08.038 Bericht über die im Jahr 2007 abgeschlossenen internationalen Verträge vom 14. Mai 2008

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im Jahr 2007 abgeschlossenen internationalen Verträge.

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

14. Mai 2008

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2008-0384

4611

Übersicht Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Der vorliegende Bericht ist gestützt auf diese Bestimmung verfasst und betrifft die im Laufe des Jahres 2007 abgeschlossenen Abkommen.

Jeder bilaterale oder multilaterale Vertrag, den die Schweiz während des letzten Jahres ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt hat, dem sie beigetreten ist oder der hauptsächlich im Berichtsjahr anwendbar war, wird kurz dargestellt. Die der parlamentarischen Genehmigung unterliegenden Abkommen sind von der Pflicht zur Berichterstattung nicht betroffen und sind daher im vorliegenden Bericht nicht enthalten.

Die Darstellung der einzelnen Verträge ist einheitlich strukturiert und enthält eine Zusammenfassung des Inhalts sowie kurze Darlegungen der Gründe für den Abschluss, der durch die Umsetzung zu erwartenden Kosten, der gesetzlichen Grundlage der Genehmigung sowie der Modalitäten für Inkrafttreten und Kündigung. Änderungen bereits bestehender Verträge werden in einem gesonderten Teil in Tabellenform ausgewiesen.

Die Zahl der im Bericht enthaltenen Verträge ist im Vergleich zum Vorjahr ungefähr stabil geblieben.

4612

Inhaltsverzeichnis Übersicht

4612

Abkürzungsverzeichnis

4649

1 Einleitung

4652

2 Darstellung der Verträge nach Departementszuständigkeit 4654 2.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 4654 2.1.1 Von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) abgeschlossene bilaterale Verträge mit Staaten und internationalen Organisationen 4654 2.1.1.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Zentrum für politische Sicherheit (Centre de politique de sécurité ­ GCSP) bezüglich eines Auftrags an Botschafter Shambuh Ram Simkhada, abgeschlossen am 4. Mai 2007 4654 2.1.1.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich Projektbeitrag im Bereich Wirksamkeit der Hilfe hinsichtlich Armutsreduktion und Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele (MDG), abgeschlossen am 27. März 2007 4655 2.1.1.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltbank bezüglich Beitrag an das Projekt 3. Roundtable über ergebnisorientiertes Entwicklungsmanagement, abgeschlossen am 28. Februar 2007 4656 2.1.1.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bezüglich Arbeitsprogramm 2007/2008 des Zentrums für Entwicklung, abgeschlossen am 27. Juli 2007 4657 2.1.1.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bezüglich Arbeitsprogramm 2007/2008, abgeschlossen am 11. Juli 2007 4658 2.1.1.6 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) bezüglich Beitrag an die 3. Konferenz der Adelboden-Gruppe, abgeschlossen am 19. Juni 2007 4659 2.1.1.7 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) bezüglich eines Beitrags an das Programm Entwicklung von Kapazitäten für eine Bildung für alle, abgeschlossen am 23. Oktober 2007 4660 4613

2.1.1.8 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Wirtschaftskommission für Afrika der Vereinten Nationen (UNECA), bezüglich der Medien-Preise an der 3. Globalen Wissens-Konferenz (GK3) und der afrikanischen Vorbereitungs-Konferenz zur GK3, abgeschlossen am 8. Mai 2007 4661 2.1.1.9 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Internationalen Union für Telekommunikation (ITU) bezüglich der Konferenz «Erschliessung und Zugang für Afrika, Oktober 2007», abgeschlossen am 10. Oktober 2007 4662 2.1.1.10 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Organisation der Vereinten Nation für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (UNESCO), bezüglich des internationalen Programms für die Entwicklung der Kommunikation (IPDC), abgeschlossen am 12. Dezember 2006 4663 2.1.1.11 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Büro der Vereinten Nationen für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten (UNDESA) bezüglich dem Globalen Bündnis für Informations- und Kommunikationstechnologien und Entwicklung (GAID), abgeschlossen am 19. September 2007 4664 2.1.1.12 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der United Nations Economic and Social Commission for Asia and the Pacific (UNESCAP) bezüglich der Finanzierung des Projektes zur Förderung von lokalen und regionalen Handels- und Investitionspolitiken in der Greater Mekong Subregion für eine vermehrte Integration der Entwicklungsländer in den Welthandel im Sinne einer faireren Globalisierung, abgeschlossen am 22. Oktober 2007 4665 2.1.1.13 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) bezüglich systematischer Erhebung und Klassifizierung von nichttarifären Handelshemmnissen, abgeschlossen am 24. Oktober 2007 4666 2.1.1.14 Abkommen zwischen der Schweizer Regierung und der Volksrepublik Bangladesch im Rahmen der finanziellen und technischen Zusammenarbeit bezüglich des Projekts im Schul- und Berufsbildungssektor («Post Literacy and Continuing Education for Human Development Project ­ PLCEHD-2»), abgeschlossen am 24. Mai 2007 4667 2.1.1.15 Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich des nationalen Hängebrückenbauprogramms, abgeschlossen am 27. September 2007 4668

4614

2.1.1.16 Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich Unterstützung des nationalen landwirtschaftlichen Forschungssystems, abgeschlossen am 1. Februar 2007 4669 2.1.1.17 Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich Aufbau der Antikorruptionskommission, abgeschlossen am 20. Februar 2007 4670 2.1.1.18 Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich eines Gemeindeforstprojektes, abgeschlossen am 27. September 2007 4671 2.1.1.19 Abkommen zwischen der Schweiz und der Provinzregierung von Cao Bang (Vietnam) bezüglich Unterstützung der Reform der öffentlichen Verwaltung in Cao Bang, abgeschlossen am 27. April 2007 4672 2.1.1.20 Abkommen zwischen der Schweiz und Nepal bezüglich der Unterstützung des Friedensprozesses in Nepal, abgeschlossen am 2. März 2007 4673 2.1.1.21 Abkommen zwischen der Schweiz und Nepal bezüglich der Verbesserung des nepalesischen Prüfsystems für Berufsbildung, abgeschlossen am 15. Februar 2007 4674 2.1.1.22 Abkommen zwischen der Schweiz und Nepal bezüglich des Hängebrücken Subsektor Programms, abgeschlossen am 15. Februar 2007 4675 2.1.1.23 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, der Politischen Abteilung IV und dem UNOHochkommissariat für Menschenrechte bezüglich Förderung und Schutz der Menschenrechte in Nepal, abgeschlossen am 11. September 2007 4676 2.1.1.24 Abkommen zwischen der Schweiz und Nepal bezüglich lokaler Infrastruktur zur Verbesserung der Lebensbedingungen und Erhöhung von Einkommen, abgeschlossen am 2. März 2007 4677 2.1.1.25 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich Gouvernanz und Reform der öffentlichen Verwaltung in Laos, abgeschlossen am 11. Juli 2007 4678 2.1.1.26 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) bezüglich Unterstützung und Stärkung der technischen Kapazität zur Durchführung einer Volkszählung in Nordkorea, abgeschlossen am 18. Oktober 2007 4679 2.1.1.27 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) betreffend das Projekt «Enhancing aid effectiveness and coordination in Syria», abgeschlossen am 30. September 2007 4680

4615

2.1.1.28 Abkommen zwischen der Schweiz und Benin bezüglich Unterstützung der Schweiz an die Gesundheitsversicherungen (Mutuelles de Santé ­ ASMS), abgeschlossen am 9. Juli 2007 4681 2.1.1.29 Abkommen zwischen der Schweiz und Benin bezüglich Beitrag der Schweiz an die Stärkung der lokalen Regierungsführung im Departement Borgou, abgeschlossen am 9. Juli 2007 4682 2.1.1.30 Abkommen zwischen der Schweiz und Benin bezüglich Unterstützung der Schweiz im Gesundheitsbereich (Appui Suisse à la Santé ­ ASS), abgeschlossen am 9. Juli 2007 4683 2.1.1.31 Abkommen zwischen der Schweiz und Benin bezüglich Programm zur Unterstützung des Handwerksektors (Programme d'Appui aux Artisans et Artisanes ­ PAAA), abgeschlossen am 9. Juli 2007 4684 2.1.1.32 Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich Dezentralisierungsprogramm im Bildungsbereich («Programme d'Appui à la Décentralisation de l'Education/ PADE») in den Bezirken Sikasso, Koutiala und Youwarou, abgeschlossen am 11. Mai 2007 4685 2.1.1.33 Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich Raumplanungs- und Wasserprogramm auf lokaler Ebene («Programme d'Accompagnement à la mise en ouvre des schémas d'aménagement à travers la Maîtrise de l'Eau par les Acteurs Locaux/AM-EAU»), abgeschlossen am 11. Mai 2007 4686 2.1.1.34 Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich Beitrag an Investitionsprogramme von Gebietskörperschaften zugunsten einer regionalen Entwicklung in Mali, abgeschlossen am 11. Mai 2007 4687 2.1.1.35 Abkommen zwischen der Schweiz und Tschad bezüglich Programm zugunsten der Gesundheitsdistrikte von Wadi Fira, vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009, abgeschlossen am 8. Januar 2007 4688 2.1.1.36 Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich Partnerschaft im Bereich Gesundheit und soziale Entwicklung, abgeschlossen am 2. April 2007 4689 2.1.1.37 Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich Berufsbildungsprogramm, abgeschlossen am 2. April 2007 4690 2.1.1.38 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Ruanda, vertreten durch das Gesundheitsministerium (Minisanté), bezüglich Lancierung eines Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheitsversorgung in den Distrikten Karongi und Rutsiro, abgeschlossen am 5. März 2007 4691

4616

2.1.1.39 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Ruanda, vertreten durch das Ministerium für lokale Verwaltung, gute Regierungsführung, Gemeindeentwicklung und Sozialwesen (MINALOC), bezüglich Friedens- und Dezentralisierungsprogramm in den Distrikten Karongi, Rutsiro, Nyamasheke und Rusizi in der Westprovinz des Landes, abgeschlossen am 19. Juli 2007 4692 2.1.1.40 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich eines Beitrags an das Programm zur Unterstützung des Dezentralisierungsprozesses in Burundi, abgeschlossen am 21. Mai 2007 4693 2.1.1.41 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania betreffend ein Gesundheitsprojekt in der Zentralregion Tansanias (Community-based health initiatives project), abgeschlossen am 12. September 2007 4694 2.1.1.42 Abkommen mit Kostenbeteiligung Dritter zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich des Projekts zur Bestandesaufnahme der Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo («Inventaire RDC»), abgeschlossen am 26. September 2007 4695 2.1.1.43 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die schweizerische Botschaft, und der Republik Mosambik, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit, betreffend die schweizerische Unterstützung des Gesundheitssektors, abgeschlossen am 9. Februar 2007 4696 2.1.1.44 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch die Direktion für Entwicklungszusammenarbeit (SETCO), bezüglich des Mikrofinanzprogramms PROMIFIN, abgeschlossen am 18. Dezember 2006 4697 2.1.1.45 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Interamerikanischen Institut für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft (IICA), bezüglich der Förderung landwirtschaftlicher Innovationen in den Ländern des zentralamerikanischen Isthmus, abgeschlossen am 30. November 2006 4698 2.1.1.46 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich der vierten Phase des Mikrofinanzprogramms PROMIFIN, abgeschlossen am 12. Dezember 2006 4699

4617

2.1.1.47 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich des Berufsbildungsprogramms «Verbesserung der beruflichen Qualifikationen für Jugendliche in Nicaragua», abgeschlossen am 5. Juli 2007 2.1.1.48 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich des Programms zur Förderung von Kleinunternehmen Proempresa, abgeschlossen am 2. März 2007 2.1.1.49 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Umweltministerium (SERNA), bezüglich einer Unterstützung im Bereich der unterirdischen Wasserressourcen, abgeschlossen am 28. Februar 2007 2.1.1.50 Abkomen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und El Salvador, vertreten durch das Aussenministerium und die Nationale Wasserbehörde (ANDA), bezüglich der vierten Phase des Projektes zur institutionellen Stärkung von ANDA in der Erhebung unterirdischer Trinkwasservorkommen, abgeschlossen am 17. Januar 2007 2.1.1.51 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und El Salvador, vertreten durch das Aussenministerium und den Sozialfonds für Lokalentwicklung (FISDL), bezüglich der Ausbildung von Fachleuten im Bereich der Basistrinkwasserversorgung, abgeschlossen am 22. Januar 2007 2.1.1.52 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ecuador, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich Kartoffel-Projekt («Renforcement de la recherche et amélioration de la production de plants de pommes de terre, FORTIPAPA»), abgeschlossen am 1. Juni 2007 2.1.1.53 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ecuador, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich des Projekts zur Berufsbildung und Kapazitätsentwicklung im Bereich Arbeit und lokale Entwicklung in ländlichen Gebieten («Reto Rural»), abgeschlossen am 5. Februar 2007 2.1.1.54 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ecuador, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich des Projekts zur Förderung des ländlichen Spar- und Kreditsystems («Promotion du système d'épargne et de crédit rural en Equateur ­ COOPFIN-CREAR»), abgeschlossen am 12. März 2007

4618

4700

4701

4702

4703

4704

4705

4706

4707

2.1.1.55 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Nationale Technologie-Institut (INATEC), bezüglich des Berufsbildungsprogramms «Verbesserung der beruflichen Qualifikationen für Jugendliche in Nicaragua», abgeschlossen am 1. Juli 2007 4708 2.1.1.56 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) betreffend den spezifischen Beitrag 2007 an «Health Action in Crises» (HAC), abgeschlossen am 2. August 2007 4709 2.1.1.57 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRC) betreffend den Beitrag an das «Red Cross/Red Crescent Centre on Climate Change and Disaster Preparedness», abgeschlossen am 4. Juli 2007 4710 2.1.1.58 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRC) betreffend den Beitrag an «International Disaster Response Laws, Rules and Principles» (IDRL) der IFRC, abgeschlossen am 4. Mai 2007 4711 2.1.1.59 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRC) betreffend den Jahresbeitrag 2007 an das Sekretariat der IFRC, abgeschlossen am 8. Mai 2007 4712 2.1.1.60 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend den spezifischen Beitrag 2007 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 26. März 2007 4713 2.1.1.61 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend den spezifischen Beitrag 2007 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 26. Oktober 2007 4714 2.1.1.62 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend den Beitrag an das Sitzbudget 2007, abgeschlossen am 10. Mai 2007 4715 2.1.1.63 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) betreffend den Jahresbeitrag 2007 an das administrative Budget von IOM, abgeschlossen am 14.

August 2007 4716

4619

2.1.1.64 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (OCHA) betreffend den Beitrag 2007 an den «Central Emergency Response Fund» (CERF), abgeschlossen am 24. April 2007 2.1.1.65 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend den spezifischen Beitrag 2007 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 10. April 2007 2.1.1.66 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend den Jahresbeitrag 2007, abgeschlossen am 5. März 2007 2.1.1.67 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (OCHA) betreffend den spezifischen Beitrag 2007 an die Programme der «Field Coordination Support Section» (FCSS), abgeschlossen am 28. September 2007 2.1.1.68 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (OCHA) betreffend den Jahresbeitrag 2007, abgeschlossen am 28. September 2007 2.1.1.69 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (OCHA) betreffend Unterstützung für die «Evaluation and Studies Section» (ESS) in Genf, abgeschlossen am 28. September 2007 2.1.1.70 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (OCHA) betreffend den spezifischen Beitrag 2007 an Projekte der «Civil Military Coordination Section» (CMCS), abgeschlossen am 28. September 2007 2.1.1.71 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) betreffend den Jahresbeitrag 2007/2008 an UNICEF «Office of Emergency Programmes» (EMOPS) in Genf, abgeschlossen am 24. September 2007 2.1.1.72 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) betreffend den spezifischen Beitrag 2007 an das «Prevention and Preparedness»-Projekt, abgeschlossen am 21. Mai 2007

4620

4717

4718

4719

4720

4721

4722

4723

4724

4725

2.1.1.73 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) betreffend den spezifischen Beitrag 2007 an das «Protection»-Projekt, abgeschlossen am 23. Mai 2007 4726 2.1.1.74 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) betreffend den spezifischen Beitrag 2007 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 26. März 2007 4727 2.1.1.75 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) betreffend den spezifischen Beitrag 2007 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 6. August 2007 4728 2.1.1.76 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) betreffend den spezifischen Beitrag an das WFP-Verbindungsbüro in Genf, abgeschlossen am 20. April 2007 4729 2.1.1.77 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Entwicklungsprogramm (UNDP) bezüglich Mitfinanzierung des Programms zur Verbesserung der Koordination von Katastrophenhilfe in der Republik Kirgisistan, abgeschlossen am 5. Oktober 2007 4730 2.1.1.78 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Moldova, vertreten durch das Ministerium für Sozialschutz, Familie und Kind, bezüglich der Schenkung von zehn Bausätzen zu je 25 Krankenbetten und Zubehör, abgeschlossen am 7. August 2007 4731 2.1.1.79 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Österreich, vertreten durch die Austrian Development Agency (ADA), bezüglich des Projekts «Wasser und sanitäre Einrichtungen in der Republik Moldova», abgeschlossen am 10. Januar 2007 4732 2.1.1.80 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Nordossetien-Alania, vertreten durch den Präsidenten der Republik Nordossetien-Alania, bezüglich dauerhafter Integration, durch permanente Wohnlösungen für Flüchtlinge und Zwangsmigranten aus Georgien und Südossetien in die Republik NordossetienAlania, abgeschlossen am 5. März 2007 4733

4621

2.1.1.81 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Inguschetien, vertreten durch den Präsidenten der Republik Inguschetien, bezüglich dauerhafter Integration durch permanente Wohnlösungen für nicht rückkehrende, aus ihrem früheren Wohnort in Tschetschenien intern vertriebene Familien («internally displaced families»), welche sich für die Integration in der Republik Inguschetien entschieden haben, abgeschlossen am 5. Juni 2007 4734 2.1.1.82 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und Georgien, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MoLHSA), das Ministerium für Flüchtlinge und Unterkunft (MRA) und die Stadt Tiflis, vertreten durch City Hall, betreffend die erste Phase des Projektes Sozialwohnungen in unterstützendem Umfeld, abgeschlossen am 4. September 2007 4735 2.1.1.83 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, der Regierung von Belarus und dem UNOEntwicklungsprogramm (UNDP) bezüglich Mitfinanzierung zur Durchführung der Komponente «lokale Koordination und Integration» innerhalb des Programms «Kooperation für Rehabilitation», abgeschlossen am 11. Dezember 2006 4736 2.1.1.84 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Luxemburg, vertreten durch das Aussenministerium Luxemburgs (AMLUX) betreffend einen Beitrag für das Projekt «Rehabilitierung der Schule Nr. 39 in Grozny-Aldy, Tschetschenien/Russische Föderation», abgeschlossen am 12. Dezember 2006 4737 2.1.1.85 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Welternährungsprogramm (WFP) betreffend dem spezifischen Beitrag 2007 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 11. Juli 2007 4738 2.1.1.86 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch das Ministerium für ländliche Raumplanung und Entwicklung (MRRD) und das Finanzministerium (MoF), abgeschlossen am 4. Juli 2007 4739 2.1.1.87 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Sri Lanka, vertreten durch das Gesundheitsund Ernährungsministerium, bezüglich Rehabilitation von Wasser- und Hygiene- Installationen und -Einrichtungen des Point Pedro Base Spitals, Jaffna, abgeschlossen am 10. September 2007 4740

4622

2.1.1.88 Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Regierung der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung des Libanon (GOL), vertreten durch das Entminungsbüro (National Demining Office NDO), bezüglich des Beitrags für die Entminungsaktionen im Libanon, abgeschlossen am 17. Januar 2007 4741 2.1.1.89 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bezüglich eines nicht spezifizierten Beitrags der Schweiz an den Nothilfeappell der UNRWA im besetzten palästinensischen Gebiet für das Jahr 2007, abgeschlossen am 3. April 2007 4742 2.1.1.90 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bezüglich eines nicht spezifizierten Beitrags der Schweiz an das Globalbudget der UNRWA in Jordanien, Syrien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet (Gaza-Streifen und Westjordanland) im Jahr 2007, abgeschlossen am 2. März 2007 4743 2.1.1.91 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) bezüglich eines Beitrags an die operationelle Unterstützung des UNHCR in Marokko, abgeschlossen am 6. März 2007 4744 2.1.1.92 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Haschemitischen Königreich Jordanien, vertreten durch das Departement für Palästinensische Angelegenheiten (DPA), bezüglich der Verstärkung des Dienstleistungsangebots (Capacity Building) für Palästinaflüchtlinge, abgeschlossen am 9. Oktober 2007 4745 2.1.1.93 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bezüglich des Beitrags an das Rehabilitationsprojekt des Flüchtlingslagers Neirab in Syrien, abgeschlossen am 17. September 2007 4746 2.1.1.94 Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich fachtechnischer Unterstützung des UNDP in Syrien, abgeschlossen am 16. Oktober 2007 4747 2.1.1.95 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), Büro Jordanien, bezüglich des Projektbeitrags für den Aufbau eines integralen Managementplans zur Risikoverminderung bei Erdbeben in Amman, abgeschlossen am 30. Juli 2007 4748

4623

2.1.1.96 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich Unterstützung für eine beschleunigte Bearbeitung von Hilfsangeboten («UNDP/OCHA Support to HAC Implementation of Fast Track for Darfur Procedures»), abgeschlossen am 17. Juni 2007 2.1.1.97 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Serbien, vertreten durch das Regionale Zentrum für die professionelle Entwicklung Cacak bezüglich «Professional Development for Education Personnel, phase III», abgeschlossen am 4. Juli 2007 2.1.1.98 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich des Projekts «Integrated Local Development Project», abgeschlossen am 23. Oktober 2007 2.1.1.99 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Mazedonien, vertreten durch das Ministerium für Bildung und Forschung, bezüglich des Projekts «Instandstellung von Schulen in ländlichen Gebieten von Mazedonien», abgeschlossen am 7. Mai 2007 2.1.1.100 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, vertreten durch das Schweizerische Kooperationsbüro in Tirana, und dem Regional Environmental Center for Central and Eastern Europe (REC), vertreten durch das Landesbüro in Montenegro, bezüglich des Projekts «Strengthening the Institutional Ground for Continued Transboundary Cooperation in the Skadar/Shkodra Lake Region», abgeschlossen am 14. Mai 2007 2.1.1.101 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, vertreten durch das Schweizerische Kooperationsbüro in Sarajevo, und dem Regional Environmental Center for Central and Eastern Europe (REC), vertreten durch das Country Office Bosnia and Herzegovina, bezüglich des Projekts «Transboundary Cooperation through the Management of Shared Natural Resources ­ Neretva Delta Forum for the Sustainable Use of Shared Natural Resources», abgeschlossen am 21. März 2007

4624

4749

4750

4751

4752

4753

4754

2.1.1.102 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, vertreten durch das Schweizerische Kooperationsbüro in Sarajevo, und dem Regional Environmental Center for Central and Eastern Europe (REC), vertreten durch das Country Office Croatia, bezüglich des Projekts «Transboundary Cooperation through the Management of Shared Natural Resources ­ Neretva Delta Forum for the Sustainable Use of Shared Natural Resources», abgeschlossen am 21. März 2007 4755 2.1.1.103 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat der Republik Albanien über die technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit, abgeschlossen am 11. Mai 2007 4756 2.1.1.104 Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Serbien, vertreten durch die Gemeinde Arilje, bezüglich «The Municipal Support Program (MSP) Phase II», abgeschlossen am 16. Januar 2007 4757 2.1.1.105 Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Serbien, vertreten durch die Gemeinde Cacak, bezüglich des Projektes für «Nachhaltige Gemeindefonds für Nichtregierungsorganisationen und deren Projekte», abgeschlossen am 21. März 2007 4758 2.1.1.106 Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Serbien, vertreten durch die Gemeinde Cajetina, bezüglich «The Municipal Support Program (MSP) Phase II», abgeschlossen am 16. Januar 2007 4759 2.1.1.107 Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Serbien, vertreten durch die Gemeinde Pozega, bezüglich «The Municipal Support Program (MSP) Phase II», abgeschlossen am 16. Januar 2007 4760 2.1.1.108 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Regional Environmental Center for Central and Eastern Europe (REC), Country Office Bulgaria, bezüglich des Projekts «Transboundary Cooperation through the Management of Shared Natural Resources ­ Phase 4», abgeschlossen am 5. April 2007 4761 2.1.1.109 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und Regional Environmental Center for Central and Eastern Europe (REC), Country Office Serbia, bezüglich des Projekts «Transboundary Cooperation through the Management of Shared Natural resources ­ Phase 4», abgeschlossen am 5. April 2007 4762

4625

2.1.1.110 Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Serbien, vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft und Umweltschutz, bezüglich «Technische Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft ­ SCOPES» («Technical Cooperation in the field of science ­ SCOPES»), abgeschlossen am 12. Februar 2007 4763 2.1.1.111 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Serbien, vertreten durch die Ständige Konferenz der Städte und Gemeinden, bezüglich «Support to increased Citizen's participation in Serbia, phase II», abgeschlossen am 16. März 2007 4764 2.1.1.112 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), bezüglich des Projekts «Municipal Development in South West Serbia, Second Phase», abgeschlossen am 21. September 2007 4765 2.1.1.113 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Serbien, vertreten durch das Regionale Zentrum für die professionelle Entwicklung Uzice, bezüglich «Professional Development for Education Personnel, phase III» abgeschlossen am 14. Juni 2007 4766 2.1.1.114 Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Serbien, vertreten durch die Gemeinde Cacak, bezüglich «The Municipal Support Program (MSP) Phase II» abgeschlossen am 16. Januar 2007 4767 2.1.1.115 Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Serbien, vertreten durch die Gemeinde Arilje, bezüglich des Projektes für einen nachhaltigen Gemeindefonds für die Nichtregierungsorganisationen und deren Projekte, abgeschlossen am 15. Dezember 2006 4768 2.1.1.116 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Nationalen hydrometeorologischen Komitee beim Ministerkabinett der Republik Turkmenistan bezüglich der Unterstützung der hydrometeorologischen Stationen im Aralsee-Becken, abgeschlossen am 14. März 2007 4769 2.1.1.117 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem hydrometeorologischen Amt des tadschikischen Landwirtschafts- und Naturschutzministeriums bezüglich der Unterstützung der hydrometeorologischen Stationen im Aralsee-Becken, abgeschlossen am 9. März 2007 4770

4626

2.1.1.118 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Hydro-meteorologischen Amt des Umweltschutzministeriums der Republik Kasachstan bezüglich der Unterstützung der hydrometeorologischen Stationen im Aralsee-Becken, abgeschlossen am 8. März 2007 4771 2.1.1.119 Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Fonds zur Rettung des Aralsees bezüglich der Unterstützung der hydrometeorologischen Stationen im Aralsee-Becken, abgeschlossen am 15. März 2007 4772 2.1.1.120 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tadschikistan, vertreten durch das Hukumat der Autonomen Provinz Gorno-Badakhshan, bezüglich des Projektes Lokale Entwicklung/Selbstverwaltung in Südostund Ost-Tadschikistan, abgeschlossen am 19. April 2007 4773 2.1.1.121 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kirgisistan, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich des KirgisischSchweizerisch-Schwedischen Gesundheitsprojektes, abgeschlossen am 23. März 2007 4774 2.1.1.122 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tadschikistan, vertreten durch das Hukumat der Autonomen Provinz Gorno-Badakhshan, bezüglich des Entwicklungs-programms im Pamir-Gebirge, abgeschlossen am 25. Mai 2007 4775 2.1.1.123 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Zwischenstaatlichen Kommission für Wasserkoordination in Usbekistan (ICWC) bezüglich der Errichtung einer regionalen Plattform für Informationsaustausch zu Wasserfragen («Central Asia Regional Water Information Base CAREWIB»), abgeschlossen am 2. August 2007 4776 2.1.1.124 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem hydrometeorologischen Amt des Kirgisischen Ministeriums für Krisenmanagement bezüglich der Unterstützung der hydrometeorologischen Stationen im Aralsee-Becken, abgeschlossen am 9. März 2007 4777 2.1.1.125 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Hydrometeorologischen Amt beim Ministerkabinett der Republik Usbekistan bezüglich der Unterstützung der hydrometeorologischen Stationen im Aralsee-Becken, abgeschlossen am 6. März 2007 4778

4627

2.1.1.126 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich des Projektes «Beratungsleistungen nach Bedarf im Bereich der Agrarreform und Regionalentwicklung in Georgien», abgeschlossen am 16. Oktober 2007 4779 2.1.1.127 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Forschungszentrum für Durchfallerkrankungen in Bangladesh («International Centre for Diarrhoeal Disease Research» ­ ICDDR,B), abgeschlossen am 22. Oktober 2007 4780 2.1.1.128 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Konferenz der Bildungsminister frankophoner Länder (CONFEMEN) bezüglich eines Beitrags zur Finanzierung von Aktionsprogrammen der CONFEMEN, abgeschlossen am 17. August 2007 4781 2.1.1.129 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) bezüglich einer öffentlich-privaten Partnerschaft im Bereich Mikro-Versicherung, der die DEZA, die Zurich Financial Services Group und die ILO angehören, abgeschlossen am 5. Februar 2007 4782 2.1.1.130 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) bezüglich des «Creating Youth Employment through improved Youth Entrepreneurship ­ Applied research on the impact of youth promotion programme», abgeschlossen am 25. September 2007 4783 2.1.1.131 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch ihre Botschaft in Bangladesch und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, vertreten durch das Finanzministerium, Abteilung für Wirtschaftsfragen, bezüglich des Programms «Nachhaltiges auf Gemeindeebene angesiedeltes Managementsystem im Feuchtgebiet Tanguar-Haor», abgeschlossen am 18. Januar 2007 4784 2.1.1.132 Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung Nicaraguas bezüglich eines Projekts im Bereich hydroelektrische Energie für Produktionszwecke («Développement de l'énergie hydroélectrique à petite échelle pour usage productif»), abgeschlossen am 1. März 2007 4785 2.1.1.133 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich eines Programms zur Nutzung der Wasserkraft in abgelegenen Gebieten Nicaraguas, abgeschlossen am 1. März 2007 4786

4628

2.1.1.134 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch ihre Botschaft in Lima, und der Regierung der Republik Peru, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich Regionalprogramm gegen Luftverschmutzung, abgeschlossen am 31. Mai 2007 4787 2.1.1.135 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Mongolei, vertreten durch die Behörde für mineralische Ressourcen und Erdöl (MRPAM) im Ministerium für Industrie und Handel (MIT), betreffend die Unterstützung eines Projektes im nachhaltigen Kleinbergbau («Sustainable Artisanal Mining»), abgeschlossen am 2. Mai 2007 4788 2.1.1.136 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Sozialistischen Republik Vietnam, vertreten durch das Ministerium für natürliche Ressourcen und Umwelt, bezüglich eines Programms zur Entsorgung von Polychlorierten Biphenylen (PCB) und für einen nachhaltigen Umgang mit PCB, abgeschlossen am 29. Januar 2007 4789 2.1.1.137 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Organisation für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) bezüglich der Finanzhilfe zugunsten eines Mechanismus zur Unterstützung von nationalen Forstprojekten, abgeschlossen am 15. Oktober 2007 4790 2.1.1.138 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und der Republik Mali, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit, bezüglich eines Programms zur Unterstützung von lokalen Körperschaften in Youwarou auf dem Gebiet des nachhaltigen Umweltmanagements, abgeschlossen am 11. Mai 2007 4791 2.1.1.139 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, vertreten durch ihr Kooperationsbüro in Ecuador, und der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) bezüglich des Projekts «Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen im Andenraum (»El Condor«), abgeschlossen am 31. Mai 2007 4792 2.1.1.140 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Peru, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ­ Agentur für internationale Zusammenarbeit Perus (APCI) ­ bezüglich des Regionalprogramms für den Umgang mit Waldökosystemen im Andenraum (ECOBANA), abgeschlossen am 25. Juli 2007 4793

