Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten»

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 21. September 2007 eingereichten Volksinitiative «für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten»2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. August 20083, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative vom 21. September 2007 «für ein Verbot von KriegsmaterialExporten» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

1

2

Sie lautet:

I Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert: Art. 107 Abs. 3 (neu) Er [der Bund] unterstützt und fördert internationale Bestrebungen für Abrüstung und Rüstungskontrolle.

3

Art. 107a (neu) Ausfuhr von Kriegsmaterial und besonderen militärischen Gütern 1

Die Ausfuhr und die Durchfuhr folgender Güter sind verboten: a.

Kriegsmaterial einschliesslich Kleinwaffen und leichte Waffen sowie die zugehörige Munition;

b.

besondere militärische Güter;

c.

Immaterialgüter einschliesslich Technologien, die für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Gütern nach den Buchstaben a und b von wesentlicher Bedeutung sind, sofern sie weder allgemein zugänglich sind noch der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen.

Vom Aus- und vom Durchfuhrverbot ausgenommen sind Geräte zur humanitären Entminung sowie Sport- und Jagdwaffen, die eindeutig als solche erkennbar und in gleicher Ausführung nicht auch Kampfwaffen sind, sowie die zugehörige Munition.

2

1 2 3

SR 101 BBl 2007 7219 BBl 2008 7521

2008-0883

7549

Volksinitiative «für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten». BB

Vom Ausfuhrverbot ausgenommen ist die Ausfuhr von Gütern nach Absatz 1 durch Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden, sofern diese Eigentümer der Güter bleiben, die Güter durch eigene Dienstleistende benutzt und anschliessend wieder eingeführt werden.

3

Die Vermittlung von und der Handel mit Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten, sofern der Empfänger oder die Empfängerin den Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat.

4

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 8 (neu) 8. Übergangsbestimmung zu Art. 107a (Ausfuhr von Kriegsmaterial und besonderen militärischen Gütern) Der Bund unterstützt während zehn Jahren nach der Annahme der eidgenössischen Volksinitiative «für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten» durch Volk und Stände Regionen und Beschäftigte, die von den Verboten nach Artikel 107a betroffen sind.

1

Nach Annahme der Artikel 107 Absatz 3 und 107a durch Volk und Stände dürfen keine neuen Bewilligungen für Tätigkeiten nach Artikel 107a erteilt werden.

2

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

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