Notifikation (Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG).

Hasani Vehbi, geboren am 1. Oktober 1948, Kosovo, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj; Auf die Beschwerde vom 25. Mai 2007 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 20. Mail 2008 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

3. Juni 2008

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

4460

2008-1322