4629

2.1.1.141 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Sekretariat der Konvention der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) bezüglich eines Beitrags an die Ausarbeitung einer Zehnjahresstrategie, die Teilnahme von Delegierten aus Entwicklungsländern an der 8. Vertragsstaaten-Konferenz sowie die Vorbereitung von Dokumenten für die nächste Sitzung der Kommission der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (CSD), abgeschlossen am 29. Juni 2007 4794 2.1.1.142 Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich eines Partnerschaftsprojektes Jura ­ Gobi Altai, abgeschlossen am 27. November 2007 4795 2.1.1.143 Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich Ausbildung für ländliche Entwicklung, abgeschlossen am 11. Dezember 2007 4796 2.1.1.144 Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam bezüglich des Programms zur Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (»Public Service Provision Improvement Programme in Agriculture and Rural Development«), abgeschlossen am 11. Dezember 2007 4797 2.1.1.145 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Malediven, vertreten durch das Umwelt-, Energie- und Wasserministerium, bezüglich der Konferenz kleiner Inselstaaten über die menschliche Dimension des globalen Klimawandels, abgeschlossen am 12. November 2007 4798 2.1.1.146 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) bezüglich einer finanziellen Unterstützung für Tätigkeiten der Kommission für Wissenschaft und Technologie für Entwicklung (CSTD) hinsichtlich der Nachfolgeaktivitäten des Weltgipfels der Informationsgesellschaft (WSIS), abgeschlossen am 14. Dezember 2007 4799 2.1.1.147 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Entwicklungsprogramm (UNDP) bezüglich Mitfinanzierung der Umsetzung des Projekts Rasht Erdbebennothilfe und Wiederherstellung in Tadschikistan, abgeschlossen am 5. Dezember 2007 4800 2.1.1.148 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRC) zugunsten der Opfer des Tropensturms «Noël» in der Karibik 2007, abgeschlossen am 7. Dezember 2007 4801

4630

2.1.1.149 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) bezüglich des Beitrags 2007 an die Organisation und an zwei ihrer Programme, abgeschlossen am 20. November 2007 4802 2.1.1.150 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte (UNHCHR), abgeschlossen am 6. Dezember 2007 4803 2.1.1.151 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Arabischen Republik Syrien vertreten durch das Ministerium für das Bildungswesen, bezüglich des Beitrags an ein Rehabilitationsprogramm für Schulen, abgeschlossen am 26. November 2007 4804 2.1.1.152 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), bezüglich des Beitrags an das Projekt METAGORA, Phase II, «Measuring Democracy, Human Rights and Governance», abgeschlossen am 25. Oktober 2007 4805 2.1.1.153 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK), im Auftrag und zugunsten des Justizministeriums der Provisorischen Selbstverwaltungsinstitutionen (PISG) bezüglich des Programms zur Unterstützung des kosovarischen Gefängniswesens («Swiss Support to Kosovo Correctional Service»), abgeschlossen am 14. Dezember 2007 4806 2.1.1.154 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Administration des Distrikts Alagirsky, vertreten durch den Leiter der Administration und der Republik Nordossetien-Alania, vertreten durch den Premierminister der Republik Nordossetien-Alania, bezüglich der Rehabilitation des Hostels OAO «Zaramagskie GSE», Alagir, abgeschlossen am 17. November 2007 4807 2.1.1.155 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich eines Projekts zur Modernisierung des Berufsbildungssystems in Georgien, abgeschlossen am 27. November 2007 4808 2.1.1.156 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und der Weltbank bezüglich einer Budgethilfe zur Reform des Gesundheitssektors («Sector Wide Approach» SWAP) in der Kirgisischen Republik, abgeschlossen am 10. Dezember 2007 4809

4631

2.1.1.157 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltbank bezüglich einer Budgethilfe zur Durchführung einer Gemeinsamen Diagnostischen Studie zur Justizreform in der Kirgisischen Republik, abgeschlossen am 10. Dezember 2007 4810 2.1.1.158 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Usbekistan bezüglich des Projektes zur Stärkung der Berufsbildung («Skills Development»), abgeschlossen am 28. November 2007 4811 2.1.1.159 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) bezüglich Unterstützung der Parlamentswahlen am 16. Dezember 2007 in der Kirgisischen Republik, abgeschlossen am 15. November 2007 4812 2.1.1.160 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Kinderfonds der Vereinten Nationen (UNICEF) bezüglich des Projektes zur medizinischen Versorgung von Müttern und Kindern («Mother and Child Care Services») in Tadschikistan, abgeschlossen am 17. Dezember 2007 4813 2.1.1.161 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, vertreten durch das Schweizerische Kooperationsbüro in Bishkek, und der öffentlich-rechtlichen Vereinigung LARC bezüglich des Projektes «Rechtshilfe an die Landbevölkerung» in Kirgisistan, abgeschlossen am 5. Dezember 2007 4814 2.1.1.162 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Moldova, vertreten durch das Justizministerium, bezüglich der Schenkung von Kücheneinrichtungen und Sanitäranlagen, abgeschlossen am 23. November 2007 4815 2.1.1.163 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Belarus, vertreten durch das Ministerium für ausserordentliche Situationen, bezüglich der Schenkung von 20 Fahrzeugen, inkl. Zubehör, abgeschlossen am 11. November 2007 4816 2.1.1.164 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) im Sudan, zugunsten von Flüchtlingen in der Republik Sudan, bezüglich der Schenkung von 20 Fahrzeugen, inkl. Zubehör, abgeschlossen am 7. Dezember 2007 4817

4632

2.1.1.165 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burundi, vertreten durch das Ministerium für öffentliche Gesundheit, bezüglich des Programms zur Unterstützung des Gesundheitssystems in der Provinz Ngozi, abgeschlossen am 17. Oktober 2007 4818 2.1.1.166 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich eines Beitrags an das Projekt zur Unterstützung des kongolesischen Wahlprozesses 2007­2011, abgeschlossen am 10. Dezember 2007 4819 2.1.1.167 Abkommen zwischen der Schweizer Regierung und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich eines Beitrags zur Unterstützung des «African Peer Review Mechanism» (APRM), abgeschlossen am 17. Dezember 2007 4820 2.1.1.168 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Sekretariat der Konvention zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) bezüglich eines Beitrags an den internen Reformprozess des Sekretariats, abgeschlossen am 2. November 2007 4821 2.1.1.169 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Ecuador, vertreten durch das Umweltministerium, sowie den Stadtbehörden von Quito und Cuenca bezüglich des Programms zur Reduktion der verkehrsbedingten Luftverschmutzung in den Städten Quito und Cuenca (Luftqualität in Ecuador), abgeschlossen am 31. Oktober 2007 4822 2.1.1.170 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Welttreuhandfonds für Kulturpflanzen («Global Crop Diversity Trust GCDT») bezüglich der Bereitstellung von Mitteln für den Dotationsfonds, abgeschlossen am 21. November 2007 4823 2.1.1.171 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development; IBRD) und der Internationalen Entwicklungsorganisation (International Development Association; IDA) bezüglich des Beitrags an den «MultiDonor Trust Fund» für die Zentren der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung («Consultative Group on International Agricultural Research CGIAR»), abgeschlossen am 2. November 2007 4824 2.1.1.172 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend den spezifischen Beitrag 2007 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 17. Dezember 2007 4825

4633

2.1.1.173 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der internationalen Strategie zur Katastrophenprävention (ISDR) der UNO betreffend den Jahresbeitrag 2007, abgeschlossen am 14. Dezember 2007 4826 2.1.1.174 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem «National Mine Action Office» Khartum, Sudan (NMAO) betreffend den spezifischen Beitrag an das Erste-Hilfe-Projekt im Rahmen der Minenopferhilfe, abgeschlossen am 26. November 2007 4827 2.1.1.175 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (OCHA) betreffend den ersten Zusatzbeitrag 2007, abgeschlossen am 11. Dezember 2007 4828 2.1.1.176 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (OCHA) betreffend den zweiten Zusatzbeitrag 2007, abgeschlossen am 17.

Dezember 2007 4829 2.1.1.177 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem «Special Fund for the Disabled» (SFD) des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend den allgemeinen Beitrag an den Appell 2007, abgeschlossen am 20. November 2007 4830 2.1.1.178 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) betreffend den spezifischen Beitrag 2007 an das UNRWAVertretungsbüro in Genf, abgeschlossen am 19. November 2007 4831 2.1.1.179 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltbank betreffend den Beitrag 2007­2008 im Bereich der Katastrophenprävention, abgeschlossen am 10. Dezember 2007 4832 2.1.1.180 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) betreffend den Beitrag an den Fonds Schweiz ­ Vereinte Nationen für die Jugend in der Türkei, abgeschlossen am 5. Dezember 2007 4833 2.1.1.181 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) betreffend den zweiter Beitrag der DEZA an den Nothilfeappell 2007, abgeschlossen am 4. Dezember 2007 4834

4634

2.1.1.182 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltpostorganisation betreffend das Projekt Ausbildung von Kaderleuten der algerischen Post, abgeschlossen am 8. November 2007 4835 2.1.1.183 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) betreffend das Projekt zur Gewährung von Kleinkrediten im Zusammenhang mit dem Globalen Umweltprogramm in Tunesien («Global Environmental Facility Small Grants Programme in Tunisia GEF/SGP ­ Tunisia»), abgeschlossen am 12. Dezember 2007 4836 2.1.1.184 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Internationalen Entwicklungsorganisation betreffend den Beitrag an den Treuhandfonds für das Unterstützungsprogramm der Nothilfeversorgung, abgeschlossen am 21. Dezember 2006 4837 2.1.1.185 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich eines Beitrags zum Dezentralisierungsprogramm in Afghanistan, abgeschlossen am 13. Dezember 2007 4838 2.1.1.186 Abkommen mit Kostenbeteiligung (cost-sharing) zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsfonds für Frauen der Vereinten Nationen (UNIFEM), abgeschlossen am 30. November 2007 4839 2.1.1.187 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Organisation für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) bezüglich der Durchführung der Teilaktion 1 des Projekts «Bangladesh: July 2007 floods and November 2007 SIDR cyclone aftermath ­ early recovery and rehabilitation», abgeschlossen am 13. Dezember 2007 4840 2.1.1.188 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich der Durchführung der Teilaktion 3 des Projekts «Bangladesh: July 2007 floods and November 2007 SIDR cyclone aftermath ­ early recovery and rehabilitation», abgeschlossen am 13. Dezember 2007 4841 2.1.1.189 Abkommen zwischen der Schweiz und der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) bezüglich finanzielle Unterstützung an das Rahmenprogramm für die nachhaltige Entwicklung der Bergregionen ­ Unterstützung des Sekretariats Bergpartnerschaft, abgeschlossen am 12. Dezember 2007 4842

4635

2.1.1.190 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Departement für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UNDESA) bezüglich Beitrag zugunsten des Forums für Entwicklungszusammenarbeit, abgeschlossen am 29. November 2007 4843 2.1.1.191 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) bezüglich Aktivitäten des Referenzzentrum für Umwelt im Sekretariat für Bergpartnerschaften, abgeschlossen am 29. November 2007 4844 2.1.1.192 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem United Nations Development Program (UNDP) bezüglich One-UN-Pakistan, abgeschlossen am 13. Dezember 2007 4845 2.1.1.193 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem United Nations Development Program (UNDP) bezüglich One-UN-Albanien, abgeschlossen am 7. Dezember 2007 4846 2.1.1.194 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ecuador, vertreten durch das Ministerium für wirtschaftliche und soziale Kohäsion (MIES), und Swisscontact, schweizerische Stiftung für technische Entwicklungszusammenarbeit, bezüglich institutionelle Stärkung der Nationalen Direktion für Genossenschaften, abgeschlossen am 22. Oktober 2007 4847 2.1.1.195 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Ombudsstelle in Bolivien, betreffend die Kofinanzierung des strategischen Fünfjahresplans der Ombudsstelle in Bolivien, abgeschlossen am 1. Juni 2007 4848 2.1.1.196 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Planungsministerium, betreffend die Zusammenarbeit zwischen dem bolivianischen Planungsministerium, der DEZA, dem Staats-sekretariat für Wirtschaft (SECO) sowie anderen schweizerischen Regierungsbehörden, abgeschlossen am 4. Oktober 2007 4849 2.1.1.197 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ecuador, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich Kartoffel-Projekt («Renforcement de la recherche et amélioration de la production de plants de pommes de terre, FORTIPAPA»), abgeschlossen am 9. Oktober 2007 4850 2.1.1.198 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Staatssekretariat für Entwicklungszusammenarbeit, bezüglich des Kleinunternehmens-Förderungsprogramms «Agropyme», abgeschlossen am 12. November 2007 4851

4636

2.1.1.199 Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Republik Zypern bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Zyprischen Kooperationsprogramms zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union, abgeschlossen am 20. Dezember 2007 4852 2.1.1.200 Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Republik Estland bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Estnischen Kooperationsprogramms zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union, abgeschlossen am 20. Dezember 2007 4853 2.1.1.201 Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Republik Lettland bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Lettischen Kooperationsprogramms zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union, abgeschlossen am 20. Dezember 2007 4854 2.1.1.202 Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Republik Litauen bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Litauischen Kooperationsprogramms zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union, abgeschlossen am 20. Dezember 2007 4855 2.1.1.203 Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Republik Malta bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Maltesischen Kooperationsprogramms zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union, abgeschlossen am 20. Dezember 2007 4856 2.1.1.204 Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Republik Polen bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Polnischen Kooperationsprogramms zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union, abgeschlossen am 20. Dezember 2007 4857 2.1.1.205 Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Slowakischen Republik bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Slowakischen Kooperationsprogramms zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union, abgeschlossen am 20. Dezember 2007 4858 2.1.1.206 Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Republik Slowenien bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Slowenischen Kooperationsprogramms zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union, abgeschlossen am 20. Dezember 2007 4859

4637

2.1.1.207 Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Tschechischen Republik bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Tschechischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union, abgeschlossen am 20. Dezember 2007 4860 2.1.1.208 Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Republik Ungarn bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Ungarischen Kooperationsprogramms zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union, abgeschlossen am 20. Dezember 2007 4861 2.1.1.209 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Serbien, vertreten durch das Institut für die Promotion der Erziehung, bezüglich des Projekts zur Förderung der beruflichen Entwicklung des Lehrpersonals, Phase 3, abgeschlossen am 28. Dezember 2007 4862 2.1.1.210 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Serbien, vertreten durch das Regionale Zentrum für die professionelle Entwicklung Cacak, bezüglich der Gewährung eines Beitrags zum Projekt für die Förderung der beruflichen Entwicklung des Lehrpersonals, Phase 3, abgeschlossen am 21. Dezember 2007 4863 2.1.1.211 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Serbien, vertreten durch das Regionale Zentrum für die professionelle Entwicklung Uzice, bezüglich der Gewährung eines Beitrags zum Projekt für die Förderung der beruflichen Entwicklung des Lehrpersonals, Phase 3, abgeschlossen am 21. Dezember 2007 4864 2.1.1.212 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Sekretariat für Zusammenarbeit, bezüglich der vierten Phase des Trinkwasserprogramms AGUASAN, abgeschlossen am 5. Dezember 2007 4865 2.1.1.213 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNO-Organisation für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) bezüglich eines Nothilfeprojektes im Rahmen des Sektorprogramms für ländliche Entwicklung PRORURAL (Nicaragua), abgeschlossen am 13. Dezember 2007 4866

4638

2.1.1.214 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das peruanische Aussenministerium, «Agencia Peruana de Cooperación Internacional» (APCI), bezüglich des Trink- und Abwasserprogramms SANBASUR, abgeschlossen am 23. November 2007 4867 2.1.1.215 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der chinesischen Erdbeben Administration (CEA) bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich Such- und Rettungsteams, abgeschlossen am 25. September 2007 4868 2.1.1.216 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Wirtschaftsministerium Argentiniens, abgeschlossen am 31. August 2007 4869 2.1.1.217 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Sekretariat der Vereinten Nationen für die am wenigsten entwickelten Länder, Binnenentwicklungsländer und kleinen InselEntwicklungsstaaten (UN-OHRLLS) zur Ko-Finanzierung von zwei regionalen Konferenzen, abgeschlossen am 8. Mai 2007 4870 2.1.1.218 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), abgeschlossen am 11. April 2007 4871 2.1.1.219 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Kommission für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, abgeschlossen am 14. Mai 2007 4872 2.1.1.220 Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die gemeinsame Finanzierung von Projekten der humanitären Hilfe in Drittländern, abgeschlossen am 29. Oktober 2007 4873 2.1.1.221 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der arabischen Republik Syrien vertreten durch das Ministerium für das Bildungswesen (The Syrian Ministry of Education «MoE»), bezüglich des Beitrags an ein Rehabilitationsprogramm für Schulen, abgeschlossen am 26. November 2007 4874 2.1.1.222 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burundi, vertreten durch das Ministerium für innere Angelegenheiten und öffentliche Sicherheit, bezüglich des Dezentralisierungsprogramms in zwei Gemeinden der Provinz Ngozi, abgeschlossen am 24. Oktober 2007 4875 2.1.1.223 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend den spezifischen Beitrag 2007 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 14. August 2007 4876

4639

2.1.2

2.1.3 2.1.4

2.1.5

2.1.6

4640

2.1.1.224 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Mazedonien, vertreten durch ihr Ministerium für Umwelt und physische Planung, bezüglich des Projekts zur Umsetzung eines Managementplans für den Nationalpark Pilister («Soutien à la mise en place du plan de gestion du parc national du Pelister»), abgeschlossen am 2. Mai 2007 4877 2.1.1.225 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Serbien, vertreten durch das Institut für die Promotion der Erziehung bezüglich des Projektes «Professional Development for Education Personnel, Phase III», abgeschlossen am 22. Juni 2007 4878 2.1.1.226 Abkommen mit treuhänderischer Mittelverwaltung zwischen der Schweiz, vertreten durch das Schweizerische Kooperationsbüro in Tirana, und dem Regional Environmental Center for Central and Eastern Europe (REC), vertreten durch das Landesbüro in Albanien, bezüglich des Projekts «Strengthening the Institutional Ground for Continued Transboundary Cooperation in the Skadar/Shkodra Lake Region», abgeschlossen am 14. Mai 2007 4879 2.1.1.227 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies (IFRC), bezüglich des Projekts «Support to the Roma Preschool Children and Children living with disabilities, Phase II», abgeschlossen am 27. April 2007 4880 Service Agreement zugunsten der Bota Foundation zwischen der Weltbank, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kasachstan vom 2. Mai 2007 4881 Memorandum of Understanding zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, und der Republik Kasachstan vom 2. Mai 2007 4882 Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinten Nationen über die Verantwortung für den Betrieb und die Wartung des universellen Menschenrechtsindex, abgeschlossen am 14. Juni 2007 4883 Notenaustausch vom 28. Februar/25. Juni 2007 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Ergänzung des Abkommens vom 14. Januar 1987 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen 4884 Notenaustausch vom
29. Juni/10. Juli 2007 zwischen der Schweiz und der Republik Montenegro betreffend Weitergeltung der zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Serbien und Montenegro abgeschlossenen Verträge 4885

2.1.7 Gemeinsame Erklärung vom 1. November 2007 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg und dem Königreich Niederlande, zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt 4886 2.1.8 Ausführungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation bezüglich Finanzierung der Ausrüstung sowie der Dienstleistungen für den Bau eines Elektrizitätsunterwerks bei der Chemiewaffenvernichtungsanlage in Leonidovka, in der Oblast von Penza in der Russischen Föderation, abgeschlossen am 23. November 2007 4887 2.1.9 Executing Agent Agreement zwischen der Schweiz, Norwegen, Spanien und der NATO-Agentur für Materialerhaltung und Ersatzteilversorgung, abgeschlossen am 3. Dezember 2007 4888 2.1.10 Financial Management Agreement zwischen der Schweiz, Norwegen, Spanien, und der NATO, abgeschlossen am 3. Dezember 2007 4889 2.2 Eidgenössisches Departement des Innern 4890 2.2.1 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits vom 25. Juni 2007 4890 2.2.2 Briefwechsel vom 8. Februar/4. Juli 2007 zwischen dem Bureau of Pharmaceutical Affairs, Department of Health (BPA/DOH) in Taipei, und Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut beim Eidgenössischen Departement des Innern, betreffend Informationsaustausch im Bereich der Medizinprodukte, insbesondere in Bezug auf Anforderungen an Qualitätsmanagementsysteme (QMS) und Audits von QMS 4891 2.2.3 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Japan über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, abgeschlossen am 10. Juli 2007 4892 2.2.4 Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über den Zugang zu staatlichen Kulturinstitutionen, abgeschlossen am 31. Juli 2007 4893 2.2.5 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Südafrika über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, abgeschlossen am 7. Dezember 2007 4894 2.3 Eidgenössisches
Justiz- und Polizeidepartement 4895 2.3.1 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 12. Oktober 2006 4895 4641

2.3.2 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Chile über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt, abgeschlossen am 24.

November 2006 4896 2.3.3 Markenrechtsvertrag von Singapur, unterzeichnet am 27. März 2006 4897 2.3.4 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat einerseits und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationalen Handel von Kanada andererseits über den Austausch junger Leute, abgeschlossen am 6. Februar 2007 4898 2.3.5 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über Rechtshilfe in Strafsachen, abgeschlossen am 3. Juni 2006 4899 2.3.6 Abkommen im Form eines Briefwechsels zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik im Hinblick auf eine Absicherung während der FussballEuropameisterschaft 2008, abgeschlossen am 3. August 2007 4900 2.4 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 4901 2.4.1 Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Cold Response 07» in Norwegen, unterzeichnet am 18. Dezember 2006 4901 2.4.2 Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz und den USA betreffend die gegenseitige Rüstungsbeschaffung, abgeschlossen am 15. Februar 2007 4902 2.4.3 Abkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden betreffend militärische Übungen, Ausbildung und Schulung, abgeschlossen am 12. April 2007 4903 2.4.4 Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Elite 07» in Deutschland, unterzeichnet am 11. Mai 2007 4904 2.4.5 Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Cooperative Longbow/Lancer» in Albanien, unterzeichnet am 1. Juni 2007 4905 2.4.6 Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Red Baron» bzw. «Wittmund 07» in Deutschland, unterzeichnet am 25. Juli 2007 4906 2.4.7 Vereinbarungen über die Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Open Spirit 33/07» in Griechenland, unterzeichnet am 20. Juni und 10. Juli 2007 4907 2.4.8 Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und Griechenland zur Entsendung von Armeehelikoptern für die Waldbrandbekämpfung in Griechenland, abgeschlossen am 30. August 2007 4908 2.4.9 Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Arctic Tiger 07» in Norwegen, unterzeichnet
am 19. September 2007 4909 2.4.10 Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Nordic Airmeet 07» in Schweden, unterzeichnet am 25. September 2007 4910 2.4.11 Beitritt der Schweiz zum «Accord partiel élargi sur le sport» (APES) des Europarates, notifiziert am 1. Oktober 2007 4911 4642

2.4.12 Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Nightway 07» in Norwegen, unterzeichnet am 5. November 2007 4912 2.4.13 Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz und Spanien auf dem Gebiet der Rüstungszusammenarbeit, abgeschlossen am 20. November 2007 4913 2.4.14 Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz und Dänemark auf dem Gebiet der Rüstungszusammenarbeit, unterzeichnet am 27. November 2007 4914 2.5 Eidgenössisches Finanzdepartement 4915 2.5.1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Bahrain über die gegenseitige Befreiung von Steuern auf dem Gebiet des Einkommens und des Vermögens, die durch Aktivitäten in der internationalen Luft- und Seefahrt erzielt werden, abgeschlossen am 9. November 2004 4915 2.5.2 Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem Bundesamt für Privatversicherungen und den Versicherungsaufsichtsbehörden von Rumänien und Bulgarien, abgeschlossen am 21. Dezember 2006, respektive am 7. Mai 2007 4916 2.5.3 Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Unternehmen der internationalen Luftfahrt, abgeschlossen am 1. Juni 2007 4917 2.5.4 Finanzielles Rahmenabkommen zwischen dem Kommando Grenzwachtkorps des Eidgenössischen Finanzdepartements und der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX), abgeschlossen am 4. Juni 2007 4918 2.5.5 Arbeitsvereinbarung zwischen dem Kommando Grenzwachtkorps des Eidgenössischen Finanzdepartements und der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX), abgeschlossen am 4. Juni 2007 4919 2.6 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 4920 2.6.1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Honduras betreffend die Reduktion von Schulden von Honduras, abgeschlossen am 6. Februar 2007 4920 2.6.2 Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Brasilien zur Schaffung einer Gemischten Kommission für Handel und Wirtschaftsbeziehungen, abgeschlossen am 8. Februar 2007 4921 2.6.3 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien
über die vorzeitige Rückzahlung der Schulden Mazedoniens, abgeschlossen am 7. März 2007 4922 2.6.4 Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Regierung und der Weltbank betreffend die Co-Finanzierung des Projekts «Energy Loss Reduction» in Tadschikistan, abgeschlossen am 21. März 2007 4923

4643

2.6.5 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Weltbank betreffend das Projekt «Energy Loss Reduction» in Tadschikistan, abgeschlossen am 21. März 2007 4924 2.6.6 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Republik Tadschikistan betreffend finanzielle Unterstützung für das Projekt «Energy Loss Reduction», abgeschlossen am 2. April 2007 4925 2.6.7 Projektvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), der UNIDO und der Republik Ghana für die Stärkung der Kapazitäten Ghanas im Bereich der Industrienormen und Konformitätsnachweise, abgeschlossen am 19. April 2007 4926 2.6.8 Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten betreffend die zweite Phase des schweizerischägyptischen Projekts «Upgrading of Radiology Services at the Hospitals of the MoHP», abgeschlossen am 9. Mai 2007 4927 2.6.9 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Republik Tansania zur Gewährung einer Budgethilfe für die Periode Juli 2007­Juni 2009, abgeschlossen am 9. Mai 2007 4928 2.6.10 Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), in Zusammenarbeit mit der «Food and Agriculture Organisation» der Vereinten Nationen, und der Sozialistischen Republik Vietnam, Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, betreffend «Zoonotic and animal diseases affecting trade projekt», abgeschlossen am 8. Juni 2007 4929 2.6.11 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Kamerun betreffend die Reduktion und den Zahlungsaufschub von Schulden Kameruns, abgeschlossen am 13. Juli 2007 4930 2.6.12 Projektvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam zur Stärkung der vietnamesischen Wettbewerbsbehörden, abgeschlossen am 16. Juli 2007 4931 2.6.13 Projektabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam betreffend «Swiss-Vietnamese Intellectual Property Project», abgeschlossen am 16. Juli 2007 4932 2.6.14 Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), und der Welthandelsorganisation (WTO) über einen Beitrag an den Fonds der WTO im Bereich der Handelserleichterung, abgeschlossen am 17. Juli 2007 4933

4644

2.6.15 Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem vietnamesischen «People's Committee» der Provinz Ba Ria ­ Vung Tau betreffend das Projekt «Ba Ria Wastewater Collection and Treatment», abgeschlossen am 18. Juli 2007 4934 2.6.16 Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz und Indien über den Schutz von geistigem Eigentum, abgeschlossen am 7. August 2007 4935 2.6.17 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), und der «Royal Scientific Society» betreffend «Contribution to the Cleaner Production Project» in Jordanien, abgeschlossen am 30. August 2007 4936 2.6.18 Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der schweizerischen Regierung, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten, vertreten durch das Ministerium für Internationale Zusammenarbeit, betreffend die Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der wirtschaftlichen Entwicklung, abgeschlossen am 31. August 2007 4937 2.6.19 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), vertreten durch die schweizerische Botschaft in Peru, Lima, und der «Agencia Peruana de Cooperación Internacional», Lima, abgeschlossen am 17. September 2007 4938 2.6.20 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Finanzministerium der Republik Tansania betreffend die technischen Unterstützung des Finanzministeriums, abgeschlossen am 25. September 2007 4939 2.6.21 Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, abgeschlossen am 27. September 2007 4940 2.6.22 Projektvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), und der Demokratischen Volksrepublik von Laos, vertreten durch das Ministerium für Planung und Investitionen (MPI), im Bereich der WTO-Verhandlungen, abgeschlossen am 1. November 2007.

