298 Dem zum französischen Konsul in Bern, mit Amtsbefugnis über die Kantone Bern (rechtes Ufer des Bielersees, der Zihl und der Aare), Obwalden, Nidwalden, Freiburg und Neuenburg ernannten Herrn Raoul Deshay, wird das Exequatur erteilt, an Stelle des an einen andern Posten berufenen Herrn Auguste Lecuyer.

(Vom

11, Mai 1948)-

Herr Charles von Jenner, von Bern, wird zum ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft in China ernannt.

Als II, Sektionschef beim Bundesamt für Sozialversicherung wird gewählt: Herr Fürsprech Fritz Beck, von Leuzigen (Bern), bisher juristischer Beamter I. Kl. dieses Amtes.

7971

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1947 und 1948 Monat

1947

1948

1948 Mehreinnahmen Mindereinnahmen

Januar

Februar .

März April , . .

Mai . . .

Juni . . .

Juli August . .

September Oktober .

November Dezember

. . .

, .

. .

. .

. . .

.

. . .

. . .

. . .

Total April . . . . .

7971

Fr.

Fr.

Fr.

25555276.40 35249S53.15 9694276.75 23670375.65 30084740.35 6414364.70 31031700.98 34115655.94 3083954.96 37085389.12 44986939.05 7901549.93 38391412.50 33449641.20 34095263.83 34886769.86 32125167.29 35926411.75 40414746.47 42041634.84 408673789.89 117342742.15 144436888.49 27094146.34 (ohne ' abak- und Bier zolle)

Fr,

299

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 25. April bis 10. Mai 1948 Amerika: Herr Harry Cono v er, Zweiter Sekretär, wurde auf einen andern Posten berufen und gehört der Gesandtschaft nicht mehr au.

Herr James M. Byrne, Dritter Sekretär, wurde zum Zweiten Sekretär befördert. .

. .

Argentinien: Herr Brigadier Eduardo Tomas Chucca,Luftattaché, und Herr Oberstleutnant Carlos Benito Jauregui, Militärattache, haben ihr Amt angetreten. Sie wohnen in Paris bzw. Born.

Herr Hauptmann Francisco Olano, Gehilfe des Luftattaches, gehört der Gesandtschaft nicht mehr an.

Bulgarien:. Herr Luben P e n t c h e f f , bisher Vizekonsul beim bulgarischen Generalkonsulat in Genf, -wurde der Gesandtschaft als Legationssekretär zugeteilt.

Indien: Herr V. H. Coelho wurde der Gesandtschaft als Erster Sekretär zugeteilt.

Herr S. S. B a t l i v a l a wurde der Gesandtschaft als Zweiter Sekretär zugeteilt.

Italien: Herr Pasquale Prunas wurde zum Ersten Sekretär ernannt und wird demnächst in Bern eintreffen.

Jugoslawien: Herr Miroslav Wilczek und Herr Branko Dr ago vie wurden zum Attaché bzw. zum Gehilfen des Handelsattaches befördert.

Kolumbien: Herr Minister Alvaro Gomez hat die Schweiz verlassen, um in sein Land zurückzukehren. Herr Ernesto Gaviria amtet als Geschäftsträger ad intérim.

Spanien: Am 1. Mai hat Herr Juan de las Bârcenas y de la Huer t a , Erster Sekretär, sein Amt angetreten.

Tschechoslowakei: An Stelle des zurückgetretenen Herrn Vladimir Renes wurde Herr Erich Klima zum Presseattache ernannt.

Ungarn: Herr Ernest Halâsz, Presseattache, wurde seines Postens enthoben und gehört der Gesandtschaft nicht mehr an.

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300

Notifikation Am 25. Februar 1989 wurde bei der zollamtlichen Revision des Automobils eines über das Zollamt Biehen-Weilstrasse einreisenden Deutschen ein Paket entdeckt, das Wertpapiere, Schmuckstücke und Banknoten enthielt. Der Fahrzeugführer erklärte, dass das Paket ohne Sein Wissen in das Auto gelegt worden Bei. Es wurde von den Zollorganen beschlagnahmt. Die weiteren Erhebungen ergaben, dass der Inhalt des Paketes anscheinend verschiedenen aus Deutschland geflohenen Israeliten gehörte. In den verflossenen Jahren konnten einige Eigentümer ausfindig gemacht und ihnen die ihnen gehörenden Gegenstände ausgehandigt werden. Für die folgenden Wertpapiere, Banknoten und Schmuckstücke meldete sich bis heute kein Eigentümer: 15 Panama-Aktien KU nom. ffrs. 400, 100 Banknoten zu 50 Eeichsmark, 60 Banknoten zu 100 Eeichsmark, l Zigarettenetui aus Gold, 6 Halsketten, 1 Damenarmbanduhr, l Uhrkette aus Gold, 6 Fingerringe, i Armbänder, 2 Armspangen, l Taschenuhr aus Gold mit Kette, l Silberbeutel mit zwei Ohrringen, einem Anker und Perlen, l Halskette mit Anhänger, l Gedenkmünze (Semper), 5 Uhren aus Gold, 4 Broschen, 2 Krawattennadeln, l Paar Ohrringe mit Perlen, l Brosche (Fasan), l Anhänger aus Gold mit zwei Photos.

