Verfügung vom 14. Juli 2008 betreffend das Gesuch der ETH Zürich (Gesuchstellerin), vertreten durch das Institut für Pflanzenwissenschaften, wiedervertreten durch Prof. Dr. Wilhelm Gruissem, Lehrstuhlinhaber Pflanzenbiotechnologie, wiedervertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Stefan Kohler und Dr. Stefan Rechsteiner, Vischer Anwälte und Notare, Schützengasse 1, 8021 Zürich, vom 27. Mai 2008 und 4. Juni 2008 um Wiedererwägung der Verfügung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vom 3. September 2007 betreffend das Gesuch B07001 vom 20. Februar 2007 um Bewilligung für die versuchsweise Freisetzung von gentechnisch verändertem Weizen in Pully (VD) Referenz-Nr. B07001 In Erwägung dass: ­

das BAFU das im Rubrum genannte Gesuch mit Verfügung vom 3. September 2007 gestützt auf Artikel 11 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (GTG; SR 814.91) i.V.m. Artikel 7 Absatz 1 der Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 (FrSV; SR 814.911) mit Auflagen und Bedingungen bewilligt hat;

­

gegen die Verfügung vom 3. September 2007 am 4. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit aufschiebender Wirkung erhoben worden ist;

­

die Gesuchstellerin dem BAFU mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 mitgeteilt hat, die Weizenlinie A5 nicht für den geplanten Freisetzungsversuch zu verwenden;

­

die Gesuchstellerin dem BAFU mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 die gemäss Abschnitt C.1.c.aa.­dd. der Verfügung vom 3. September 2007 erforderlichen Unterlagen eingereicht hat;

­

das BAFU auf diese beiden Schreiben hin dem Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der betroffenen Fachstellen mit Schreiben vom 6. Februar 2008 beantragt hat, die Verfügung vom 3. September 2007 wie folgt zu ergänzen: ­ die Gesuchstellerin habe dem BAFU den vollständig ergänzten Notfallplan inkl. komplettierte Anhänge bis spätestens 7 Tage vor Versuchsbeginn nachzureichen; ­ die Bewilligung zur versuchsweisen Freisetzung der Weizenlinie A5 sei zu widerrufen; ­ die Gesuchstellerin habe die Ergebnisse der Vorversuche im Gewächshaus und in der Vegetationshalle in Reckenholz im 2007 bis spätestens 31. Dezember 2008 durch Angaben zu Methoden, Daten und Analysen zu ergänzen;

­

die Gesuchstellerin beim BAFU mit Schreiben vom 27. Mai 2008 ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. September 2007 eingereicht hat, in dem sie beantragt, die Durchführungsdaten des ­ noch immer für drei Jahre geplanten ­ Versuchs seien anzupassen, da aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde der Freisetzungsversuch in Pully nicht wie vorgesehen in der Vegetationsperiode 2008 beginnen könne;

6042

2008-1731

­

die Gesuchstellerin beim BAFU mit Schreiben vom 4. Juni 2008 ergänzend und präzisierend die Anträge gestellt hat, ­ die Verfügung vom 3. September 2007 sei so abzuändern, dass ab Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung die volle dreijährige Versuchsphase zur Verfügung stehe, wobei die Durchführungsdaten sowie die Daten der Bedingungen und Auflagen entsprechend anzupassen seien; ­ die Wiedererwägung in einem vereinfachten Verfahren durchzuführen und der Verzicht auf die Einreichung eines vollständigen Gesuchs zu bewilligen sei, wobei auf die Anzeige des Wiedererwägungsgesuchs im Bundesblatt zu verzichten sowie die Fristen zur Stellungnahme angemessen abzukürzen seien;

­

das BAFU die beiden Schreiben der Gesuchstellerin vom 27. Mai und 4. Juni 2008 am 5. Juni 2008 den Fachstellen nach Artikel 18 Absatz 4 FrSV zur Stellungnahme unterbreitet hat, unter Ansetzung einer gemäss Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c FrSV abgekürzten Frist bis 18. Juni 2008;

