Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Verfügung betreffend Fusion der Zürcher Gemeinschaftsstiftung der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt zur Förderung der Personalfürsorge, Zürich, der Completa, fondation collective de La Suisse, Société d'assurances sur la vie, Lausanne, der Fondation collective interprofessionnelle Vaudoise Assurances, Lausanne, der Fondation commune de la Société suisse d'Assurances générales sur la vie humaine pour encourager la prévoyance en faveur du personnel des entreprises en Suisse romande et au Tessin, Lausanne sowie der Berner Gemeinschaftsstiftung der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt zur Förderung der Personalfürsorge, Bern I. Sachverhalt 1.

Die beteiligten Stiftungen

1.1

Zürcher Gemeinschaftsstiftung der Schweizerischen Lebensversicherungsund Rentenanstalt zur Förderung der Personalfürsorge, Zürich (übernehmende Stiftung) Mit öffentlicher Urkunde vom 8. Oktober 1975 hat die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Zürich (Swiss Life) unter dem Namen «Zürcher Gemeinschaftsstiftung der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt zur Förderung der Personalfürsorge» (Zürcher Gemeinschaftsstiftung) eine Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff ZGB und Artikel 331 OR mit Sitz in Zürich errichtet. Aufsichtsbehörde war das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich. Im Hinblick auf die Fusion verfügte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) am 14. Februar 2008 die Aufsichtsübernahme über die Zürcher Gemeinschaftsstiftung.

1.2

Completa, fondation collective de La Suisse, Société d'assurances sur la vie, Lausanne (abgebende Stiftung) Mit öffentlicher Urkunde vom 28. September 1960 hat die La Suisse Lebens-Versicherungs-Gesellschaft (La Suisse) unter dem Namen «Completa, fondation collective de La Suisse, Société d'assurances sur la vie» (Sammelstiftung Completa) eine Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff ZGB und Artikel 331 OR mit Sitz in Lausanne errichtet. Am 11. Oktober 1960 wurde die Gemeinschaftsstiftung Completa in das Handelsregister des Kantons Waadt eingetragen. Seit der Fusion der La Suisse mit Swiss Life am 23. November 2005 erfolgen Geschäftsführung und versicherungsmässige Rückdeckung der Gemeinschaftsstiftung Completa durch die Swiss Life.

Aufsichtsbehörde ist das BSV.

8372

2008-2464

1.3

Fondation collective interprofessionnelle Vaudoise Assurances, Lausanne (abgebende Stiftung) Mit öffentlicher Urkunde vom 8. Februar 1964 hat die Vaudoise Leben, Versicherungs-Gesellschaft unter dem Namen «Fondation collective interprofessionnelle Vaudoise Assurances» (Sammelstiftung interprofessionnelle) eine Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff ZGB und Artikel 331 OR mit Sitz in Lausanne errichtet. Am 17. April 1964 wurde die Gemeinschaftsstiftung interprofessionnelle in das Handelsregister des Kantons Waadt eingetragen.

Seit der Übertragung des Kollektivleben-Portefeuilles von der Vaudoise Leben auf Swiss Life per 1. Januar 2005 erfolgen Geschäftsführung und versicherungsmässige Rückdeckung der Sammelstiftung interprofessionnelle durch die Swiss Life. Aufsichtsbehörde war das Département de l'Intérieur du canton de Vaud, autorité de surveillance des fondations. Im Hinblick auf die bevorstehende Fusion verfügte die kantonale Aufsichtsbehörde am 14. Juli 2008 die Aufsichtsabgabe, das BSV seinerseits verfügte die Aufsichtsübernahme.

1.4

Fondation commune de la Société suisse d'Assurances générales sur la vie humaine pour encourager la prévoyance en faveur du personnel des entreprises en Suisse romande et au Tessin, Lausanne (abgebende Stiftung) Mit öffentlicher Urkunde vom 13. Februar 1964 hat die Swiss Life unter dem Namen «Fondation commune de la Société suisse d'Assurances générales sur la vie humaine pour encourager la prévoyance en faveur du personnel des entreprises en Suisse romande et au Tessin» (Welsche Gemeinschaftsstiftung) eine Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff ZGB und Artikel 331 OR mit Sitz in Lausanne errichtet. Am 2. März 1964 wurde die Welsche Gemeinschaftsstiftung in das Handelsregister des Kantons Waadt eingetragen. Aufsichtsbehörde ist das BSV.

