686 Ablauf der Referendumsfrist: 27. Juni 1962

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Bundesgesetz über

den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse ( Geschäftsverkehrsgesetz) (Vom 23. März 1962)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer l, und 122 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. April 1960 1), beschliesst : I. Zusammentritt und Vertagung

Art. l Der Nationalrat und der Ständerat versammeln sich in der Regel zu den ordentlichen Sessionen der Bundesversammlung je am ersten Montag der Monate Dezember, März und Juni sowie am Montag nach dem Eidgenössischen Bettag.

2 Sie werden zu ausserordentlichen Sessionen einberufen, wenn der Bundesrat es beschliesst oder wenn ein Viertel der Mitglieder des Nationalrates oder fünf Kantone es verlangen.

Art. 2 1 Die Einladung zu jeder ordentlichen und ausserordentlichen Session erfolgt durch den Bundesrat. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Artikel 12,18 und 13bis des Bundesgesetzes vom 26.März 1934 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft.

2 Das Einladungsschreiben hat die von den Präsidenten beider Räte für die erste Sitzung festgelegte Tagesordnung anzugeben. Ferner sind ihm ein Verzeich1

!) BEI 1960, I, 1449.

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nis der bei der Bundesversammlung hängigen Geschäfte mit den nötigen Angaben über den Stand der Beratung sowie Verzeichnisse der in der Session zu behandelnden Vorlagen, Motionen, Postulate und Interpellationen beizulegen.

3 Vorbehalten bleibt die Einladung zu einer Sitzung der Vereinigten Bundesversammlung (Art. 87).

Art. 8 1

Keiner der beiden Bäte kann sich ohne die Zustimmung des andern auflösen oder vertagen.

2 Das Ausfallen der Sitzungen an höchstens vier aufeinanderfolgenden Tagen gilt nicht als Vertagung.

u. Form der Erlasse der Bundesversammlung

Art. 4 Die Erlasse der Bundesversammlung sind in eine der folgenden Bechtsformen zu kleiden : a. Bundesgesetz, fe. allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss, c. einfacher Bundesbeschluss.

Art. 5 Unbefristete Erlasse, die rechtsetzende Normen enthalten, sind, unter Vorbehalt von Artikel 7, in die Form des Bundesgesetzes zu kleiden.

2 Als rechtsetzend gelten alle generellen und abstrakten Normen, welche natürlichen oder juristischen Personen Pflichten auferlegen oder Bechte einräumen oder die Organisation, die Zuständigkeit oder die Aufgaben der Behörden oder das Verfahren regeln.

3 Die Form des Bundesgesetzes ist auch da zu wahren, wo sie durch besondere Vorschrift verlangt wird.

Art. 6 1 Befristete Erlasse, die rechtsetzende Normen enthalten, sind in die Form des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses zu kleiden.

2 Das gleiche gilt für Erlasse, gegen die kraft einer Verfassungsbestimmung das Beferendum verlangt werden kann und für die nicht die Form des Bundesgesetzes vorgesehen ist.

3 Allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse dürfen dringlich erklärt werden, wenn ihr Inkrafttreten zeitlich keinen Aufschub erträgt (Art.89Ms, Abs. l, der Bundesverfassung).

4 Für das Verfahren zur Dringlicherklärung gelten die Bestimmungen des Artikels 35.

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Art. 7 Erlasse, die rechtsetzende Normen enthalten und gestützt auf eine besondere Ermächtigung durch die Bundesverfassung, ein Bundesgesetz oder einen allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss gemäss Artikel 6 unter Ausschluss des Eeferendums beschlossen werden, sind ebenfalls in die Form des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses zu kleiden, auch wenn sie unbefristet sind.

2 Solche Ermächtigungen dürfen aus einem Bundesgesetz oder aus einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss nur abgeleitet werden, sofern sie dort ausdrücklich und unter Hinweis darauf vorgesehen sind, dass das Eeferendum nicht verlangt werden kann.

3 Den gestützt auf eine solche Ermächtigung erlassenen' Bundesbeschlüssen ist anstelle der Eeferendumsklausel beizufügen, auf Grund welcher Bestimmung das Referendum nicht verlangt werden kann.

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Art. 8 Die Form des einfachen Bundesbeschlusses ist für Erlasse bestimmt, für welche keine andere Rechtsform vorgeschrieben ist.