4941 2.6.23 Projektabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), und der Republik Aserbaidschan, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, abgeschlossen am 14. November 2007 4942

4645

2.6.24 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung des Königreichs Jordanien betreffend das Projekt «Healthcare Waste Management» im Norden Jordaniens, abgeschlossen am 26. November 2007 4943 2.6.25 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Benin bezüglich einer Budgethilfe, abgeschlossen am 4. Dezember 2007 4944 2.6.26 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mosambik zur Gewährung einer Budgethilfe für die Periode 2007­2009, abgeschlossen am 11. Dezember 2007 4945 2.7 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 4946 2.7.1 Multilaterales Abkommen M 180 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR betreffend die Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DOT-Gefässen im Zusammenhang mit Unterabschnitt 1.1.4.2, abgeschlossen am 8. Juni 2007 4946 2.7.2 Multilaterales Abkommen M 183 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR betreffend Beförderung in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 1.1.3.6 und der erforderlichen Information im Beförderungspapier, abgeschlossen am 8. Juni 2007 4947 2.7.3 Multilaterales Abkommen M 185 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR betreffend die Anwendung der Abweichung des Absatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschliesst, abgeschlossen am 8. Juni 2007 4948 2.7.4 Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Französischen Republik über die Belastungen des Betriebs des Wasserkraftwerks Emosson durch den Wasserzins, abgeschlossen am 22. Februar 2007 4949 2.7.5 Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend die gegenseitige Anerkennung der Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbarer Energie, abgeschlossen am 6. März 2007 4950 2.7.6 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreiches
Kambodscha über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 6. Februar 2007 4951 2.7.7 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 17. April 2007 4952

4646

2.7.8 Luftverkehrsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika, abgeschlossen am 8. Mai 2007 4953 2.7.9 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat der Republik Albanien über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 9. Mai 2007 4954 2.7.10 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 11. Mai 2005 4955 2.7.11 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Islamischen Republik Iran über den Luftverkehr, abgeschlossen am 24. Mai 2004 4956 2.7.12 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Neuseeland über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 9. September 1999 4957 2.7.13 Vereinbarung über die Finanzierung und Realisierung der Arbeiten betreffend Modernisierung der Linie Paris­Dijon­Dole­ Lausanne/Neuchâtel­Bern (Jurabogen) zwischen der Regierung der Französischen Republik, dem Schweizerischen Bundesrat, der Region Franche-Comté, der Region Burgund und Réseau Ferré de France, abgeschlossen am 19. Februar 2007 4958 2.7.14 Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich über die Zusammenarbeit bei der weiteren Entwicklung des Eisenbahnwesens, abgeschlossen am 14. September 2007 4959 2.7.15 Abkommen zwischen der Schweizerischen Regierung und der OECD/Nuclear Energy Agency (NEA) bezüglich «Ex-Vessel Melt Coolability and Concrete Interaction During a Severe Accident» (MCCI-2), abgeschlossen am 1. April 2006 4960 2.7.16 Abkommen zwischen der Schweizerischen Regierung und der OECD/Nuclear Energy Agency (NEA) bezüglich «Halden Reactor Project», abgeschlossen am 9. Februar 2007 4961 2.7.17 Abkommen zwischen der schweizerischen Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) und den nuklearen Aufsichtsbehörden der USA (USNRC) für die Zusammenarbeit und den Austausch technischer Information im Bereich nukleare Sicherheit, abgeschlossen am 18. September 2007 4962 2.7.18 Besondere Vereinbarung der European Conference of Postal and Telecommunications Administrations (CEPT), Maastricht 2002 über die Nutzung des Frequenzbereichs 1452­1479.5 MHz für den terrestrischen digitalen Rundfunk (T-DAB), revidiert in Constanza am 4. Juli 2007 4963

4647

2.7.19 Besondere Vereinbarung der European Conference of Postal and Telecommunications Administrations (CEPT), Wiesbaden 1995 für die Einführung des terrestrischen digitalen Tonrundfunks (T-DAB), revidiert in Constanza am 4. Juli 2007 4964 2.7.20 Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von KurzwellenPeilsendern durch Mitgliedstaaten der European Conference of Postal and Telecommunications Administrations (CEPT), abgeschlossen am 15. Oktober 2007 4965 2.7.21 Charta von TV5, abgeschlossen in Brüssel am 19. September 2005 4966 2.7.22 Vereinbarung zwischen der Schweiz, Deutschland und Frankreich zum Schutz der nationalen GE06-Planrechte (digitales terrestrisches Fernsehen) vor ausländischen Mobilfunkstationen, abgeschlossen am 14. November 2007 4967 3 Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit 3.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 3.2 Eidgenössisches Departement des Innern 3.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 3.4 Eidgenössisches Finanzdepartement 3.5 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 3.6 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

4648

4968 4968 4979 4981 4984 4985 4989

Abkürzungsverzeichnis ADA ASA BFI CEPT CONFEMEN CSD CSTD DAC DEZA/SDC ECOSOC EFTA ERG EU EWR FAO FRP GAID HGV HSK IBRD ICAO ICT IDA IKRK IMDG IOM

Austrian Development Agency Netzwerk für entwicklungspolitisches Lernen Bildung Forschung und Innovation European Conference of Postal and Telecommunications Administrations/Europäische Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen Konferenz der Bildungsminister frankophoner Länder United Nations Commission on Sustainable Development/ Kommission der Vereinten Nationen für Nachhaltige Entwicklung Commission on Science and Technology for Development/ Kommission für Wissenschaft und Technologie für Entwicklung Development Assistance Committee/Entwicklungshilfeausschuss der OECD Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit/Swiss Agency for Development and Cooperation United Nations Economic and Social Council/Wirtschaftsund Sozialrat der Vereinten Nationen European Free Trade Association/Europäische Freihandelsassoziation Schweizerische Exportrisiko Garantie Europäische Union Europäischer Wirtschaftsraum Food and Agricultural Organisation of the United Nations/ UNO-Organisation für Ernährung und Landwirtschaft Forschungsrahmenprogramm Global Alliance for ICT and Development/Informations- und Kommunikations-Technologien und Entwicklung (Eisenbahn) Hochgeschwindigkeitsnetz Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen International Bank for Reconstruction and Development/ Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Internationale Zivilluftfahrts-Organisation Information and Communication Technology International Development Association/Internationale Entwicklungsorganisation Internationales Komitee vom Roten Kreuz International Maritime Code for Dangerous Goods/Vorschriften für den Seetransport gefährlicher Güter International Organisation for Migration/Internationale Organisation für Migration 4649

IFRC ILO IPDC ISDR ITU MDG MoU NATO NEA NGO OCHA OECD PCB PCT PfP PPIAF REC SECO SERV SHAPE SRG SRK T-DAB UNCCD UNCTAD

4650

International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies/Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften International Labour Organisation/Internationale Arbeitsorganisation International Programme for the Development of Communication/Internationales Programm für die Entwicklung der Kommunikation United Nations International Strategy for Disaster Reduction/ Internationale Strategie der UNO zur Reduzierung von Katastrophen Internationale Union für Telekommunikation Millennium Development Goals/MillenniumsEntwicklungsziele Memorandum of Understanding/Verständigungsprotokoll North Atlantic Treaty Organisation/Nordatlantikvertragsorganisation Nuclear Energy Agency/Nuklear Energie Agentur Non-Governmental Organization/Nichtregierungsorganisation United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs/Büro der Vereinten Nationen für die Koordination humanitärer Angelegenheiten Organisation for Economic Co-Operation and Development/ Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Polychloriertes Biphenylen Patent cooperation treaty/Kooperationsabkommen auf dem Gebiet des Patentwesens Partnership for peace/Partnerschaft für den Frieden Public Private Infrastructure Advisory Facility Regional Environmental Center for Central and Eastern Europe/Regionales Umweltzentrum für Mittel- und Osteuropa Staatssekretariat für Wirtschaft Schweizerische Exportrisikoversicherung Supreme Headquarters Allied Powers Europe Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft Schweizerisches Rotes Kreuz Terrestrial Digital Audio Broadcasting/Terrestrischer Digitaler Tonrundfunk United Nations Convention to Combat Desertification/Konvention der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung United Nations Conference on Trade and Development/Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung

UNDESA UNDP UNECA UNEP UNESCO UNFPA UNHCHR UNHCR UNICEF UNIDO UNIFEM UNMIK UNRWA USNRC VBS WHO WFP WSIS WTO

United Nations Department of Economic and Social Affairs/ Büro der Vereinten Nationen für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten United Nations Development Programme/Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen United Nations Economic Commission for Africa/Wirtschaftskommission für Afrika der Vereinten Nationen United Nations Environment Programme/Umweltprogramm der Vereinten Nationen United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation/Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation United Nations Population Fund/Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen United Nations Office of the High Commissioner on Human Rights/UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte United Nations High Commissioner for Refugees / UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge United Nations Children's Fund/Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen United Nations Industrial Development Organization/Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung United Nations Development fund for Women/Entwicklungsfonds für Frauen der Vereinten Nationen United Nations Interim Administration Mission in Kosovo United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East/Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten United States Nuclear Regulatory Commission/Nukleare Aufsichtsbehörde der USA Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport World Health Organization/Weltgesundheitsorganisation United Nations World Food Programme/Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen World Summit on the Information Society/Weltgipfel der Informationsgesellschaft World Trade Organisation/Welthandelsorganisation

4651

Bericht 1

Einleitung

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) muss der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge Bericht erstatten. Der vorliegende Bericht ergeht in Anwendung dieser Bestimmung. Er enthält diejenigen Verträge, die, ohne der parlamentarischen Genehmigung zu unterliegen, von der Schweiz im Laufe des Jahres 2007 ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt wurden oder denen die Schweiz beigetreten ist. Ebenfalls aufgenommen wurden Abkommen, die provisorisch angewendet werden. Zusätzlich sind einige wenige Verträge im Bericht enthalten, die bereits vor Ende 2006 abgeschlossen worden waren, aber aus zeitlichen Gründen im Bericht über das Jahr 2006 keine Aufnahme mehr fanden.

Aus Gründen der Aktualität wurden darüber hinaus auch die mit den neuen EU-Mitgliedsländern am 20. Dezember 2007 unterzeichneten Abkommen zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union aufgenommen (vgl. Ziff. 2.1.1.199­2.1.1.208), obwohl diese erst im Laufe des Jahres 2008 ratifiziert werden.

Die im Berichtsjahr abgeschlossenen Änderungen bereits bestehender Verträge werden gesondert und in Tabellenform ausgewiesen. Solche Änderungen (die in der Form von Protokollen, Notenaustauschen, Briefwechseln, Beschlüssen von Vertragsorganen usw. ergehen können) fallen ebenfalls unter die Berichtspflicht nach Artikel 48a Absatz 2 RVOG, sofern sie vom Bundesrat, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Amt in eigener Kompetenz abgeschlossen wurden.

Wie in den Vorjahren erfasst der Bericht auch Beschlüsse von Gemischten Ausschüssen oder anderen Vertragsorganen, sofern diese Beschlüsse als Staatsvertrag bzw. als Änderung eines bestehenden Staatsvertrages gelten können. Ob dies der Fall ist, prüft der Bundesrat anhand der Tragweite des Beschlusses.

Aufgrund des Berichts hat das Parlament die Möglichkeit, jeden abgeschlossenen Vertrag bzw. jede Änderung eines Vertrags daraufhin zu überprüfen, ob er in die Zuständigkeit des Bundesrats fällt oder nicht. Falls das Parlament der Ansicht ist, der Abschluss liege nicht in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesrates, sondern bedürfe der parlamentarischen
Genehmigung, kann es den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, ihm diesen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten. Der Bundesrat hat hierauf entweder die Möglichkeit, den betreffenden Vertrag oder die Änderung mit einer separaten Botschaft der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten oder aber den Vertrag bzw. die Änderung auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen. Die nachträgliche parlamentarische Behandlung bewirkt indessen nicht, dass der Vertrag in dieser Zeit nicht mehr anwendbar wäre. Während des parlamentarischen Verfahrens bleibt der betreffende Vertrag in Kraft. Verweigert das Parlament die Genehmigung, so muss der Bundesrat den Vertrag ebenfalls auf den nächstmöglichen Termin kündigen.

Die Gliederung des Berichts richtet sich nach den materiellen Zuständigkeiten der einzelnen Departemente und der zugehörigen Ämter und Dienste. Im Teil über die neu abgeschlossenen Verträge wird folgende Gliederung verwendet: 4652

A.

Inhalt: Kurze Darstellung des Inhalts des betreffenden Vertrags.

B.

Gründe: Darstellung der Gründe, die zum Abschluss des Vertrags geführt haben.

C.

Folgekosten: Angabe der Kosten, welche die Umsetzung des Vertrags mit sich bringt.

Bei Verträgen aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wird präzisiert, ob die verwendeten Gelder der öffentlichen Entwicklungshilfe zuzuordnen sind.

D.

Rechtsgrundlage: Hinweis auf die rechtliche Grundlage, auf die sich die Befugnis des Bundesrates, der Gruppe oder des Amtes zum Abschluss des Vertrags stützt.

E.

Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten: Angabe des Inkrafttretensdatums (das nicht notwendigerweise identisch ist mit dem Abschlussdatum), allenfalls der Geltungsdauer und der Möglichkeiten zur Auflösung des Vertrags. Allfälliger Hinweis auf eine nachträgliche Aufnahme des Vertrags, wenn aus zeitlichen Gründen eine Aufnahme in den Bericht des Vorjahres nicht möglich war.

4653

2

Darstellung der Verträge nach Departementszuständigkeit

2.1

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

2.1.1

Von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) abgeschlossene bilaterale Verträge mit Staaten und internationalen Organisationen

2.1.1.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Zentrum für politische Sicherheit (Centre de politique de sécurité ­ GCSP) bezüglich eines Auftrags an Botschafter Shambuh Ram Simkhada, abgeschlossen am 4. Mai 2007

A.

Finanzierung durch die DEZA eines Auftrags, den das GCSP in Genf Botschafter Shambuh Ram Simkhada übertragen hat. Es handelt sich um eine Forschungsarbeit bezüglich «3D» (Verteidigung, Diplomatie und Entwicklung), mit einer maximalen Dauer von 12 Monaten und Beginn ab dem 1.

März 2007.

B.

Die Forschungsarbeit von Botschafter Simkhada reiht sich in das Programm des GCSP ein. Es handelt sich hier um einen innovativen Ansatz, da die humanitäre Hilfe, die friedenserhaltenden Massnahmen und die kämpferischen Auseinandersetzungen gemeinsam betrachtet werden. Im Rahmen der Friedensprävention und der Beilegung von Konflikten werden diese drei Elemente in Zukunft eng miteinander verbunden. Die DEZA engagiert sich auf diesem Gebiet. Dieser neue multidisziplinäre Ansatz muss jedoch noch entwickelt und getestet werden. Botschafter Simkhada erfüllt bezüglich seiner beruflichen und akademischen Laufbahn die hohen Anforderungskriterien, welche diese Forschungsarbeit voraussetzt. Zudem wird mit diesem Auftrag die Stellung des internationalen Genf gestärkt, wird doch die Studie in einem seiner Forschungsinstitute durchgeführt.

C.

203 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 4. Mai 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2007 bis 30. November 2007 ab. Es endet mit der Erfüllung der von beiden Parteien eingegangenen Vertragsverpflichtungen.

4654

2.1.1.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich Projektbeitrag im Bereich Wirksamkeit der Hilfe hinsichtlich Armutsreduktion und Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele (MDG), abgeschlossen am 27. März 2007

A.

Das UNDP in New York verwaltet einen Fonds, mit dem der Aufenthalt und die Teilnahme von Regierungsvertretern aus Entwicklungsländern an den Sitzungen der Arbeitsgruppe über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe in Paris finanziert wird. Das UNDP ist allein zuständig für die Verwaltung dieser Gelder.

B.

Die Schweiz speist mit anderen gleichgesinnten Ländern diesen UNOFonds. Ziel ist eine optimale Durchführung der Sitzungen der Arbeitsgruppe Hilfseffektivität. Die DEZA hat eingewilligt, dass ein Teil ihres Beitrags für die Finanzierung des Aufenthaltes von NGO-Vertretern aus Entwicklungsländern, die ebenfalls an diesen Sitzungen teilnehmen, verwendet werden darf.

C.

100 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 27. März 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 ab. Es endet, sobald beide Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben.

4655

2.1.1.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltbank bezüglich Beitrag an das Projekt 3. Roundtable über ergebnisorientiertes Entwicklungsmanagement, abgeschlossen am 28. Februar 2007

A.

Die Weltbank hat in Vietnam eine wichtige Sitzung zum Thema »Ergebnisorientiertes Entwicklungsmanagement» durchgeführt. Zwei Vertreter der DEZA nahmen an dieser Sitzung teil. Die DEZA verfolgt ihrerseits intensiv die Reflexionen, die in einer Arbeitsgruppe des Entwicklungshilfeausschusses (DAC) geführt werden.

B.

Die Weltbank reichte ein Gesuch für eine Kofinanzierung ein, da sie nicht über genügend eigene Mittel verfügte. Für die Zustimmung von Seiten der DEZA war nicht nur der Inhalt ausschlaggebend, sondern auch die Tatsache, dass mit einer relativ kleinen Summe eine hohe Visibilität erzielt wird.

C.

37 500 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 28. Februar 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es endet, sobald beide Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben.

4656

2.1.1.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bezüglich Arbeitsprogramm 2007/2008 des Zentrums für Entwicklung, abgeschlossen am 27. Juli 2007

A.

Im Rahmen des Arbeitsprogramms 2007/2008 des Zentrums für Entwicklung (»Centre du développement») der OECD wurde vereinbart, dass die Schweiz folgende Aktivitäten unterstützt: Betriebskosten des Zentrums; Forschung bezüglich neuer Formen der Entwicklungsfinanzierung; Unterstützung des globalen Forums bezüglich Hilfsarchitektur; Patenschaft hinsichtlich Wirtschaftsagenda Lateinamerikas »Latin American Economic Outlook» sowie Unterstützung des Netzwerks des Entwicklungshilfekomitees (DAC) der OECD bezüglich Kommunikation im Entwicklungsbereich.

B.

Das Zentrum für Entwicklung ist ein Ort der Reflexion. Es ist führend, was die Forschung im Bereich Entwicklung betrifft. Die DEZA arbeitet seit einigen Jahren mit diesem Zentrum zusammen. Die Beziehungen und Kontakte zum Zentrum ermöglichen es den schweizerischen Experten und Expertinnen, die auf diesem Gebiet tätig sind, wichtige Erkenntnisse aus erster Hand zu erhalten. Die Forschungsarbeiten dienen nicht nur als Inputs für die Überlegungen, die an der DEZA-Zentrale gemacht werden, sondern auch für die Aktivitäten im Feld.

C.

1,036 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 27. Juli 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 ab. Es endet, sobald beide Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben.

4657

2.1.1.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bezüglich Arbeitsprogramm 2007/2008, abgeschlossen am 11. Juli 2007

A.

Die Schweiz unterstützt die Aktivitäten des Entwicklungshilfekomitees (DAC) der OECD sowie seine Organe, insbesondere die Arbeitsgruppen Statistiken und Wirksamkeit der Hilfe, sie unterstützt aber auch verschiedene Netzwerke in den folgenden Bereichen: Evaluation, Chancengleichheit für Frauen und Männer, Umwelt, Armutsreduktion, Gouvernanz, Konflikte und fragile Staaten.

B.

Die Schweiz nimmt aktiv an den verschiedenen Aktivitäten des DAC/OECD teil und profitiert dadurch von einem breiten und vielseitigen Erfahrungsund Wissensaustausch. Ein wichtiges Aufgabengebiet des DAC sind die Statistiken im Bereich Entwicklungszusammenarbeit. Die DEZA ist in den verschiedenen Arbeitsgruppen vertreten, welche die für die internationale Gemeinschaft gültigen Normen und Standards festlegen, und kann auf diese Weise die Stimme unseres Landes einbringen.

C.

1,004 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 11. Juli 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 ab. Es endet, sobald beide Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben.

4658

2.1.1.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) bezüglich Beitrag an die 3. Konferenz der Adelboden-Gruppe, abgeschlossen am 19. Juni 2007

A.

Beitrag an die 3. Konferenz der Adelboden-Gruppe. Die Schweiz unterstützt mit diesem Beitrag die FAO bei der Durchführung des SARD-M-Projekts, das sich für nachhaltige Landwirtschaft und ländliche Entwicklung in Bergregionen einsetzt (SARD-M steht für Sustainable Agriculture and Rural Development in Mountain Regions).

B.

Verbreitung, Kapitalisierung und Beurteilung der im Rahmen des SARD-MProjekts geleisteten Arbeit ist das Ziel dieser 3. Sitzung der AdelbodenGruppe. Mit dem DEZA-Beitrag wird die Teilnahme von Vertretern aus Entwicklungsländern ermöglicht.

C.

80 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 19. Juni 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2007 ab.

4659

2.1.1.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) bezüglich eines Beitrags an das Programm Entwicklung von Kapazitäten für eine Bildung für alle, abgeschlossen am 23. Oktober 2007

A.

Mit diesem Beitrag unterstützt die Schweiz ein Programm der UNESCO, das folgende Ziele verfolgt: Stärkung von Kapazitäten im Bereich Entwicklung, Monitoring und Evaluation von nationalen Vorhaben, die eine Verbesserung des Zugangs zur Bildung und der Qualität von Bildungsangeboten in den Partnerländern anstreben.

B.

Die Grundschulbildung gehört zu den Schwerpunktbereichen der DEZA.

Dabei steht insbesondere die Förderung von Bildungspolitiken und Bildungspraktiken im Vordergrund, die in Einklang stehen mit der Vision eines integrierten Bildungssystems und einer Verbesserung der Qualität und der Relevanz von Bildungsangeboten. Das Programm »Capacity Building for Education for All» wird von verschiedenen Gebern unterstützt. Die DEZA will ihre begrenzten Mittel optimal einsetzen und konzentriert sich daher auf eine für die DEZA und die UNESCO gemeinsame institutionelle Priorität.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 23. Oktober 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 23. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann schriftlich innerhalb eines Monats gekündigt werden.

4660

2.1.1.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Wirtschaftskommission für Afrika der Vereinten Nationen (UNECA), bezüglich der Medien-Preise an der 3. Globalen Wissens-Konferenz (GK3) und der afrikanischen Vorbereitungs-Konferenz zur GK3, abgeschlossen am 8. Mai 2007

A.

Allgemeiner Beitrag an die UNECA zur Finanzierung der Aktivitäten bezüglich der Medien-Preise an der GK3 und zur Finanzierung der afrikanischen Vorbereitungs-Konferenz zur GK3.

B.

UNECA ist der regionale Anknüpfungspunkt der Globalen WissensPartnerschaft (Global Knowledge Partnership, GKP) in Afrika. Die DEZA hat in der Vergangenheit gute Erfahrungen bei der Zusammenarbeit mit UNECA gemacht, insbesondere bei der Verleihung von Medienpreisen.

Durch diesen Beitrag werden mehrere Medien in Afrika über GK3 berichten.

Zudem können sich die afrikanischen Akteure besser auf GK3 vorbereiten und ihre Beiträge untereinander abstimmen.

C.

155 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Mai 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 8. Mai 2007 bis 30. Juni 2008 ab. Es kann gekündigt werden, wenn die im Abkommen vereinbarten Bestimmungen bei der Projektumsetzung nicht eingehalten werden.

4661

2.1.1.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Internationalen Union für Telekommunikation (ITU) bezüglich der Konferenz «Erschliessung und Zugang für Afrika, Oktober 2007», abgeschlossen am 10. Oktober 2007

A.

Allgemeiner Beitrag an die ITU zur Finanzierung der Konferenz «Erschliessung und Zugang für Afrika, Oktober 2007» («Connectivity and Access for Africa Conference, October 2007») in Kigali, Ruanda.

B.

Durch die Konferenz sollen personelle, finanzielle und technische Ressourcen mobilisiert werden, um den digitalen Graben in Afrika zu verkleinern.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Oktober 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 10. Oktober 2007 bis 30. Oktober 2007 ab. Es kann im Fall der Absage, der Änderung des Veranstaltungsort, der Verschiebung oder des Abbruchs der Konferenz gekündigt werden.

4662

2.1.1.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Organisation der Vereinten Nation für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (UNESCO), bezüglich des internationalen Programms für die Entwicklung der Kommunikation (IPDC), abgeschlossen am 12. Dezember 2006

A.

Allgemeiner Beitrag an das IPDC der UNESCO zur Umsetzung der Aktivitäten des IPDC, im Besonderen die Unterstützung der Gemeinschaftsmedien und der Informations- und Kommunikationstechnologien für die Armutsbekämpfung.

B.

Das IPDC wird finanziell unterstützt, um die Rolle von Gemeinschaftsmedien und der Informations- und Kommunikationstechnologien für die Armutsbekämpfung zu stärken.

C.

600 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 30. November 2009 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

4663

2.1.1.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Büro der Vereinten Nationen für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten (UNDESA) bezüglich dem Globalen Bündnis für Informations- und Kommunikationstechnologien und Entwicklung (GAID), abgeschlossen am 19. September 2007

A.

Allgemeiner Beitrag an die UNDESA zur Finanzierung der Sekretariatskosten des GAID und Finanzierung der Konferenz «Erschliessung und Zugang für Afrika, Oktober 2007» («Connectivity and Access for Africa Conference, October 2007») in Kigali, Ruanda.

B.

GAID ist eine globale Plattform, zusammengesetzt aus Akteuren aus der Zivilgesellschaft sowie aus dem privaten und öffentlichen Sektor, die zum Ziel hat, das Potenzial von Informations- und Kommunikationstechnologien in der Entwicklungszusammenarbeit, spezifisch in den Vereinten Nationen, zu fördern.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. September 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 ab. Es kann schriftlich gekündigt werden, wenn die im Abkommen vereinbarten Bestimmungen bei der Projektumsetzung nicht eingehalten werden.

4664

2.1.1.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der United Nations Economic and Social Commission for Asia and the Pacific (UNESCAP) bezüglich der Finanzierung des Projektes zur Förderung von lokalen und regionalen Handels- und Investitionspolitiken in der Greater Mekong Subregion für eine vermehrte Integration der Entwicklungsländer in den Welthandel im Sinne einer faireren Globalisierung, abgeschlossen am 22. Oktober 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Durchführung des Projektes zur Förderung von wirksameren, im Interesse der Entwicklungsländer gestalteten Handels- und Investitionspolitiken der Länder der MekongRegion.

B.

Handelsliberalisierung, daraus resultierendes Wirtschaftswachstum und eine vermehrte Partizipation der Entwicklungsländer am Welthandel gehören zu den notwendigen Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung und Armutslinderung. Die wirtschaftliche Globalisierung verstärkt die Wechselwirkung zwischen internationalem Handel, Investitionen und inländischen politischen Fragen. Um kohärente und politisch machbare wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen, ist es dringend wichtig, die Komplexität der globalen und regionalen Verpflichtungen zu kennen und zu verstehen. Das erwähnte Projekt kommt diesem Anliegen nach durch die Bereitstellung und Analyse von detaillierten Informationen, die für die Mekong-Region relevant sind.

C.

150 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Oktober 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 22. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2008 ab.

4665

2.1.1.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) bezüglich systematischer Erhebung und Klassifizierung von nichttarifären Handelshemmnissen, abgeschlossen am 24. Oktober 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Erstellung einer Datenbank für nichttarifäre Handelshemmnisse.

B.

Der progressive Abbau von Handelshemmnissen wirkt sich theoretisch positiv auf eine Handelsliberalisierung aus und folglich auch auf einen besseren Zugang der Entwicklungsländer zu den Märkten der Industrieländer. Heute stellen wir jedoch fest, dass zahlreiche Länder ­ Entwicklungs- und Industrieländer ­ vermehrt nichttarifäre Handelshemmnisse (Anforderungen aufgrund spezifischer Produktionsprozesse, sozialer oder umweltfreundlicher Labels, Verpackung usw.) aufstellen. Angesichts der unterschiedlichen Vorgehen drängt sich eine Bestandesaufnahme auf. Es gilt, diese Praktiken nach Kategorien zu erfassen und Projekte zu evaluieren, die eine Standardisierung und die Erstellung von Referenzen anstreben.

C.

233 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Oktober 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 28. Februar 2009 ab.

4666

2.1.1.14

Abkommen zwischen der Schweizer Regierung und der Volksrepublik Bangladesch im Rahmen der finanziellen und technischen Zusammenarbeit bezüglich des Projekts im Schul- und Berufsbildungssektor («Post Literacy and Continuing Education for Human Development Project - PLCEHD-2»), abgeschlossen am 24. Mai 2007

A.

Jugendliche und junge Erwachsene, die bisher keinen Zugang zu Schul- und Berufsbildung hatten, erhalten durch das Projekt die Möglichkeit, sich Grundkenntnisse in Lesen, Rechnen und einfachen beruflichen Tätigkeiten zu erwerben. Damit leistet das Projekt einen Beitrag an die soziale Entwicklung und Integration von benachteiligten Jugendlichen. Das gemeinsam von der Regierung Bangladeschs und der Asiatischen Entwicklungsbank entwickelte Projekt ergänzt in geografischer und inhaltlicher Hinsicht ein Vorgängerprojekt von Regierung und Weltbank. Es orientiert sich am globalen Ziel «Bildung für Alle» und der Regierungsstrategie zur Armutsbekämpfung in Bangladesch (der sogenannten «Poverty Reduction Strategy» 2005­2008).

B.

Die Schweiz hat sich massgeblich an der Erarbeitung dieses Projektes beteiligt, einerseits durch die Erfahrungsaufarbeitung aus ähnlich gelagerten Projekten, andererseits durch aktive Beteiligung an der Planung. Sie ist weiterhin am fachlichen Dialog und am Projektmonitoring beteiligt.

C.

3,31 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4667

2.1.1.15

Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich des nationalen Hängebrückenbauprogramms, abgeschlossen am 27. September 2007

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an das Hängebrückenbauprogramm in Bhutan.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, durch den Bau von Fussgänger-Hängebrücken den Zugang zu den lokalen Dienstleistungen und dem Markt zu erleichtern und somit einen Beitrag an die Armutsbekämpfung bei der ländlichen Bevölkerung zu leisten.

C.

1,47 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. September 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2010 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4668

2.1.1.16

Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich Unterstützung des nationalen landwirtschaftlichen Forschungssystems, abgeschlossen am 1. Februar 2007

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an die nationalen Forschungszentren in Bhutan.

B.

Das Projekt leistet einen Beitrag zum Aufbau und zur Stärkung von mehr integrierter, partizipativer und armutsorientierter Forschung in Bhutan und somit zur Ernährungssicherung in benachteiligten ländlichen Regionen.

C.

575 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Februar 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2009 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

4669

2.1.1.17

Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich Aufbau der Antikorruptionskommission, abgeschlossen am 20. Februar 2007

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an die Bekämpfung der Korruption in Bhutan.

B.

Das Projektziel beinhaltet die Ausbildung und Stärkung des Personals in der Korruptionsbekämpfung und die Einführung von entsprechenden Kontrollsystemen.

C.

110 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Februar 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 30. Juni 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

4670

2.1.1.18

Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich eines Gemeindeforstprojektes, abgeschlossen am 27. September 2007

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an die Verbesserung der Lebensbedingungen der ländlichen Bevölkerung in Bhutan.

B.

Das Projektziel beinhaltet die Verbesserung des Zugangs der ländlichen Bevölkerung zu Wald und zu Einkommensmöglichkeiten aus nachhaltiger Waldnutzung. Das Verantwortungsgefühl der lokalen Bevölkerung für die Erhaltung des Waldes wird dadurch gestärkt.

C.

3,23 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. September 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2012 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

4671

2.1.1.19

Abkommen zwischen der Schweiz und der Provinzregierung von Cao Bang (Vietnam) bezüglich Unterstützung der Reform der öffentlichen Verwaltung in Cao Bang, abgeschlossen am 27. April 2007

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an die vietnamesische Provinz Cao Bang.

B.

Die Provinz Cao Bang gehört zu den ärmsten Provinzen Vietnams und ist hauptsächlich von ethnischen Minderheiten bewohnt. Das Projekt unterstützt und stärkt den administrativen Reformprozess der lokalen Regierung und leistet damit längerfristig einen Beitrag an die Armutsbekämpfung.

C.

3,123 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. April 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.

4672

2.1.1.20

Abkommen zwischen der Schweiz und Nepal bezüglich der Unterstützung des Friedensprozesses in Nepal, abgeschlossen am 2. März 2007

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag der Schweiz an den nepalesischen Fonds zur Unterstützung des Friedensprozesses. Aus dem Fonds werden Aktivitäten in 5 Bereichen finanziert: Friedenssekretariat, Ausrüstung und Unterhalt der Lager der ehemaligen Kämpfer der Maoisten, Wahlen zur Verfassungsgebenden Versammlung, Stärkung der Sicherheitskräfte, Wiedereingliederung von intern Vertriebenen.

B.

Im Anschluss an das Friedensabkommen vom 21. November 2006 äufnete die nepalesische Regierung einen Friedensfonds und rief die internationale Gemeinschaft dazu auf, über dieses Instrument zur Festigung des Friedensprozesses beizutragen. Neben der Schweiz leisten verschiedene andere Geber (England, Dänemark, Norwegen, Finnland u.a.) Beiträge an den Fonds.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. März 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.

4673

2.1.1.21

Abkommen zwischen der Schweiz und Nepal bezüglich der Verbesserung des nepalesischen Prüfsystems für Berufsbildung, abgeschlossen am 15. Februar 2007

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag zur Verbesserung des nepalesischen Prüfsystems für Berufsbildung.

B.

Das Projektziel beinhaltet die institutionelle Stärkung der nationalen Stelle für die Qualitätsprüfung der Berufsbildung. Dadurch soll die Qualität der angebotenen Ausbildung verbessert werden und damit die Anstellungs- und Einkommensmöglichkeiten, insbesondere Jugendlicher, verbessert werden.

C.

950 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Februar 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.

4674

2.1.1.22

Abkommen zwischen der Schweiz und Nepal bezüglich des Hängebrücken Subsektor Programms, abgeschlossen am 15. Februar 2007

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an das Hängebrücken Subsektor Programm, mit dem 630 neue Fussgänger-Hängebrücken in abgelegenen Gebieten in 60 Distrikten Nepals gebaut werden.

B.

Mit dem Bau von Hängebrücken wird der betroffenen Bevölkerung (ca. 300 000 Personen) der Zugang zu Märkten und Basisdienstleistungen (Schulen, Gesundheitsposten) ermöglicht.

C.

8,201 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Februar 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.

4675

2.1.1.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, der Politischen Abteilung IV und dem UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte bezüglich Förderung und Schutz der Menschenrechte in Nepal, abgeschlossen am 11. September 2007

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag der Schweiz zur Finanzierung der Mission des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte in Nepal, deren Mandat es ist, die Menschenrechtssituation in Nepal zu beobachten und die Achtung der Menschenrechte zu verbessern.

B.

Im Laufe des bewaffneten Konflikts in Nepal hat sich die Menschenrechtssituation stetig verschlechtert. Die Schweiz hat sich dafür eingesetzt, dass die UNO im Juni 2005 eine Mission des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte in Nepal eröffnete. Dieser kommt bei der Begleitung des Friedensprozesses eine grosse Bedeutung zu.

C.

450 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. September 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2007 ab.

4676

2.1.1.24

Abkommen zwischen der Schweiz und Nepal bezüglich lokaler Infrastruktur zur Verbesserung der Lebensbedingungen und Erhöhung von Einkommen, abgeschlossen am 2. März 2007

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag zur Verbesserung der Infrastruktur in ländlichen Gebieten in Nepal.

B.

Das Projektziel beinhaltet die Verbesserung der Lebensbedingungen der benachteiligten ländlichen Bevölkerung. Hauptsächlich durch die Finanzierung von Bewässerungssystemen wird die landwirtschaftliche Produktion gesteigert und dadurch das Einkommen erhöht.

C.

924 545 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. März 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2009 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.

4677

2.1.1.25

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich Gouvernanz und Reform der öffentlichen Verwaltung in Laos, abgeschlossen am 11. Juli 2007

A.