1.5

Berner Gemeinschaftsstiftung der Schweizerischen Lebensversicherungsund Rentenanstalt zur Förderung der Personalfürsorge, Bern (abgebende Stiftung) Mit öffentlicher Urkunde vom 27. November 1959 hat die Swiss Life unter dem Namen «Berner Gemeinschaftsstiftung der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt zur Förderung der Personalfürsorge» (Berner Gemeinschaftsstiftung) eine Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff ZGB und Artikel 331 OR mit Sitz in Bern errichtet. Am 11. Dezember 1959 wurde die Stiftung in das Handelsregister des Kantons Bern eingetragen.

Aufsichtsbehörde war das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern. Im Hinblick auf die bevorstehende Fusion verfügte die kantonale Aufsichtsbehörde am 29. Mai 2008 die Aufsichtsabgabe, das BSV seinerseits verfügte die Aufsichtsübernahme.

2.

Zweck und Struktur der beteiligten Stiftungen

2.1

Die Stiftungen bezwecken die berufliche Vorsorge ausserhalb der gesetzlichen Mindestleistungen des BVG für die Arbeitnehmenden der den Stiftungen angeschlossenen Arbeitgeber sowie allenfalls für deren Angehörige gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.

2.2

Die Stiftungen sind klassische Sammelstiftungen, an die sich die Arbeitgeber mittels Anschlussvertrag an die betreffende Stiftung anschliessen können. Für jeden Anschlussvertrag wird ein Vorsorgewerk gebildet, das von 8373

einer paritätisch zusammengesetzten Vorsorgekommission geführt wird. Für jedes Vorsorgewerk wird getrennt Rechnung mit je eigenen Konten geführt.

Mit Ausnahme des Stiftungskapitals von total 114 602 Franken bestehen keine gemeinsamen Vermögensteile. Insofern ist der Ausdruck «Gemeinschaftsstiftung» resp. «fondation commune» als Teil des Stiftungsnamens zu verstehen und nicht als Bezeichnung der Struktur der Stiftung.

2.3

Für die Destinatäre sind die versicherten Leistungen im Vorsorgereglement des betreffenden Vorsorgewerks festgehalten. Alle Leistungen inklusive die Anlagerisiken sind gesamthaft bei Swiss Life versicherungsmässig rückgedeckt. Diese Rückdeckung erfolgt im Rahmen eines Kollektiv-Lebensversicherungsvertrags, den die betreffende Stiftung pro Vorsorgewerk mit Swiss Life abschliesst. Bei der Überschusszuteilung von Swiss Life werden die Vorsorgewerke wie Vorsorgeeinrichtungen behandelt, unabhängig von der betreffenden Stiftung.

3.

Fusionsbeschlüsse

3.1

Gestützt auf die Stiftungsratsbeschlüsse vom 5. Oktober 2007 (Berner, Welsche und Zürcher Gemeinschaftsstiftung) sowie vom 2. November 2007 (Sammelstiftung Completa und interprofessionnelle) wurde die Swiss Life beauftragt, die Zusammenführung der fünf Stiftungen im Sinne des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG) vorzubereiten, die erforderlichen Unterlagen auszuarbeiten und den Stiftungsräten zur Genehmigung zu unterbreiten.

3.2

Mit ihren Beschlüssen vom 15. Mai (Berner, Zürcher und Welsche Gemeinschaftsstiftung), 23. Mai (Sammelstiftung interprofessionnelle) und 27. Mai 2008 (Sammelstiftung Completa) genehmigten die Stiftungsräte die Fusionsbilanz, den Fusionsvertrag, den Fusionsbericht, die Fusion sowie ­ nach Ablauf eines 30-tägigen Einsichtsrechts für die Destinatäre der betroffenen Stiftungen ­ den Antrag auf Genehmigung der Fusion beim BSV.

4.

Fusionsvertrag

4.1

Der Fusionsvertrag wurde am 15. Mai, 23. Mai und 27. Mai 2008 von den fünf Parteien unterzeichnet.