2 Gegen einfache Bundesbeschlüsse kann das Referendum nicht verlangt werden.

lu. Beratung in beiden Bäten 1

1. Priorität

Art. 9 Die von den beiden Räten gesondert zu bebändernden Geschäfte werden dem einen oder andern Rat zur Erstbehandlung zugewiesen.

2 Die Ratspräsidenten verständigen sich über die Zuteilung, unter Vorbehalt der Zustimmung der beiden Räte.

3 Wird ein Geschäft vor Zusammentritt der beiden Räte vom Bundesrat als besonders dringlich angemeldet, so entscheiden die Ratspräsidenten endgültig über die Prioritätszuteilung. In diesem Falle ernennen die Bureaux, wenn nötig, die Kommissionen noch vor Sessionsbeginn.

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Art. 10 Können sich die Räte oder, im Falle von Artikel 9, Absatz 8, die Präsidenten nicht einigen, so wird die Prioritätszuteilung durch das von den Präsidenten zu ziehende Los entschieden.

2 Das Los ist zu ziehen, nachdem beide Räte oder, im Falle von Artikel 9, Absatz 8, beide Präsidenten in einer zweiten Stellungnahme an ihren abweichenden Beschlüssen festgehalten haben.

Art. 11 1 Verfassungsartikel, Bundesgesetze und nicht dringliche allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse dürfen nur ausnahmsweise erstmals von beiden Räten in der gleichen Session beraten werden.

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Wünscht der Bundesrat die Behandlung durch beide Eäte in der gleichen Session, so hat er seinen Antrag zu begründen. Über den Antrag entscheidet die Fraktionspräsidentenkonferenz des Nationalrates, sofern dem Ständerat die Priorität zukommt; steht die Priorität dem Nationalrat zu, so entscheidet das Bureau des Ständerates.

2. Verfahren bei Differenzen

Art. 12 1

Alle von einem Bat gefassten Beschlüsse über Geschäfte, die beide Bäte zu behandeln haben, sind vom Präsidenten und Protokollführer zu unterzeichnen und in der Regel innert zweier Tage mit einem Begleitschreiben dem. andern .Bäte mitzuteilen.

2 Dies gilt auch, wenn ein Bat auf eine ihm vom Bundesrat oder vom andern B.at zugeleitete Vorlage nicht eintritt oder einen gleichbedeutenden Beschluss fasst.

3 Dasselbe gilt für Motionen, die von einem Bat erheblich erklärt worden sind.

4 Hingegen werden von einem Bäte abgelehnte Motionen seiner Mitglieder sowie Entscheide über Postulate dem andern Bat nicht mitgeteilt.

Art. 13 Bei Gesetzes- und Beschlussesentwürfen erfolgt die Mitteilung nach der Gesamtabstimmung (Art. 34).

2 Ausnahmsweise kann ein umfangreicher Gesetzes-oder Beschlussesentwurf, der sich dazu eignet, durch übereinstimmenden Beschluss der beiden Bäte in Abschnitte zerlegt und dem andern Bäte schon vor der Gesamtabstimmung abschnittweise zugeleitet werden. In diesem Falle bleibt den Mitgliedern beider Bäte das Recht zur Stellung von Bückkommensanträgen zur ganzen Vorlage bis zur Gesamtabstimmung gewahrt.

3 Weichen die Beschlüsse der beiden Bäte in bezug auf die Zerlegung in Abschnitte voneinander ab und bestätigt der Bat, der die Zerlegung der Vorlage in Abschnitte abgelehnt hat, seinen Beschluss, so wird die Vorlage erst nach erfolgter Gesamtabstimmung dem andern Bäte zugeleitet.

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Art. 14 Über Petitionen ist ein übereinstimmender Beschluss der beiden Räte nicht notwendig.

Art. 15 Damit eine von einem Rat erheblich erklärte Motion zu einer den Bundesrat ' verpflichtenden Weisung wird, bedarf sie der Zustimmung des andern Rates.

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640 2 Lehnt ein Eat eine vom andern Eat erheblich erklärte Motion ab und hat er ihm davon Mitteilung gemacht, so gilt die Motion als abgelehnt.

Art. 16 1

In allen andern Fällen gehen die abweichenden Beschlüsse des einen Eates zur Beratung an den andern Eat zurück, bis eine Einigung zwischen den beiden Eäten erreicht ist.

2 Die weitere Beratung hat sich ausschliesslich auf die Fragen zu beschränken, über welche eine Einigung nicht zustandegekommen ist.

