahrenkarte der Gemeinde Rüschegg zeigt eine mittlere Gefährdung vor und nach der Brücke.

­

Das Bauvorhaben tangiert die im kantonalen Richtplan des Wanderroutennetzes enthaltene Hauptroute Schwarzenburg­Rüeggisberg und Rüschegg­ Rüeggisberg.

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­

Ein im Entwurf vom 31. Dezember 2003 zum Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz IVS verzeichneter historischer Verkehrsweg von regionaler Bedeutung (Objekt Nr. 55.4.5) ohne Substanz, mit historischem Verlauf, verläuft über die Brücke. Die Wislisaubrücke selbst ist nicht als schützenswertes Einzelobjekt aufgeführt.

­

Der Wanderweg kann über die neue Wislisaubrücke, die sich ca. 10m unterhalb der alten Brücke befindet, geführt werden.

­

Die zuständige Fachstelle für Fuss- und Wanderwege sowie Historische Verkehrswege stimmt dem Vorhaben zu (Stellungnahme vom 11. August 2008).

Das ASTRA stimmt dem Bauvorhaben zu und stellt folgende Anträge: ­

Die Signalisation des Wanderwegs ist bereits vor den Bauarbeiten der neuen Linienführung anzupassen. Die Kosten gehen zu Lasten des Projekts.

­

Der kantonale Richtplan des Wanderroutennetzes ist in einem kantonalen Verfahren entsprechend anzupassen.

4. Stellungnahme des BAFU In seiner Stellungnahme vom 5. November 2008 stellt das BAFU folgende Anträge: ­

Alle Auflagen des Naturschutzinspektorats (NSI), Stellungnahme vom 3. September 2008, sind zu berücksichtigen.

­

Die bestehenden Uferbestockungen sind bei den Bauarbeiten weitestgehend zu schonen. Nach Abschluss der Arbeiten sind in Absprache mit dem Naturschutzinspektorat (NSI) die gerodeten Flächen mit einheimischen, standortgerechten Arten neu zu bepflanzen (Art. 18 Abs. 1ter NHG).

5. Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde a. Raumordnung, Standort: Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus, weshalb keine Anpassung des Sachplans Militär notwendig ist. Das Vorhaben kollidiert nicht mit der kommunalen und kantonalen Nutzungsplanung, sondern dient der Beseitigung einer bestehenden Gefahrensituation. Dem Vorhaben steht aus raumplanerischer Sicht nichts im Wege.

b. Natur und Landschaft: Die alte Wislisaubrücke befindet sich innerhalb des im Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Aueninventar) verzeichneten Schutzobjektes «Teuffengraben-Sackau» (Objekt Nr. 58). Mit dem Rückbau wird im Sinne von Artikel 8 der Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (SR 451.31) eine bestehende Beeinträchtigung beseitigt.

Nach Artikel 21 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) darf die Ufervegetation weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Nach Artikel 22 Absatz 2 NHG kann in den von der Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass nach der Gewässerschutzgesetzgebung etwas gegen den Abbruch der Brücke spricht. Das Kriterium der Standortgebundenheit ist vorliegend erfüllt. Für die vorübergehende Beeinträchtigung der Ufervegetation kann somit eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 22 Absatz 2 NHG erteilt werden.

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Artikel 18 Absatz 1bis und 21 Absatz 1 NHG schreiben insbesondere den Schutz der Uferbereiche vor. Deshalb ist beim Rückbau der Brücke besonders die Uferbestockung zu schonen. Für die unvermeidlichen Beeinträchtigungen sind gemäss Artikel 18 Absatz 1ter NHG Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen umzusetzen. Diese sind mit dem NSI abzusprechen.

c. Abfälle: Für die Behandlung der Bauabfälle ist die technische Verordnung über Abfälle (TVA; SR 814.600), die SIA-Empfehlung 430 «Entsorgung von Bauabfällen» und die «BAFU-Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle» (2. aktualisierte Auflage 2006) zu beachten.

d. Gewässer: Die Richtlinie «Gewässerschutz- und Abfallvorschriften für Baustellen ausserhalb Grundwasserschutzzonen S» ist zu beachten. In Absprache mit Hans Walther, Fischereiaufseher, 033 657 81 41, sind die von ihm gemachten Auflagen zu überprüfen und nötigenfalls umzusetzen (Gesuch vom 19. September 2008; Seite 9). Zudem ist, wie vom BAFU verlangt, der Beginn der Abbrucharbeiten rechtzeitig der kantonalen Wasserbaufachstelle zu melden: Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II, Schermenweg 11, 3001 Bern, Telefon 031 634 23 40 (Zentrale) oder 031 634 23 71 (Ing. A. Schertenleib). Es ergehen entsprechende Auflagen.

e. Baulärm / Luftreinhaltung: Als Lärmminderungsmassnahme während der Bauphase sieht das Projekt vor, die Brücke durch Betonschneiden und Herausheben der einzelnen Teile zurückzubauen.