­

von Seiten der Fachstellen keine Einwände gegen das Wiedererwägungsgesuch gemacht worden sind;

­

das BAFU den Entwurf der vorliegenden Verfügung der Gesuchstellerin sowie den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme unterbreitet hat, wobei Erstere den Entwurf im Ergebnis gutgeheissen hat und Letztere etliche im hängigen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfende Rügen wiederholt sowie für die Wiedererwägung die Durchführung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens verlangt haben;

­

das BAFU das vorliegende Wiedererwägungsgesuch im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 21 FrSV behandelt hat, insbesondere weil: ­ die Verschiebung eines bewilligten Freisetzungsversuchs der Durchführung eines neuen Freisetzungsversuchs mit den gleichen Organismen gleichkommt; ­ die Risikobewertung aufgrund des Gesuchs vom 20. Februar 2007 sowie der Nachlieferungen vom 5. April 2007, 4. Juli 2007 und 27. Dezember 2007 bereits vorhanden ist und auch für eine zeitlich verschobene Versuchsdurchführung unverändert Gültigkeit hat; ­ der Miteinbezug der Fachstellen nach Artikel 18 Absatz 4 FrSV auch so sichergestellt werden kann; ­ der Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch jedenfalls besonders betroffenen Dritten zur Kenntnis gebracht werden muss;

­

das BAFU aufgrund der inhaltlich unveränderten und einzig zeitlich verschobenen Versuchsanlage auf die erneute Einreichung eines vollständigen Gesuchs sowie die erneute Anzeige des Gesuchseingangs im Bundesblatt verzichtet hat (Art. 21 Abs. 2 Bst. a und b FrSV);

­

die Bewilligungsvoraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 FrSV aufgrund des vorliegenden Gesuchs vom 20. Februar 2007 sowie der Nachlieferungen vom 5. April 2007, 4. Juli 2007 und 27. Dezember 2007 unverändert erfüllt sind und insbesondere keine neuen Erkenntnisse vorliegen, welche die Risikobewertung in Frage stellen bzw. eine Änderung der Versuchsbedingungen erfordern würden (Art. 20 FrSV); 6043

­

das Wiedererwägungsgesuch in deutscher Sprache beim BAFU eingegangen ist, weshalb die Verfügung in deutscher Sprache erfolgt (Art. 33a Abs. 1 VwVG), allerdings die Publikation sowie die Auflage der wichtigsten Unterlagen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch in französischer Sprache erfolgt;

­

Artikel 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) einer Wiedererwägung vorliegend nicht entgegensteht, da die Praxis eine solche bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz zulässt (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, N 419, mit Hinweisen);

wird gestützt auf Artikel 11 Absatz 1 GTG in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 FrSV verfügt: 1. Die Verfügung des BAFU vom 3. September 2007 betreffend das Gesuch der ETHZ vom 20. Februar 2007 um Bewilligung eines Freisetzungsversuchs mit gentechnisch verändertem Weizen in Pully wird wie folgt angepasst: a.

Das Gesuch der ETH Zürich, vertreten durch Professor Dr. Wilhelm Gruissem, Lehrstuhlinhaber Pflanzenbiotechnologie, seinerseits vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Stefan Kohler und Dr. Stefan Rechsteiner, Vischer Anwälte und Notare, Schützengasse 1, Postfach 6139, 8023 Zürich, vom 20. Februar 2007 um Freisetzung von gentechnisch verändertem Weizen in Pully, Standort Centre viticole du Caudoz der Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil (ACW), wird, je nach Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Verfügung, und unter Vorbehalt von neuen Erkenntnissen (Art. 20 FrSV), für die auf die Rechtskraft nachfolgenden Vegetationsperioden der Jahre 2009­2011, 2010­2012 oder 2011­2013 mit folgenden Auflagen und Bedingungen bewilligt: ... (ersetzt den Einleitungssatz von Ziff. C.1 der Verfügung vom 3. September 2007);

b.