4.2

Zum Vertragsinhalt: Sämtliche in der Bilanz per 31. Dezember 2007 ausgewiesenen Aktiven und Passiven der Sammelstiftung Completa im Wert von 9 211 230 Franken, der Sammelstiftung interprofessionnelle im Wert von 116 017 634 Franken, der Welschen Gemeinschaftsstiftung von 8 459 629 Franken und der Berner Gemeinschaftsstiftung im Wert von 23 708 560 Franken werden von der Zürcher Gemeinschaftsstiftung übernommen. Diese übernimmt auch die Ansprüche auf das Deckungskapital im Rahmen der Kollektiv-Lebensversicherungsverträge mit Swiss Life im Wert von 122 600 000 Franken (Sammelstiftung Completa), 119 600 000 Franken (Sammelstiftung interprofessionnelle), 126 200 000 Franken (Welsche Gemeinschaftsstiftung) und 220 200 000 Franken (Berner Gemeinschaftsstiftung).

Die Stiftungsräte der an der Fusion beteiligten Stiftungen haben der Fusion zugestimmt.

8374

Massgebender Stichtag für die Fusion ist der 1. Januar 2008, sämtliche Handlungen der Sammelstiftung Completa, der Sammelstiftung interprofessionnelle, der Welschen Gemeinschaftsstiftung und der Berner Gemeinschaftsstiftung gelten ab diesem Zeitpunkt als im Namen und für Rechnung der Zürcher Gemeinschaftsstiftung vorgenommen.

Die Bilanzen der fünf Stiftungen wurden nach identischen Methoden und Grundsätzen erstellt. Die Werte werden von den Revisionsstellen geprüft werden. Sie werden in ihren Berichten bestätigen, dass die Bilanzen nach den gleichen Grundsätzen erstellt wurden und mit den gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmen.

Die fünf Stiftungen halten fest, dass die Fusion unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das BSV steht und mit der Eintragung im Handelsregister rechtswirksam wird.

Die Zürcher Gemeinschaftsstiftung bestätigt die Übernahme sämtlicher Verpflichtungen der Sammelstiftung Completa, der Sammelstiftung interprofessionnelle, der Welschen Gemeinschaftsstiftung und der Berner Gemeinschaftsstiftung gegenüber deren Destinatären. Für sämtliche Destinatäre gilt weiterhin das per 31. Dezember 2007 gültige Vorsorgereglement.

Die Rechte und Ansprüche der Destinatäre werden vollumfänglich gewahrt und bestehen nach der Fusion unverändert weiter.

Als Stiftungsrat verbleibt der Stiftungsrat der Zürcher Gemeinschaftsstiftung als übernehmende Stiftung. Sitz der Stiftung ist Zürich.

In Anwendung von Artikel 92 FusG werden der anerkannte Experte für berufliche Vorsorge, Dr. Christian Wagner, Wagner & Kunz Aktuare AG, Basel und die Revisionsstelle, PricewaterhouseCoopers AG, Zürich den Fusionsvertrags prüfen und in einem Bericht darlegen, dass die Rechte und Ansprüche der Destinatäre gewahrt sind.

Die Stiftungen werden ihre Versicherten über die Fusion orientieren und ihnen die Möglichkeit bieten, während 30 Tagen Einsicht zu nehmen in den Fusionsvertrag und in den Fusionsbericht, in die Fusionsbilanz und in die Berichte des Experten und der Revisionsstelle.

Da die Stiftungen keine Arbeitnehmenden beschäftigen, ist mit der Fusion keine Übertragung von Arbeitsverhältnissen verbunden.

Die Löschung der Sammelstiftung Completa, der Sammelstiftung interprofessionnelle, der Welschen Gemeinschaftsstiftung und der Berner Gemeinschaftsstiftung im Handelsregister wird vom BSV beantragt, nach
Eintritt der Rechtskraft der Fusionsverfügung.

Die Kosten der Fusion werden von der Swiss Life getragen.

Die Unterzeichnung des Fusionsvertrags bedeutet gleichzeitig die Genehmigung der Fusionsbilanz, die Zustimmung zur Fusion zwischen der Zürcher Gemeinschaftsstiftung, der Sammelstiftung Completa, der Sammelstiftung interprofessionnelle, der Welschen Gemeinschaftsstiftung und der Berner Gemeinschaftsstiftung sowie die Verabschiedung des Fusionsberichts nach Artikel 91 FusG.

8375

5.

Information

5.1

Mit Schreiben vom 28. Mai 2008 wurden die den Stiftungen angeschlossenen Arbeitgeber über die verschiedenen Aspekte der Fusion informiert (Einsichtsrecht in die Fusionsunterlagen, Ort und Dauer des Einsichtsrechts, weitere Verfahrensschritte, Grund der Fusion, Situation der Versicherten nach der Fusion, Regelung der Überschusszuteilung). Die Stiftungen beauftragten die Arbeitgeber, das Informationsschreiben an die Mitglieder der Vorsorgekommission und an die Arbeitnehmenden weiterzuleiten.