Diese Vorgehensweise führt zu geringeren Lärmbelastungen als bei einer konventionellen Rückbauart. Somit wird die Baulärm-Richtlinie des BAFU vom 24. März 2006 umgesetzt.

Die Baurichtlinie Luft des BUWAL (heute BAFU) vom 1. September 2002 ist anzuwenden.

f. Fuss- und Wanderwege / Historische Verkehrswege: Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und b des Fuss- und Wanderwegegesetzes (FWG, SR 704) haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die Fuss- und Wanderwege gekennzeichnet werden und frei begehbar sind. Nach dem kantonalen Richtplan des Wanderroutennetzes tangiert das Bauvorhaben die Hauptroute Schwarzenburg­ Riggisberg und Rüschegg­Rüeggisberg. Weiter führt ein historischer Verkehrsweg über die Brücke. Dieser ist im Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) als Objekt Nr. 55.4.5 von regionaler Bedeutung mit historischem Verlauf aufgeführt. Die alte Wislisaubrücke
selber ist nicht als schützenswertes Einzelobjekt vermerkt.

Wenn die alte Wislisaubrücke rückgebaut wird, muss ein neuer Weg gekennzeichnet werden. Der Wanderweg kann über die neue Wislisaubrücke, die sich ca. 10 m unterhalb der alten Brücke befindet, geführt werden. Die Markierung des Wanderwegs über die neue Brücke ist vorzunehmen bevor mit den Bauarbeiten begonnen wird.

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C. Ergebnis Nach erfolgter Prüfung kann festgehalten werden, dass das Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Plangenehmigung erfüllt sind.

III und verfügt demnach: 1. Plangenehmigung Das Vorhaben der armasuisse Immobilien, Projektmanagement Bern, vom 25. September 2008 in Sachen Abbruch alte Wislisaubrücke, Gemeinden Rüschegg und Rüeggisberg wird unter Auflagen genehmigt.

2. Ausnahmebewilligung nach Art. 22 Abs. 2 NHG Die Ausnahmebewilligung zur vorübergehenden Beeinträchtigung der Ufervegetation wird im Sinne der Erwägungen unter 5. b. unter Auflagen erteilt.

3. Auflagen a.

Der Baubeginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten sind der Genehmigungsbehörde sowie dem Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II, Schermenweg 11, 3001 Bern, Tel. 031 634 23 40 (Zentrale) oder 031 634 23 71 (Ing. A. Schertenleib), frühzeitig mitzuteilen.

b.

Der Gesuchsteller hat der Genehmigungsbehörde den Bauabschluss anzuzeigen und gleichzeitig mitzuteilen, wie die hier verfügten Auflagen umgesetzt worden sind.

c.

Es dürfen nur soviel Bäume und Sträucher der Uferbestockung gefällt werden, wie es für die Ausführung der Bauarbeiten zwingend erforderlich ist.

Der angrenzende Gehölzbestand darf dabei nicht beschädigt werden.

d.

Für gerodete Uferbestockungen sind in Absprache mit dem NSI Ersatzpflanzungen mindestens im gleichen Umfang vorzunehmen.

e.

In Absprache mit Hans Walther, Fischereiaufseher, Telefon 033 657 81 41, ist zu überprüfen, ob der betroffene Flussteil vor Baubeginn abgefischt werden muss.

f.

Beim Abbruch ist zu vermeiden, dass Betonstahl in den Fluss gelangt.

g.

Abbruchrückstände sind aus dem Fluss zu entfernen.

h.

Die während den Bauarbeiten anfallenden Abfälle sind gemäss der Technischen Verordnung über Abfälle (SR 814.600) soweit als möglich zu reduzieren, zu verwerten oder zu entsorgen. Zudem sind die SIA-Empfehlung 430 «Entsorgung von Bauabfällen» und die «BAFU-Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle» (2. aktualisierte Auflage 2006) zu beachten.

i.

Die Baurichtlinie Luft des BUWAL (heute BAFU) vom 1. September 2002 ist einzuhalten.

j.

Die Signalisation des Wanderwegs ist bereits vor Baubeginn der neuen Linienführung anzupassen. Die Kosten gehen zu Lasten der Bauherrschaft.

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k.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Plangenehmigungsverfahren an.

4. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Eröffnung Die vorliegende Verfügung wird gemäss Artikel 30 MPV den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt und im Bundesblatt angezeigt.

6. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden (Art. 130 Abs. 1 MG).

24. Dezember 2008

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport i. A. Die Chefin Raum und Umwelt VBS Brigitte Rindlisbacher

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