Das Abkommen betrifft eine Kostenbeteiligung zur Unterstützung des Reformprozesses in Laos.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Regierung von Laos auf nationaler und lokaler Ebene bei der Reform des Verwaltungssystems zu unterstützen und somit deren Dienstleistungen zu verbessern.

C.

3,5 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Juli 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Mai 2011 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4678

2.1.1.26

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) bezüglich Unterstützung und Stärkung der technischen Kapazität zur Durchführung einer Volkszählung in Nordkorea, abgeschlossen am 18. Oktober 2007

A.

Das Abkommen betrifft eine Kostenbeteiligung zur Unterstützung der Volkszählung in Nordkorea.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, 2008 eine Volkszählung in Nordkorea zu unterstützen. Der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen wird dieses Projekt technisch unterstützen und sicherstellen, dass die Volkszählung internationale Standards einhält. Die Volkszählung wird ein umfassendes Bild der sozio-demografischen Struktur des Landes liefern und ermöglicht ein Monitoring der Milleniumsziele.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Oktober 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4679

2.1.1.27

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) betreffend das Projekt «Enhancing aid effectiveness and coordination in Syria», abgeschlossen am 30. September 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des finanziellen Beitrags an dieses Projekt, welches die Stärkung der syrischen Institutionen für die Koordination von Entwicklungsmassnahmen, die Harmonisierung der GeberProzeduren und die nationale Ownership gemäss der Pariser Deklaration bezweckt.

B.

Die Schweiz unterstützt das UNDP und via UNDP die Behörden Syriens, damit diese ihre Rolle besser wahrnehmen können. Diese Aktion ordnet sich in die Kooperationsstrategie der DEZA mit Syrien ein.

C.

150 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. September 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 30. September 2007 bis 31. August 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

4680

2.1.1.28

Abkommen zwischen der Schweiz und Benin bezüglich Unterstützung der Schweiz an die Gesundheitsversicherungen (Mutuelles de Santé - ASMS), abgeschlossen am 9. Juli 2007

A.

Bei diesem Abkommen geht es um die Finanzierung des schweizerischen Beitrags an die Mutuelles de Santé (ASMS).

B.

Mit diesem Programm sollen benachteiligte Männer und Frauen der Departemente Borgou und Collines in Benin finanzielle Unterstützung erhalten für die medizinische Versorgung. Dieser Zugang soll durch die Einrichtung von Gesundheitsversicherungen auf Gegenseitigkeit und eine Verankerung der nationalen Strukturen des Programms erfolgen.

C.

3,3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Juli 2007 in Kraft getreten. Es bleibt gültig, bis die beiden Vertragsparteien ihren Vertragsverpflichtungen nachgekommen sind.

Sechs Monate vor Beendigung des Abkommens kommen die Vertragsparteien zusammen, um über eine Fortsetzung des Programms zu diskutieren.

4681

2.1.1.29

Abkommen zwischen der Schweiz und Benin bezüglich Beitrag der Schweiz an die Stärkung der lokalen Regierungsführung im Departement Borgou, abgeschlossen am 9. Juli 2007

A.

Bei diesem Abkommen geht es um die Finanzierung des schweizerischen Beitrags an die Stärkung der lokalen Regierungsführung im Departement Borgou.

B.

Mit diesem Programm soll die lokale Regierungsführung in den ausgewählten Gemeinden gestärkt werden. Um dies zu erreichen, wurden fünf Schwerpunktbereiche definiert: ­ Verbesserung der Lebensbedingungen von Männern, Frauen und Kindern in sieben Gemeinden in Borgou: Zugang zu guten öffentlichen Dienstleistungen in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Wasser und Siedlungshygiene.

­ Einführung von Mechanismen, welche die Akteure der Zivilgesellschaft stärker in die Ausarbeitung von lokalen Politiken einbeziehen. Dabei sollen Synergien mit Programmen der DEZA, die andere Zielgruppen (Handwerkerinnen und Handwerker, Bauern und Bäuerinnen, Eltern, Frauen) ansprechen, genutzt werden.

­ Konsolidierung der Rolle der Gemeinde als wichtige Antriebskraft für die lokale Entwicklung, im Einklang mit den nationalen Politiken.

­ Stärkung der institutionellen Kapazitäten der dezentralisierten Gebietskörperschaften und der dezentralisierten staatlichen Dienstleistungsstellen.

­ Begleitung und Stärkung des Prozesses bezüglich Zusammenlegung von Gemeinden zu Entwicklungsregionen und zur Förderung von Gemeindeverbänden.

C.

4,3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Juli 2007 in Kraft getreten. Es bleibt gültig, bis die beiden Vertragsparteien ihren Vertragsverpflichtungen nachgekommen sind.

Sechs Monate vor Beendigung dieses Abkommens kommen die Vertragsparteien zusammen, um über eine Fortsetzung des Programms zu diskutieren.

4682

2.1.1.30

Abkommen zwischen der Schweiz und Benin bezüglich Unterstützung der Schweiz im Gesundheitsbereich (Appui Suisse à la Santé ­ ASS), abgeschlossen am 9. Juli 2007

A.

Bei diesem Abkommen geht es um die Finanzierung des Programms «Appui Suisse à la Santé ­ ASS».

B.

Mit diesem Programm soll der Gesundheitszustand der Bevölkerung in den Departementen Collines und Borgou verbessert werden. Zu den Zielgruppen zählen in erster Linie Arme, Frauen und Kinder, die in ländlichen Regionen leben.

C.

3,9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Juli 2007 in Kraft getreten. Es bleibt gültig, bis die beiden Vertragsparteien ihren Vertragsverpflichtungen nachgekommen sind.

Sechs Monate vor Beendigung dieses Abkommens kommen die Vertragsparteien zusammen, um über eine Fortsetzung des Programms zu diskutieren.

4683

2.1.1.31

Abkommen zwischen der Schweiz und Benin bezüglich Programm zur Unterstützung des Handwerksektors (Programme d'Appui aux Artisans et Artisanes ­ PAAA), abgeschlossen am 9. Juli 2007

A.

Bei diesem Abkommen geht es um die Finanzierung des Programms zur Unterstützung von Handwerkern und Handwerkerinnen (PAAA).

B.

Mit diesem Programm sollen die ganz kleinen und kleinen Unternehmen, insbesondere im Handwerksbereich, gestärkt werden. Durch eine Ankurbelung ihrer Aktivitäten kann auch die lokale Wirtschaft gefördert werden.

C.

4,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Juli 2007 in Kraft getreten. Es bleibt gültig, bis die beiden Vertragsparteien ihren Vertragsverpflichtungen nachgekommen sind.

Sechs Monate vor Beendigung dieses Abkommens kommen die Vertragsparteien zusammen, um über eine Fortsetzung des Programms zu diskutieren.

4684

2.1.1.32

Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich Dezentralisierungsprogramm im Bildungsbereich («Programme d'Appui à la Décentralisation de l'Education/PADE») in den Bezirken Sikasso, Koutiala und Youwarou, abgeschlossen am 11. Mai 2007

A.

Bei diesem Abkommen geht es um die zweite Phase des Dezentralisierungsprogramms im Bildungsbereich (PADE) der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit.

B.

Ziel dieser zweiten Programmphase ist die Stärkung der Kompetenzen der lokalen Akteure. Betroffen sind die drei Bezirke Sikasso, Koutiala und Youwarou. Auf regionaler Ebene soll ein Erziehungs- und Bildungssystem aufgebaut werden, das langfristig eine gute und angemessene Bildung für die Mehrheit der Knaben und Mädchen sicherstellt.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Mai 2007 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. September 2006 bis 31. August 2009 ab. Es bleibt in Kraft, bis die Parteien ihren Vertragsverpflichtungen nachgekommen sind oder vereinbart haben, aus für beide Parteien ersichtlichen Gründen die Programmdurchführung aufzuschieben oder ganz abzubrechen. Das Abkommen kann von beiden Parteien innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden. Eine sofortige Kündigung wegen höherer Gewalt bleibt vorbehalten.

4685

2.1.1.33

Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich Raumplanungs- und Wasserprogramm auf lokaler Ebene («Programme d'Accompagnement à la mise en ouvre des schémas d'aménagement à travers la Maîtrise de l'Eau par les Acteurs Locaux/ AM-EAU»), abgeschlossen am 11. Mai 2007

A.

Bei diesem Abkommen handelt es sich um die erste Phase eines Programms der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit. Im Zentrum stehen Raumplanungsstrategien, welche einen angemessenen Umgang mit der Ressource Wasser durch die lokalen Akteure fördern.

B.

Ziel dieses Programms ist es, einen Beitrag zu leisten an die Umsetzung der nationalen Raumplanungs- und Wasserpolitik Malis.

C.

2,92 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Mai 2007 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. September 2005 bis 31. August 2008 ab. Es bleibt in Kraft, bis die Parteien ihren Vertragsverpflichtungen nachgekommen sind oder vereinbart haben, aus für beide Parteien ersichtlichen Gründen die Programmdurchführung aufzuschieben oder ganz abzubrechen. Das Abkommen kann von beiden Parteien innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4686

2.1.1.34

Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich Beitrag an Investitionsprogramme von Gebietskörperschaften zugunsten einer regionalen Entwicklung in Mali, abgeschlossen am 11. Mai 2007

A.

Bei diesem Abkommen geht es um die erste Phase der technischen und finanziellen Zusammenarbeit im Rahmen eines Beitrags an die Investitionsprogramme von Gebietskörperschaften zugunsten der regionalen und lokalen Entwicklung in Mali.

B.

Ziel dieses Beitrags ist es, den Gebietskörperschaften der Region von Sikasso, den städtischen und ländlichen Gemeinden des Bezirks Koutiala und den Gebietskörperschaften des Bezirks Youwarou die Möglichkeit zu geben, ihre lokale Wirtschaft ausgehend von einem regionalen und lokalen Ansatz zu fördern.

C.

2,9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Mai 2007 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 30. November 2009 ab und endet, wenn beide Parteien ihren Vertragsverpflichtungen nachgekommen sind. Das Abkommen kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer First von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Eine sofortige Kündigung wegen höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Konflikte, Rückzug der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit) bleibt vorbehalten.

4687

2.1.1.35

Abkommen zwischen der Schweiz und Tschad bezüglich Programm zugunsten der Gesundheitsdistrikte von Wadi Fira, vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009, abgeschlossen am 8. Januar 2007

A.

Das Programm zugunsten der Gesundheitsdistrikte von Wadi Fira strebt in erster Linie einen besseren Zugang zu qualitativ hochstehenden Gesundheitsdienstleistungen an. Diese sollen auf die Bedürfnisse der Bevölkerung zugeschnitten sein, diese bei der Konzeption und Umsetzung einbeziehen und den vorhandenen Ressourcen Rechnung tragen. Besondere Aufmerksamkeit kommt der Prävention in den Bereichen Mütter- und Kindergesundheit sowie HIV/Aids zu. Die Komplementarität zwischen moderner und traditioneller Medizin sollen gefördert und die Zusammenhänge zwischen Gesundheit, Ernährung und Hygiene sichtbarer gemacht werden. Eine direkte Zusammenarbeit mit dem Programm für regionale Entwicklung der Region Biltine soll zu einer Stärkung der Globalstrategie der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit im Bereich der direkten Unterstützung für Basisgemeinden beitragen. Das Programm soll ebenfalls eine wichtige Rolle spielen bei der Beilegung der Feindschaften zwischen den lokalen Gemeinschaften und den Flüchtlingen angesichts eines gerechten Zugangs zur Gesundheitsversorgung für alle.

B.

Das tschadische Gesundheitsministerium und die schweizerische Entwicklungszusammenarbeit haben die Nichtregierungsorganisation BASE mit der Programmdurchführung beauftragt. Die BASE arbeitet direkt mit den lokalen Stellen und Gemeinschaften zusammen und fördert Austausch und Absprachen. Das Gesundheitsministerium und seine dezentralen Stellen sind die institutionellen Partner dieses Programms. Letztere sind damit beauftragt, die Gesundheitspolitik auf lokaler Ebene umzusetzen. Sie tun dies über die Gesundheitspräfektur, die Präfekturapotheke, leitende Teams auf Stufe Distrikt, das Personal in den Distriktspitälern und den Angestellten in den Gesundheitszentren.

C.

2,45 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Januar 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von den Parteien innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

4688

2.1.1.36

Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich Partnerschaft im Bereich Gesundheit und soziale Entwicklung, abgeschlossen am 2. April 2007

A.

Das Abkommen definiert den Programmrahmen und die Ziele für die erste Phase der Partnerschaft im Bereich Gesundheit und soziale Entwicklung. Es enthält neben den gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien die verantwortlichen Instanzen, die Organisation der Partnerschaft und die Umsetzungsmodalitäten.

B.

Bei diesem Programm geht es um eine Verbesserung der sozialen und sanitären Situation der Bevölkerung, insbesondere in der Region Sikasso, im Norden Malis und im Umkreis von Youwarou. Zusätzlich soll die Beteiligung der Bevölkerung am öffentlichen Leben (Gouvernanz) gestärkt werden.

C.

4,69 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. April 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 31. März 2009 ab. Die Kündigung des Abkommens durch eine der Parteien muss schriftlich erfolgen. Die sofortige Auflösung des Abkommens wegen unvorhergesehene Ereignisse bleibt vorbehalten.

4689

2.1.1.37

Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich Berufsbildungsprogramm, abgeschlossen am 2. April 2007

A.

Das Abkommen definiert den Programmrahmen und die Ziele für die erste Phase der Umsetzung des Berufsbildungsprogramms der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit. Es enthält zudem die erwarteten Ergebnisse, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die verantwortlichen Instanzen sowie die Umsetzungsmodalitäten.

B.

Das Programm verfolgt zwei Hauptziele: ­ Stärkung der Errungenschaften auf dem Gebiet der dualen Bildungsmodelle (Lehre) ­ Beitrag an die Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten über die Berufsbildung im Bereich Handwerk in städtischen und vorstädtischen Gebieten.

Dabei stehen die folgenden zwei Ziele im Vordergrund: ­ 1. Festigung des dualen Bildungssystems für handwerkliche Berufe, Ausbildungsangebot, das den lokalen Bedürfnissen Rechnung trägt.

­ 2. Ausarbeitung neuer Berufsbildungsprogramme, Möglichkeiten schaffen für den Einstieg von jungen Frauen und Männern in den Arbeitsmarkt in den betroffenen Regionen (städtische und vorstädtische Gebiete).

C.

1,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. April 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis 31. Oktober 2007 ab. Die Kündigung des Abkommens durch eine der Parteien muss schriftlich erfolgen. Die sofortige Auflösung des Abkommens wegen unvorhergesehener Ereignisse bleibt vorbehalten.

4690

2.1.1.38

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Ruanda, vertreten durch das Gesundheitsministerium (Minisanté), bezüglich Lancierung eines Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheitsversorgung in den Distrikten Karongi und Rutsiro, abgeschlossen am 5. März 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Fortsetzung eines Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheitsversorgung in den Distrikten Karongi und Rutsiro.

B.

Bei diesem Programm steht eine nachhaltige Reduzierung der Morbidität und Mortalität wegen vermeidbarer und/oder leicht behandelbarer Krankheiten in den Distrikten Karongi und Rutsiro im Vordergrund. Dadurch soll ein Beitrag an die Armutsbekämpfung in diesen Distrikten geleistet werden. Für die operationelle Durchführung des Programms ist das Schweizerische Tropeninstitut zuständig.

C.

4,05 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. März 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann innerhalb von 3 Monaten von den Parteien schriftlich gekündigt werden.

4691

2.1.1.39

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Ruanda, vertreten durch das Ministerium für lokale Verwaltung, gute Regierungsführung, Gemeindeentwicklung und Sozialwesen (MINALOC), bezüglich Friedens- und Dezentralisierungsprogramm in den Distrikten Karongi, Rutsiro, Nyamasheke und Rusizi in der Westprovinz des Landes, abgeschlossen am 19. Juli 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Umsetzung des Friedens- und Dezentralisierungsprogramms in den vier Distrikten der Westprovinz Ruandas.

B.

Bei diesem Programm soll ein Beitrag an die Demokratisierung, die Armutsbekämpfung und die Friedensförderung geleistet werden. Wichtiges Instrument ist dabei die Dezentralisierung in den Distrikten Karongi, Rutsiro, Nyamasheke und Rusizi. Die operationelle Programmdurchführung liegt bei der schweizerischen Gesellschaft Tulum SA.

C.

2,75 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Juli 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann innerhalb von 3 Monaten von den Parteien schriftlich gekündigt werden.

4692

2.1.1.40

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich eines Beitrags an das Programm zur Unterstützung des Dezentralisierungsprozesses in Burundi, abgeschlossen am 21. Mai 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich eines finanziellen Beitrags an das UNDP für die Umsetzung des Programms zur Unterstützung des Dezentralisierungsprozesses in Burundi.

B.

Das Regierungsprogramm Burundis für 2005­2010, das den Titel «Priorität zugunsten der guten Regierungsführung und Förderung der sozio-ökonomischen Entwicklung» trägt, stellt unter anderem eine ganzheitliche menschliche Entwicklung ins Zentrum. Diese soll durch eine harmonische Entwicklung im wirtschaftlichen und sozialen Bereich in allen Regionen des Landes ermöglicht werden. Vorgesehen ist ein Übergangssystem. Die vom Staat ausgearbeiteten Entwicklungspolitiken sollen abgelöst werden durch soziale und wirtschaftliche Entwicklungsvorhaben, die auf Initiativen von privaten oder öffentlichen Körperschaften beruhen. Dieses von der Schweiz mitfinanzierte UNDP-Programm will insbesondere die burundische Regierung stärken, damit ein nationaler Rahmen für die Leitung und Koordination des gesamten Dezentralisierungsprozesses geschaffen werden kann.

C.

150 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Mai 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Mai 2007 bis 15. Mai 2008 ab. Es kann innerhalb von 30 Tagen von den Parteien schriftlich gekündigt werden.

4693

2.1.1.41

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania betreffend ein Gesundheitsprojekt in der Zentralregion Tansanias (Community-based health initiatives project), abgeschlossen am 12. September 2007

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Umsetzung des genannten Programms. Die operationelle Ausführung des Programms erfolgt durch die Deutsche Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ).

B.

Ziel des Projektes ist die Verbesserung der Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung. Dies soll durch eine Stärkung der Kompetenzen der Gemeinden im Bereich der Gesundheitsversorgung und -förderung und der Schaffung von Mechanismen zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen erreicht werden.

C.

3,375 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. September 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4694

2.1.1.42

Abkommen mit Kostenbeteiligung Dritter zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich des Projekts zur Bestandesaufnahme der Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo («Inventaire RDC»), abgeschlossen am 26. September 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich eines finanziellen Beitrags an das UNDP für das Projekt «Bestandesaufnahme der schweren Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, die in der Demokratischen Republik Kongo zwischen 1993 und 2003 begangen wurden».

B.

Bis heute wurden keine ernsthaften Untersuchungen über die Verletzungen des humanitären Völkerrechts, die während des Kriegs und der Konflikte zwischen 1993 und 2003 in der Demokratischen Republik Kongo begangen wurden, durchgeführt. Die Bestandesaufnahme soll dazu dienen, die schwersten Vergehen zu erfassen und Vorschläge für deren Behandlung im Rahmen einer Übergangsjustiz einzubringen. Dieses Projekt wird gleichzeitig auch von der Politischen Abteilung IV des EDA unterstützt.

C.

156 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. September 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2007 bis 31. August 2008 ab. Es kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4695

2.1.1.43

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die schweizerische Botschaft, und der Republik Mosambik, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit, betreffend die schweizerische Unterstützung des Gesundheitssektors, abgeschlossen am 9. Februar 2007

A.

Dieser Vertrag zwischen der DEZA und dem Gesundheitsministerium von Mosambik regelt die Modalitäten im Rahmen der sektoriellen Budgethilfe im Gesundheitsbereich. Die Budgethilfe ist durch ein gemeinsames Memorandum of Understanding der Gebergemeinschaft mit dem Gesundheitsministerium definiert, spezifische Konditionen und Zahlungsmodalitäten werden im Rahmen des vorliegenden Vertrages geregelt.

B.

Die DEZA initiierte die Sektorkoordination und die sektorielle Budgethilfe in Mosambik Ende der 1990er-Jahre und ist einer der Vertrauenspartner der Regierung mit entsprechendem Einfluss im Politikdialog. In der Kooperationsstrategie 2007­2011 wird die Wichtigkeit des Gesundheitssektors unterstrichen. Die DEZA unterstützt auf der Makroebene die Budgethilfe und wirkt aktiv im Geberdialog mit. Komplementär dazu werden Projekte der Basisgesundheit unterstützt. Das Engagement auf beiden Niveaus ermöglicht einen qualitativ hochstehenden Politikdialog, der direkt mit der Realität der Bevölkerung verknüpft ist und entsprechend die Probleme der benachteiligten Bevölkerungsgruppen aufnimmt und andererseits zu einer konkreten Verbesserung der Lebensrealitäten auf lokaler Ebene.

C.

12,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Februar 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

4696

2.1.1.44

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch die Direktion für Entwicklungszusammenarbeit (SETCO), bezüglich des Mikrofinanzprogramms PROMIFIN, abgeschlossen am 18. Dezember 2006

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Honduras im Bereich der Förderung von Mikrofinanzdienstleistungen.

B.

Das Abkommen regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Honduras.

C.

1,66 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2009 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4697

2.1.1.45

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Interamerikanischen Institut für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft (IICA), bezüglich der Förderung landwirtschaftlicher Innovationen in den Ländern des zentralamerikanischen Isthmus, abgeschlossen am 30. November 2006

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Finanzierung des Programms zur Förderung landwirtschaftlicher Innovationen in den Ländern des zentralamerikanischen Isthmus. Bei diesem Programm geht es um die Stärkung der landwirtschaftlichen Forschung auf regionaler und nationaler Ebene mittels einer Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen staatlichen und privaten Akteuren.

B.

Die Wirtschaft Zentralamerikas beruht in erster Linie auf dem Primärsektor.

Die Entwicklung dieses Sektors bedingt eine stärkere landwirtschaftliche Forschungstätigkeit, die sich jedoch aufgrund der Skalenwirtschaft nur rechtfertigt, wenn sie länderübergreifend durchgeführt wird. Dieses Programm stützt sich auf bereits gewonnene Erkenntnisse ähnlicher Programme ab. Es legt den Schwerpunkt auf eine gemeinsame Strategie der betroffenen Länder, sowohl im Rahmen laufender regionaler Integrationsbemühungen als auch bei nationalen Entwicklungsvorhaben.

C.

4,02 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. November 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2009 ab. Bei schwerwiegenden Verletzungen der Vertragsbestimmungen kann das Abkommen von beiden Parteien mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

4698

2.1.1.46

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich der vierten Phase des Mikrofinanzprogramms PROMIFIN, abgeschlossen am 12. Dezember 2006

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Nicaragua im Bereich der Verbesserung von Mikrofinanzdienstleistungen für die arme Bevölkerung und Kleinstunternehmen.

B.

Das Abkommen regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Nicaragua.

C.

1,765 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2009 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4699

2.1.1.47

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich des Berufsbildungsprogramms «Verbesserung der beruflichen Qualifikationen für Jugendliche in Nicaragua», abgeschlossen am 5. Juli 2007

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Nicaragua im Bereich der Berufsbildung. Im Vordergrund stehen Unterstützungsaktionen für Jugendliche in armen Gegenden des Landes.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Nicaragua.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juli 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. Oktober 2009 ab. Im Falle einer substanziellen Vertragsverletzung ist eine sofortige Kündigung möglich.

4700

2.1.1.48

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich des Programms zur Förderung von Kleinunternehmen Proempresa, abgeschlossen am 2. März 2007

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Nicaragua im Bereich der Förderung von Kleinunternehmen.

B.

Das Abkommen regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Nicaragua.

C.

1,03447 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. März 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 ab. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4701

2.1.1.49

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Umweltministerium (SERNA), bezüglich einer Unterstützung im Bereich der unterirdischen Wasserressourcen, abgeschlossen am 28. Februar 2007

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Honduras im Bereich der Erhebung und Kartografierung unterirdischer Wasserressourcen.

B.

Das Abkommen regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Honduras.

C.

237 500 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Februar 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 2 Monaten. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4702

2.1.1.50

Abkomen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und El Salvador, vertreten durch das Aussenministerium und die Nationale Wasserbehörde (ANDA), bezüglich der vierten Phase des Projektes zur institutionellen Stärkung von ANDA in der Erhebung unterirdischer Trinkwasservorkommen, abgeschlossen am 17. Januar 2007

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und El Salvador im Bereich der Erhebung unterirdischer Trinkwasservorkommen.

B.

Das Abkommen regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit El Salvador.

C.

260 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Januar 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 30. September 2008 ab. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4703

2.1.1.51

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und El Salvador, vertreten durch das Aussenministerium und den Sozialfonds für Lokalentwicklung (FISDL), bezüglich der Ausbildung von Fachleuten im Bereich der Basistrinkwasserversorgung, abgeschlossen am 22. Januar 2007

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und El Salvador im Bereich der Ausbildung von Fachleuten in der Basistrinkwasserversorgung im ländlichen Raum.

B.

Das Abkommen regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit El Salvador.

C.

390 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Januar 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 3. Januar 2007 bis 31. Oktober 2008 ab. es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4704

2.1.1.52

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ecuador, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich Kartoffel-Projekt («Renforcement de la recherche et amélioration de la production de plants de pommes de terre, FORTIPAPA»), abgeschlossen am 1. Juni 2007

A.

Bei diesem Abkommen geht es um die Finanzierung der 5. Phase des Fortipapa-Projekts. Im Zentrum stehen Forschung und Verbesserung der Produktion von Kartoffelpflanzen sowie die Vermarktung von Kartoffeln.

B.

Das Projekt reiht sich in die Gesamtstrategie des Entwicklungsprogramms der Schweiz mit Ecuador ein.

C.

125 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann innert 90 Tagen gekündigt werden.

4705

2.1.1.53

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ecuador, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich des Projekts zur Berufsbildung und Kapazitätsentwicklung im Bereich Arbeit und lokale Entwicklung in ländlichen Gebieten («Reto Rural»), abgeschlossen am 5. Februar 2007

A.

Das Abkommen regelt die Finanzierung und Durchführung der dritten und letzten Phase des Projekts «Berufsbildung und Kapazitätsentwicklung im Bereich Arbeit und lokale Entwicklung in ländlichen Gebieten» (Reto Rural).

B.

Das Projekt folgt der strategischen Ausrichtung des schweizerischen Zusammenarbeitsprogramms mit Ecuador (2003­2007, verlängert bis Ende 2009) und ist Teil der Bestrebungen zur Verbesserung von Arbeit und Einkommen.

C.

1,65 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Februar 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Die Parteien können das Abkommen bei Nichteinhaltung wichtiger Vertragsbestimmungen auflösen.

4706

2.1.1.54

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ecuador, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich des Projekts zur Förderung des ländlichen Spar- und Kreditsystems («Promotion du système d'épargne et de crédit rural en Equateur ­ COOPFIN-CREAR»), abgeschlossen am 12. März 2007

A.

Das Abkommen regelt die Finanzierung und Durchführung der dritten und letzten Phase des Projekts «Förderung des ländlichen Spar- und Kreditsystems» (COOPFIN-CREAR).

B.

Das Projekt folgt der strategischen Ausrichtung des schweizerischen Zusammenarbeitsprogramms mit Ecuador (2003-2007, verlängert bis Ende 2009) und ist Teil der Bestrebungen zur Verbesserung von Arbeit und Einkommen.

C.

3,9975 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. März 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 ab. Die Parteien können das Abkommen bei Nichteinhaltung wichtiger Vertragsbestimmungen auflösen.

4707

2.1.1.55

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Nationale Technologie-Institut (INATEC), bezüglich des Berufsbildungsprogramms «Verbesserung der beruflichen Qualifikationen für Jugendliche in Nicaragua», abgeschlossen am 1. Juli 2007

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem Nationalen Technologie-Institut INATEC im Bereich der Berufsbildung.

B.

Das Abkommen regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit INATEC.

C.

2,658521 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungszusammenarbeit.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 31. Juli 2010 ab. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4708

2.1.1.56

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) betreffend den spezifischen Beitrag 2007 an «Health Action in Crises» (HAC), abgeschlossen am 2. August 2007

A.

Das Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag an die Ausbildungskurse «Public Health Pre-Deployment» (PHPD) der WHO.

B.

Diese Unterstützung für die WHO dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

260 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. August 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden.

4709

2.1.1.57

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRC) betreffend den Beitrag an das «Red Cross / Red Crescent Centre on Climate Change and Disaster Preparedness», abgeschlossen am 4. Juli 2007

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag zur Mitfinanzierung des internationalen Workshops in den Niederlanden zwecks Vorbereitung der 30. internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenz vom 26. bis 30. November 2007 in Genf.

B.

Diese Unterstützung für die IFRC dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Juli 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden.

4710

2.1.1.58

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRC) betreffend den Beitrag an «International Disaster Response Laws, Rules and Principles» (IDRL) der IFRC, abgeschlossen am 4. Mai 2007

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag zur Unterstützung des regionalen «IDRL Pan African Forum» vom 14./15. Mai 2007 in Nairobi (Kenia).

B.

Diese Unterstützung für die IFRC dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Mai 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2007 bis 30. November 2007 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden.

4711

2.1.1.59

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRC) betreffend den Jahresbeitrag 2007 an das Sekretariat der IFRC, abgeschlossen am 8. Mai 2007

A.

Allgemeiner Jahresbeitrag 2007 an das Sekretariat der IFRC.

B.

Diese Unterstützung für die IFRC dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

750 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Mai 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden.

4712

2.1.1.60

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend den spezifischen Beitrag 2007 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 26. März 2007

A.

Das Abkommen betrifft die erste Runde der spezifischen Beiträge 2007 an die Feldaktivitäten des IKRK.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

20 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. März 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden.

4713

2.1.1.61

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend den spezifischen Beitrag 2007 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 26. Oktober 2007

A.

Das Abkommen betrifft die zweite Runde der spezifischen Beiträge 2007 an die Feldaktivitäten des IKRK.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. Oktober 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden.

4714

2.1.1.62

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend den Beitrag an das Sitzbudget 2007, abgeschlossen am 10. Mai 2007

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag an das Sitzbudget 2007 des IKRK.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

70 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Mai 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden.

4715

2.1.1.63

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) betreffend den Jahresbeitrag 2007 an das administrative Budget von IOM, abgeschlossen am 14. August 2007

A.

Jahresbeitrag 2007 an das administrative Budget von IOM.

B.

Diese Unterstützung für die IOM dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

477 557 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. August 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden.

4716

2.1.1.64

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (OCHA) betreffend den Beitrag 2007 an den «Central Emergency Response Fund» (CERF), abgeschlossen am 24. April 2007

A.

Beitrag 2007 an den «Central Emergency Response Fund» (CERF) der OCHA.

B.

Diese Unterstützung für die OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

10 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. April 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden.

4717

2.1.1.65

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend den spezifischen Beitrag 2007 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 10. April 2007

A.

Das Abkommen betrifft die erste Runde der spezifischen Beiträge 2007 an die Feldaktivitäten des UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. April 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden.

4718

2.1.1.66

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend den Jahresbeitrag 2007, abgeschlossen am 5. März 2007

A.

Allgemeiner Jahresbeitrag 2007 an das UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

11 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. März 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden.

4719

2.1.1.67

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (OCHA) betreffend den spezifischen Beitrag 2007 an die Programme der «Field Coordination Support Section» (FCSS), abgeschlossen am 28. September 2007

A.

Das Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2007 an die Programme UNDAC (United Nations Disaster Assessment and Cooordination) sowie INSARAG (International Search and Rescue Advisory Group) von OCHA.

B.

Diese Unterstützung für die OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

480 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. September 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

4720

2.1.1.68

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (OCHA) betreffend den Jahresbeitrag 2007, abgeschlossen am 28. September 2007

A.

Allgemeiner Jahresbeitrag 2007 an die OCHA.

B.

Diese Unterstützung für die OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

680 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. September 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

4721

2.1.1.69

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (OCHA) betreffend Unterstützung für die «Evaluation and Studies Section» (ESS) in Genf, abgeschlossen am 28. September 2007

A.

