Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten auf der Autobahn N1, Kanton Zürich vom 7. August 2008

Wegen Erstellung von Brückenpfeilern für die Glatttalbahn auf der Höhe des Anschlusswerkes Wallisellen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe a und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA), I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn N1 wie folgt: ­

Anschluss Wallisellen, Einfahrt, Fahrtrichtung St. Gallen: 60 km/h.

II Höchstbreite 2.00 m auf dem 2. Überholstreifen auf der Autobahn N1 wie folgt: ­

In Fahrtrichtung St. Gallen, von km 305.000 bis km 306.000.

III Die Verkehrsanordnungen gelten ab deren Aufstellung bzw. Markierung bis Ende der Bauphase (voraussichtlich ca. Ende 2010).

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter1 2

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schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

7. August 2008

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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