5.2

Die Information über die Fusion erfolgte zudem mit Inseraten vom 28. Mai 2008 in der «Neuen Zürcher Zeitung», in «Le Temps», im «Corriere del Ticino», in «Finanz und Wirtschaft» sowie im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

5.3

Das Einsichtsrecht dauerte vom 1. bis zum 30. Juni 2008 am Sitz der Stiftungen. Die Fusionsdokumente wurden zudem im Internet veröffentlicht.

6.

Antrag an die Aufsichtsbehörde Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 beantragte die Swiss Life als Geschäftsführerin der beteiligten Stiftungen beim BSV die Genehmigung der Fusion, unter Zustellung der Fusionsunterlagen.

II. Erwägungen 1.

Voraussetzungen

1.1

Die Stiftungen bezwecken mit der Fusion die Vereinfachung der organisatorischen Strukturen, durch die Reduktion der Anzahl der Stiftungen von fünf auf eine Stiftung soll die Komplexität für Verwaltung und IT-Systeme abnehmen.

Nach Artikel 88 FusG können Vorsorgeeinrichtungen miteinander fusionieren. Die Fusion ist nur zulässig, wenn der Vorsorgezweck und die Rechte und Ansprüche der Versicherten gewahrt bleiben.

Nach Artikel 95 FusG beantragen die obersten Leitungsorgane der Vorsorgeeinrichtungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Fusion. Zuständig ist die Aufsichtsbehörde der übertragenden Vorsorgeeinrichtung. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen einer Fusion gegeben sind, und erlässt eine Verfügung.

1.2

Formell Artikel 89 FusG / Bilanz: Die vorliegende Bilanz, erstellt am 15. April 2008, weist einerseits die Daten von allen fünf Stiftungen per 31.12.2007 auf (Anzahl Anschlussverträge, Deckungskapital Aktive und Rentenbezüger, Freie Mittel, Überschuss, Arbeitgeber-Beitragsreserve, Stiftungskapital, Forderungen gegenüber Swiss Life, Forderungen gegenüber Vorsorgewerken, Vermögensanlagen), andererseits das jeweilige Fusionstotal per 1.1.2008.

Artikel 90 FusG/Fusionsvertrag: Der vorliegende Fusionsvertrag wurde von den Präsidenten und Vizepräsidenten der Stiftungsräte am 15., 23. und 27. Mai 2008 unterzeichnet. Er enthält sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Angaben.

8376

Artikel 91 FusG/Fusionsbericht: Die Verabschiedung des vorliegenden Fusionsberichts erfolgte durch die Präsidenten und Vizepräsidenten der Stiftungsräte mittels Unterzeichnung des Fusionsvertrags. Der Bericht enthält sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Angaben.

Artikel 92 FusG/Prüfung des Fusionsvertrags: Als Revisionsstelle hat die PricewaterhouseCoopers AG, Zürich die Unterlagen geprüft, in ihrem Bericht vom 30. Mai 2008 hat sie bestätigt, dass die Rechte und Ansprüche der Versicherten der an der Fusion beteiligten Stiftungen gewahrt bleiben und dass die Bilanzen der beteiligten Stiftungen nach identischen Methoden und Grundsätzen erstellt wurden. Als Experte für die berufliche Vorsorge hat Dr. Christian Wagner, Basel im Bericht vom 5. Mai 2008 die Wahrung der Rechte und Ansprüche der Destinatäre der an der Fusion beteiligten Stiftungen bestätigt.

Artikel 93 FusG / Informationspflicht und Einsichtsrecht: Vorliegend haben die beteiligten Stiftungen die Versicherten über die angeschlossenen Arbeitgeber sowie mittels Inseraten in drei Schweizer Tageszeitungen in den drei Sprachregionen, in einem Fachblatt und im offiziellen Handelsamtsblatt über die Fusion informiert und sie auf das Einsichtsrecht hingewiesen, das Einsichtsrecht in die Fusionsunterlagen wurde am Sitz der beteiligten Stiftungen und mittels Publizierung im Internet gewährt.