Die rechtmässigen Eigentümer dieser Gegenstände werden hiermit gemäss Artikel 102, Absatz 4, des Zollgesetzes aufgefordert, ihre Ansprüche binnen 80 Tagen seit Erscheinen dieser- Notifikation bei der Zolldirektion Basel geltend zu machen. Meldet sich innert dieser Frist kein Ansprecher, so werden die beschlagnahmten Waren nach Gesetz verwertet.

Bern, den T.April 1948, 7971

Eidgenössische Oberzolldirektion

Urteil Bussenumwandlung : Die mit Urteil vom 12. Juli 1944 auferlegte Busse von Fr.406 wird in 41 Tage Haft umgewandelt, 'Weinfelden, den 8. Mai 1948.

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.

.

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2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, D e r Einzelrichter: Dr. H. Seeger

301

Urteil Der unterzeichnete Einzelrichter hat in seiner Sitzung vom 5. Mai 1948 gewesen Seefeldstrasse 60, Zürich, nun angeblich in Zagreb (Jugoslawien), in Anwendung von Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Btrafrechtspflege erkannt: 1. Die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 250 wird in 25 Tage Haft umgewandelt.

2. Dieses Verfahren ist kostenlos.

3. Der Umwandlungsbeschluss ist im Dispositiv im Bundesblatt zu publizieren.

Es wird v e r f ü g t : Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird. Die Parteien werden ausdrücklich auf die Art. 110 bis 112 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege hingewiesen.

Chur, den 7. Mai 1948.

5, kriegsmrtsohaftliches

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Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. P. Jörimann Strafmandat

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 2 der Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vorn 7. Dezember 1942 über die Überwachung des Handels mit Gold sowie der Ein- und Ausfuhr von Gold, Verfügung Nr. 645 A/43 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 6. Juli 1948 über die Festsetzung von Höchstpreisen für Gold, Art. 25 Strafgesetzbuch, begangen in Zürich im August 1946 durch Gehilfenschaft beim Versuch des Verkaufs von 246 Goldstücken ohne Konzession und zu übersetzten Preisen, zu verurteilen: zu einer Busso von Fr. 100 und den Verfahrenskosten.

302

Der Richter eröffnet Urnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten, in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom" 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11, November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 100.-- 2. den Kosten, bestehend aus a, Spruchgebühr » 13.-- b. übrige Kosten ». 15.50 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung bei der Kanzlei des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St,-PeterStrasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nichtä wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 30. April 1948.

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9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : A. Wettach

Strafmandat Händler und Landwirt, zurzeit unbekannten Aufenthalts.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 2 der Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Z oll départements vom 7, Dezember 1942 über die Überwachung des Handels mit Gold sowie der Ein- und Ausfuhr von Gold, Verfügimg Nr. 645 A/43 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 6; Juli 1948 über die Festsetzung von Höchstpreisen für Gold, Art. l der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schatz der regulären Marktversorgung, begangen in St. Gallen vom 5. April bis 3. September 1946 durch widerrechtlichen Verkauf von 147 Goldstücken zu Fr. 20 an Weber Othmar, in Überschreitung des zu-

303

lässigen Höchstpreises um Fr. l. 70 pro Goldstück, zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 200 und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten, in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartements vom 11. November 1944 über die-Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, folgendes .

Urteil: Sie werden -verurteilt zu : I. 1. einer Busse von . .

Fr. 200.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 25.-- b. übrige Kosten. . . . . .

» 29.50 II. und Sie werden verpflichtet, den widerrechtlichen Vermögensvorteil von Fr. 249.90 an den Bund zu bezahlen.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung bei der Kanzlei des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Zürich, St.-PeterStrasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen : « Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Z ü r i c h , den 7. April 1948.

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9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: A. Wettach

öffentliche Vorladung halts, wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften. Die Verhandlung vor dem Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts findet am 26. Mai 1948, 14.30 Uhr, im Obergerichtsgebäude Zürich, Hirschengraben 15, statt. Akteneinsicht: Obergerichtsgebäude Zürich, Zimmer 3.

Im Falle des Nichterscheinens wird auf Grund der Akten Beurteilt.

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Kriegswirtschaftlicher Strafentscheid

Aufenthalts. Bussenumwandlung : Die mit Urteil vom 81. Oktober 1945 auferlegte Busse von Fr. 1000 wird in 90 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen. Akteneinsicht: Obergerichtsgebäude Zürich, Zimmer 8.

Der vorstehende Beschluss erwachst in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben, dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen.

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, i. A. des Präsidenten :

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Steiger

Bussenumwandlung Die nachstehenden Urteile werden den Beschuldigten, deren gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet: auferlegte Busse im Bestbetrage von Fr. 295 wird in 80 Tage Haft um gewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

auferlegte Busse von Fr. 15 wird in 2 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

' Die vorstehenden Urteile erwachsen in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben, dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, einzureichen.

Nach Eechtskraft des Urteils kann binnen 20 Tagen nach Kenntnisnahme des Entscheides beim Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Bäumleingasse 5 in Basel, ein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht werden.

Basel, den 7. Mai 1948.

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5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter :

Dr. Walter Meyer

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19

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.05.1948

Date Data Seite

298-304

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10 036 239

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