Ablauf der Referendumsfrist: 2. Oktober 2008

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedokumente (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom 13. Juni 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 20072, beschliesst: Art. 1 Der Notenaustausch vom 28. März 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 20043 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten wird genehmigt.

1

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Gemeinschaft nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu informieren.

2

1 2 3 4

SR 101 BBl 2007 5159 ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1 SR 0.360.268.1

2007-0681

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Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. BB

Art. 2 Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Ausweisgesetz vom 22. Juni 20015 Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2bis­2quater und 4 1

Jeder Ausweis muss folgende Daten enthalten: a. Betrifft nur den französischen Text.

2bis Der Ausweis kann mit einem Datenchip versehen werden. Der Datenchip kann ein Gesichtsbild und die Fingerabdrücke der Inhaberin oder des Inhabers enthalten.

Auch die übrigen Ausweisdaten nach den Absätzen 1, 3, 4 und 5 können auf dem Chip gespeichert werden.

Der Bundesrat legt fest, welche Ausweisarten mit einem Chip versehen werden und welche Daten darauf zu speichern sind.

2ter

2quater Der Ausweis kann zudem elektronische Identitäten für Authentisierungs-, Signatur- und Verschlüsselungsfunktionen enthalten.

Auf Verlangen der antragstellenden Person kann der Ausweis Allianz-, Ordens-, Künstler- oder Partnerschaftsnamen sowie Angaben über besondere Kennzeichen wie Behinderungen, Prothesen oder Implantate enthalten.

4

Art. 2a

Sicherheit und Auslesen des Datenchips

Der Datenchip ist gegen Fälschungen und unberechtigtes Lesen zu schützen. Der Bundesrat bestimmt die entsprechenden technischen Anforderungen.

1

Der Bundesrat ist befugt, mit anderen Staaten Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abzuschliessen, sofern die betreffenden Staaten über einen Datenschutz verfügen, der dem schweizerischen gleichwertig ist.

2

Er kann Transportunternehmen, Flughafenbetreiber und andere geeignete Stellen, die die Identität einer Person prüfen müssen, dazu ermächtigen, die auf dem Chip gespeicherten Fingerabdrücke zu lesen.

3

Gliederungstitel vor Art. 4

2. Abschnitt: Ausstellung, Ausfertigung, Entzug und Verlust des Ausweises Art. 4 Abs. 1 Ausweise werden im Inland von den Stellen ausgestellt, welche die Kantone bezeichnen. Der Bundesrat kann weitere Stellen bezeichnen. Verfügt ein Kanton über mehrere ausstellende Behörden, so bestimmt er eine für die Ausstellung von Ausweisen verantwortliche Stelle.

1

5

SR 143.1

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Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. BB

Art. 5

Antrag auf Ausstellung

Wer einen Ausweis erhalten will, muss in der Schweiz bei der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Stelle oder bei der schweizerischen Vertretung im Ausland persönlich vorsprechen, um den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises einzureichen.

Unmündige und entmündigte Personen benötigen die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertretung.

1

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zum Antrags- und Ausstellungsverfahren, namentlich betreffend:

2

a.

die für die Ausstellung von Ausweisen zu verwendenden Daten und die Datenquellen;

b.

die Anforderungen an die ausstellenden Behörden;

c.

die technische Infrastruktur.

Der Bundesrat kann unter Berücksichtigung der internationalen Vorgaben und der technischen Möglichkeiten Ausnahmen von der persönlichen Erscheinungspflicht vorsehen.

3

Art. 6 Abs. 1, 2 und 5 Die ausstellende Behörde prüft, ob die Angaben korrekt und vollständig sind und überprüft die geltend gemachte Identität.

1

Die ausstellende Behörde entscheidet über den Antrag. Stimmt sie der Ausstellung des Ausweises zu, so gibt sie der mit der Ausfertigung betrauten Stelle den Auftrag zur Ausweisausfertigung. Sie übermittelt ihr die notwendigen Daten.

2

Die Ausstellung eines Ausweises wird verweigert, wenn die antragstellende Person im Ausland ein Gesuch stellt und im Ausland wegen einer Straftat verfolgt wird oder verurteilt worden ist, die nach schweizerischem Recht ein Verbrechen oder Vergehen darstellt, und wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass sie sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen will. Von der Verweigerung ist abzusehen, wenn die angedrohte Sanktion zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.