die Gesuchstellerin legt dem BAFU bis spätestens 7 Tage vor Versuchsbeginn den vollständig ergänzten und aktualisierten Einsatz- und Notfallplan (inkl.

komplettierte Anhänge) für das Eintreten eines ausserordentlichen Ereignisses vor (ersetzt Ziff. C.1.c.aa Satz 1 der Verfügung vom 3. September 2007);

c.

die Gesuchstellerin übermittelt dem BAFU jeweils bis spätestens 31. Dezember des Vorjahrs eines jeden Versuchsjahrs eine detaillierte Versuchsanordnung für das betreffende Versuchsjahr, aus der insbesondere die Grösse der Versuchsflächen, die ungefähre Anzahl gentechnisch veränderter Pflanzen, die ausgebracht werden sollen, sowie die geplante Nachbehandlung der Flächen hervorgehen (ersetzt Ziff. C.1.c.bb sowie C.1.d.tt der Verfügung vom 3. September 2007);

d.

die Gesuchstellerin übermittelt dem BAFU bis 31. Dezember 2008 die Ergänzungen betreffend Methoden, Daten und Analysen zu den nachgereichten Ergebnissen der Vorversuche im Gewächshaus und in der Vegetationshalle in Reckenholz im 2007 (ersetzt Ziff. C.1.c.dd der Verfügung vom 3. September 2007);

e.

in den Ziffern C.1.d.aa­dd der Verfügung vom 3. September 2007 wird «in den Jahren 2008, 2009 und 2010» durch «in den Versuchsjahren» ersetzt;

6044

f.

in der Ziffer C.1.f.aa der Verfügung vom 3. September 2007 wird «bis Sommer 2012» durch «während zweier weiterer Vegetationsperioden» ersetzt;

2. Im Übrigen gilt die Verfügung des BAFU vom 3. September 2007 unverändert.

3. Von der Bewilligung zur versuchsweisen Freisetzung von gentechnisch verändertem Weizen in Pully ist aufgrund des Schreibens der Gesuchstellerin vom 5. Dezember 2007 die Weizenlinie A5 ausdrücklich ausgenommen.

4. Gegen diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen; die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung der Verfügung zu laufen. Innert dieser Frist können die vollständigen Entscheidunterlagen in deutscher und französischer Sprache beim Bundesamt für Umwelt BAFU, Worblentalstrasse 68, 3063 Ittigen, zu den üblichen Bürozeiten eingesehen werden (Voranmeldung erforderlich: Tel. 031 322 93 49).

Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin sie in Händen hält.

5. Der Entscheid wird eingeschrieben eröffnet: ­

der Gesuchstellerin (Dr. Stefan Kohler und Dr. Stefan Rechsteiner, Vischer Anwälte und Notare, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich)

­

den Beschwerdeführenden (Me Christophe Tafelmacher, Rue de Bourg 47/49, Case postale 5927, 1002 Lausanne)

und im Bundesblatt publiziert (Art. 19 Abs. 4 FrSV).

6. Mitteilung zur Kenntnis an: ­

Bundesverwaltungsgericht, Ref. A-6728/2007, Postfach, 3000 Bern 14

­

Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern

­

Bundesamt für Landwirtschaft, 3003 Bern

­

Bundesamt für Veterinärwesen, 3003 Bern

­

Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich, 3003 Bern

­

Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit, 3003 Bern

­

Service de l'environnement et de l'énergie du canton de Vaud, ch. des Boveresses 155, 1066 Epalinges

­

Ville de Pully, M. Jean-François Thonney, Syndic, Municipalité de Pully, av. du Prieuré 2, case postale 63, 1009 Pully

­

Staatssekretariat für Wirtschaft, Eidgenössische Arbeitsinspektion West, bd. de Grancy 37, 1006 Lausanne

­

Schweiz. Unfallversicherungsanstalt, Postfach, 6002 Luzern

6045

14. Juli 2008

Bundesamt für Umwelt Georg Karlaganis Leiter Abteilung Stoffe, Boden, Biotechnologie

6046