3 Auf andere Fragen kann nur zurückgekommen werden, wenn dies als Folge der neuen Beschlüsse nötig wird oder wenn die Kommissionen beider Eäte einen übereinstimmenden Antrag stellen.

Art. 17 1

Erklärt der eine Eat seine Beschlüsse als endgültig und hält der andere Eat an seinen abweichenden Beschlüssen fest, so sind die Differenzen der Einigungskonferenz zu unterbreiten, die aus den Mitgliedern der Kommissionen beider Eäte besteht und eine Verständigungslösung zu suchen hat.

2 Zählt die Kommission des einen Eates weniger Mitglieder als diejenige des andern, so ist sie auf die gleiche Zahl zu ergänzen.

3 Den Vorsitz führt der Kommissionspräsident des Eates, dem die Erstbehandlung der Vorlage zustand.

Art. 18 1

Die Einigungskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder jeder der beiden Kommissionen anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist ausdrücklich festzustellen.

2 Stimmt die Mehrheit der stimmenden Mitglieder der Konferenz einem Antrag zu, so gilt dieser als Einigungsantrag der Konferenz.

3 Der Präsident hat das gleiche Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder ; bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid zu geben.

Art. 19 Kommt keine Einigung zustande, so erstattet jede Kommission ihrem Eat darüber Bericht. Eine Abstimmung findet nicht statt. Die ganze Vorlage gilt als nicht zustandegekommen und wird von der Geschäftsliste gestrichen.

Art. 20 Kommt eine Einigung zustande, so geht der Einigungsantrag zunächst an den Eat, dem die Erstbehandlung der Vorlage zustand, und, nachdem dieser Eat Beschluss gefasst hat, an den andern Eat.

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Der Bericht der Kommission und die Diskussion sind auf den Einigungsantrag beschränkt. Jeder Eat hat nur einmal Beschluss zu fassen.

3 Wird der Einigungsantrag in einem oder in beiden Eäten verworfen, so gilt die ganze Vorlage als nicht zustandegekommen und wird von der Geschäftsliste gestrichen.

Art. 21 1

Das Verfahren gemäss Artikel 16 bis 20 wird jedoch nicht durchgeführt, wenn sich die abweichenden Beschlüsse der beiden Bäte auf das Eintreten oder Nichteintreten auf eine Vorlage oder auf deren Annahme oder Verwerfung in der Gesamtabstimmung beziehen. Bestätigt der Eat, der beschlossen hat, auf die Vorlage nicht einzutreten oder sie zu verwerfen, seinen Beschluss, so wird dieser endgültig und die Vorlage von der Geschäftsliste gestrichen.

2 Absatz l ist ebenfalls anwendbar, wenn sich die abweichenden Beschlüsse der beiden Eäte auf eine Vorlage als Ganzes beziehen, namentlich auf die Genehmigung eines Staatsvertrages oder auf die Gewährleistung einer kantonalen Verfassung.

3. Verfahren bei Volksbegehren

Art. 22 1

Der Bundesrat stellt auf Grund der Bundesverfassung und des Initiativengesetzes vom 23. März 1962 fest, ob ein Volksbegehren a. die vorgeschriebene Zahl der gültigen Unterschriften aufweist und b. auf Total- oder Partialrevision der Verfassung lautet.

- 2 Entspricht das Volksbegehren diesen Anforderungen, so erklärt es der Bundesrat als formell zustandegekommen.

3 Enthält das Volksbegehren eine Eückzugsklausel, so befindet der Bundesrat auch darüber, ob diese den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Art.4, Abs. 8, des Initiativengesetzes).

4 Der Bundesrat passt nötigenfalls verschieden lautende Texte dem als massgebend bezeichneten Text an (Art. 4, Abs. 2, des Initiativengesetzes).

5 Der Bundesrat veröffentlicht seinen Entscheid im Bundesblatt.

Art. 23 Hat der Bundesrat das Zustandekommen festgestellt, so unterbreitet er der Bundesversammlung Bericht und Antrag über das Volksbegehren.

Art. 24 Die Bundesversammlung hat das Volksbegehren ungültig zu erklären, wenn sie feststellt, dass die Erfordernisse von Artikel 121, Absatz 3 oder 4, der Bundesverfassung nicht erfüllt sind.

Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. L 46 1

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. 2 Weichen die Beschlüsse der beiden Eäte in bezug auf die Gültigkeit eines Volksbegehrens voneinander ab und bestätigt der Bat, der die Gültigkeit bejaht hat, seinen Beschluss, so ist das Volksbegehren als gültig zu betrachten.