5

Art. 6a

Ausfertigungsstellen, Generalunternehmer, Dienstleistungserbringer und Lieferanten

Die mit der Ausfertigung von Ausweisen betrauten Stellen und die beteiligten Generalunternehmer müssen den Nachweis erbringen, dass sie:

1

a.

über das notwendige Fachwissen und die notwendigen Qualifikationen verfügen;

b.

eine sichere, qualitativ hoch stehende, termingerechte und den Spezifikationen entsprechende Ausweisproduktion garantieren;

c.

die Einhaltung des Datenschutzes gewährleisten; und

d.

über genügend finanzielle Mittel verfügen.

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Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. BB

Wirtschaftlich Berechtigte, Inhaber von Anteilen, Mitglieder des Verwaltungsrates oder eines anderen vergleichbaren Organs, Mitglieder der Geschäftsleitung und andere Personen, die einen massgebenden Einfluss auf die Unternehmung oder die Ausweisproduktion haben oder haben können, müssen über einen guten Ruf verfügen. Es können Sicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung vom 19. Dezember 20016 über die Personensicherheitsprüfungen durchgeführt werden.

2

Die notwendigen Unterlagen zur Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen können vom Bundesamt für Polizei jederzeit einverlangt werden. Ist die Ausfertigungsstelle Teil einer Unternehmungsgruppe, so gelten diese Anforderungen für die gesamte Unternehmungsgruppe.

3

Die Bestimmungen der Absätze 1­3 sind auf Dienstleistungserbringer und Lieferanten anwendbar, wenn die erbrachten Leistungen von massgebender Bedeutung für die Ausweisherstellung sind.

4

Der Bundesrat legt die weiteren Anforderungen an die Ausfertigungsstellen, die Generalunternehmer, die Dienstleistungserbringer und die Lieferanten fest.

5

Art. 6b

Aufgaben des Bundesamtes für Polizei

Neben den weiteren in diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen genannten Aufgaben, nimmt das Bundesamt für Polizei folgende Aufgaben war: a.

Es überwacht die Einhaltung der Vorschriften gemäss Artikel 6a.

b.

Es erteilt, Geheimhaltungs- und Datenschutzinteressen vorbehalten, Auskünfte und Anweisungen betreffend Schweizer Ausweise an in- und ausländische Stellen.

c.

Es erteilt, Geheimhaltungs- und Datenschutzinteressen vorbehalten, Auskünfte betreffend Schweizer Ausweise und deren Ausstellung an Privatpersonen.

d.

Es erteilt Auskünfte und Anweisungen an die Ausfertigungsstellen und Generalunternehmer und überwacht die Einhaltung der Spezifikationen.

e.

Es verfolgt die internationale Entwicklung im Bereich der Ausweisschriften und ist verantwortlich für die Umsetzung der internationalen Standards.

f.

Es führt die «Public Key Infrastructure» (PKI) für Schweizer Ausweise.

g.

Es führt unter Vorbehalt abweichender Spezialbestimmungen die Fachstelle des Bundes für Identitäts- und Legitimationsausweise.

Art. 9 Abs. 2 Die Höhe der durch den Bundesrat festgelegten Gebühren muss familienfreundlich sein.

2

6

SR 120.4

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Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. BB

Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und Absatz 2 Das Bundesamt für Polizei führt ein Informationssystem. Es enthält die im Ausweis aufgeführten und gespeicherten Daten einer Person und zusätzlich folgende Daten:

1

a.

die ausstellende Behörde sowie die Ausfertigungsstelle;

Die Datenbearbeitung dient der Ausstellung von Ausweisen, der Verhinderung einer unberechtigten Ausstellung eines Ausweises sowie der Verhinderung missbräuchlicher Verwendung.

2

Art. 12

Datenbearbeitung und Datenbekanntgabe

Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten direkt ins Informationssystem eingeben:

1

a.

das Bundesamt für Polizei;

b.

die ausstellenden Behörden;

c.

die Ausfertigungsstellen.

Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten im Abrufverfahren abfragen:

2

a.

das Bundesamt für Polizei;

b.

die ausstellenden Behörden;

c.

das Grenzwachtkorps, ausschliesslich zur Identitätsabklärung;

d.

die vom Bund und von den Kantonen bezeichneten Polizeistellen, ausschliesslich zur Identitätsabklärung;

e.

die von den Kantonen bezeichneten Polizeistellen zur Aufnahme von Verlustmeldungen;

f.

die für aus dem Ausland eingehende Anfragen zur Identitätsabklärung als zuständig bezeichnete Polizeistelle des Bundes, ausschliesslich zur Identitätsabklärung.

Zur Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten sowie von vermissten Personen dürfen Daten aus dem Informationssystem weitergegeben werden. Auskünfte an weitere Behörden richten sich nach den Grundsätzen der Amtshilfe.

3

Die zuständigen Behörden nach Absatz 2 Buchstaben c und d können die Daten im Informationssystem auch anhand des Namens und der biometrischen Daten der betreffenden Person im Abrufverfahren abfragen, sofern diese keinen Ausweis vorlegen kann.

4

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Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. BB

Art. 13 1

2

Meldepflicht

Die verfügende Behörde meldet der zuständigen ausstellenden Behörde: a.

die Verfügung einer Schriftensperre sowie deren Aufhebung;

b.

die Ausweishinterlegung sowie deren Aufhebung;

c.

die Schutzmassnahmen für unmündige oder entmündigte Personen, die sich auf die Ausweisausstellung beziehen, sowie deren Aufhebung;

d.

den Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss.

Die ausstellende Behörde gibt die Daten ins Informationssystem des Bundes ein.

Art. 16

Vollzug

Der Bundesrat regelt den Vollzug dieses Gesetzes. Er berücksichtigt dabei soweit notwendig die Bestimmungen der Europäischen Union und die Empfehlungen und Standards der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über Ausweise.

Übergangsbestimmung der Änderung vom 13. Juni 2008 Identitätskarten ohne Datenchip können im Inland nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung noch während längstens zweier Jahre wie bisher in der Wohnsitzgemeinde beantragt werden; die Kantone bestimmen, ab wann Identitätskarten nur noch bei den ausstellenden Behörden beantragt werden können.

2. Bundesgesetz vom 16. Dezember 20057 über die Ausländerinnen und Ausländer Art. 59 Abs. 4­6 Die Erfassung der biometrischen Daten und die Weiterleitung der Ausweisdaten an die ausfertigende Stelle können ganz oder teilweise Dritten übertragen werden.

Artikel 6a des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 20018 gilt sinngemäss.

4

Reisedokumente für ausländische Personen können mit einem Datenchip versehen werden. Der Datenchip kann ein digitalisiertes Gesichtsbild und die Fingerabdrücke der Inhaberin oder des Inhabers enthalten. Auch die übrigen Ausweisdaten nach Artikel 111 Absatz 2 Buchstaben a, c und e können auf dem Chip gespeichert werden. Artikel 2a des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001 gilt sinngemäss.

5

Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Reisedokumenten für ausländische Personen mit einem Datenchip versehen werden und welche Daten darauf zu speichern sind.

6

7 8

SR 142.20 SR 143.1; BBl 2008 5310

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Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. BB

Art. 111 Abs. 1, 2 Bst. a, 4 und 5 Das Bundesamt führt ein Informationssystem zur Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und Bewilligungen zur Wiedereinreise an Ausländerinnen und Ausländer (ISR).

1

2

Das ISR enthält folgende Daten: a.

Name, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Adresse, Grösse, Gesichtsbild, Fingerabdrücke, Name und Vornamen der Eltern, Ledigname der Eltern, Unterschrift, Dossiernummer sowie Personennummer;

Die gestützt auf Absatz 2 erfassten Daten werden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesamtes, die mit der Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und Bewilligungen zur Wiedereinreise befasst sind, bearbeitet.

4

Das Bundesamt kann die gestützt auf Absatz 2 erfassten Daten folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:

5

a.

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

b. und c. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetze.

2

Ständerat, 13. Juni 2008

Nationalrat, 13. Juni 2008

Der Präsident: Christoffel Brändli Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: André Bugnon Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 24. Juni 20089 Ablauf der Referendumsfrist: 2. Oktober 2008

9

BBl 2008 5309

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