Flughafen Zürich Genehmigung eines neuen Anflugverfahrens (gekröpfter Nordanflug) sowie Plangenehmigung für die Erweiterung der Hindernisbefeuerung Stadlerberg und Änderung des Sicherheitszonenplans

I Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hat im Verfahren betreffend Genehmigung einer Änderung des Betriebsreglements vom 31. Mai 2001 sowie des vorläufigen Betriebsreglements am 30. Juni 2008 folgende Verfügung getroffen: 1.

Gegenstand Die von der Flughafen Zürich AG am 31. Dezember 2004 vorgelegte Änderung des vorläufigen Betriebsreglements bzw. des Betriebsreglements vom 31. Mai 2001 für ein neues Anflugverfahren (gekröpfter Nordanflug) wird nicht genehmigt.

2.

Einsprachen Soweit sie durch diese Nichtgenehmigung nicht ohnehin gegenstandslos geworden sind, werden die Anträge und Begehren aus den Einsprachen und der Anhörung im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

3.

Gebühr Die Gebühr für diese Verfügung in Höhe von 6000 Franken wird der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt.

4.

Eröffnung und Mitteilung

II Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat im Verfahren betreffend Plangenehmigung für die Erweiterung der Hindernisbefeuerung Stadlerberg sowie Änderung des Sicherheitszonenplans für ein neues Anflugverfahren (gekröpfter Nordanflug) am 30. Juni 2008 folgende Verfügung getroffen: 1.

Gegenstand

1.1 Plangenehmigung Die von der Flughafen Zürich AG am 31. Oktober 2006 beantragte Plangenehmigung für die Erweiterung der Hindernisbefeuerung am Stadlerberg wird verweigert.

1.2 Sicherheitszonenplan Die von der Flughafen Zürich AG am 31. Dezember 2004 eingereichte Änderung des Sicherheitszonenplans für ein neues Anflugverfahren (gekröpfter Nordanflug) wird nicht genehmigt.

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2008-1771

2.

Einsprachen Soweit sie durch diese Nichtgenehmigungen nicht ohnehin gegenstandslos geworden sind, werden die Anträge und Begehren aus den Einsprachen und der Anhörung im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

3.

Gebühr Die Gebühr für diese Verfügung in Höhe von 4000 Franken wird der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt.

4.

Eröffnung und Mitteilung

III Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügungen kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde erhoben werden beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdefrist steht still vom 15. Juli bis und mit 15. August.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Die Verfügungen, die Gesuchsunterlagen zur Betriebsreglementsänderung mit Bericht über die Umweltverträglichkeit sowie die Stellungnahmen der Umweltfachstellen können vom 16. August bis 14. September 2008 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: ­

Flughafen Zürich, Airport Conference Center (Bürogebäude Parkhaus 1);

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Baupolizei der Stadt Kloten, Bauamt der Stadt Opfikon, Gemeindeverwaltungen Oberglatt, Rümlang, Stadel, Weiach und Winkel;

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Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rathaus Wettingen, Gemeindekanzlei Bad Zurzach.

Der vollständige Wortlaut der Entscheide kann bezogen werden beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, Tel. +41 (0)31 323 37 14, Fax +41 (0)31 325 92 12, e-mail: info@bazl.admin.ch Die Entscheide sind publiziert im Internet unter: http://www.bazl.admin.ch Aktuell Medienmitteilungen

15. Juli 2008

Bundesamt für Zivilluftfahrt

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