Art. 25 1

Verlangt das als zustandegekommen erklärte Volksbegehren die Totalrevision der Bundesverfassung, so hat die Bundesversammlung die Frage, ob eine solche stattfinden soll, ohne Stellungnahme dem Schweizervolke zur Abstimmung vorzulegen. · 2 Spricht sich die Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger bejahend aus, so'sind beide Eäte neu zu wählen, um die Totalrevision an die Hand zu nehmen (Art. 120 der Bundesverfassung).

Art. 26 Verlangt das als zustandegekommen erklärte Volksbegehren den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung bestimmter Artikel der Bundesverfassung und ist es in der Form der allgemeinen Anregung gestellt, so hat die Bundesversammlung innert zweier Jahre nach seiner Einreichung darüber Beschluss zu fassen, ob sie mit dem Begehren einverstanden ist oder nicht.

2 Stimmt sie dem Begehren zu, so gibt sie der Anregung gemäss Artikel 121, Absatz 5, der Bundesverfassung weitere Folge.

3 Lehnt sie das Begehren ab, so unterbreitet sie es, mit oder ohne Verwerfungsantrag, der Abstimmung des Volkes.

4 Weichen die Stellungnahmen der beiden Eäte zum Begehren voneinander ab, so gilt Artikel 21 hiervor.

5 Kommt ein übereinstimmender Beschluss innert der gesetzlichen Frist nicht zustande, so ordnet der Bundesrat die Volksabstimmung an.

6 Spricht sich die Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger bejahend aus, so hat die Bundesversammlung die Eevision im Sinne des Volksentscheides unverzüglich an die Hand zu nehmen und das Ergebnis ihrer Beratung der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten (Art. 121, Abs. 5, der Bundesverfassung.)

Art. 27 1 Ist das Partialrevisionsbegehren in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes gestellt, so hat die Bundesversammlung innert dreier Jahre nach seiner Einreichung darüber Beschluss zu fassen, ob sie dem Begehren, so wie es lautet, zustimmt oder nicht.

2 Stimmt sie dem Begehren zu, so unterbreitet sie es, mit oder ohne Empfehlung auf Annahme, der Abstimmung des Volkes und der Stände.

3 Lehnt sie das Begehren ab, so unterbreitet sie es, mit oder' ohne Verwerfungsantrag, ebenfalls der Abstimmung des Volkes und der Stände. Gleich1

643 zeitig kann sie Volk und Ständen einen von ihr selbst ausgearbeiteten, die nämliche Verfassungsmaterie beschlagenden Eevisionsentwurf zur Abstimmung unterbreiten.

4

Weichen die Stellungnahmen der beiden Eäte zum Begehren voneinander ab, so gelten die Bestimmungen der Artikel 16-20 hiervor.

6

Haben sich jedoch die beiden Kate in bezug auf den Text des Gegenentwurfes nicht einigen können, so kann die Einigungskonferenz, in.Abweichung von Artikel 17, Absatz l, auch beantragen, auf den übereinstimmenden Beschluss, das Volksbegehren abzulehnen und einen Gegenentwurf aufzustellen, zurückzukommen.

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Kommt ein übereinstimmender Beschluss innert der gesetzlichen Frist nicht zustande, so ordnet der Bundesrat die Abstimmung des Volkes und der Stände an.

·

Art. 28

1

Sind in bezug auf die nämliche Verfassungsmaterie mehrere Volksbegehren beim Bundesrat eingereicht worden, so ist vorweg das zuerst eingereichte Begehren innert der in den Artikeln 26 und 27 angegebenen Frist zu behandeln und nachher der Volksabstimmung zu unterbreiten.

2

Die übrigen Begehren sind von der Bundesversammlung in der Eeihenfolge des Eingangs zu behandeln, je innert eines Jahres seit der Volksabstimmung über das zuletzt behandelte Begehren.

Art. 29 1

Der Bundesrat hat der Bundesversammlung Bericht und Antrag jeweils spätestens ein Jahr vor Ablauf der in den Artikeln 26, Absatz l, 27, Absatz l, und' 28, Absatz l, vorgesehenen Frist zu unterbreiten.

2 Ist er dazu infolge besonderer Verhältnisse nicht in der Lage, so benachrichtigt er die Bundesversammlung vor Ablauf der ihm gesetzten Frist.