Das Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2007 an die Unterstützung der Verwaltungseinheit «Evaluation and Studies Section» (ESS) in Genf.

B.

Mit dieser Unterstützung wird der Posten eines Experten für Monitoring und Evaluation im humanitären Bereich finanziert.

C.

260 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. September 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. August 2007 bis 14. August 2008 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

4722

2.1.1.70

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (OCHA) betreffend den spezifischen Beitrag 2007 an Projekte der «Civil Military Coordination Section» (CMCS), abgeschlossen am 28. September 2007

A.

Das Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2007 an die Projekte von OCHA im Bereich der zivil-militärischen Koordination.

B.

Diese Unterstützung für die OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

210 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. September 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

4723

2.1.1.71

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) betreffend den Jahresbeitrag 2007/2008 an UNICEF «Office of Emergency Programmes» (EMOPS) in Genf, abgeschlossen am 24. September 2007

A.

Das Abkommen betrifft die Unterstützung des UNICEF «Office of Emergency Programmes» (EMOPS) in Genf.

B.

Diese Unterstützung für das UNICEF dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. September 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

4724

2.1.1.72

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) betreffend den spezifischen Beitrag 2007 an das «Prevention and Preparedness»-Projekt, abgeschlossen am 21. Mai 2007

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag zur Unterstützung des WFP-Programms «Strengthening the Response Capacity of WFP through Better Preparedness».

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Mai 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden.

4725

2.1.1.73

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) betreffend den spezifischen Beitrag 2007 an das «Protection»-Projekt, abgeschlossen am 23. Mai 2007

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag zur Unterstützung des WFP-Programms «Building Capacity to Enhance Humanitarian Protection in the Context of Food Assistance».

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Mai 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden.

4726

2.1.1.74

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) betreffend den spezifischen Beitrag 2007 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 26. März 2007

A.

Das Abkommen betrifft die erste Runde der spezifischen Beiträge 2007 an die Feldaktivitäten des WFP.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

15 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. März 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden.

4727

2.1.1.75

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) betreffend den spezifischen Beitrag 2007 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 6. August 2007

A.

Das Abkommen betrifft die zweite Runde der spezifischen Beiträge 2007 an die Feldaktivitäten des WFP.

B.

Diese Unterstützung an das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

4,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. August 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden.

4728

2.1.1.76

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) betreffend den spezifischen Beitrag an das WFP-Verbindungsbüro in Genf, abgeschlossen am 20. April 2007

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag zur Unterstützung und Verstärkung des WFP-Verbindungsbüros in Genf.

B.

Diese Unterstützung an das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

450 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. April 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden.

4729

2.1.1.77

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Entwicklungsprogramm (UNDP) bezüglich Mitfinanzierung des Programms zur Verbesserung der Koordination von Katastrophenhilfe in der Republik Kirgisistan, abgeschlossen am 5. Oktober 2007

A.

Das Abkommen betrifft die Mitfinanzierung des obengenannten Programms durch die Schweiz.

B.

Das Abkommen regelt den Beitrag der Schweiz an das Programm, das vom UNDP in Zusammenarbeit mit dem kirgisischen Ministerium für Krisensituationen durchgeführt wird.

C.

87 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Oktober 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. Oktober 2007 bis 31. Oktober 2009 ab. Es kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4730

2.1.1.78

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Moldova, vertreten durch das Ministerium für Sozialschutz, Familie und Kind, bezüglich der Schenkung von zehn Bausätzen zu je 25 Krankenbetten und Zubehör, abgeschlossen am 7. August 2007

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Hinblick auf Eigentum und Transport obgenannter Gegenstände, die aus Beständen der Schweizer Armee stammen und an das Ministerium für Sozialschutz, Familie und Kind abgegeben werden. Es handelt sich um ein Projekt der humanitären Hilfe, das direkt von der DEZA, aber im Rahmen des gemeinsamen DEZA/VBSProjekts «Weiterverwendung von Armeematerial (WAM)» durchgeführt wird.

B.

Das Abkommen leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Menschen in sechs Sozialinstitutionen der Republik Moldova.

Diese Institutionen, davon vier psycho-neurologische Institutionen und zwei Krankenheime für alte und benachteiligte Menschen, sind dem Ministerium für Sozialschutz, Familie und Kind untergeordnet.

C.

8 990 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. August 2007 in Kraft getreten und gilt bis zur definitiven Übergabe der Gegenstände an das Ministerium für Sozialschutz, Familie und Kind. Jede Handlung, die den Vereinbarungen in diesem Abkommen widerspricht, kann eine Anpassung oder die Aufhebung des Abkommens zur Folge haben.

4731

2.1.1.79

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Österreich, vertreten durch die Austrian Development Agency (ADA), bezüglich des Projekts «Wasser und sanitäre Einrichtungen in der Republik Moldova», abgeschlossen am 10. Januar 2007

A.

Das Abkommen regelt die Co-Finanzierung und die sich ergebenden Verpflichtungen und Verantwortungen der beiden Parteien im Zusammenhang mit dem Projekt.

B.

Ziel des Projekts «Water and Sanitation» (WatSan) ist die signifikante Verbesserung der Lebensqualität und Gesundheitssituation der Bevölkerung durch die Implementierung einer dezentralisierten Wasserversorgung, durch Bau von Toiletten, Grundwasserkontrolle und Bildungsmassnahmen für die Bevölkerung. Das Projekt WatSan 2007 - 2009 basiert auf der Erfahrung der bereits implementierten Massnahmen und ist die kohärente Weiterentwicklung der früheren Projektvorhaben.

C.

1,8 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Januar 2007 in Kraft getreten und gilt für die Dauer vom 15. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009.

4732

2.1.1.80

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Nordossetien-Alania, vertreten durch den Präsidenten der Republik Nordossetien-Alania, bezüglich dauerhafter Integration, durch permanente Wohnlösungen für Flüchtlinge und Zwangsmigranten aus Georgien und Südossetien in die Republik Nordossetien-Alania, abgeschlossen am 5. März 2007

A.

Das Abkommen legt die Einzelheiten bezüglich der Sanierung von öffentlichen Gebäuden und Wohnungen für Flüchtlinge und Zwangsmigranten fest und definiert die Verantwortungen und Verpflichtungen der beiden Vertragsparteien.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, durch die Sanierung von öffentlichen Gebäuden und Wohnungen permanente Wohnlösungen und eine dauerhafte Integration für die in Kollektivzentren untergebrachten Flüchtlinge und Zwangsmigranten zu schaffen. Ebenso sollen schnell wirksame Aktionen für die hauptbetroffenen Familien durchgeführt werden.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. März 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. März 2007 bis 31. Dezember 2008 ab. Bei schwerwiegenden Verletzungen der Vertragsbestimmungen kann das Abkommen von beiden Parteien mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden.

4733

2.1.1.81

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Inguschetien, vertreten durch den Präsidenten der Republik Inguschetien, bezüglich dauerhafter Integration durch permanente Wohnlösungen für nicht rückkehrende, aus ihrem früheren Wohnort in Tschetschenien intern vertriebene Familien («internally displaced families»), welche sich für die Integration in der Republik Inguschetien entschieden haben, abgeschlossen am 5. Juni 2007

A.

Das Abkommen legt die Einzelheiten bezüglich des Baus von Ein- und Zweifamilienhäusern für «internally displaced families» fest und definiert die Verantwortungen der beiden Vertragsparteien.

B.

Das Projekt unterstützt die meist vulnerablen vertriebenen Familien, welche temporär in Kollektivzentren untergebracht sind, mit den notwendigen Hilfsmitteln und permanenten Unterkünften, im Hinblick auf eine dauerhafte Integration.

C.

1,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juni 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. Juni 2007 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann aufgelöst werden, wenn wegen politischer oder militärischer Unruhen eine erfolgreiche Durchführung des Projekts nicht länger gewährleistet werden kann. Bei schwerwiegenden Verletzungen der Vertragsbestimmungen kann das Abkommen von beiden Parteien mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden.

4734

2.1.1.82

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und Georgien, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MoLHSA), das Ministerium für Flüchtlinge und Unterkunft (MRA) und die Stadt Tiflis, vertreten durch City Hall, betreffend die erste Phase des Projektes Sozialwohnungen in unterstützendem Umfeld, abgeschlossen am 4. September 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit der Vertragsparteien innerhalb des Bereiches «Eingliederung in die Gesellschaft und Wiederaufbau» im Südkaukasus.

B.

Dieses Projekt unterstützt die Bestrebungen der georgischen Regierung zur Bereitstellung von Sozialwohnungen für intern vertriebene und meistbedürftige Menschen.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. September 2007 in Kraft getreten und endet am 31. Juli 2008. Es kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden.

4735

2.1.1.83

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, der Regierung von Belarus und dem UNO-Entwicklungsprogramm (UNDP) bezüglich Mitfinanzierung zur Durchführung der Komponente «lokale Koordination und Integration» innerhalb des Programms «Kooperation für Rehabilitation», abgeschlossen am 11. Dezember 2006

A.

Das Abkommen regelt die Verwendung des Beitrags der DEZA an das gemeinsame Programm mit der Regierung von Belarus (Chernobyl Komitee) und der UNDP, das zur Unterstützung der Aktivitäten des Programms «Kooperation für Rehabilitation» geschaffen wurde. Das Abkommen bestimmt die Finanzierung der Aktivitäten lokaler Koordination und Integration des Programms «Kooperation für Rehabilitation» in vier Bezirken von Belarus.

B.

Das Ziel des Programms ist es, zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Bewohner der vier Bezirke beizutragen. Dies soll erreicht werden durch die Stimulierung der lokalen Communities, durch Hilfestellung bei der Formulierung von Projektanträgen und deren Umsetzung sowie die Aufrechterhaltung der kontinuierlichen Interaktion der Aktivitäten des Programms «Kooperation für Rehabilitation» mittels einer erfolgreichen und nachhaltigen Förderung der Einrichtungen auf lokaler Ebene.

C.

26 360 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2006 unterzeichnet worden und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ab.

4736

2.1.1.84

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Luxemburg, vertreten durch das Aussenministerium Luxemburgs (AMLUX) betreffend einen Beitrag für das Projekt «Rehabilitierung der Schule Nr. 39 in Grozny-Aldy, Tschetschenien/Russische Föderation», abgeschlossen am 12. Dezember 2006

A.

Das Abkommen regelt die finanzielle Unterstützung und die sich ergebenden Verpflichtungen der beiden Parteien im Zusammenhang mit der Umsetzung des Projektes zur Rehabilitierung der Schule Nr. 39 in Grozny-Aldy.

B.

Das Abkommen setzt den Entscheid des AMLUX um, die DEZA bei der Rehabilitierung der Schule Nr. 39 in Grozny-Aldy finanziell zu unterstützen.

C.

285 000 Franken und 60 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2006 in Kraft getreten und dauert bis zum 31. Dezember 2007. Es kann nach schriftlicher Vorankündigung von beiden Parteien gekündigt werden.

4737

2.1.1.85

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Welternährungsprogramm (WFP) betreffend dem spezifischen Beitrag 2007 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 11. Juli 2007

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des spezifischen Beitrags 2007 an die Feldaktivitäten des WFP in Asien und Amerika. Die Beiträge sind für Nahrungsmittelhilfe mit Getreide vorgesehen.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Juli 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum zwischen 01. Januar 2007 und 31. Dezember 2007 ab. Es kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden.

4738

2.1.1.86

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch das Ministerium für ländliche Raumplanung und Entwicklung (MRRD) und das Finanzministerium (MoF), abgeschlossen am 4. Juli 2007

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit für den Vollzug von Dürrelinderungsmassnahmen wie Wasser- und Hygieneprojekte in den afghanischen Provinzen Takhar und Samangan.

B.

Ziel des Abkommens ist die Sicherstellung des Zugangs zu sauberem Trinkwasser für die Bevölkerung in den von Dürre betroffenen Gebieten.

C.

400 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Juli 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 30. Mai 2008 ab. Es kann von den Parteien jederzeit einen Monat im Voraus schriftlich gekündigt werden.

4739

2.1.1.87

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Sri Lanka, vertreten durch das Gesundheits- und Ernährungsministerium, bezüglich Rehabilitation von Wasser- und HygieneInstallationen und -Einrichtungen des Point Pedro Base Spitals, Jaffna, abgeschlossen am 10. September 2007

A.

Die Vereinbarung definiert die Modalitäten für die Planung und Ausführung der Rehabilitation von Wasser- und Hygiene-Installationen und Einrichtungen des Point Pedro Spitals.

B.

Mit der Vereinbarung werden die Rechte und Pflichten beider Parteien geregelt, die zur Umsetzung des Projektes nötig sind.

C.

137 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. September 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom Juli 2007 bis Dezember 2007 für die Bau- und Installationsarbeiten und vom Dezember 2007 bis Juni 2008 für den Abschluss der Wartungsdauer ab. Im Falle von Nichterfüllung der Bedingungen dieser Vereinbarung durch eine Partei kann die andere Partei die Anwendung sistieren.

Wenn die Ursache nicht innerhalb von 30 Tagen geklärt werden kann, kann die Partei, die die Einstellung beantragt hat, das Abkommen mit sofortiger Wirkung beenden. Im Falle von höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Kriegsausbruch, usw.), die die Ausführung dieses Abkommens unmöglich macht, kann eine Vertragspartei das Abkommen mit sofortiger Wirkung beenden.

4740

2.1.1.88

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Regierung der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung des Libanon (GOL), vertreten durch das Entminungsbüro (National Demining Office NDO), bezüglich des Beitrags für die Entminungsaktionen im Libanon, abgeschlossen am 17. Januar 2007

A.

Das MoU regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit der Unterstützung der Entminungsaktionen des National Demining Office Libanon im Südlibanon.

B.

Während des Kriegsmonats Juli 2006 wurden im Südlibanon von der israelischen Armee neue Landminen verlegt und rund 1 Million Streubomben abgeworfen, wovon schätzungsweise 40 Prozent nicht explodiert sind. Diese gefährden die in ihre Dörfer zurückkehrende Bevölkerung und behindern den Wiederaufbau. Mit dem zur Verfügung gestellten Geldbetrag werden Ausrüstungsgegenstände und Material eingekauft, die das NDO für die verschiedenen Entminungsaktivitäten im Libanon einsetzt.

C.

214 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das MoU ist am 17. Januar 2007 in Kraft getreten und ist für die Dauer des Einsatzes gültig.

4741

2.1.1.89

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bezüglich eines nicht spezifizierten Beitrags der Schweiz an den Nothilfeappell der UNRWA im besetzten palästinensischen Gebiet für das Jahr 2007, abgeschlossen am 3. April 2007

A.

Seit der kontinuierlichen Verschlechterung der humanitären Lage der Palästina Flüchtlinge im besetzten palästinensischen Gebiet (Gaza-Streifen und Westjordanland) nach Ausbruch der zweiten «Intifada» im Herbst 2000 unterstützt die Schweiz die Nothilfeprogramme der UNRWA. Die UNRWA finanziert damit Projekte in den Bereichen Ernährungssicherheit, medizinische Versorgung, Wasserversorgung und Schaffung von Arbeitsplätzen.

B.

Die UNRWA kann seit Herbst 2000 auf die zunehmenden humanitären Bedürfnisse der Menschen im Gaza-Streifen und im Westjordanland nicht mehr mit Projekten, die aus dem regulären Globalbudget finanziert werden, reagieren. Im Rahmen des «Nothilfeprogramms für das besetzte palästinensische Gebiet» setzt die humanitäre Hilfe jedes Jahr Mittel für Flüchtlinge und Nicht-Flüchtlinge in Gaza und im Westjordanland ein.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. April 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es ist gültig, bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind.

4742

2.1.1.90

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bezüglich eines nicht spezifizierten Beitrags der Schweiz an das Globalbudget der UNRWA in Jordanien, Syrien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet (Gaza-Streifen und Westjordanland) im Jahr 2007, abgeschlossen am 2. März 2007

A.

Seit bald 60 Jahren unterstützt die UNRWA die Palästinaflüchtlinge in Syrien, Jordanien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Ernährungssicherung, Unterkunft, Sozialdienste und Primarschulbildung.

B.

Die Schweiz verfolgt die Politik, die Palästinaflüchtlinge via UNRWA und andere humanitäre Organisationen zu unterstützen, bis eine politische Lösung für die Konflikte im Nahen Osten gefunden und umgesetzt werden kann. Die UNRWA ist der grösste und wichtigste Partner der humanitären Hilfe und erreicht mit ihren Leistungen die grösste Anzahl von Palästinaflüchtlingen, die Hilfe benötigen.

C.

8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. März 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es ist gültig, bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind.

4743

2.1.1.91

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) bezüglich eines Beitrags an die operationelle Unterstützung des UNHCR in Marokko, abgeschlossen am 6. März 2007

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Sozialarbeiterin (UNV Associate Community Services Officer) zur Unterstützung des Mitarbeiterstabs des UNHCR in Marokko.

B.

Immer mehr Flüchtlinge aus dem Maghreb und aus Ländern südlich der Sahara treffen in Marokko ein. Viele von ihnen stranden bei dem Versuch, Europa zu erreichen, in der Hauptstadt Rabat. Die von der Schweiz finanzierte Sozialarbeiterin betreut und begleitet Flüchtlinge individuell, schafft den Kontakt zu öffentlichen Dienstleistungen und ist Verbindungsperson zu anderen lokalen Partnern sowie den marokkanischen Behörden. Eine weitere Aufgabe ist die Betreuung von Opfern von Missbrauch sowie der Aufbau eines Monitoring Systems zur Prävention sexueller Ausbeutung und Gewalt.

C.

112 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt am 6. März 2007 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

4744

2.1.1.92

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Haschemitischen Königreich Jordanien, vertreten durch das Departement für Palästinensische Angelegenheiten (DPA), bezüglich der Verstärkung des Dienstleistungsangebots (Capacity Building) für Palästinaflüchtlinge, abgeschlossen am 9. Oktober 2007

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung für den Ausbau der institutionellen Kapazität des Departements für Palästinensische Angelegenheiten (DPA) in Jordanien. Die Zahlungen erfolgen an eine Steuerungsgruppe, die aus Vertretern des DPA und der DEZA besteht.

B.

Das DPA verfügt nicht über die nötige Kapazität, um die in Jordanien lebenden Palästinaflüchtlinge effizient mit Dienstleistungen zu versorgen. Mit dem Beitrag wird die Managementstruktur des DPA gestärkt, damit die Qualität der Dienstleistungen für die Flüchtlinge verbessert werden kann.

C.

177 500 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen wurde am 9. Oktober 2007 abgeschlossen. Es deckt den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 30. November 2009 ab und ist gültig, bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind. Es ist schriftlich kündbar unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

4745

2.1.1.93

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bezüglich des Beitrags an das Rehabilitationsprojekt des Flüchtlingslagers Neirab in Syrien, abgeschlossen am 17. September 2007

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit dem Beitrag der DEZA an die UNRWA betreffend das Rehabilitationsprojekt für das Flüchtlingslager Neirab in Syrien.

B.

Seit 2004 läuft das Rehabilitationsprojekt des Flüchtlingslagers Neirab in Zusammenarbeit mit der UNRWA. Das Projekt sieht in einem ersten Schritt den Bau von 2- bis 3-stöckigen Häusern in einem Lager in Ein-al-Thal vor, um einen Teil der Bevölkerung aus Neirab (ca. 300 palästinensische Familien) umzusiedeln. Die teilweise zerstörten oder baufälligen Behausungen in Neirab werden in einem zweiten Schritt wiederaufgebaut. Der Beitrag ist für den Abschluss der Bauten in Ein-al-Thal bestimmt.

C.

230 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen wurde am 17. September 2007 abgeschlossen. Es deckt den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 ab und ist gültig, bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind. Es ist schriftlich kündbar unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

4746

2.1.1.94

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich fachtechnischer Unterstützung des UNDP in Syrien, abgeschlossen am 16. Oktober 2007

A.

Das MoU regelt den Einsatz von Experten und Expertinnen im Rahmen des UNDP Projektes «Sub-regionale Dienstleistungseinrichtung zur Förderung der Zusammenarbeit innerhalb der arabischen Staaten im Falle von Katastrophen».

B.

Die Reduktion von Risiken bei Naturkatastrophen ist ein wichtiges Ziel der DEZA im Nahen Osten. Erdbeben und Überschwemmungen stellen besonders in den dicht besiedelten Gebieten ein grosses Risiko für die Bevölkerung und Infrastruktur dar. Ziel ist es, die regionalen und nationalen Kapazitäten zur Risikoreduktion zu stärken. Durch die Schaffung von Koordinations- und Fachstellen soll das Fachwissen auf dem Gebiet der Krisenbewältigung regional und national gefördert und die Bevölkerung für den Umgang mit Naturgefahren sensibilisiert werden.

C.

150 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das MoU wurde am 16. Oktober 2007 abgeschlossen. Es deckt den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Mai 2008 ab und ist gültig, bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind. Es ist schriftlich kündbar unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten.

4747

2.1.1.95

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), Büro Jordanien, bezüglich des Projektbeitrags für den Aufbau eines integralen Managementplans zur Risikoverminderung bei Erdbeben in Amman, abgeschlossen am 30. Juli 2007

A.

Das Abkommen regelt den Aufbau und die Implementierung eines integralen Managementplans (Disaster Risk Management Master Plan) zur Risikoverminderung bei Erdbebenkatastrophen in der Stadt Amman durch das UNDP. Der Beitrag ist für die Umsetzung dieses Projekts bestimmt.

B.

Die Grabenbruchzone des Roten Meeres, die sich durch Jordanien zieht, stellt ein hohes Erdbebenrisiko für die Region dar. Die wachsende Bevölkerungsdichte in und um Amman verlangt nach einem umfassenden Managementplan zur Risikoverminderung. Ziel ist die Unterstützung der lokalen Behörden insbesondere bei der Ausbildung des jordanischen Zivildienstes (Jordan Civil Defence) und die Schaffung nötiger Strukturen bei einem allfälligen Katastropheneinsatz. Das UNDP leistet technische Unterstützung bei der Umsetzung des Projekts und übernimmt Koordination zwischen Behörden und anderen Partnern.

C.

150 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen wurde am 30. Juli 2007 abgeschlossen. Es deckt den Zeitraum vom 31. August 2007 bis 31. März 2009 ab und ist gültig, bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind.

4748

2.1.1.96

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich Unterstützung für eine beschleunigte Bearbeitung von Hilfsangeboten («UNDP/OCHA Support to HAC Implementation of Fast Track for Darfur Procedures»), abgeschlossen am 17. Juni 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Das Fast Track Information Management-Projekt ist spezifisch auf die Bedürfnisse des Humanitarian Aid Comittes (HAC) zugeschnitten. Vorgesehen sind Kapazitätsentwicklung innerhalb des gemeinsamen Bearbeitungszentrums (Joint Processing Center, JPC) sowie die Unterstützung der relevanten technischen Komitees bei der Aktualisierung von Berichten über den Stand der individuellen beschleunigten Bearbeitung von Hilfsangeboten der Nichtregierungsorganisationen.

C.

78 500 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 17. Juni 2007 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer 30-tägigen Kündigungsfrist beendet werden.

4749

2.1.1.97

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Serbien, vertreten durch das Regionale Zentrum für die professionelle Entwicklung Cacak bezüglich «Professional Development for Education Personnel, phase III», abgeschlossen am 4. Juli 2007

A.

Mit diesem Abkommen wird der finanzielle Beitrag sichergestellt. Mit diesen Mitteln werden die Projekte realisiert, die in den Projektunterlagen aufgeführt sind. Die Projektunterlagen sind Bestandteile des Abkommens.

B.

Die mit diesem Abkommen erfassten Projekte regeln die Modalitäten weiterer Unterstützung und Verbesserung der Lehrfähigkeiten der Lehrkräfte in den Schulen der Gemeinde Cacak.

C.

37 820 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 4. Juli in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4750

2.1.1.98

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich des Projekts «Integrated Local Development Project», abgeschlossen am 23. Oktober 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Programms zur integrierten lokalen Entwicklung und Stärkung der lokalen Regierung. Es handelt sich um ein Projekt, das von der DEZA, UNDP, der Schwedischen Entwicklungsagentur (SIDA) und der Europäischen Kommission ko-finanziert wird.

B.

Das Projekt zielt darauf ab, die institutionellen und administrativen Kapazitäten der Gemeinden und Zivilgesellschaftsorganisationen zu stärken, damit sich diese erfolgreich an einer langfristigen nachhaltigen sozioökonomischen Entwicklung beteiligen und diese im Rahmen der Menschenrechte und der sozialen Inklusion als europäische Werte umsetzen können.

C.

2,48 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 23. Oktober 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Januar 2011 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4751

2.1.1.99

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Mazedonien, vertreten durch das Ministerium für Bildung und Forschung, bezüglich des Projekts «Instandstellung von Schulen in ländlichen Gebieten von Mazedonien», abgeschlossen am 7. Mai 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf den Wiederaufbau von Primarschulen in den benachteiligten ländlichen und gebirgigen Gegenden; Angleichung an die gut entwickelten Gemeinden, Verbesserung des Unterhalts- und Reinigungsdienstes sowie Verstärkung von Verbindungen zwischen den Gemeinden (Dezentralisierung).

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms. Dieses sieht vor, den Standard für Primarschulen in Mazedonien zu vereinheitlichen. In ländlichen und gebirgigen Regionen soll der Standard der Primarschulen demjenigen der entsprechenden Schulen in städtischen bzw. besser entwickelten Gebieten angeglichen werden.

C.

665 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, bei Nichterfüllung der Verpflichtungen der einen Partei, schriftlich gekündigt werden.

4752

2.1.1.100

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, vertreten durch das Schweizerische Kooperationsbüro in Tirana, und dem Regional Environmental Center for Central and Eastern Europe (REC), vertreten durch das Landesbüro in Montenegro, bezüglich des Projekts «Strengthening the Institutional Ground for Continued Transboundary Cooperation in the Skadar/Shkodra Lake Region», abgeschlossen am 14. Mai 2007

A.

Das Abkommen regelt die Umsetzung des Projekts zur Gründung des neuen Skadar/Shkodra Lake Forum, das die grenzüberschreitende Zusammenarbeit für die nachhaltige Nutzung der gemeinsamen natürlichen Ressourcen langfristig unterstützt.

B.

Das Skadar/Shkodra Lake Forum ist zurzeit die einzige Kommunikationsund Koordinationsplattform, die die für den Schutz und das Management des Sees verantwortlichen Akteure zusammenbringt. Mit dem Abkommen wird der Boden für eine langfristige grenzüberschreitende Zusammenarbeit und einen Dialog im Bereich des nachhaltigen Managements des Sees Skadar/Shkodra bereitet.

C.

77 640 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

E.

Das Abkommen ist am 14. Mai 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2007 bis 28. Februar 2008 ab. Es endet mit der Erfüllung aller vertraglichen Pflichten durch die Vertragsparteien und kann nach Artikel 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DEZA für Verträge mit treuhänderischer Mittelverwaltung gekündigt werden.

4753

2.1.1.101

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, vertreten durch das Schweizerische Kooperationsbüro in Sarajevo, und dem Regional Environmental Center for Central and Eastern Europe (REC), vertreten durch das Country Office Bosnia and Herzegovina, bezüglich des Projekts «Transboundary Cooperation through the Management of Shared Natural Resources ­ Neretva Delta Forum for the Sustainable Use of Shared Natural Resources», abgeschlossen am 21. März 2007

A.

Das Abkommen regelt die Umsetzung des Projekts zur Sicherstellung einer langfristigen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Hinblick auf ein nachhaltiges Management der gemeinsamen natürlichen Ressourcen und des kulturellen Erbes in der Neretva - Delta-Region.

B.

Mit diesem Projekt wird das Engagement der lokalen Akteure für einen formalisierten grenzüberschreitenden Dialog und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mobilisiert. Zudem wird die Einsetzung einer funktionierenden grenzüberschreitenden Organisation für die Umsetzung dieses Engagements und für die Sicherstellung eines integrierten Vorgehens für das Management der gemeinsamen natürlichen Ressourcen unterstützt.

C.

44 840 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

E.

Das Abkommen ist am 21. März 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2007 bis 28. Februar 2008 ab. Es endet mit der Erfüllung aller vertraglichen Pflichten durch die Vertragsparteien und kann nach Artikel 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DEZA für Verträge mit treuhänderischer Mittelverwaltung gekündigt werden.

4754

2.1.1.102

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, vertreten durch das Schweizerische Kooperationsbüro in Sarajevo, und dem Regional Environmental Center for Central and Eastern Europe (REC), vertreten durch das Country Office Croatia, bezüglich des Projekts «Transboundary Cooperation through the Management of Shared Natural Resources ­ Neretva Delta Forum for the Sustainable Use of Shared Natural Resources», abgeschlossen am 21. März 2007

A.

Das Abkommen regelt die Umsetzung des Projekts zur Sicherstellung einer langfristigen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Hinblick auf ein nachhaltiges Management der gemeinsamen natürlichen Ressourcen und des kulturellen Erbes in der Neretva - Delta-Region.

B.

Mit diesem Projekt wird das Engagement der lokalen Akteure für einen formalisierten grenzüberschreitenden Dialog und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mobilisiert. Zudem wird die Einsetzung einer funktionierenden grenzüberschreitenden Organisation für die Umsetzung dieses Engagements und für die Sicherstellung eines integrierten vorgehens für das Management der gemeinsamen natürlichen Ressourcen unterstützt.

C.

44 840 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

E.

Das Abkommen ist am 21. März 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2007 bis 28. Februar 2008 ab. Es endet mit der Erfüllung aller vertraglichen Pflichten durch die Vertragsparteien und kann nach Artikel 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DEZA für Verträge mit treuhänderischer Mittelverwaltung gekündigt werden.

4755

2.1.1.103

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat der Republik Albanien über die technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit, abgeschlossen am 11. Mai 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der technischen und finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Albanien sowie der Einsätze der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe der Schweiz in Albanien.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Grundlage der technischen und finanziellen Zusammenarbeit mit Albanien sowie die Grundlage für Einsätze der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe der Schweiz in Albanien sichergestellt. Die beiden Regierungen unterstützen im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Durchführung von Projekten der technischen und finanziellen Zusammenarbeit in Albanien. Mit diesen Projekten sollen die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen in Albanien unterstützt und die durch den Transformationsprozess bedingten wirtschaftlichen und sozialen Kosten eingedämmt werden. Das Abkommen ermöglicht zudem Einsätze der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe der Schweiz in Albanien, wenn der Ministerrat Albaniens darum ersucht.

C.

Keine.

D.

Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 8. Oktober 2007 in Kraft getreten. Es kann jederzeit von einer der Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4756

2.1.1.104

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Serbien, vertreten durch die Gemeinde Arilje, bezüglich «The Municipal Support Program (MSP) Phase II», abgeschlossen am 16. Januar 2007

A.

Das MoU regelt die Zusammenarbeit und die Implementierung des Programms «MSP Phase II». Die relevanten Projekte, die unterstützt werden, sind diejenigen, die in der «ASA 2006 Projektliste» und der «Liste der Aktivitäten MSP Phase II» aufgeführt sind.

B.

Basierend auf dem am 21. Februar 2003 abgeschlossenen Abkommen zwischen der Schweiz und der damaligen Republik Jugoslawien über die technische und finanzielle Unterstützung sowie auf dem Programm «MSP Phase I» wurde das Programm «MSP Phase II» entwickelt mit dem Zweck, den MSP-Gemeinden weiter zu ermöglichen, neue Aufgaben, wie Dezentralisierung, Verantwortung der Gemeindeführung und Optimierung der Performance, zu übernehmen.

C.

102 658 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

E.

Das MoU ist am 16. Januar 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom November 2006 bis Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4757

2.1.1.105

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Serbien, vertreten durch die Gemeinde Cacak, bezüglich des Projektes für «Nachhaltige Gemeindefonds für Nichtregierungsorganisationen und deren Projekte», abgeschlossen am 21. März 2007

A.

Das MoU regelt die Zusammenarbeit der Gemeinde Cacak mit Nichtregierungsorganisationen in dieser Gemeinde sowie die Modalitäten der Unterstützung von diversen Projekten.

B.

