Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 14. Mai 2008

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Boscalid 50 %

Formulierungstyp:

WG Wasserdispergierbares Granulat

2. Handelsprodukte Cantus

Schweizerische Zulassungsnummer: B-4252 Herkunftsland: Belgien Ausländische Zulassungsnummer: 9582-B Ausländischer Bewilligungsinhaber: BASF Belgium S.A.

Cantus

Schweizerische Zulassungsnummer: F-4253 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2050076 Ausländischer Bewilligungsinhaber: BASF Agro SAS

Cantus

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4254 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 5180-00 Ausländischer Bewilligungsinhaber: BASF AG

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Weinbau Reben

Graufäule (Botrytis cinerea)

Konzentration: 0.1 % Aufwandmenge: 1.2 kg/ha

1, 2

1

SR 916.161

2008-1085

3501

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Feldbau Raps

Phoma lingam

Aufwandmenge: 0.5 kg/ha Anwendung: Stadium 20­27 (BBCH), Stadium 30­31 (BBCH).

Aufwandmenge: 0.5 kg/ha Anwendung: Stadium 61­65 (BBCH).

2

Raps

Rapskrebs = Weissstängeligkeit

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Letzte Behandlung beim Beginn des Weichwerdens, resp. beim Beginn des Farbumschlags, jedoch spätestens Mitte August.

2 = Maximal 1 Behandlung pro Parzelle und Jahr.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

14. Mai 2008

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

3502