3 Die Bundesversammlung kann in einem solchen Fall die in den Artikeln 26, Absatz l, 27, Absatz l, und 28, Absatz l, vorgesehene Frist um höchstens ein Jahr verlängern oder das Volksbegehren in Beratung ziehen, ohne den Bericht und Antrag des Bundesrates abzuwarten.

Art. 30 Für die Ansetzung der Volksabstimmung über ein Volksbegehren und für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Initiativengesetzes vom 28. März 1962 sowie des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsae.

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4. Endgültige Eedaktion der Erlasse Art. 31 1

Nach Schluss der Beratung in beiden Bäten gehen die Bundesgesetze und llgemeinverbindlichen Bundesbeschlüsse an die Redaktionskommission.

2 Die Redaktionskommission besteht aus den Kommissionsberichterstattern beider Räte, dem Bundeskanzler und dem Vizekanzler oder den beiden Vizekanzlern sowie aus dem Generalsekretär der Bundesversammlung. Der Chef des Sekretariates für italienische Sprache auf der Bundeskanzlei (Art. 88) wohnt den Sitzungen als ständiger Experte bei. Die Redaktionskommission kann weitere Experten beiziehen. Die Experten haben beratende Stimme.

3 Sie wird einberufen und geleitet vom Berichterstatter des Rates, dem die Erstbehandlung der Vorlage zustand.

Art. 32 1

Die Redaktionskommission hat den endgültigen deutschen und französischen Wortlaut festzulegen, die beiden Texte in Übereinstimmung zu bringen und Widersprüche formaler Natur zu beseitigen.

2 Zu materiellen Änderungen ist sie nicht befugt. Stellt sie in einer Vorlage Widersprüche, Unklarheiten oder offensichtliche Lücken fest, die materielle Änderungen nötig machen, so unterbreiten die Kommissionsberichterstatter den Räten entsprechende Anträge.

Art. 33 1

Der italienische Wortlaut der Vorlage wird von der Redaktionskommission für italienische Sprache festgelegt.

2 Sie besteht aus je zwei Mitgliedern italienischer Zunge des Nationalrates und des Ständerates sowie aus dem Chef des Sekretariates für italienische Sprache auf der Bundeskanzlei; den Vorsitz führt das amtsältere Kommissionsmitglied aus jenem Rat, dem die Erstbehandlung der Vorlage zustand. Zieht sie Experten bei, so haben diese nur beratende Stimme.

3 Die Präsidenten beider Räte bezeichnen für die Datier einer Legislaturperiode die Mitglieder ihres Rates, die dieser Kommission angehören.

5. Abstimmungen Art. 34 Nach Schluss der ersten Beratung einer Vorlage findet in jedem Rat eine Gesamtabstimmung statt.

Art. 85 1 Bei Entwürfen zu allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen, die mit der Dringlichkeitsklausel versehen sind, wird diese von der Gesamtabstimmung ausgenommen.

645 2 Über die Dringlichkeit wird erst nach erfolgter Differenzenbereinigung beraten und beschlossen, wobei die Erstbehandlung wiederum beim Kate liegt, dem die Erstbehandlung der ganzen Vorlage zustand. Die Abstimmung über die Dringlichkeit ist ausdrücklich auf der Tagesordnung zu vermerken.

3 Die Dringlichkeit kann nur durch die Mehrheit aller Mitglieder in jedem der beiden Bäte beschlossen werden, wobei die Stimme des Präsidenten wie diejenige der andern Eatsmitglieder zählt.

4

Weichen die Beschlüsse der beiden Bäte über die Beifügung der Dringlichkeitsklausel voneinander ab und bestätigt der Kat, der die Dringlichkeit verworfen hat, seinen Beschluss, so wird dieser endgültig und die Dringlichkeitsklausel durch die Beferendumsklausel ersetzt.

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Erweist sich ein Bundesbeschluss infolge Verwerfung der Dringlichkeit als gegenstandslos, so steht jedem Batsmitglied sowie dem Bundesrat das Becht zu, noch vor der Schlussabstimmung (Art. 36) die Abschreibung des Bundesbeschlusses zu beantragen.

Art. 36 1

Haben beide Bäte eine Vorlage über eine Verfassungsbestimmung, ein Bundesgesetz oder einen allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss durchberaten und den von der Bedaktionskommission bereinigten Wortlaut gutgeheissen, so wird über die Vorlage in jedem Bat eine Schlussabstimmung vorgenommen.

2

Wird die Vorlage dabei von einem oder von beiden Bäten verworfen, so gilt sie als nicht zustandegekommen und wird von der Geschäftsliste gestrichen.