Basierend auf dem am 21. Februar 2003 abgeschlossenen Abkommen zwischen der Schweiz und der damaligen Republik Jugoslawien über die technische und finanzielle Unterstützung wurde festgestellt, dass nach dem Ende des Milosevic-Regimes eine Reform der Staatsverwaltung auf der Ebene der lokalen Behörden erforderlich ist. Die Reform sollte auch zur Stärkung der Zivilgesellschaft beitragen.

C.

120 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

E.

Das MoU ist am 21. März 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom November 2006 bis Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4758

2.1.1.106

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Serbien, vertreten durch die Gemeinde Cajetina, bezüglich «The Municipal Support Program (MSP) Phase II», abgeschlossen am 16. Januar 2007

A.

Das MoU regelt die Zusammenarbeit und die Implementierung des Programms «MSP Phase II». Die relevanten Projekte, die unterstützt werden, sind diejenigen, die in der «ASA 2006 Projektliste» und der «Liste der Aktivitäten MSP Phase II» aufgeführt sind.

B.

Basierend auf dem am 21. Februar 2003 abgeschlossenen Abkommen zwischen der Schweiz und der damaligen Republik Jugoslawien über die technische und finanzielle Unterstützung sowie auf dem Programm «MSP Phase I» wurde das Programm «MSP Phase II» entwickelt mit dem Zweck, den MSP-Gemeinden weiter zu ermöglichen, neue Aufgaben, wie Dezentralisierung, Verantwortung der Gemeindeführung und Optimierung der Performance, zu übernehmen.

C.

79 900 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das MoU ist am 16. Januar 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom November 2006 bis Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4759

2.1.1.107

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Serbien, vertreten durch die Gemeinde Pozega, bezüglich «The Municipal Support Program (MSP) Phase II», abgeschlossen am 16. Januar 2007

A.

Das MoU regelt die Zusammenarbeit und die Implementierung des Programms «MSP Phase II». Die relevanten Projekte, die unterstützt werden, sind diejenigen, die in der «ASA 2006 Projektliste» und der «Liste der Aktivitäten MSP Phase II» aufgeführt sind.

B.

Basierend auf dem am 21. Februar 2003 abgeschlossenen Abkommen zwischen der Schweiz und der damaligen Republik Jugoslawien über die technische und finanzielle Unterstützung sowie auf dem Programm «MSP Phase I» wurde das Programm «MSP Phase II» entwickelt mit dem Zweck, den MSP-Gemeinden weiter zu ermöglichen, neue Aufgaben, wie Dezentralisierung, Verantwortung der Gemeindeführung und Optimierung der Performance, zu übernehmen.

C.

344 900 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das MoU ist am 16. Januar 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom November 2006 bis Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4760

2.1.1.108

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Regional Environmental Center for Central and Eastern Europe (REC), Country Office Bulgaria, bezüglich des Projekts «Transboundary Cooperation through the Management of Shared Natural Resources ­ Phase 4», abgeschlossen am 5. April 2007

A.

Mit diesem Abkommen wird das Projekt fortgesetzt. Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit sowie der Projektdurchführung.

B.

Nachdem im Balkan in den 1990er-Jahren mehrere neue Staaten entstanden waren, wurde festgestellt, dass diese Staaten über eine umfangreiche Biodiversität verfügen, besonders in Grenzregionen, die unentwickelt ist. Deshalb wurde die Liste der natürlichen Ressourcen, die geschützt werden sollten, zusammengefasst. Die Liste umfasst Flüsse, Meere und Berge (pro Land je zwei Ressourcen), um die sich die an der Grenze liegenden Staaten kümmern. Dieses Programm deckt folgende Länder ab: Albanien, Bulgarien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Serbien und Montenegro.

C.

62 419 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

E.

Das Abkommen ist am 5. April 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. April 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4761

2.1.1.109

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und Regional Environmental Center for Central and Eastern Europe (REC), Country Office Serbia, bezüglich des Projekts «Transboundary Cooperation through the Management of Shared Natural resources ­ Phase 4», abgeschlossen am 5. April 2007

A.

Mit diesem Abkommen wird das Projekt fortgesetzt. Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit sowie der Projektdurchführung.

B.

Nachdem im Balkan in den 1990er-Jahren mehrere neue Staaten entstanden waren, wurde festgestellt, dass diese Staaten über eine umfangreiche Biodiversität verfügen, besonders in Grenzregionen, die unentwickelt ist. Deshalb wurde die Liste der natürlichen Ressourcen, die geschützt werden sollten, zusammengefasst. Die Liste umfasst Flüsse, Meere und Berge (pro Land je zwei Ressourcen), um die sich die an der Grenze liegenden Staaten kümmern. Dieses Programm deckt die folgenden Länder ab: Albanien, Bulgarien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Serbien und Montenegro.

C.

61 814 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

E.

Das Abkommen ist am 5. April 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. April 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4762

2.1.1.110

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Serbien, vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft und Umweltschutz, bezüglich «Technische Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft ­ SCOPES» («Technical Cooperation in the field of science ­ SCOPES»), abgeschlossen am 12. Februar 2007

A.

Das MoU legt die Modalitäten der Zusammenarbeit der beiden Partner im Bereich des SCOPES-Programms fest mit dem Zweck, die technischen Kapazitäten im Bereich der Wissenschaft in Serbien zu stärken.

B.

Nach der langjährigen Isolation und dem Ende des Milosevic-Regimes wurde festgestellt, dass auch die Wissenschaft in Serbien in einer prekären Lage ist. Die wissenschaftlichen Institutionen in Serbien sollten neue Rollen, Verantwortungen und Aufgaben übernehmen. Das SCOPES-Programm wird durch die Implementierung und Realisation der Projekte nach der «Liste der SCOPES Projekte» durchgeführt.

C.

472 154 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das MoU ist am 12. Februar 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4763

2.1.1.111

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Serbien, vertreten durch die Ständige Konferenz der Städte und Gemeinden, bezüglich «Support to increased Citizen's participation in Serbia, phase II», abgeschlossen am 16. März 2007

A.

Mit diesem Abkommen wird der finanzielle Beitrag sichergestellt. Dadurch werden die Projekte realisiert, die in den Projektunterlagen aufgeführt sind.

Die Projektunterlagen sind Bestandteile dieses Abkommens.

B.

Die von diesem Abkommen erfassten Projekte regeln die Modalitäten, wie die bürgerlichen Initiativen in den vertraglich vereinbarten Gemeinden weiter unterstützt und verbessert werden können. Es ist die Fortsetzung der Phase I.

C.

1,915 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 16. März 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 16. März 2007 bis zum 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4764

2.1.1.112

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), bezüglich des Projekts «Municipal Development in South West Serbia, Second Phase», abgeschlossen am 21. September 2007

A.

Mit diesem Abkommen werden die Modalitäten sowie die Verpflichtungen der Parteien geregelt, die die Beschlüsse der Phase I weiter implementieren werden.

B.

Da nach dem Ende des Milosevic-Regimes die Reform der Staatsadministration und der lokalen Behörden in Serbien notwendig war, wurde die Phase I dieses Projektes abgeschlossen. Da speziell in Sandzak (Südwest-Serbien) die Situation schlimm war und die Hilfe der internationalen Gemeinschaft in diesem Gebiet erforderlich war, wurde die Phase I in dieser Region fortgesetzt, um es dortigen Gemeinden zu ermöglichen, zum Dezentralisierungsprozess sowie zur Schaffung der institutionellen Nachhaltigkeit beizutragen.

C.

1,936 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 21. September 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4765

2.1.1.113

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Serbien, vertreten durch das Regionale Zentrum für die professionelle Entwicklung Uzice, bezüglich «Professional Development for Education Personnel, phase III» abgeschlossen am 14. Juni 2007

A.

Mit diesem Abkommen wird der finanzielle Beitrag sichergestellt. Mit diesen Mitteln werden die Projekte realisiert, die in den Projektunterlagen aufgeführt sind. Die Projektunterlagen sind Bestandteile dieses Abkommens.

B.

Die von diesem Abkommen erfassten Projekte regeln die Modalitäten weiterer Unterstützung und Verbesserung der Lehrfähigkeiten der Lehrer/innen in den Schulen der Gemeinde Uzice.

C.

37 200 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 14. Juni in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4766

2.1.1.114

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Serbien, vertreten durch die Gemeinde Cacak, bezüglich «The Municipal Support Program (MSP) Phase II» abgeschlossen am 16. Januar 2007

A.

Das MoU regelt die Modalitäten und die Implementierung des Programms «MSP Phase II». Die relevanten Projekte, die unterstützt werden, sind diejenigen, die in der «ASA 2006 Projektliste» und der «Liste der Aktivitäten MSP Phase II» aufgeführt sind.

B.

Basierend auf dem am 21. Februar 2003 abgeschlossenen Abkommen zwischen der Schweiz und der damaligen Republik Jugoslawien über die technische und finanzielle Unterstützung sowie auf dem Programm «MSP Phase I» wurde «MSP Phase II» entwickelt, mit dem Zweck, den MSPGemeinden weiter zu ermöglichen, neue Aufgaben, wie Dezentralisierung, Verantwortung der Gemeindeführung und Optimierung der Performance zu übernehmen.

C.

202 300 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das MoU ist am 16. Januar 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom November 2006 bis Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4767

2.1.1.115

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Serbien, vertreten durch die Gemeinde Arilje, bezüglich des Projektes für einen nachhaltigen Gemeindefonds für die Nichtregierungsorganisationen und deren Projekte, abgeschlossen am 15. Dezember 2006

A.

Das MoU regelt die Zusammenarbeit der Gemeinde Arilje mit Nichtregierungsorganisationen in dieser Gemeinde sowie die Modalitäten der Unterstützung von diversen Projekten.

B.

Basierend auf dem am 21. Februar 2003 abgeschlossenen Abkommen zwischen der Schweiz und der damaligen Republik Jugoslawien über die technische und finanzielle Unterstützung wurde festgestellt, dass nach dem Ende des Milosevic-Regimes eine Reform der Staatsadministration auf der Ebene der lokalen Regierungen erforderlich ist. Die Reform sollte zur Stärkung der Zivilgesellschaft beitragen.

C.

120 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das MoU ist am 15. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom November 2006 bis Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4768

2.1.1.116

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Nationalen hydrometeorologischen Komitee beim Ministerkabinett der Republik Turkmenistan bezüglich der Unterstützung der hydrometeorologischen Stationen im Aralsee-Becken, abgeschlossen am 14. März 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Förderung einer professionellen regionalen Wasserwirtschaft durch die Unterstützung der hydrometeorologischen Dienste Zentralasiens bei der Erhebung verlässlicher Basisinformation und Prognosen.

B.

Die Schweiz unterstützt den Hydrometeorologie-Sektor in Zentralasien seit 1996. Dieses Abkommen regelt den Abschluss der Unterstützung und die Übergabe des Projekts an die lokalen Partner.

C.

2,85 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

E.

Das Abkommen ist am 14. März 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 14. März 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 60 Tagen gekündigt werden.

4769

2.1.1.117

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem hydrometeorologischen Amt des tadschikischen Landwirtschafts- und Naturschutzministeriums bezüglich der Unterstützung der hydrometeorologischen Stationen im Aralsee-Becken, abgeschlossen am 9. März 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Förderung einer professionellen regionalen Wasserwirtschaft durch die Unterstützung der hydrometeorologischen Dienste Zentralasiens bei der Erhebung verlässlicher Basisinformation und Prognosen.

B.

Die Schweiz unterstützt den Hydrometeorologie-Sektor in Zentralasien seit 1996. Dieses Abkommen regelt den Abschluss der Unterstützung und die Übergabe des Projekts an die lokalen Partner.

C.

2,85 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

E.

Das Abkommen ist am 9. März 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 9. März 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 60 Tagen gekündigt werden.

4770

2.1.1.118

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Hydro-meteorologischen Amt des Umweltschutzministeriums der Republik Kasachstan bezüglich der Unterstützung der hydrometeorologischen Stationen im Aralsee-Becken, abgeschlossen am 8. März 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Förderung einer professionellen regionalen Wasserwirtschaft durch die Unterstützung der hydrometeorologischen Dienste Zentralasiens bei der Erhebung verlässlicher Basisinformation und Prognosen.

B.

Die Schweiz unterstützt den Hydrometeorologie-Sektor in Zentralasien seit 1996. Dieses Abkommen regelt den Abschluss der Unterstützung und die Übergabe des Projekts an die lokalen Partner.

C.

2,85 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

E.

Das Abkommen ist am 8. März 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 8. März 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 60 Tagen gekündigt werden.

4771

2.1.1.119

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Fonds zur Rettung des Aralsees bezüglich der Unterstützung der hydrometeorologischen Stationen im AralseeBecken, abgeschlossen am 15. März 2007

A.

Das MoU definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Förderung einer professionellen regionalen Wasserwirtschaft durch die Unterstützung der hydrometeorologischen Dienste Zentralasiens bei der Erhebung verlässlicher Basisinformation und Prognosen.

B.

Die Schweiz unterstützt den Hydrometeorologie-Sektor in Zentralasien seit 1996. Dieses Abkommen regelt den Abschluss der Unterstützung und die Übergabe des Projekts an die lokalen Partner.

C.

2,85 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

E.

Das MoU ist am 15. März 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. März 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 60 Tagen gekündigt werden.

4772

2.1.1.120

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tadschikistan, vertreten durch das Hukumat der Autonomen Provinz Gorno-Badakhshan, bezüglich des Projektes Lokale Entwicklung/Selbstverwaltung in Südost- und Ost-Tadschikistan, abgeschlossen am 19. April 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zur Armutsbekämpfung durch die Förderung der lokalen Gouvernanz und durch die Verbesserung der Einkommenssituation für die unterprivilegierte Bevölkerung in den Dörfern und Gebirgsregionen des östlichen und südöstlichen Tadschikistan.

B.

Die soziale Entwicklung im östlichen und südöstlichen Tadschikistan wird von der DEZA seit 1999 im Rahmen des «Gouvernanz/Lokale Entwicklung»-Portfolios unterstützt. Das Projekt wird von einer lokalen Partnerorganisation der Aga Khan Foundation (AKF) und vom MSDSP (Mountain Societies Development Support Program) implementiert. In der letzten Projektphase konzentriert sich die Unterstützung auf die ländliche Entwicklung.

C.

630 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

E.

Das Abkommen ist am 19. April 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2008 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 3 Monaten gekündigt werden.

4773

2.1.1.121

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kirgisistan, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich des Kirgisisch-Schweizerisch-Schwedischen Gesundheitsprojektes, abgeschlossen am 23. März 2007

A.

Das Abkommen zur trilateralen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz, Schweden und Kirgisistan definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zur Stärkung des Gesundheitssystems und der Spitalhygiene in Kirgisistan, besonders in Naryn und Talas und drei weiteren Regionen.

B.

Das Projekt wurde seit 1999 als bilaterales Mandat der DEZA durch das Rote Kreuz implementiert. Nun wurde es durch den schwedischen Beitrag um die Komponente «Gesundheitsförderung» erweitert. Der Einbezug des schwedischen Beitrags widerspiegelt sich im Abkommen. Das Projekt wird weiterhin unter der Gesamtverantwortung der DEZA umgesetzt.

C.

1,97 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

E.

Das Abkommen ist am 23. März 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. März 2008 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 3 Monaten gekündigt werden.

4774

2.1.1.122

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tadschikistan, vertreten durch das Hukumat der Autonomen Provinz Gorno-Badakhshan, bezüglich des Entwicklungsprogramms im Pamir-Gebirge, abgeschlossen am 25. Mai 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zur Armutsbekämpfung im Distrikt Murghab durch die Verbesserung der Lebensbedingungen für die Bevölkerung, durch die Unterstützung der Zivilgesellschaft und von Dezentralisierungsprozessen sowie durch die Reintegration der Wirtschaft des Distrikts in regionale und subregionale Märkte.

B.

Der Distrikt Murghab im Pamir-Gebirge gehört zu den ärmsten und am meisten vernachlässigten Gebieten Tadschikistans. Die Schweiz unterstützt im Rahmen ihrer Schwerpunkte seit 1999 das von ACTED (Agence de l'Aide à la Coopération Technique et au Développement) umgesetzte Projekt, welches Instrumente der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit anwendet.

C.

750 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

E.

Das Abkommen ist am 25. Mai 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 3 Monaten gekündigt werden.

4775

2.1.1.123

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Zwischenstaatlichen Kommission für Wasserkoordination in Usbekistan (ICWC) bezüglich der Errichtung einer regionalen Plattform für Informationsaustausch zu Wasserfragen («Central Asia Regional Water Information Base CAREWIB»), abgeschlossen am 2. August 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Aufbaus eines regionalen Wasserinformationssystems, das zentralasiatische und internationale Entscheidungsträger und die Öffentlichkeit mit relevanten und rechtzeitigen Informationen zu Wasser, Wassermanagement und verwandten Themen versorgt und das relevante Grundlagen für regionale, nationale und internationale Entscheidungsprozesse liefert.

B.

Das Projekt wurde aufgrund einer Anfrage von UNECE-SPECA und der Bedürfniswahrnehmung im DEZA-Wasserprogramm initiiert und setzt die DEZA Wasserstrategie für Zentralasien um (Austausch und Verbreitung von Daten und Information, Stärkung der Zusammenarbeit).

C.

125 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

E.

Das Abkommen ist am 2. August 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 60 Tagen gekündigt werden.

4776

2.1.1.124

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem hydrometeorologischen Amt des Kirgisischen Ministeriums für Krisenmanagement bezüglich der Unterstützung der hydrometeorologischen Stationen im Aralsee-Becken, abgeschlossen am 9. März 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Förderung einer professionellen regionalen Wasserwirtschaft durch die Unterstützung der hydrometeorologischen Dienste Zentralasiens bei der Erhebung verlässlicher Basisinformation und Prognosen.

B.

Die Schweiz unterstützt den Hydrometeorologie-Sektor in Zentralasien seit 1996. Dieses Abkommen regelt den Abschluss der Unterstützung und die Übergabe des Projekts an die lokalen Partner.

C.

2,85 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

E.

Das Abkommen ist am 9. März 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 9. März 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 60 Tagen gekündigt werden.

4777

2.1.1.125

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Hydrometeorologischen Amt beim Ministerkabinett der Republik Usbekistan bezüglich der Unterstützung der hydrometeorologischen Stationen im Aralsee-Becken, abgeschlossen am 6. März 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Förderung einer professionellen regionalen Wasserwirtschaft durch die Unterstützung der hydrometeorologischen Dienste Zentralasiens bei der Erhebung verlässlicher Basisinformation und Prognosen.

B.

Die Schweiz unterstützt den Hydrometeorologie-Sektor in Zentralasien seit 1996. Dieses Abkommen regelt den Abschluss der Unterstützung und die Übergabe des Projekts an die lokalen Partner.

C.

2,85 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

E.

Das Abkommen ist am 6. März 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 6. März 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 60 Tagen gekündigt werden.

4778

2.1.1.126

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich des Projektes «Beratungsleistungen nach Bedarf im Bereich der Agrarreform und Regionalentwicklung in Georgien», abgeschlossen am 16. Oktober 2007

A.

Das Abkommen zur Kostenteilung zwischen der Schweiz und UNDP definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit mit den zuständigen Regierungsstellen in Georgien zur Stärkung der ländlichen Entwicklung durch Beratungsleistungen, besonders im Bereich Landwirtschaftsreform und Dezentralisierung.

B.

Trotz zahlreicher langfristiger und umfassender Programme im Bereich Capacity Building zugunsten der georgischen Regierung besteht eine grosse Nachfrage nach Beratungsleistungen in verschiedenen Fragen der Sozialund Wirtschaftsreformen. Mit dem vorliegenden Projekt will die DEZA das Landwirtschaftsministerium und andere betroffene Regierungsstellen in ihrer Arbeit unterstützen.

C.

194 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 16. Oktober 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Oktober 2007 bis 15. August 2008 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4779

2.1.1.127

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Forschungszentrum für Durchfallerkrankungen in Bangladesh («International Centre for Diarrhoeal Disease Research» ­ ICDDR,B), abgeschlossen am 22. Oktober 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Fortsetzung des Beitrags der DEZA an das «International Centre for Diarrhoeal Disease Research» in Bangladesh (ICDDR,B).

B.

Das ICDDR,B ist ein wichtiges Forschungszentrum für Kinderkrankheiten (Durchfallerkrankungen, Unterernährung, Atemerkrankungen), Reproduktive Gesundheit und Impfungen. Seine Strategie 2010 ist auf die Millenniumsentwicklungsziele abgestimmt. Die Schweiz beteiligt sich mit einem multilateralen Beitrag an diesem Zentrum.

C.

2,5 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 22. Oktober 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann innerhalb von 180 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4780

2.1.1.128

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Konferenz der Bildungsminister frankophoner Länder (CONFEMEN) bezüglich eines Beitrags zur Finanzierung von Aktionsprogrammen der CONFEMEN, abgeschlossen am 17. August 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Fortsetzung des Beitrags der DEZA an die «Conférence des ministres de l'éducation des pays ayant le français en partage» (CONFEMEN).

B.

Die Schweiz trat 1991 auf Vorschlag der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) der CONFEMEN bei. Die EDK nimmt in enger Zusammenarbeit mit dem Frankophonie-Dienst des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und der DEZA die Leitung der schweizerischen Vertretung wahr. Die CONFEMEN verfolgt eine Strategie, die auf drei Schwerpunktbereichen aufbaut: (I) Information und Kommunikation, (II) Reflexion und Ausarbeitung neuer Bildungsstrategien und (III) Abstimmung und Stärkung der gemeinsamen Interessen. Mit diesem Beitrag werden Programme finanziert, die an der alle zwei Jahre stattfindenden Ministertagung beschlossen werden.

C.

37 563 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. August 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 30. August 2007 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann innerhalb von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4781

2.1.1.129

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) bezüglich einer öffentlich-privaten Partnerschaft im Bereich Mikro-Versicherung, der die DEZA, die Zurich Financial Services Group und die ILO angehören, abgeschlossen am 5. Februar 2007

A.

Hauptziel dieser öffentlich-privaten Partnerschaft ist es, die Risiken für die arme Bevölkerung zu reduzieren. Im Vordergrund stehen Entwicklungsmassnahmen und die Bereitstellung von Versicherungsprodukten für Personen mit niedrigem Einkommen. Diese Produkte müssen nachfrageorientiert und wirtschaftlich realisierbar sein. Es soll bewiesen werden, dass die Unterstützung der armen Bevölkerung aus kommerzieller Sicht eine interessante Option darstellt.

B.

Im Rahmen dieser öffentlich-privaten Partnerschaft im Mikro-Versicherungsbereich übernimmt die DEZA die Kosten für Beratung und technische Dienstleistungen sowie für das Projekt-Zyklus-Management (PCM) der ILO.

Die ILO ist bereit, diesen Betrag zu verwalten. Sie wird zudem für die im Projektplan umrissenen Aufgaben einen Experten bereitstellen.

C.

270 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Februar 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Im Fall einer schwerwiegenden Verletzung einer Vertragsbestimmung kann das Abkommen mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen Massnahmen getroffen werden, um die Situation wieder in Ordnung zu bringen (falls dies überhaupt möglich ist).

4782

2.1.1.130

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) bezüglich des «Creating Youth Employment through improved Youth Entrepreneurship ­ Applied research on the impact of youth promotion programme», abgeschlossen am 25. September 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem ILO-Programm «Know About Business» (KAB). Bei diesem Programm steht die Verbesserung der Anstellungschancen von Jugendlichen im Vordergrund. Insbesondere werden selbständige Tätigkeiten und die Gründung von Kleinunternehmen gefördert. Dabei wird grosser Wert auf Chancengleichheit gelegt. Das Projekt sieht ebenfalls Monitoringund Evaluationsmethoden vor sowie eine Wirkungsmessung. Das KAB trägt auch den Bedürfnissen von Jugendlichen ohne Schulabschluss Rechnung.

Die Ergebnisse werden in der KAB-Methode erfasst.

B.

Im Rahmen der «Decent Work-Agenda» der ILO sieht der Beitrag an das KAB-Programm die Ausarbeitung wirksamer Unternehmensstrategien für Jugendliche vor. Sie soll den betroffenen Akteuren zeigen, inwiefern unternehmerische Bildung von Jugendlichen und ihr Engagement in Start-ups zu einer Zunahme geeigneter Arbeitsplätze führen kann. Dieser Ansatz beruht auf zwei der drei Ziele der DEZA-Jugendpolitik: Die Jugendlichen sollen mehr Chancen haben, ihr eigenes Potenzial auszuschöpfen und dadurch ihre Lebensgrundlagen zu verbessern. Dies gilt insbesondere für arme und benachteiligte Jugendliche in Entwicklungs- und Transitionsländern.

C.

1,5 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. September 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2010 ab. Es kann schriftlich innert 3 Monaten gekündigt werden.

4783

2.1.1.131

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch ihre Botschaft in Bangladesch und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, vertreten durch das Finanzministerium, Abteilung für Wirtschaftsfragen, bezüglich des Programms «Nachhaltiges auf Gemeindeebene angesiedeltes Managementsystem im Feuchtgebiet Tanguar-Haor», abgeschlossen am 18. Januar 2007

A.

Das Abkommen umfasst die Finanzierung eines Projekts zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Ökosystems in Tanguar Haor, einem von der Internationalen Ramsar-Konvention anerkannten Feuchtgebiet. Begünstigte sind die Anwohner dieses Feuchtgebiets.

B.

Es handelt sich um ein Abkommen, das die Modalitäten bezüglich operationelle und administrative Projektumsetzung regelt.

C.

700 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Januar 2007 in Kraft getreten und endet am 31. Mai 2008. Es kann von den Parteien schriftlich gekündigt werden.

4784

2.1.1.132

Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung Nicaraguas bezüglich eines Projekts im Bereich hydroelektrische Energie für Produktionszwecke («Développement de l'énergie hydroélectrique à petite échelle pour usage productif»), abgeschlossen am 1. März 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Projektumsetzung und die Rollen und Verantwortlichkeiten der verschiedenen beteiligten Partner. Zu ihnen zählen das Aussenministerium Nicaraguas, die DEZA und das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP).

B.

Das Projekt sieht die Einrichtung von 7 kleinen dezentralen Wasserkraftwerken vor, welche die Elektrizitätsversorgung der ländlichen Bevölkerung sicherstellen sollen.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. März 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von den Parteien innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

4785

2.1.1.133

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich eines Programms zur Nutzung der Wasserkraft in abgelegenen Gebieten Nicaraguas, abgeschlossen am 1. März 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Finanzierung eines Projekts zur Förderung von kleinen Wasserkraftwerken in abgelegenen Dörfern Nicaraguas.

B.

Bei diesem Abkommen geht es um die Modalitäten für die operationelle und administrative Umsetzung des Projekts.

C.

2,88 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. März 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von den Parteien innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

4786

2.1.1.134

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch ihre Botschaft in Lima, und der Regierung der Republik Peru, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich Regionalprogramm gegen Luftverschmutzung, abgeschlossen am 31. Mai 2007

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten für die Finanzierung eines Projekts für eine bessere Luftqualität in den Städten Cusco und Arequipa sowie für die Umsetzung von nationalen Politiken in diesem Sektor.

B.

Bei diesem Abkommen geht es um die Modalitäten für die operationelle und administrative Umsetzung des Projekts.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. Mai 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 2. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von den Parteien innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

4787

2.1.1.135

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Mongolei, vertreten durch die Behörde für mineralische Ressourcen und Erdöl (MRPAM) im Ministerium für Industrie und Handel (MIT), betreffend die Unterstützung eines Projektes im nachhaltigen Kleinbergbau («Sustainable Artisanal Mining»), abgeschlossen am 2. Mai 2007

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag zur Verbesserung und strukturellen Integration des informellen Bergbausektors.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Lebensgrundlagen der im Kleinbergbau tätigen Bevölkerung zu verbessern und den Kleinbergbausektor verstärkt institutionell und politisch zu integrieren.

C.

4,3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Mai 2007 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 ab. Das Abkommen kann von den Parteien mittels einer schriftlichen Vorankündigung innert sechs Monaten gekündigt werden.

4788

2.1.1.136

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Sozialistischen Republik Vietnam, vertreten durch das Ministerium für natürliche Ressourcen und Umwelt, bezüglich eines Programms zur Entsorgung von Polychlorierten Biphenylen (PCB) und für einen nachhaltigen Umgang mit PCB, abgeschlossen am 29. Januar 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Umsetzung des Programms auf institutioneller Ebene, im Bereich der Finanzverwaltung und hinsichtlich Rollen und Zuständigkeiten der Partner.

B.

Mit dem Programm sollen die Kapazitäten der Regierung bezüglich Ausarbeitung von Strategien und Politiken zur Entsorgung von PCB und zur Einführung von neuen umweltfreundlichen Technologien gestärkt werden.

C.

625 231 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. Januar 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis 30. April 2008 ab. Es kann von den Parteien innerhalb von 6 Monaten gekündigt werden.

4789

2.1.1.137

A.

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Organisation für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) bezüglich der Finanzhilfe zugunsten eines Mechanismus zur Unterstützung von nationalen Forstprojekten, abgeschlossen am 15. Oktober 2007

Der Mechanismus (NFP-Facility) hilft den Ländern bei der Erstellung und Umsetzung von nationalen Forstprogrammen, welche den lokalen Bedürfnissen und den nationalen Prioritäten Rechnung tragen und welche die auf internationaler Ebene vereinbarten Grundsätze widerspiegeln. Dabei sind die Information und der Einbezug der betroffenen Parteien von grosser Bedeutung.

Bei diesem Mechanismus stehen die Stärkung von Kapazitäten und der Informationsaustausch im Vordergrund. Die Länder sollen nationale Forstprogramme entwickeln, welche die folgenden Kriterien erfüllen: Integration einer nachhaltigen Forstbewirtschaftung in die Strategien zur Armutsbekämpfung und in die übergeordneten intersektoriellen Prozesse; Bildung eines Konsenses auf nationaler Ebene über den Umgang mit Themen, die für den Forstsektor von Bedeutung sind; konkrete Umsetzung der Verpflichtungen, die auf internationaler Ebene eingegangen wurden, im Rahmen von nationalen Forstpolitiken und ­planungsvorhaben.

B.

Der Unterstützungsmechanismus für nationale Forstprogramme hat eine transversale Bedeutung für die Umsetzung der internationalen Umweltkonventionen (Klima, Biodiversität und Wüstenbildung).

C.

450 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Oktober 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2007 bis 31. August 2020 ab. Es kann innerhalb von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

4790

2.1.1.138

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und der Republik Mali, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit, bezüglich eines Programms zur Unterstützung von lokalen Körperschaften in Youwarou auf dem Gebiet des nachhaltigen Umweltmanagements, abgeschlossen am 11. Mai 2007

A.

Das Abkommen definiert die Verpflichtungen und Zuständigkeiten der beiden Regierungen bei der Unterstützung, Verwaltung und Leitung des Programms und hält die Aufgaben der betroffenen Institutionen fest.

B.

Bei dem Programm wird darauf geachtet, dass die Territorialkörperschaften und die Fach- und Sozialorganisationen auf dem Gebiet der lokalen Entwicklung und des Umgangs mit natürlichen Ressourcen Verantwortung übernehmen.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Mai 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2009 ab. Es kann von beiden Parteien innerhalb von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.

4791

2.1.1.139

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, vertreten durch ihr Kooperationsbüro in Ecuador, und der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) bezüglich des Projekts «Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen im Andenraum (»El Condor«), abgeschlossen am 31. Mai 2007

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten für die Umsetzung der Abschlussphase des Projekts sowie Rollen und Zuständigkeiten der betroffenen Parteien. Es legt die Aufgaben bezüglich Ausführung und Berichterstattung der GTZ sowie den Zeitplan und die Zahlungsbedingungen fest.

B.

Im Projekt «El Condor» steht die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen in der Andenschutzzone von El Condor im Vordergrund. Um eine solche Nutzung zu erreichen, sollen die land- und forstwirtschaftlichen Produktionssysteme in den Gemeinden der indigenen Bevölkerung und der Siedler verbessert werden.

C.

