Qualifikationsentscheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 1. Februar 2008: 1.

Gestützt auf die Artikel 3 SBG und 60 VSBG wird das unter dem Punkt B beschriebene Pokerturnierformat als Geschicklichkeitsspiel qualifiziert.

2.

Die Durchführung des Pokerturnierformats gemäss Punkt B ist unter Vorbehalt anderer rechtlicher, insbesondere kantonalrechtlicher, Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen zulässig.

3.

Die Verfahrenskosten von 400 Franken werden Céline Baumann auferlegt (Art. 112 ff. VSBG) und mit dem Kostenvorschuss von 300 Franken verrechnet. Der verbleibende Saldo in der Höhe von 100 Franken ist von Céline Baumann zu bezahlen.

4.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

5.

Zustellung an: ­ Céline Baumann, Route de Büren 89, 2504 Bienne

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

19. Februar 2008

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

Siehe auch: www.esbk.admin.ch

2008-0472

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