IV. Vereinigte Bundesversammlung

Art. 37 Haben sich die beiden Bäte zu gemeinsamer Verhandlung zu vereinigen (Art.92 der Bundesverfassung), so werden sie hiezu vom Präsidenten des Nationalrates oder, wenn dieser verhindert ist, vom Präsidenten des Ständerates schriftlich eingeladen.

1

2

Der Präsident des Nationalrates oder, wenn dieser verhindert ist, der Präsident des Ständerates leitet die Verhandlungen.'

.

3

Die Vereinigte Bundesversammlung gibt sich selbst ihr Beglement.

Art. 38 Für die Prüfung der Begnadigungsgesuche zuhanden der Vereinigten Bundesversammlung wird für die Dauer einer Legislaturperiode eine Begnadigungskommission, bestellt, die aus neun Mitgliedern des Nationalrates und vier Mitgliedern des Ständerates besteht und sich selbst konstituiert.

646 Art. 39 Für die Vorberatung von Entscheidungen in Kompetenzstreitigkeiten wird von Fall zu Fall eine Kommission ernannt, die sich selbst konstituiert. Es gilt das nämliche VertretungsVerhältnis wie für die Begnadigungskommission.

V. Sekretariat der Bundesversammlung

Art. 40 1

Die Kanzleigeschäfte beider Eäte sowie der Vereinigten Bundesversammlung besorgt innerhalb der Bundeskanzlei das Sekretariat der Bundesversammlung, das unter der Leitung des Generalsekretärs der Bundesversammlung steht.

2 Der Generalsekretär der Bundesversammlung untersteht den Präsidenten beider Eäte.

Art. 41 1

Die Verhandlungen in beiden Eäten werden wörtlich aufgenommen.

Die Aufnahme ist jedem Eedner zu stilistischen Verbesserungen, die jedoch den Sinn der Bede nicl^t ändern dürfen, vorzulegen.

3 Anstände über den endgültigen Text entscheidet das Bureau des Eates.

2

Art. 42 1

Die Verhandlungen über Verfassungsbestimmungen, Bundesgesetze und allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse werden im «Amtlichen Bulletin der Bundesversammlung » veröffentlicht.

2 Jeder Eat kann auch die Veröffentlichung anderer Verhandlungen beschliessen. Er hat dem andern Eat von diesem Beschluss Kenntnis zu geben, es sei denn, es handle sich um Geschäfte, die ihn nicht betreffen.

VI. Geschäftsverkehr der Bundesversammlung und ihrer Kommissionen mit dem Bundesrat 1. Vorlage von Botschaften und Berichten durch den Bundesrat

Art. 43 In den Botschaften zu Gesetzes- und Beschlussesentwürfen nimmt der Bundesrat in einem besondern Abschnitt zur Frage der Verfassungsmässigkeit Stellung.

Art. 44 1

Die Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung sind dem Sekretariat der Bundesversammlung so zeitig zuzustellen, dass sie an die Mitglieder der Eäte spätestens zehn Tage vor der Sitzung der Köm-

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mission, welche das Geschäft zuerst in Beratung zieht, versandt werden können.

Vorbehalten bleibt Artikel 45, Absatz 2.

2 Im übrigen wird der Aktenverkehr zwischen dem Bundesrat und der Bundesversammlung und ihren Kommissionen durch ein besonderes Eeglement des Bundesrates geordnet, das von den eidgenössischen Eäten zu genehmigen ist.

Art. 45 1

Auf die Sommersession hin unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung die Berichte über seine Geschäftsführung und die Staatsrechnung sowie den Geschäftsbericht und die Eechnungen der Bundesbahnen des vorhergehenden Jahres, ferner den Voranschlag der Alkoholverwaltung für das folgende Geschäftsjahr; auf die Wintersession hin den Voranschlag des Bundes und der Bundesbahnen für das folgende Jahr sowie den Bericht über die Geschäftsführung und die Eechnung der Alkoholverwaltung des vorhergehenden Jahres.

2 Der Geschäftsbericht des Bundesrates, die Staatsrechnung und der Voranschlag des Bundes sind an die Mitglieder der Kommissionen spätestens einen Monat vor Sessionsbeginn zu versenden.

3 Ergeben sich aus den Beschlüssen der Wintersession Ausgaben für das folgende Jahr, so ist der Voranschlag auch nach durchgeführter Bereinigung entsprechend zu ergänzen.