Artikel 94 FusG / Fusionsbeschluss: Die Stiftungsratsbeschlüsse wurden an den Sitzungen der Stiftungsräte vom 15. Mai (Zürcher Gemeinschaftsstiftung, Berner Gemeinschaftsstiftung und Welsche Gemeinschaftsstiftung), 23. Mai (Sammelstiftung interprofessionnelle) sowie 27. Mai 2008 (Sammelstiftung Completa) gefasst.

1.3

Materiell Durch die Fusion werden sämtliche Aktiven und Passiven der Berner Gemeinschaftsstiftung, der Welschen Gemeinschaftsstiftung, der Sammelstiftung interprofessionnelle sowie der Sammelstiftung Completa durch Universalsukzession auf die Zürcher Gemeinschaftsstiftung übertragen. Die Anschluss- und Kollektiv-Lebensversicherungsverträge der Berner Gemeinschaftsstiftung, der Welschen Gemeinschaftsstiftung, der Sammelstiftung interprofessionnelle sowie der Sammelstiftung Completa werden nach der Fusion von der übernehmenden Zürcher Gemeinschaftsstiftung unverändert weitergeführt. Die Deckung der Risiken durch Swiss Life wird nicht berührt.

Sämtliche Rechte und Pflichten der Destinatäre bleiben im Rahmen der Fusion vollständig erhalten.

Die Destinatäre bleiben für die gleichen Leistungen mit dem gleichen Reglement versichert wie vor der Fusion.

Bezüglich Überschusszuteilung bewirkt die Fusion keine Änderung für die Vorsorgewerke, da sie wie bis anhin wie einzelne Vorsorgeeinrichtungen behandelt werden.

1.4

Die Voraussetzungen für die Fusion von Vorsorgeeinrichtungen sind in formeller wie in materieller Hinsicht erfüllt.

2.

Gläubiger- und Arbeitnehmerschutz

8377

2.1

In ihrem Schreiben vom 14. Mai 2008 bestätigt die Revisionsstelle, dass gemäss ihrer Beurteilung keine Forderungen bekannt oder zu erwarten sind, zu deren Befriedigung das freie Vermögen der beteiligten Stiftungen nicht ausreicht. Die Revisionsstelle stützt sich dabei auf ihre Prüfung der Jahresrechnung 2007 im Sinne von Artikel 53 BVG und auf die Bestätigung der Swiss Life vom 7. Mai 2008, wonach allfällige gegenüber den übergebenden Stiftungen bestehende Forderungen von Gläubigerinnen und Gläubigern, zu deren Befriedigung das freie Vermögen der beteiligten Stiftungen nicht ausreicht, von Swiss Life übernommen und beglichen werden. In Anwendung von Artikel 96 Absatz 2 FusG kann somit auf einen Schuldenruf verzichtet werden.

2.2

Die fünf beteiligten Stiftungen beschäftigen keine Arbeitnehmenden, weshalb mit der Fusion keine Übertragung von Arbeitsverhältnissen verbunden ist.

3.

Eintrag der Fusion im Handelsregister

3.1

Nach Eintritt der Rechtskraft der zustimmenden Fusionsverfügung meldet die Aufsichtsbehörde die Fusion zur Eintragung in das Handelsregister an (Art. 95 Abs. 4 FusG, Art. 142 HRegV). Die übertragenden Vorsorgeeinrichtungen werden gleichzeitig mit Eintragung der Fusion aufgelöst und im Handelsregister gelöscht. Die Eintragung der Fusion ins Tagebuch muss bei allen beteiligten Vorsorgeeinrichtungen am gleichen Tag erfolgen (HReGV).

3.2

Mit Eintragung in das Handelsregister wird die Fusion rechtswirksam (Art. 95 Abs. 5 FusG). Die übernehmende Stiftung erwirbt sämtliche Aktiven und Passiven der übertragenden Stiftungen durch Universalsukzession im Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister (Art. 22 FusG). Mit Eintragung der Fusion in das Handelsregister werden die Aktiven und Passiven der Berner Gemeinschaftsstiftung, der Welschen Gemeinschaftsstiftung, der Sammelstiftung interprofessionnelle sowie der Sammelstiftung Completa von Gesetzes wegen mittels Universalsukzession auf die Zürcher Gemeinschaftsstiftung übergehen.

3.3

Im Verhältnis unter den Parteien ist es möglich, einen anderen Zeitpunkt als Stichtag zu wählen; dies namentlich aus Gründen der Rechnungslegung oder aus Steuergründen. Die Stiftungen haben einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt als Stichtag für die Vermögensübertragung festgelegt und dafür den 1. Januar 2008 bestimmt. Dieser Termin entfaltet jedoch nur im Innenverhältnis seine Wirkung (vgl. Watter/Vogt/Tschäni/ Daeniker, Basler Kommentar zum Fusionsgesetz, 1. Auflage, Basel/Genf/München, 2005).