885 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. Mai 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien innerhalb von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4792

2.1.1.140

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Peru, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ­ Agentur für internationale Zusammenarbeit Perus (APCI) ­ bezüglich des Regionalprogramms für den Umgang mit Waldökosystemen im Andenraum (ECOBANA), abgeschlossen am 25. Juli 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Umsetzung der Programmphase 2006­2009 sowie die Rollen und Zuständigkeiten der betroffenen Parteien. Es bestimmt die Führungsinstrumente und den Nutzungszweck der im Rahmen des Programms erworbenen Güter.

B.

Im Zentrum des Projekts ECOBONA steht die nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der Andenwälder Perus. Um dies zu erreichen, sollen Regelungen und öffentliche Politiken ausgearbeitet und die Einkommenssituation der indigenen Gemeinschaften, die von der Land- und Forstwirtschaft leben, verbessert werden.

C.

1,049 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Juli 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von den Parteien innerhalb von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4793

2.1.1.141

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Sekretariat der Konvention der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) bezüglich eines Beitrags an die Ausarbeitung einer Zehnjahresstrategie, die Teilnahme von Delegierten aus Entwicklungsländern an der 8. Vertragsstaaten-Konferenz sowie die Vorbereitung von Dokumenten für die nächste Sitzung der Kommission der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (CSD), abgeschlossen am 29. Juni 2007

A.

Das Abkommen legt die Beiträge für die im Titel erwähnten Aktivitäten fest und definiert die Beitragszahlungsmodalitäten. Es präzisiert auch die Verpflichtungen, welche das Exekutiv-Sekretariat in Bezug auf die Beitragsverwaltung und die finanziellen und operationellen Berichte hat.

B.

Dieser Beitrag setzt sich aus freiwilligen Mitteln zusammen, die notwendig sind, damit das Exekutiv-Sekretariat die Aufgaben wahrnehmen kann, die sich aus den Beschlüssen der Konferenz der Vertragsstaaten ergeben.

C.

176 840 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. Juni 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen gekündigt werden.

4794

2.1.1.142

Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich eines Partnerschaftsprojektes Jura ­ Gobi Altai, abgeschlossen am 27. November 2007

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an das Partnerschaftsprogramm des Kantons Jura mit der Provinz Gobi Altai in der Mongolei.

B.

Das Projektziel beinhaltet die Entwicklung eines Aktionsplanes aufgrund der ökonomischen Potenziale und Ressourcen ausgewählter Gemeinden im Gobi-Altai und die Umsetzung konkreter Aktionen, die vermehrtes Verständnis und Lernen zwischen dem Kanton Jura und dem Gobi-Altai ermöglichen.

C.

100 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. November 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2009 ab. Es kann von beiden Parteien sofort schriftlich gekündigt werden.

4795

2.1.1.143

Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich Ausbildung für ländliche Entwicklung, abgeschlossen am 11. Dezember 2007

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an die Verbesserung der Lebensbedingungen der ländlichen Bevölkerung in Bhutan.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, durch marktorientierte Ausbildung die landwirtschaftliche Produktion und dadurch die Einkommen der ländlichen Bevölkerung in Bhutan zu verbessern.

C.

350 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

4796

2.1.1.144

Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam bezüglich des Programms zur Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (»Public Service Provision Improvement Programme in Agriculture and Rural Development«), abgeschlossen am 11. Dezember 2007

A.

Das Abkommen betrifft die schweizerische Unterstützung zur Verbesserung von öffentlichen Dienstleistungen.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die vietnamesischen Behörden in den Provinzen Cao Bang und Hoa Binh bei der Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu unterstützen.

C.

6 560 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.

4797

2.1.1.145

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Malediven, vertreten durch das Umwelt-, Energie- und Wasserministerium, bezüglich der Konferenz kleiner Inselstaaten über die menschliche Dimension des globalen Klimawandels, abgeschlossen am 12. November 2007

A.

Allgemeiner Beitrag an die Republik Malediven zur Finanzierung der Konferenz «Konferenz kleiner Inselstaaten über die menschliche Dimension des globalen Klimawandels, November 2007» («Small Island States Conference on the Human Dimension of Global Climate Change, November 2007») in Malé, Malediven.

B.

Durch den DEZA Beitrag an die Konferenz sollen die Aktivitäten und das neue Trainingsprogramm der DiploFoundation für Diplomaten der kleinen Inselstaaten vorgestellt sowie die Teilnahme der Entwicklungsländer an diesem Treffen, welches als Vorbereitung und Beitrag für die Bali-Konferenz zum Klimawandel dient, ermöglicht werden.

C.

120 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. November 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden, wenn die im Abkommen vereinbarten Bestimmungen nicht eingehalten werden.

4798

2.1.1.146

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) bezüglich einer finanziellen Unterstützung für Tätigkeiten der Kommission für Wissenschaft und Technologie für Entwicklung (CSTD) hinsichtlich der Nachfolgeaktivitäten des Weltgipfels der Informationsgesellschaft (WSIS), abgeschlossen am 14. Dezember 2007

A.

Finanzielle Unterstützung für Tätigkeiten der UNO-Kommission für Wissenschaft und Technologie für Entwicklung («Commission for Science and Technology for Development CSTD») hinsichtlich der Nachfolgeaktivitäten des Weltgipfels der Informationsgesellschaft («World Summit on Information Society WSIS»).

B.

Die CSTD wurde vom Wirtschafts- und Sozialrat der UNO (ECOSOC) beauftragt, die Nachfolgeaktivitäten des WSIS-Prozesses zu verfolgen und zu analysieren, und spielt deshalb eine Schlüsselrolle für die Umsetzung der Beschlüsse der WSIS-Gipfels in Genf (2003) und Tunis (2005), an denen die Schweiz eine wichtige Rolle spielte. Der DEZA Beitrag an die CSTD unterstützt und ermöglicht insbesondere die Beteiligung der Entwicklungsländer sowie von Experten an den Tätigkeiten der CSTD.

C.

141 250 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4799

2.1.1.147

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Entwicklungsprogramm (UNDP) bezüglich Mitfinanzierung der Umsetzung des Projekts Rasht Erdbebennothilfe und Wiederherstellung in Tadschikistan, abgeschlossen am 5. Dezember 2007

A.

Das Abkommen betrifft die Mitfinanzierung des genannten Projekts durch die Schweiz.

B.

Das Abkommen regelt den Beitrag der Schweiz an das Projekt, das vom UNDP-UNDRMP (United Nations Disaster Risk Management Project) in Zusammenarbeit mit dem Komitee für Notfallsituationen («Committee for Emergency Situations») in Tadschikistan und mit lokalen Nichtregierungsorganisationen durchgeführt wird.

C.

88 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist mit seiner Unterzeichnung am 5. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 16. Oktober 2007 bis 31. August 2008 ab. Es kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4800

2.1.1.148

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRC) zugunsten der Opfer des Tropensturms «Noël» in der Karibik 2007, abgeschlossen am 7. Dezember 2007

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag an den Nothilfeaufruf der IFRC für Aktionen des Roten Kreuzes zur Linderung der humanitären Bedürfnisse der von den Unwettern betroffenen Bevölkerung durch Verteilung von benötigten Hilfsgütern.

B.

Diese Unterstützung für die IFRC dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

100 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 30. April 2008 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden.

4801

2.1.1.149

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) bezüglich des Beitrags 2007 an die Organisation und an zwei ihrer Programme, abgeschlossen am 20. November 2007

A.

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an die Weltgesundheitsorganisation und an zwei ihrer Programme.

B.

Die Schweiz unterstützt mit diesen extra-budgetären Beiträgen gewisse prioritäre oder innovative Programme der WHO. Sie legt einen besonderen Akzent auf zwei Programme, die in erster Linie den armen Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern zugute kommen. Es handelt sich um das Sonderprogramm für Forschung, Entwicklung und Bildung im Bereich menschliche Reproduktion (HRP) sowie das Sonderprogramm für Forschung und Bildung bezüglich Tropenkrankheiten (TDR). Zudem unterstützt die Schweiz die WHO mit einem ungebundenen Beitrag an das Gesamtbudget der Organisation.

C.

5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. November 2007 in Kraft getreten und entspricht dem Beitrag der DEZA an die WHO im Jahr 2007.

4802

2.1.1.150

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte (UNHCHR), abgeschlossen am 6. Dezember 2007

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag der Schweiz an den UNO-Fonds für freiwillige Beiträge an indigene Völker (Fonds de Contributions Volontaires des Nations Unies pour les Populations Autochtones).

B.

Mit dem Beitrag der Schweiz soll indigenen Delegierten der Zugang zu den Institutionen der UNO zur Vertretung ihrer Interessen erleichtert werden.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann von beiden Parteien mit einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

4803

2.1.1.151

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Arabischen Republik Syrien vertreten durch das Ministerium für das Bildungswesen, bezüglich des Beitrags an ein Rehabilitationsprogramm für Schulen, abgeschlossen am 26. November 2007

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit dem Beitrag der DEZA an das Rehabilitationsprogramm von öffentlichen Schulhäusern in der Umgebung von Damaskus in Zusammenarbeit mit dem syrischen Bildungsministerium.

B.

Gemäss UNHCR sind 2007 1,5 Mio. Irak-Flüchtlinge nach Syrien eingereist. Da in Syrien den irakischen Kindern der Schulbesuch grundsätzlich offen steht, waren die Kapazitäten schnell ausgeschöpft. Dadurch ist der Bedarf an Ausbildungsplätzen für schulpflichtige Kinder und Jugendliche sehr stark gestiegen. In Zusammenarbeit mit dem syrischen Bildungsministerium hat die DEZA ein umfassendes Rehabilitationsprogramm zur Sanierung von bestehenden Schulhäusern erarbeitet. Dazu gehören die Instandstellung von sanitären Einrichtungen und elektrischen Installationen, die Sanierung des Innenausbaus und der Dächer sowie die Beschaffung eines Teils der Innenausstattung. Ziel ist es, den Anteil der schulpflichtigen irakischen Flüchtlinge zu erhöhen und gleichzeitig die syrischen Kinder nicht zu benachteiligen.

C.

750 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen wurde am 26. November 2007 abgeschlossen. Es deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 ab und endet, sobald alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind. Das Abkommen ist schriftlich kündbar unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen.

4804

2.1.1.152

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), bezüglich des Beitrags an das Projekt METAGORA, Phase II, «Measuring Democracy, Human Rights and Governance», abgeschlossen am 25. Oktober 2007

A.

Das Abkommen umfasst die finanzielle Unterstützung der DEZA an das erste Jahr der neuen Vierjahresphase (2007 - 2010) des Projekts METAGORA («Measuring Democracy, Human Rights and Governance»). Das Projekt wird im Rahmen von «Paris 21» durchgeführt.

B.

Es regelt die Bestimmungen bezüglich der Nutzung des Beitrags 2007/2008 für die Phase II der Aktivitäten von METAGORA. Dabei sollen im Bereich Demokratie, Menschenrechte und Gouvernanz die folgenden drei Aufgaben aufeinander abgestimmt werden: Statistik, Beobachtung und Monitoring. In dieser zweiten Phase stehen folgende Arbeiten im Zentrum: Fortsetzung der Aufgaben im Bereich Advocacy, Bildung, Networking sowie Vertiefung und Nutzung von Felderfahrungen.

C.

200 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Oktober 2007 in Kraft getreten und deckt den zeitraum vom Februar 2007 bis März 2008 ab. Es endet, sobald die gegenseitigen Verpflichtungen erfüllt sind. Es kann von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden.

4805

2.1.1.153

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK), im Auftrag und zugunsten des Justizministeriums der Provisorischen Selbstverwaltungsinstitutionen (PISG) bezüglich des Programms zur Unterstützung des kosovarischen Gefängniswesens («Swiss Support to Kosovo Correctional Service»), abgeschlossen am 14. Dezember 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die weitere Unterstützung eines funktionierenden kosovarischen Gefängnissystems, das sich an den entsprecheden Grundsätzen des Europarats ausrichtet.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Projekts. Dieses sieht vor, die folgenden Felder zu unterstützen: ­ Unterstützung der zentralen Verwaltung und der Gefängnisdirektoren: Managementinstrumente, Coaching, Erfahrungsaustausch (u.a. mit dem Schweizer Gefängniswesen); ­ Kleinprojekte zur Förderung von Innovationen.

C.

330 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4806

2.1.1.154

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Administration des Distrikts Alagirsky, vertreten durch den Leiter der Administration und der Republik NordossetienAlania, vertreten durch den Premierminister der Republik Nordossetien-Alania, bezüglich der Rehabilitation des Hostels OAO «Zaramagskie GSE», Alagir, abgeschlossen am 17. November 2007

A.

Das Abkommen basiert auf dem Hauptabkommen zwischen der DEZA und der Republik Nordossetien-Alania, Russische Föderation, unterzeichnet am 5. März 2007. Das Abkommen regelt die Verantwortungen und Verpflichtungen der drei Vertragsparteien bezüglich der Auswahl der Begünstigten und des Umbaus des Hostels.

B.

Das Ziel des Projekts ist es, dauerhafte Wohnlösungen für 30 Flüchtlingsfamilien zu schaffen, die unter äusserst schlechten Bedingungen in Kollektiv-Zentren im Distrikt Alagirsky leben. Durch den Umbau des Hostels OAO «Zaramagskie GSE» in einen Wohnblock soll die dauerhafte Integration der Flüchtlingsfamilien ermöglicht werden.

C.

400 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. November 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 11. November 2007 bis 31. Dezember 2008 ab. Bei Nichteinhaltung oder Verstoss gegen die Vertragsbestimmungen durch die Administration des Distrikts Alagirsky kann die DEZA das Abkommen mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen.

4807

2.1.1.155

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich eines Projekts zur Modernisierung des Berufsbildungssystems in Georgien, abgeschlossen am 27. November 2007

A.

Dieses Kofinanzierungsabkommen, das von der Schweiz und dem UNDP unterzeichnet wurde, definiert die Zusammenarbeitsmodalitäten. Im Vordergrund steht die Entwicklung und Umsetzung eines modernen Berufsweiterbildungssystems, das den Bedürfnissen des Marktes und den Berufsleuten, die ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den neuen Anforderungen des Marktes anpassen müssen, gerecht wird.

B.

Zu den Prioritäten der Regierung Georgiens zählt die Verbesserung der Professionalität der Berufsleute. In diesem Sinn wurde 2007 über ein neues Berufsbildungsgesetz abgestimmt. Die Schweiz folgt den Prioritäten dieses Gesetzes, indem sie die Einrichtung neuer Berufs- und Weiterbildungszentren sowie die Modernisierung bereits bestehender Zentren unterstützt.

C.

375 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 27. November 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Mai 2009 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4808

2.1.1.156

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die DEZA, und der Weltbank bezüglich einer Budgethilfe zur Reform des Gesundheitssektors («Sector Wide Approach» SWAP) in der Kirgisischen Republik, abgeschlossen am 10. Dezember 2007

A.

Mit diesem Abkommen bekräftigt die Schweiz ihre Absicht, einen Beitrag zur Reform des Gesundheitssektors (SWAP) in der Kirgisischen Republik in Form einer Budgethilfe zur Verfügung zu stellen. Dieser Beitrag wird durch ein Kofinanzierungsabkommen mit der Weltbank geregelt.

B.

Das Abkommen dient der Regelung der Kofinanzierungsmodalitäten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Weltbank. Ziel des Projektes ist es, den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung durch ein kohärentes und effizientes Gesundheitssystem (Qualitätssicherung der Leistungen und Zugang für die ganze Bevölkerung) zu verbessern.

C.

3,8 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 10. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 3 Monaten gekündigt werden.

4809

2.1.1.157

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltbank bezüglich einer Budgethilfe zur Durchführung einer Gemeinsamen Diagnostischen Studie zur Justizreform in der Kirgisischen Republik, abgeschlossen am 10. Dezember 2007

A.

Mit diesem Abkommen bekräftigt die Schweiz ihre Absicht, einen Beitrag zur Durchführung einer diagnostischen Studie zur Justizreform in der Kirgisischen Republik in Form einer Budgethilfe zur Verfügung zu stellen. Dieser Beitrag wird durch ein Kofinanzierungsabkommen mit der Weltbank verwaltet.

B.

Das Abkommen dient der Regelung der Kofinanzierungsmodalitäten zwischen der Schweiz und der Weltbank. Ziel des Projektes ist es, die kirgisische Regierung in ihren Reformbestrebungen im Justizwesen des Landes zu unterstützen und zu diesem Zweck, zusammen mit andern Donatoren (Weltbank, Asiatische Entwicklungsbank, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, usw.), eine Studie über die Funktionsweise der rechtlichen Institutionen (inkl. Gefängniswesen) und deren Verbesserungsmöglichkeiten durchzuführen.

195 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

C.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 10. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Juli 2008 ab.

4810

2.1.1.158

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Usbekistan bezüglich des Projektes zur Stärkung der Berufsbildung («Skills Development»), abgeschlossen am 28. November 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und von Arbeit und Einkommen in Usbekistan durch die Einwicklung eines modernen Berufsbildungssystems.

B.

Die Berufsbildung in Usbekistan ist weitgehend auf den theoretischen Unterricht reduziert. Der Bedarf an gut ausgebildeten Berufsleuten ist aber gross.

Das Projekt zur Entwicklung eines modernen Berufsbildungssystems, das von der Schweiz seit 2004 unterstützt wird, hat eine Ausbildung mit Praktika in Betrieben und einem Lehrplan zum Ziel, der auf möglichst hohe Vermittelbarkeit im Arbeitsmarkt ausgerichtet ist. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Förderung von Arbeit und Einkommen geleistet. Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit und Umsetzung des Projektes.

C.

3,3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 28. November 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

4811

2.1.1.159

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) bezüglich Unterstützung der Parlamentswahlen am 16. Dezember 2007 in der Kirgisischen Republik, abgeschlossen am 15. November 2007

A.

Mit diesem Abkommen bestätigt die Schweiz ihre Absicht, einen Beitrag zur politischen Stabilität in der Region und zur guten Regierungsführung zu leisten, indem freie und faire Wahlen nach internationalen und OSZE-Standards unterstützt werden. Der Beitrag der Schweiz wird durch ein Abkommen mit der OSZE geregelt.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Projektes. Das Ziel ist die Unterstützung Kirgisistans bei der Vorbereitung und Durchführung freier und fairer Wahlen am 16. Dezember 2007 mittels Publikation einschlägiger Instruktionen und Informationen für Wahlkommissionen und Bevölkerung, Training für die Wahlkommissionen und Information der Wählerinnen und Wähler über das neue Wahlverfahren sowie der Unterstützung der Wahlbeobachtung durch lokale Beobachter.

C.

165 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. November 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. November 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4812

2.1.1.160

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Kinderfonds der Vereinten Nationen (UNICEF) bezüglich des Projektes zur medizinischen Versorgung von Müttern und Kindern («Mother and Child Care Services») in Tadschikistan, abgeschlossen am 17. Dezember 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und UNICEF bezüglich der Verringerung der Kindersterblichkeit in Tadschikistan, der Erleichterung des Zugangs zum Gesundheitsbereich vor allem für Frauen und Kinder sowie der Steigerung von dessen Qualität durch die Verbesserung der Mutter-Kind-Versorgung.

B.

In Tadschikistan stirbt eine grosse Anzahl Kinder vor dem ersten Geburtstag an Ursachen, die verhindert werden könnten. In Zusammenarbeit mit dem tadschikischen Gesundheitsministerium hat UNICEF substantielle Beiträge zu einer verbesserten Mutter-Kind-Versorgung geleistet. Im Rahmen ihres Schwerpunktprogramms beteiligt sich die DEZA finanziell an der Umsetzung des Projekts. Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen UNICEF und der DEZA.

C.

970 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann im Fall der Nichteinhaltung der Pflichten durch UNICEF von der DEZA schriftlich gekündigt werden.

4813

2.1.1.161

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, vertreten durch das Schweizerische Kooperationsbüro in Bishkek, und der öffentlichrechtlichen Vereinigung LARC bezüglich des Projektes «Rechtshilfe an die Landbevölkerung» in Kirgisistan, abgeschlossen am 5. Dezember 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der öffentlich-rechtlichen Vereinigung LARC bezüglich Armutsreduktion und Verbesserung der wirtschaftlichen Entwicklung des ländlichen Raumes durch erleichterten Zugang zu Rechtsmitteln für die Bevölkerung in Kirgisistan.

B.

Die Bodenreform und Privatisierung der Grundstücke zu Beginn der 1990erJahre in Kirgisistan hat zu etlichen ungeklärten Problemen geführt. Das Ziel, die ländliche Wirtschaftsentwicklung zu fördern, ist noch nicht vollständig erreicht worden. Das Projekt, das von der lokalen öffentlich-rechtlichen Vereinigung LARC umgesetzt wird, strebt durch den verbesserten Zugang zu Rechtsmitteln die Schaffung einer Rechtskultur (insbesondere im Bodenrecht) an, mittels deren die Lebensbedingungen der armen Bevölkerung verbessert werden können.

C.

2,33 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 5. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist schriftlich auf jedes Semesterende gekündigt werden.

4814

2.1.1.162

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Moldova, vertreten durch das Justizministerium, bezüglich der Schenkung von Kücheneinrichtungen und Sanitäranlagen, abgeschlossen am 23. November 2007

A.

Die Schenkungsvereinbarung regelt die Modalitäten in Hinblick auf Eigentum und Transport obgenannter Objekte, die aus Beständen der Schweizer Armee stammen und an das Justizministerium (Department of Penitentiary Institutions) abgegeben werden. Es handelt sich um ein Projekt der humanitären Hilfe, das direkt von der DEZA, aber im Rahmen des gemeinsamen DEZA/VBS Projekts «Weiterverwendung von Armeematerial (WAM)» durchgeführt wird.

B.

Die Schenkung leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Gefängnisinfrastruktur in Rusca (Republik Moldova) zugunsten der dortigen Gefängnisinsassen.

C.

6 098 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Schenkungsvereinbarung ist am 23. November 2007 in Kraft getreten und gilt bis zum Ablauf der Lebensdauer der geschenkten Güter. Jede Handlung, die den Vereinbarungen in diesem Vertrag widerspricht, kann eine Anpassung oder die Aufhebung des Vertrages zur Folge haben. Für die DEZA zusätzlich entstandene Kosten können in diesem Fall vom Justizministerium zurückgefordert werden.

4815

2.1.1.163

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Belarus, vertreten durch das Ministerium für ausserordentliche Situationen, bezüglich der Schenkung von 20 Fahrzeugen, inkl. Zubehör, abgeschlossen am 11. November 2007

A.

Die Schenkungsvereinbarung regelt die Modalitäten in Hinblick auf Eigentum und Transport obgenannter Objekte, die aus Beständen der Schweizer Armee stammen und an das Ministerium für ausserordentliche Situationen (Zentrum für Materielle Versorgung) in Svetlaya Roshcha (Republik Belarus) abgegeben werden. Es handelt sich um ein Projekt der humanitären Hilfe, das direkt von der DEZA, aber im Rahmen des gemeinsamen DEZA/VBS Projekts «Weiterverwendung von Armeematerial (WAM)» durchgeführt wird.

B.

Die Schenkung leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Logistikkapazität der regionalen Rettungseinheiten in Brest, Gomel und Mogilev zugunsten der lokalen Einwohner.

C.

57 953 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Schenkungsvereinbarung ist am 11. November 2007 in Kraft getreten und gilt bis zum Ablauf der Lebensdauer der geschenkten Güter. Jede Handlung, die den Vereinbarungen in diesem Vertrag widerspricht, kann eine Anpassung oder die Aufhebung des Vertrages zur Folge haben. Für die DEZA zusätzlich entstandene Kosten können in diesem Fall vom Ministerium für ausserordentliche Situationen zurückgefordert werden.

4816

2.1.1.164

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) im Sudan, zugunsten von Flüchtlingen in der Republik Sudan, bezüglich der Schenkung von 20 Fahrzeugen, inkl. Zubehör, abgeschlossen am 7. Dezember 2007

A.

Die Schenkungsvereinbarung regelt die Modalitäten in Hinblick auf Eigentum und Transport obgenannter Objekte, die aus Beständen der Schweizer Armee stammen und an das UNHCR im Süd-Sudan abgegeben werden. Es handelt sich um ein Projekt der humanitären Hilfe, das direkt von der DEZA, aber im Rahmen des gemeinsamen DEZA/VBS Projekts «Weiterverwendung von Armeematerial (WAM)» durchgeführt wird.

B.

Die Schenkung leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Logistikkapazität des UNHCR zugunsten von Flüchtlingen im Süd-Sudan.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Schenkungsvereinbarung ist am 7. Dezember 2007 in Kraft getreten und gilt bis zum Ablauf der Lebensdauer der geschenkten Güter. Jede Handlung, die den Vereinbarungen in diesem Vertrag widerspricht, kann eine Anpassung oder die Aufhebung des Vertrages zur Folge haben. Für die DEZA zusätzlich entstandene Kosten können in diesem Fall vom UNHCR zurückgefordert werden.

4817

2.1.1.165

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burundi, vertreten durch das Ministerium für öffentliche Gesundheit, bezüglich des Programms zur Unterstützung des Gesundheitssystems in der Provinz Ngozi, abgeschlossen am 17. Oktober 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit im Hinblick auf die gemeinsame Umsetzung eines Programms zur Stärkung des Gesundheitssystems in der Provinz Ngozi.

B.

Das Programm orientiert sich an den Zielsetzungen der nationalen Gesundheitspolitik und den Strategien, die im nationalen Gesundheitsversorgungsplan definiert wurden. Ziel des Programms ist die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung in der Provinz Ngozi. Dies soll durch eine Verminderung der Hauptursachen für Morbidität/Mortalität erreicht werden.

C.

4,99 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Oktober 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von den Parteien innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

4818

2.1.1.166

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich eines Beitrags an das Projekt zur Unterstützung des kongolesischen Wahlprozesses 2007­2011, abgeschlossen am 10. Dezember 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des finanzieller Beitrags an den kongolesischen Wahlprozess 2007­2011 in der Demokratischen Republik Kongo.

B.

Der Beitrag an das UNDP-Projekt soll es ermöglichen, den kongolesischen Wahlprozess durch die Organisation lokaler Wahlen im gesamten Land zu beenden. Die Lokalwahlen sind eine Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung einer guten dezentralen Regierungsführung. Gleichzeitig sollen im Land nachhaltig Kompetenzen für die Durchführung weiterer Wahlen aufgebaut werden. 2011 sind die nächsten Wahlen vorgesehen.

C.

1,36 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4819

2.1.1.167

Abkommen zwischen der Schweizer Regierung und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich eines Beitrags zur Unterstützung des «African Peer Review Mechanism» (APRM), abgeschlossen am 17. Dezember 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich des finanziellen Beitrags an den APRM Trust Fund des UNDP.

B.

Für die Schweiz sind Gouvernanz und Menschenrechte Themen, die für den Erfolg der Entwicklungszusammenarbeit entscheidend sind. Die Schweiz setzt sich auf globaler, nationaler und lokaler Ebene für bessere Regierungsführung ein. Seit einigen Jahren unterstützt die Schweiz die Zivilgesellschaft im südlichen Afrika, um deren Beteiligung beim APRM des NEPAD (New Partnership for Africa's Development) zu fördern. Mit dem Beitrag an den APRM Trust Fund des UNDP will die Schweiz wie auch weitere Länder dazu beitragen, dass die freiwillig beim APRM mitmachenden afrikanischen Länder kompetent, innerhalb der vorgesehenen Fristen und umfassend nach den APRM-Vorgaben beurteilt werden können.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann innerhalb von 30 Tagen von den Parteien schriftlich gekündigt werden.

4820

2.1.1.168

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Sekretariat der Konvention zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) bezüglich eines Beitrags an den internen Reformprozess des Sekretariats, abgeschlossen am 2. November 2007

A.

Das Abkommen definiert die Zahlungsmodalitäten des Beitrags. Es präzisiert zudem die Verpflichtungen des Exekutivsekretariats bezüglich Verwaltung des Beitrags und Umgang mit finanziellen und operationellen Berichten.

B.

Dieser Beitrag wird im Rahmen der erforderlichen freiwilligen Fonds an das Exekutivsekretariat entrichtet. Sie ermöglichen ihm, die Aufgaben, die ihm aus den Beschlüssen der 8. Konferenz der Konventionsparteien erwachsen sind, wahrzunehmen. Im Vordergrund steht die Umsetzung des Strategieplans 2008 - 2018.

C.

181 600 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. November 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann von den Parteien im Fall der Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen gekündigt werden.

4821

2.1.1.169

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Ecuador, vertreten durch das Umweltministerium, sowie den Stadtbehörden von Quito und Cuenca bezüglich des Programms zur Reduktion der verkehrsbedingten Luftverschmutzung in den Städten Quito und Cuenca (Luftqualität in Ecuador), abgeschlossen am 31. Oktober 2007

A.

Das Abkommen definiert die Zusammenarbeitsmodalitäten, was das Projekt «Luftqualität» betrifft, das von der Stiftung «Fundación Natura» umgesetzt wird.

B.

Mit diesem Programm soll die verkehrsabhängige Luftverschmutzung in den Städten Quito und Cuenca vermindert werden.

C.

582 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. Oktober 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2009 ab. Es kann von den Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

4822

2.1.1.170

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Welttreuhandfonds für Kulturpflanzen («Global Crop Diversity Trust GCDT») bezüglich der Bereitstellung von Mitteln für den Dotationsfonds, abgeschlossen am 21. November 2007

A.

Der Weltreuhandfonds soll dazu beitragen, dass die Erhaltung der wichtigsten Sammlungen genetischer Ressourcen von Kulturpflanzen weltweit durch ein effizientes Management und eine dauerhafte Finanzierung langfristig gesichert wird. Dabei sind 260 Millionen US$ notwendig, um mit dem Dotationsfonds erwirtschafteten jährlichen Ertrag die heute bestehenden Sammlungen der weltweit wichtigsten Kulturpflanzen auf eine rationelle Weise zu erhalten. Der Welttreuhandfonds ist bestrebt, diese Mittel von Gebern aus dem öffentlichen und privaten Bereich zu mobilisieren.

B.

Die Erhaltung eines breiten Spektrums pflanzengenetischer Ressourcen ist ein wichtiges Instrument erfolgreicher Ernährungssicherungsstrategien, ein erklärtes Ziel der Schweizer Entwicklungspolitik und Teil der auch von der Schweiz mitgetragenen Millenniumziele. Der Erhalt der Nutzpflanzenvielfalt ist für Millionen von Kleinbauern weltweit eine Überlebensfrage; durch die Verminderung von Anbaurisiken in der Landwirtschaft wird ein entscheidender Beitrag zur Armutslinderung und Einkommensförderung geleistet. Die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und die Forderungen nach mehr und besseren landwirtschaftlichen Forschungsund Produktionskapazitäten in den Entwicklungsländern bilden einen Schwerpunkt der Aufgaben der DEZA.

C.

2,3 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. November in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Dezember 2008 ab.

4823

2.1.1.171

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development; IBRD) und der Internationalen Entwicklungsorganisation (International Development Association; IDA) bezüglich des Beitrags an den «Multi-Donor Trust Fund» für die Zentren der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung («Consultative Group on International Agricultural Research CGIAR»), abgeschlossen am 2. November 2007

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der jährlichen ungebundenen Mittelzuweisungen an die Forschungszentren und Programme der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung. Es definiert auch die Aufgabe des CGIAR-Sekretariats bei der Verteilung der Mittel und der Finanzberichterstattung.

B.

Das CGIAR wurde 1971 gegründet und hat die Aufgabe das Wissen in der Landwirtschaft durch Forschung und Innovation mittels Partnerschaften öffentlich zugänglich zu machen. Ihr Ziel ist die nachhaltige Steigerung der Nahrungsmittelproduktion, um dadurch Ernährung und Wohlstand der wachsenden Bevölkerung in Entwicklungsländern zu verbessern. Dabei werden Ernährungssicherung, Armutsbekämpfung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen als gleich bedeutend und nur als gemeinsam lösbar betrachtet. Armutsbekämpfung und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sind übergeordnete Zielsetzungen der DEZA.

C.

11,9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. November 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Dezember 2007 ab.