4 Der Geschäftsbericht hat den Stand der Behandlung der dem Bundesrat überwiesenen Motionen knapp anzugeben.

Art. 46 1

Die Eäte können jeden Verhandlongsgegenstand dem Bundesrat zum Bericht überweisen.

2 Beschwerden über Verfügungen und Entscheidungen des Bundesrates sind diesem zum Bericht zu überweisen, bevor sie behandelt werden.

3 Für den Geschäftsverkehr zwischen Bundesrat und Bundesversammlung bei der Behandlung von Volksbegehren gelten die Artikel 22 ff.

2. Verkehr zwischen dem Bundesrat und den parlamentarischen Kommissionen Art. 47 1

Sämtliche Kommissionen beider Eäte sind befugt, Mitglieder des Bundesrates zur Erteilung von Aufschlüssen in ihre Sitzungen einzuladen.

2 Sie können vom Bundesrat ferner ergänzende Berichte zu Vorlagen verlangen, mit deren Prüfung sie beauftragt sind.

Art. 48 Für die Prüfung des Voranschlages des Bundes, der Nachtragskredite und der Kreditübertragungen sowie der Staatsrechnung wählt jeder Eat für die Dauer einer Legislaturperiode eine Finanzkommission.

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Art. 49 Die Finanzkommissionen beider Eäte wählen aus ihrer Mitte für die Dauer einer Legislaturperiode eine Delegation, in die jede Kommission drei Mitglieder abordnet und die sich selbst konstituiert.

Art. 50 1

Der Finanzdelegation obliegt die nähere Prüfung und Überwachung des gesamten Finanzhaushaltes.

2 Sie versammelt sich mindestens alle zwei Monate, im übrigen nach Bedürfnis.

3 Soweit die Finanzdelegation es zur Erfüllung ihrer Aufgabe als notwendig erachtet, hat sie das unbedingte Eecht, jederzeit in die mit dem Finanzhaushalt im Zusammenhang stehenden Akten Einsicht zu nehmen und von allen Dienststellen die zweckdienlichen Auskünfte zu verlangen.

4 Insbesondere ist ihr von der Finanzkontrolle jeder gewünschte Aufschluss zu erteilen, und es sind ihr zu diesem Zwecke alle Eevisionsberichte und Protokolle, alle Korrespondenzen zwischen dem Finanz- und Zolldepartement und den übrigen Departementen, der Bundeskanzlei und den eidgenössischen Gerichten, sowie alle Bundesratsbeschlüsse, die sich auf die Überwachung der BudgetKredite und den Finanzhaushalt im allgemeinen beziehen, laufend und regelmässig zur Verfügung zu stellen.

5 Für besondere Prüfungen und Untersuchungen ist ihr das nötige Personal zur Verfügung zu stellen; ausserdem kann sie zur Abklärung von Verhältnissen, deren Beurteilung besondere Fachkenntnisse erfordert, das Gutachten von Sachverständigen einholen.

Art. 51 Für die Prüfung von Geschäftsbericht, Eechnung und Voranschlag der Alkoholverwaltung wählt jeder Eat für die Dauer einer Legislaturperiode eine Alkoholkommission.

Art. 52 Die Alkoholkommissionen beider Eäte wählen aus ihrer Mitte für die Dauer einer Legislaturperiode eine Delegation, in die jede Kommission drei Mitglieder abordnet und die sich selbst konstituiert.

Art. 53 1

Die Alkoholdelegation prüft Budget und Eechnung der Alkoholverwaltung und überwacht deren gesamte Geschäftsführung mit Ausnahme der Verwendung des Alkoholzehntels.

2 Sie versammelt sich mindestens einmal vierteljährlich, im übrigen nach Bedürfnis.

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Der Delegation sind von der Alkoholverwaltung schriftliche Quartalsberichte über den Geschäftsgang vorzulegen.

4 Soweit sie es zur Erfüllung ihrer Aufgabe als notwendig erachtet, hat die Alkoholdelegation das Eecht, jederzeit in das Eechnungswesen und in die Korrespondenz der Alkoholverwaltung Einsicht zu nehmen und die zweckdienlichen Auskünfte zu verlangen.

5 Von der Finanzkontrolle ist ihr jeder gewünschte Aufschluss zu erteilen, und es sind ihr zu diesem Zwecke alle Eevisionsberichte, Protokolle und Korrespondenzen, die sich auf die Überwachung der Budgetkredite und das Eechnungswesen der Alkoholverwaltung im allgemeinen beziehen, laufend zur Verfügung zu stellen.

