Notifikation (Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG).

Zuna Gezim, geboren 30. Oktober 1979, Bürger von Serbien, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz; Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021): 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 600 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten.

Dieser Betrag ist unter Angabe der Geschäftsnummer C-4806/2007 bis 5. März 2008 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN-Nr. 54 0900 0000 3021 7609 6/Swift-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

12. Februar 2008

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2008-0435

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