3.4

Mit der Eintragung der Fusion im Handelsregister wird die Gesamtheit der Aktiven und Passiven der übertragenden Berner Gemeinschaftsstiftung, der Welschen Gemeinschaftsstiftung, der Sammelstiftung interprofessionnelle sowie der Sammelstiftung Completa von Gesetzes wegen und uno actu auf die übernehmende Zürcher Gemeinschaftsstiftung übertragen (Art. 22 FusG, s. o.). Demgemäss verfügen die vier übertragenden Stiftungen über kein Vermögen mehr, womit letztlich ihr Zweck unerreichbar geworden ist. Die Aufhebung der Berner Gemeinschaftsstiftung, der Welschen Gemeinschaftsstiftung, der Sammelstiftung interprofessionnelle sowie der Sammelstiftung Completa erfolgt somit von Gesetzes wegen, die Löschung im Handelsregister kann erfolgen (Art. 88 ZGB, Art. 97 HregV).

8378

III Aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage und gestützt auf Artikel 80 ff. ZGB, Artikel 61 BVG, Artikel 95 FusG sowie in Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i VGBV wird verfügt: 1.

Die Fusion der Zürcher Gemeinschaftsstiftung der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt zur Förderung der Personalfürsorge, Zürich als übernehmende Stiftung mit der Completa, fondation collective de La Suisse, Société d'assurances sur la vie, Lausanne, der Fondation collective interprofessionnelle Vaudoise Assurances, Lausanne, der Fondation commune de la Société suisse d'Assurances générales sur la vie humaine pour encourager la prévoyance en faveur du personnel des entreprises en Suisse romande et au Tessin, Lausanne sowie mit der Berner Gemeinschaftsstiftung der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt zur Förderung der Personalfürsorge, Bern als abgebende Stiftungen wird genehmigt.

2.

Es wird festgestellt, dass die Completa, fondation collective de La Suisse, Société d'assurances sur la vie, die Fondation collective interprofessionnelle Vaudoise Assurances, die Fondation commune de la Société suisse d'Assurances générales sur la vie humaine pour encourager la prévoyance en faveur du personnel des entreprises en Suisse romande et au Tessin sowie die Berner Gemeinschaftsstiftung der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt zur Förderung der Personalfürsorge nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung und mit dem Eintrag der Fusion im Handelsregister aufgehoben sind.

3.

Die zuständigen Handelsregisterämter werden eingeladen, die notwendigen Änderungen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung vorzunehmen.

4.

Die Kosten für die Prüfung und Genehmigung der Fusion betragen 8000 Franken, welche der Zürcher Gemeinschaftsstiftung als übernehmender Vorsorgeeinrichtung in Rechnung gestellt werden. Die Rechnung erfolgt mit separater Post.

5.

Zu eröffnen (eingeschrieben): ­ Zürcher Gemeinschaftsstiftung der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt zur Förderung der Personalfürsorge, GeneralGuisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich ­ Completa, fondation collective de La Suisse, Société d'assurances sur la vie, Avenue Gabriel-de-Rumine 13, 1004 Lausanne ­ Fondation collective interprofessionnelle Vaudoise Assurances, Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne ­ Fondation commune de la Société suisse d'Assurances générales sur la vie humaine, Avenue Gabriel-de-Rumine 13, 1004 Lausanne ­ Berner Gemeinschaftsstiftung der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenan stalt zur Förderung der Personalfürsorge, Casinoplatz 2, 3011 Bern

8379

6.

Mitteilung an (erfolgt durch das BSV nach Eintritt der Rechtskraft): ­ Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Bleicherweg 5, Postfach, 8022 Zürich ­ Sicherheitsfonds BVG, Geschäftsstelle, Belpstrasse 23, Postfach 5032, 3001 Bern

7.

Veröffentlichung in: ­ Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB), Anmeldung durch die Zürcher Gemeinschaftsstiftung der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt zur Förderung der Personalfürsorge ­ Bundesblatt, Anmeldung durch das BSV

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 50 VwVG innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 erhoben werden (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art.74 BVG).

14. Oktober 2008

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Aufsicht Berufliche Vorsorge

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