6 Für besondere Prüfungen und Untersuchungen ist ihr das nötige Personal zur Verfügung zu stellen ; ausserdem kann sie zur Abklärung von Verhältnissen, deren Beurteilung besondere Fachkenntnisse erfordert, das Gutachten von Sachverständigen einholen.

Art. 54 1

Die Eäte sind befugt, weitere ständige Kommissionen für die Dauer einer Legislaturperiode zu bestellen.

2 Die aus einer ständigen Kommission auf Grund der Bestimmungen des Eeglementes oder aus andern Gründen ausscheidenden Mitglieder sind während mindestens dreier Jahre in die gleiche Kommission nicht wieder wählbar.

VII. Bekanntmachung und Inkrafttreten der Erlasse

Art. 55 Nachdem ein Erlass von beiden Eäten angenommen worden ist, besorgt das Sekretariat der Bundesversammlung eine Originalausfertigung in deutscher und französischer Sprache, die von den Präsidenten und Protokollführern beider Eäte mit Angabe des Datums der Annahme unterschrieben und von jenem Eat, dem die Erstbehandlung der Vorlage zustand, dem Bundesrat zur Bekanntmachung und gegebenenfalls zum Vollzug mitgeteilt wird.

Art. 56 Der Bundesrat sorgt für die Bekanntmachung in der « Sammlung der eidgenössischen Gesetze» oder im Bundesblatt.

2 Für Erlasse, die dem Eeferendum unterliegen, bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse vorbehalten.

1

Art. 57 Die «Sammlung der eidgenössischen Gesetze» wird in den drei Amtssprachen des Bundes möglichst gleichzeitig herausgegeben.

1

650 2 Sie wird den kantonalen Begierungen, ihren Departementen oder Direktionen, den Regierungsstatthalter- oder Bezirksämtern, den kantonalen Gerichten und den politischen Gemeinden in je einem Exemplar unentgeltlich zugestellt.

3

Die kantonalen Amtsstellen sind verpflichtet, sie gebunden aufzubewahren.

4

Die Bürger haben das Eecht, auf den Gemeindekanzleien Einsicht in die Sammlung zu nehmen.

Art. 58 1 Ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Erlasses von den Eäten nicht festgesetzt, so wird er vom Bundesrat bestimmt und gleichzeitig mit dem Erlass bekanntgemacht.

2

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens soll in der Eegel nicht früher angesetzt werden als fünf Tage nach der Veröffentlichung.

3

Sollte über den Zeitpunkt des Inkrafttretens nichts bestimmt worden sein, so tritt der Erlass am fünften Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Ist die Veröffentlichung in den drei Sammlungen nicht gleichzeitig erfolgt, so läuft die fünftägige Frist von der letzten Veröffentlichung an.

VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 59 Dieses Gesetz tritt am I.Dezember 1962 in Kraft.

Art. 60 1

Auf diesen Zeitpunkt werden aufgehoben : 1. das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1902l) über den Geschäftsverkehr zwischen Nationalrat, Ständerat und Bundesrat sowie über die Form des Erlasses und der Bekanntmachung von Gesetzen und Beschlüssen ; 2. die Artikel 6-10 und 15 des Bundesgesetzes vom 27. Januar 18922) über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Eevision der Bundesverfassung.

2 Gleichzeitig wird das Bundesgesetz vom 26. März 1934 3) über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft wie folgt ergänzt : l ) 2

BS l, 245.

)BS1, 169; AS 1951, 17.

»)BS1, 152.

651

Art. 13MS Die in den Artikeln 12 und 13 vorgesehene Begelung findet auch dann Anwendung, wenn die Sicherheit der Bundesbehörden oder die Handlungsmöglichkeit des Bundesrates aus andern Gründen gefährdet ist.

Art. 61 Die in den Artikeln 26, Absatz l, 27, Absatz l, 28 und 29 angegebenen Fristen gelten auch für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch hängigen Volksbegehren.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 23.März 1962.

Der Präsident: Bringolî Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 23.März 1962.

Der Präsident: Vaterlaus Der Protokollführer: F.Weber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 23.März 1962.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 4970

Der Bundeskanzler : Ch. Oser Datum der Veröffentlichung: 29. März 1962 Ablauf der Referendumsfrist: 27. Juni 1962

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse ( Geschäftsverkehrsgesetz) (Vom 23. März 1962)

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13

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29.03.1962

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636-651

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