4824

2.1.1.172

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend den spezifischen Beitrag 2007 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 17. Dezember 2007

A.

Das Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2007 an die Feldaktivitäten des IKRK in der Demokratischen Republik Kongo.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

900 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden.

4825

2.1.1.173

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der internationalen Strategie zur Katastrophenprävention (ISDR) der UNO betreffend den Jahresbeitrag 2007, abgeschlossen am 14. Dezember 2007

A.

Das Abkommen betrifft den allgemeinen Jahresbeitrag 2007 an das UNO-Sekretariat der ISDR.

B.

Diese Unterstützung für die ISDR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

160 700 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 14. Dezember 2007 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2008 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

4826

2.1.1.174

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem «National Mine Action Office» Khartum, Sudan (NMAO) betreffend den spezifischen Beitrag an das Erste-Hilfe-Projekt im Rahmen der Minenopferhilfe, abgeschlossen am 26. November 2007

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an das Minenopferhilfeprojekt «Capacity Building in Emergency Medical Response» des NMAO.

B.

Diese Unterstützung für das NMAO dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

30 080 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 26. November 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 30. Juni 2008 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden.

4827

2.1.1.175

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (OCHA) betreffend den ersten Zusatzbeitrag 2007, abgeschlossen am 11. Dezember 2007

A.

Zusätzlicher allgemeiner Beitrag 2007 an die OCHA.

B.

Diese Unterstützung für die OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

320 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

4828

2.1.1.176

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (OCHA) betreffend den zweiten Zusatzbeitrag 2007, abgeschlossen am 17. Dezember 2007

A.

Zusätzlicher allgemeiner Jahresbeitrag 2007 an die OCHA.

B.

Diese Unterstützung für die OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

190 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

4829

2.1.1.177

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem «Special Fund for the Disabled» (SFD) des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend den allgemeinen Beitrag an den Appell 2007, abgeschlossen am 20. November 2007

A.

Das Abkommen betrifft den allgemeinen Beitrag an den Appell 2007 des IKRK «Special Fund for the Disabled» (SFD).

B.

Diese Unterstützung für den SFD dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

40 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. November 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden.

4830

2.1.1.178

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) betreffend den spezifischen Beitrag 2007 an das UNRWA-Vertretungsbüro in Genf, abgeschlossen am 19. November 2007

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag zur Unterstützung und Verstärkung des UNRWA-Vertretungsbüros in Genf.

B.

Diese Unterstützung für die UNRWA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

377 353 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. November 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2009 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden.

4831

2.1.1.179

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltbank betreffend den Beitrag 2007­2008 im Bereich der Katastrophenprävention, abgeschlossen am 10. Dezember 2007

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an die Initiative «Global Facility for Disaster Reduction and Recovery» (GFDRR) der Weltbank.

B.

Diese Unterstützung für die Weltbank dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2008 ab. Es enthält keine Kündigungsklausel.

4832

2.1.1.180

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) betreffend den Beitrag an den Fonds Schweiz ­ Vereinte Nationen für die Jugend in der Türkei, abgeschlossen am 5. Dezember 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des finanziellen Beitrags an den Fonds Schweiz ­ Vereinte Nationen, der für die Jugend in der Türkei eingesetzt wird.

B.

Der Fonds bietet der Jugend in der Türkei beratende und finanzielle Unterstützung an. Der Fonds finanziert technische Unterstützung und Kredite von Jugendorganisationen, die professionelle, wirtschaftliche und persönliche Entwicklung im Bereich Kultur und Tourismus fördern.

C.

750 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. Dezember 2007 bis 31. Oktober 2009 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4833

2.1.1.181

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) betreffend den zweiter Beitrag der DEZA an den Nothilfeappell 2007, abgeschlossen am 4. Dezember 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der finanziellen Unterstützung an den Nothilfeappell 2007 der UNWRA.

B.

Die Situation und die Lebensbedingungen der palästinensischen Flüchtlinge in den besetzten palästinensischen Gebieten und insbesondere im Gaza Streifen hat sich kontinuierlich verschlechtert. Aus diesem Grund wird ein zusätzlicher Beitrag an die UNWRA gewährt.

C.

4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 4. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2008 ab.

4834

2.1.1.182

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Weltpostorganisation betreffend das Projekt Ausbildung von Kaderleuten der algerischen Post, abgeschlossen am 8. November 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der finanziellen Unterstützung dieses Projektes, das eine institutionelle Stärkung der algerischen Verwaltungsbehörde vorsieht.

B.

Die Finanzierung dieses Projekts dient der institutionellen Stärkung der algerischen Post und ordnet sich in das Entwicklungsprogramm der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit im Maghreb, welches zu einem grossen Teil die Ausbildung von Kadern, Diplomaten und Beamten der Verwaltungsbehörden unterstützt.

C.

42 050 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. November 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 8. November 2007 bis 31. Dezember 2007 ab.

4835

2.1.1.183

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) betreffend das Projekt zur Gewährung von Kleinkrediten im Zusammenhang mit dem Globalen Umweltprogramm in Tunesien («Global Environmental Facility Small Grants Programme in Tunisia GEF/SGP ­Tunisia»), abgeschlossen am 12. Dezember 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der finanziellen Unterstützung dieses Projekts, das regierungsunabhängige Organisationen im Bereich des Umweltschutzes in Tunesien unterstützt.

B.

Dieses Projekt unterstützt in Tunesien Strategien und Massnahmen zur Verringerung von Umweltgefahren mit globaler Bedeutung.

C.

400 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 12. Dezember 2007 bis 31. September 2009 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4836

2.1.1.184

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Internationalen Entwicklungsorganisation betreffend den Beitrag an den Treuhandfonds für das Unterstützungsprogramm der Nothilfeversorgung, abgeschlossen am 21. Dezember 2006

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des finanziellen Beitrags an den Treuhandfonds, der die Verschlechterung der Grundversorgung im besetzten palästinensischen Gebiet mindern soll.

B.

Das Programm dieses Treuhandfonds hat zum Ziel die Verschlechterung der Dienstleistungen der palästinensischen Behörden im sozialen, gesundheitlichen und im Bildungsbereich zu mindern und die Grundversorgung der palästinensischen Bevölkerung zu gewährleisten.

C.

2 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

E.

Das Abkommen ist am 21. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 21. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4837

2.1.1.185

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich eines Beitrags zum Dezentralisierungsprogramm in Afghanistan, abgeschlossen am 13. Dezember 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des DEZA-Beitrags zum Dezentralisierungsprogramm der UNDP in Afghanistan. Dieses hat zum Ziel, Regierungsinstitutionen auf Provinz- und Distriktebene zu stärken, um die Qualität der öffentlichen Dienstleistungen zu erhöhen sowie den Zugang zu diesen für alle Bevölkerungsgruppen gleichermassen zu ermöglichen. Mit dem finanziellen Beitrag der DEZA werden insbesondere die Kapazitäten und Ressourcen in den lokalen Regierungsvertretungen und öffentlichen Verwaltungseinheiten gestärkt sowie die Bevölkerung für ihre entsprechenden Rechte und Pflichten sensibilisiert.

B.

Mit dieser Beteiligung der DEZA erhält die Schweiz die Möglichkeit, massgeblich auf die Ausrichtung der Dezentralisierung in Afghanistan einzuwirken, insbesondere in den Bereichen der Demokratisierungsprozesse und der Mitbestimmungsrechte der Bevölkerung auf lokaler Ebene. Durch die breite Kofinanzierung des Programms (neben der Schweiz tragen u. a. auch Kanada, Norwegen, Italien und die Niederlande bei) wird die Chancen- und Rechtsgleichheit in Afghanistan gefördert und ein Beitrag zu Frieden und Stabilität in diesem kriegsversehrten Land geleistet.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2007 bis 30. November 2009 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4838

2.1.1.186

Abkommen mit Kostenbeteiligung (cost-sharing) zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsfonds für Frauen der Vereinten Nationen (UNIFEM), abgeschlossen am 30. November 2007

A.

Das Abkommen regelt den finanziellen Beitrag der DEZA an den Spezialfonds von UNIFEM für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen in Afghanistan. Mit den Fondsgeldern werden verschiedene Projekte von Organisationen unterstützt mit dem Ziel, einerseits Frauen und Mädchen vor Gewalt zu schützen und andererseits deren Zugang zur Justiz zu verbessern.

B.

Wie die Schweiz hat auch Afghanistan die Konvention zur Eliminierung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW) unterzeichnet.

Zudem legt die DEZA in ihrem Entwicklungsprogramm in Afghanistan einen Schwerpunkt auf die Geschlechtergleichstellung. Aufgrund der breiten Kofinanzierung des Fonds durch verschiedene Geberländer (neben der Schweiz auch noch Norwegen, Dänemark, Italien und Grossbritannien) wird die Förderung der Chancengleichheit im Rahmen des stattfindenden Entwicklungsprozesses in Afghanistan positiv beeinflusst.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. November 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 30. November 2009 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4839

2.1.1.187

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Organisation für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) bezüglich der Durchführung der Teilaktion 1 des Projekts «Bangladesh: July 2007 floods and November 2007 SIDR cyclone aftermath ­ early recovery and rehabilitation», abgeschlossen am 13. Dezember 2007

A.

Mit diesem Projekt sollen die Bauernhöfe wieder aufgebaut werden, die von den Überschwemmungen, welche Bangladesch im Juli 2007 trafen, beschädigt wurden. Im Vordergrund steht die Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion. Zu den ersten Massnahmen zählen die Verteilung hochwertiger Samen und die Impfung des Viehs gegen Maul- und Klauenseuche.

B.

Von den Überschwemmungen, die Bangladesch im Juli 2007 heimsuchten, waren über 10 Millionen Menschen betroffen. Über 890 000 Hektaren Kulturland wurden zerstört. Ziel dieses Projekts ist die Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion und Viehzucht in den betroffenen Gebieten.

Auf diese Weise sollen die Nahrungssicherheit und die Lebensbedingungen der ärmsten Menschen sichergestellt werden.

C.

2,18 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2008 ab. Es endet, sobald die beiden Parteien ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen sind. Es ist keine Klausel bezüglich vorzeitiger Kündigung vorgesehen.

4840

2.1.1.188

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich der Durchführung der Teilaktion 3 des Projekts «Bangladesh: July 2007 floods and November 2007 SIDR cyclone aftermath ­ early recovery and rehabilitation», abgeschlossen am 13. Dezember 2007

A.

Das Projekt sieht Not- und Wiederaufbauhilfe vor. Sie kommt den Opfern des Zyklons «Sidr» zugute, der Bangladesch im November 2007 heimgesucht hatte. Mit den geplanten Massnahmen sollen in erster Linie die Lebensgrundlagen der betroffenen Personen gesichert und die Grundinfrastruktur wieder hergestellt werden.

B.

Ziel dieses Projekts ist es, die Folgen des Zyklons «Sidr» aufzufangen und in erster Linie die negativen Auswirkungen auf die ärmsten Bevölkerungsgruppen einzudämmen. Der Zyklon forderte mehr als 3200 Menschenleben und beschädigte rund 1,4 Millionen Häuser. Zudem wurden die wichtigsten Wasserversorgungsstellen beschädigt und über 100 000 Hektaren Kulturland verwüstet. Auch bei der Viehzucht gab es grosse Verluste zu verzeichnen.

C.

1,88 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4841

2.1.1.189

Abkommen zwischen der Schweiz und der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) bezüglich finanzielle Unterstützung an das Rahmenprogramm für die nachhaltige Entwicklung der Bergregionen ­ Unterstützung des Sekretariats Bergpartnerschaft, abgeschlossen am 12. Dezember 2007

A.

Das Abkommen betrifft den Sonderbeitrag 2007­2008, der für die Aktivitäten bestimmt ist, welche der «Central Hub» des Sekretariats Bergpartnerschaft durchführt.

B.

Das Abkommen definiert den juristischen Rahmen, die Ziele, Aktivitäten und erwarteten Ergebnisse und legt die Zahlungsmodalitäten fest.

C.

250 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 30. November 2008 ab. Es bleibt so lange in Kraft, bis die Schweiz und die FAO all ihren Verpflichtungen nachgekommen sind. Eine vorzeitige Kündigung des Abkommens muss der anderen Partei 3 Monate im Voraus mitgeteilt werden.

4842

2.1.1.190

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Departement für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UNDESA) bezüglich Beitrag zugunsten des Forums für Entwicklungszusammenarbeit, abgeschlossen am 29. November 2007

A.

Das Abkommen umfasst einen Beitrag der Schweiz an die Vorbereitungsarbeiten des Forums für Entwicklungszusammenarbeit (DCF), das im Rahmen des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen (ECOSOC) 2008 durchgeführt wird.

B.

Die Schweiz spielt seit 2005 eine sehr aktive Rolle, was die Reform des ECOSOC betrifft, insbesondere dank des guten institutionellen Dialogs zwischen der DEZA und dem Departement für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN-DESA) und den substanziellen und konzeptuellen Beiträgen bezüglich Reformprozess. Dazu gehört die Einrichtung eines Forums der Entwicklungszusammenarbeit (DCF). Der finanzielle Beitrag ist eine logische Fortsetzung des vorangehenden Beitrags und trägt zur operationellen Umsetzung der Strategie bei, welche das UN-DESA für die Vorbereitung der ersten Sitzung des DCF ausgearbeitet hat. Diese Sitzung findet im Rahmen des ECOSOC 2008 statt.

C.

143 750 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. November 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 30. Juni 2008 ab. Es endet, sobald alle gegenseitigen Verpflichtungen erfüllt sind. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4843

2.1.1.191

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) bezüglich Aktivitäten des Referenzzentrum für Umwelt im Sekretariat für Bergpartnerschaften, abgeschlossen am 29. November 2007

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag 2007 - 2008 für die Aktivitäten, welche vom Referenzzentrum für Umwelt im Sekretariat für Bergpartnerschaften ausgeführt werden.

B.

Das Abkommen definiert die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Ziele, die Aktivitäten, die erwarteten Resultate sowie die Zahlungsmodalitäten.

C.

120 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

E.

Das Abkommen ist am 29. November 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 30. November 2009 ab.

4844

2.1.1.192

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem United Nations Development Program (UNDP) bezüglich One-UN-Pakistan, abgeschlossen am 13. Dezember 2007

A.

Der Beitrag dient als Unterstützung für den Aufbau eines Policy-Units im Rahmen des One-UN-Pilot-Programms in Pakistan.

B.

Eine der Grundvoraussetzungen einer erfolgreichen Umsetzung des OneUN-Pilotprogramms ist die Fähigkeit der UNO-Agenturen, sich den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Damit die Agenturen über die Harmonisierung ihrer Aktivitäten effizienter und effektiver zusammenarbeiten und Synergien nutzen können, bedarf es auch eines Umdenkens sowie einer Reihe von Anpassungen. Diese führen in der Anfangsphase des One-UN-Pilotprogramms zu Mehrkosten. Damit dieser sogenannte Change Management Process möglichst rasch und reibungslos erfolgt, ist die Schweiz bereit, One-UN-Pakistan mit einem finanziellen Beitrag zu unterstützen. Die Schweiz erachtet das One-UN-Pilot-Programm im laufenden Reformprozess auf operationeller Ebene als einzigartige Chance für die UNO, nach Möglichkeiten zu suchen, wie sie ihre komparativen Vorteile besser geltend machen kann und insbesondere im politischen Dialog mit den Regierungen wirkungsvoller für die den Vereinten Nationen zugrunde liegenden universellen Werte eintreten kann.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 13. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Juli 2009 ab. Es kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4845

2.1.1.193

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem United Nations Development Program (UNDP) bezüglich One-UN-Albanien, abgeschlossen am 7. Dezember 2007

A.

Der Beitrag dient als Unterstützung für den Aufbau eines Policy-Units im Rahmen des One-UN-Pilot-Programms in Albanien.

B.

Eine der Grundvoraussetzungen einer erfolgreichen Umsetzung des OneUN-Pilotprogramms ist die Fähigkeit der UNO-Agenturen, sich den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Damit die Agenturen über die Harmonisierung ihrer Aktivitäten effizienter und effektiver zusammenarbeiten und Synergien nutzen können, bedarf es auch eines Umdenkens sowie einer Reihe von Anpassungen. Diese führen in der Anfangsphase des One-UN-Pilots zu Mehrkosten. Damit dieser sogenannte Change Management Process möglichst rasch und reibungslos erfolgt, ist die Schweiz bereit, One-UN-Albanien mit einem finanziellen Beitrag zu unterstützen. Die Schweiz erachtet das One-UN-Pilotprogramm im laufenden Reformprozess auf operationeller Ebene als einzigartige Chance für die UNO, nach Möglichkeiten zu suchen, wie sie ihre komparativen Vorteile besser geltend machen kann und insbesondere im politischen Dialog mit den Regierungen wirkungsvoller für die den Vereinten Nationen zugrunde liegenden universellen Werte eintreten kann.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 7. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 30. November 2008 ab. Es kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4846

2.1.1.194

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ecuador, vertreten durch das Ministerium für wirtschaftliche und soziale Kohäsion (MIES), und Swisscontact, schweizerische Stiftung für technische Entwicklungszusammenarbeit, bezüglich institutionelle Stärkung der Nationalen Direktion für Genossenschaften, abgeschlossen am 22. Oktober 2007

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA, Swisscontact und dem Ministerium für wirtschaftliche und soziale Kohäsion (MIES) in Ecuador. Im Vordergrund steht die institutionelle Stärkung der Nationalen Direktion für Genossenschaften.

B.

Dieses Projekt ist Teil des Projekts zur Förderung von Sparsystemen und ländlichen Krediten in Ecuador (COOPFIN-CREAR), das auf einem Abkommen beruht, das zwischen der Schweiz und Ecuador am 12. März 2007 unterzeichnet wurde (vgl. Ziff. 2.1.1.54).

C.

120 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Oktober 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 22. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Die Parteien können das Abkommen bei Nichteinhaltung von wichtigen Vertragsbestimmungen auflösen.

4847

2.1.1.195

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Ombudsstelle in Bolivien, betreffend die Kofinanzierung des strategischen Fünfjahresplans der Ombudsstelle in Bolivien, abgeschlossen am 1. Juni 2007

A.

Das Abkommen betrifft die Kofinanzierung des strategischen Fünfjahresplans der Ombudsstelle in Bolivien, dessen Ziel der Schutz der Bürgerinnen und Bürger gegenüber der öffentlichen Hand ist.

B.

Das Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte der Zusammenarbeit mit der Ombudsstelle und anderen Geldgeber.

C.

1,25 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2011 ab. Im Falle einer substanziellen Vertragsverletzung ist eine sofortige Kündigung möglich.

4848

2.1.1.196

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Planungsministerium, betreffend die Zusammenarbeit zwischen dem bolivianischen Planungsministerium, der DEZA, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sowie anderen schweizerischen Regierungsbehörden, abgeschlossen am 4. Oktober 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA, dem SECO und anderen schweizerischen Bundesbehörden sowie dem bolivianischen Planungsministerium und bildet den formellen Rahmen für die gemeinsame Finanzierung und Durchführung verschiedener Entwicklungsprojekte mit diesem Ministerium. Dieses Abkommen basiert auf dem Rahmenvertrag zwischen der Schweiz und Bolivien, abgeschlossen am 30. November 1973.

B.

Mit dem Abkommen wird sichergestellt, dass die von der Schweiz in Bolivien unterstützten Entwicklungsprojekte kohärent zur bolivianischen Armutsstrategie und in enger Koordination mit dem zuständigen Ministerium durchgeführt werden. Die enge Zusammenarbeit mit dem Planungsministerium erhöht die Effizienz und Effektivität der zur Armutsbekämpfung eingesetzten Mittel.

C.

36,3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Oktober 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2007 bis 31. August 2009 ab. Es kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden, bzw. unverzüglich, falls die Vertragsvereinbarungen von einer Seite gravierend verletzt werden sollten.

4849

2.1.1.197

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ecuador, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich Kartoffel-Projekt («Renforcement de la recherche et amélioration de la production de plants de pommes de terre, FORTIPAPA»), abgeschlossen am 9. Oktober 2007

A.

Bei diesem Abkommen geht es um die Finanzierung der 5. Phase des Fortipapa-Projekts. Im Zentrum stehen Forschung und Verbesserung der Produktion von Kartoffelpflanzen sowie die Vermarktung der Kartoffel.

B.

Das Projekt reiht sich in die Gesamtstrategie des Entwicklungsprogramms der Schweiz mit Ecuador.

C.

575 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Oktober 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Mai 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Die Parteien können das Abkommen bei Nichteinhaltung von wichtigen Vertragsbestimmungen auflösen.

4850

2.1.1.198

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Staatssekretariat für Entwicklungszusammenarbeit, bezüglich des KleinunternehmensFörderungsprogramms «Agropyme», abgeschlossen am 12. November 2007

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Honduras im Bereich der Kleinunternehmensförderung im ländlichen Bereich.

B.

Das Abkommen regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit Honduras und dient der Abstimmung des Programms mit den nationalen Strategien der Kleinunternehmensförderung.

C.

2,6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungszusammenarbeit.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. November 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 ab. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4851

2.1.1.199

Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Republik Zypern bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Zyprischen Kooperationsprogramms zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union, abgeschlossen am 20. Dezember 2007

A.

Im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrags definiert das Abkommen die Modalitäten der Umsetzung des schweizerisch-zyprischen Kooperationsprogramms zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union. Es legt u.a.

Ziele, Instrumente sowie die thematische und geografische Fokussierung des schweizerischen Beitrages fest.

B.

Am 1. Mai 2004 hat die Europäische Union (EU) zehn neue Staaten aufgenommen. Die Integration der neuen EU-Mitgliedstaaten in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen ist ein wichtiger Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Prosperität in Europa. Gemäss der Vereinbarung der Schweiz mit der EU vom 27. Februar 2006 trägt die Schweiz mit dem Erweiterungsbeitrag zur Verminderung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU bei.

C.

5,988 Millionen Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist tritt nach der beidseitigen Notifizierung der Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten in Kraft. Es deckt einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren und einen Auszahlungszeitraum von zehn Jahren ab. Das Abkommen kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten unter Angabe des Grundes gekündigt werden.

4852

2.1.1.200

Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Republik Estland bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Estnischen Kooperationsprogramms zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union, abgeschlossen am 20. Dezember 2007

A.

Im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrags definiert das Abkommen die Modalitäten der Umsetzung des schweizerisch-estnischen Kooperationsprogramms zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union. Es legt u.a.

Ziele, Instrumente sowie die thematische und geografische Fokussierung des schweizerischen Beitrages fest.

B.

Am 1. Mai 2004 hat die Europäische Union (EU) zehn neue Staaten aufgenommen. Die Integration der neuen EU-Mitgliedstaaten in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen ist ein wichtiger Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Prosperität in Europa. Gemäss der Vereinbarung der Schweiz mit der EU vom 27. Februar 2006 trägt die Schweiz mit dem Erweiterungsbeitrag zur Verminderung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU bei.

C.

39,92 Millionen Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen tritt nach der beidseitigen Notifizierung der Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten in Kraft. Es deckt einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren und einen Auszahlungszeitraum von zehn Jahren ab. Das Abkommen kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten unter Angabe des Grundes gekündigt werden.

4853

2.1.1.201

Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Republik Lettland bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Lettischen Kooperationsprogramms zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union, abgeschlossen am 20. Dezember 2007

A.

Im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrags definiert das Abkommen die Modalitäten der Umsetzung des schweizerisch-lettischen Kooperationsprogramms zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union. Es legt u.a.

Ziele, Instrumente sowie die thematische und geografische Fokussierung des schweizerischen Beitrages fest.

B.

Am 1. Mai 2004 hat die Europäische Union (EU) zehn neue Staaten aufgenommen. Die Integration der neuen EU-Mitgliedstaaten in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen ist ein wichtiger Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Prosperität in Europa. Gemäss der Vereinbarung der Schweiz mit der EU vom 27. Februar 2006 trägt die Schweiz mit dem Erweiterungsbeitrag zur Verminderung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU bei.

C.

59,88 Millionen Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 22. April 2008 in Kraft getreten. Es deckt einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren und einen Auszahlungszeitraum von zehn Jahren ab. Das Abkommen kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten unter Angabe des Grundes gekündigt werden.

4854

2.1.1.202

Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Republik Litauen bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Litauischen Kooperationsprogramms zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union, abgeschlossen am 20. Dezember 2007

A.

Im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrags definiert das Abkommen die Modalitäten der Umsetzung des schweizerisch-litauischen Kooperationsprogramms zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union. Es legt u.a.

Ziele, Instrumente sowie die thematische und geografische Fokussierung des schweizerischen Beitrages fest.

B.

Am 1. Mai 2004 hat die Europäische Union (EU) zehn neue Staaten aufgenommen. Die Integration der neuen EU-Mitgliedstaaten in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen ist ein wichtiger Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Prosperität in Europa. Gemäss der Vereinbarung der Schweiz mit der EU vom 27. Februar 2006 trägt die Schweiz mit dem Erweiterungsbeitrag zur Verminderung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU bei.

C.

70,858 Millionen Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen tritt nach der beidseitigen Notifizierung der Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten in Kraft. Es deckt einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren und einen Auszahlungszeitraum von zehn Jahren ab. Das Abkommen kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten unter Angabe des Grundes gekündigt werden.

4855

2.1.1.203

Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Republik Malta bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Maltesischen Kooperationsprogramms zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union, abgeschlossen am 20. Dezember 2007

A.

Im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrags definiert das Abkommen die Modalitäten der Umsetzung des schweizerisch-maltesischen Kooperationsprogramms zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union. Es legt u.a.

Ziele, Instrumente sowie die thematische und geografische Fokussierung des schweizerischen Beitrages fest.

B.

Am 1. Mai 2004 hat die Europäische Union (EU) zehn neue Staaten aufgenommen. Die Integration der neuen EU-Mitgliedstaaten in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen ist ein wichtiger Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Prosperität in Europa. Gemäss der Vereinbarung der Schweiz mit der EU vom 27. Februar 2006 trägt die Schweiz mit dem Erweiterungsbeitrag zur Verminderung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU bei.

C.

2,994 Millionen Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen tritt nach der beidseitigen Notifizierung der Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten in Kraft. Es deckt einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren und einen Auszahlungszeitraum von zehn Jahren ab. Das Abkommen kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten unter Angabe des Grundes gekündigt werden.

4856

2.1.1.204

Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Republik Polen bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Polnischen Kooperationsprogramms zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union, abgeschlossen am 20. Dezember 2007

A.

Im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrags definiert das Abkommen die Modalitäten der Umsetzung des schweizerisch-polnischen Kooperationsprogramms zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union. Es legt u.a.

Ziele, Instrumente sowie die thematische und geografische Fokussierung des schweizerischen Beitrages fest.

B.

Am 1. Mai 2004 hat die Europäische Union (EU) zehn neue Staaten aufgenommen. Die Integration der neuen EU-Mitgliedstaaten in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen ist ein wichtiger Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Prosperität in Europa. Gemäss der Vereinbarung der Schweiz mit der EU vom 27. Februar 2006 trägt die Schweiz mit dem Erweiterungsbeitrag zur Verminderung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU bei.

C.

489,02 Millionen Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 11. April 2008 in Kraft getreten. Es deckt einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren und einen Auszahlungszeitraum von zehn Jahren ab. Das Abkommen kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten unter Angabe des Grundes gekündigt werden.

4857

2.1.1.205

Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Slowakischen Republik bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Slowakischen Kooperationsprogramms zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union, abgeschlossen am 20. Dezember 2007

A.

Im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitragss definiert das Abkommen die Modalitäten der Umsetzung des schweizerisch-slowakischen Kooperationsprogrammss zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union. Es legt u.a.

Ziele, Instrumente sowie die thematische und geografische Fokussierung des schweizerischen Beitrages fest.

B.

Am 1. Mai 2004 hat die Europäische Union (EU) zehn neue Staaten aufgenommen. Die Integration der neuen EU-Mitgliedstaaten in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen ist ein wichtiger Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Prosperität in Europa. Gemäss der Vereinbarung der Schweiz mit der EU vom 27. Februar 2006 trägt die Schweiz mit dem Erweiterungsbeitrag zur Verminderung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU bei.

C.

66,866 Millionen Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 3. März 2008 in Kraft getreten. Es deckt einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren und einen Auszahlungszeitraum von zehn Jahren ab. Das Abkommen kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten unter Angabe des Grundes gekündigt werden.

4858

2.1.1.206

Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Republik Slowenien bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Slowenischen Kooperationsprogramms zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union, abgeschlossen am 20. Dezember 2007

A.

Im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitragss definiert das Abkommen die Modalitäten der Umsetzung des schweizerisch-slowenischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union. Es legt u.a.

Ziele, Instrumente sowie die thematische und geografische Fokussierung des schweizerischen Beitrages fest.

B.

Am 1. Mai 2004 hat die Europäische Union (EU) zehn neue Staaten aufgenommen. Die Integration der neuen EU-Mitgliedstaaten in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen ist ein wichtiger Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Prosperität in Europa. Gemäss der Vereinbarung der Schweiz mit der EU vom 27. Februar 2006 trägt die Schweiz mit dem Erweiterungsbeitrag zur Verminderung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU bei.

C.

21,956 Millionen Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen tritt nach der beidseitigen Notifizierung der Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten in Kraft. Es deckt einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren und einen Auszahlungszeitraum von zehn Jahren ab. Das Abkommen kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten unter Angabe des Grundes gekündigt werden.

4859

2.1.1.207

Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Tschechischen Republik bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Tschechischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union, abgeschlossen am 20. Dezember 2007

A.

Im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrags definiert das Abkommen die Modalitäten der Umsetzung des schweizerisch-tschechischen Kooperationsprogramms zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union. Es legt u.a. Ziele, Instrumente sowie die thematische und geografische Fokussierung des schweizerischen Beitrages fest.

B.

Am 1. Mai 2004 hat die Europäische Union (EU) zehn neue Staaten aufgenommen. Die Integration der neuen EU-Mitgliedstaaten in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen ist ein wichtiger Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Prosperität in Europa. Gemäss der Vereinbarung der Schweiz mit der EU vom 27. Februar 2006 trägt die Schweiz mit dem Erweiterungsbeitrag zur Verminderung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU bei.

C.

109,78 Millionen Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 3. März 2008 in Kraft getreten. Es deckt einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren und einen Auszahlungszeitraum von zehn Jahren ab. Das Abkommen kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten unter Angabe des Grundes gekündigt werden.

4860

2.1.1.208

Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Republik Ungarn bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Ungarischen Kooperationsprogramms zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union, abgeschlossen am 20. Dezember 2007

A.

Im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrags definiert das Abkommen die Modalitäten der Umsetzung des schweizerisch-ungarischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten Europäischen Union. Es legt u.a.

Ziele, Instrumente sowie die thematische und geografische Fokussierung des schweizerischen Beitrages fest.

B.

Am 1. Mai 2004 hat die Europäische Union (EU) zehn neue Staaten aufgenommen. Die Integration der neuen EU-Mitgliedstaaten in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen ist ein wichtiger Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Prosperität in Europa. Gemäss der Vereinbarung der Schweiz mit der EU vom 27. Februar 2006 trägt die Schweiz mit dem Erweiterungsbeitrag zur Verminderung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU bei.

C.

130,738 Millionen Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen tritt nach der beidseitigen Notifizierung der Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten in Kraft. Es deckt einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren und einen Auszahlungszeitraum von zehn Jahren ab. Das Abkommen kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten unter Angabe des Grundes gekündigt werden.

4861

2.1.1.209

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Serbien, vertreten durch das Institut für die Promotion der Erziehung, bezüglich des Projekts zur Förderung der beruflichen Entwicklung des Lehrpersonals, Phase 3, abgeschlossen am 28. Dezember 2007

A.

Mit diesem Abkommen wird der finanzielle Beitrag sichergestellt, mit dem die Projekte realisiert werden, die in Projektunterlagen aufgeführt sind. Die Projektunterlagen sind Bestandteile des Abkommens.

B.

Das Abkommen stellt die Fortsetzung der ersten zwei Phasen dar, die es den Lehrkräften ermöglicht haben, sich mit den neuen Methoden im Lernprozess vertraut zu machen, um auf diese Weise die Lehrfähigkeit zu verbessern.

C.

130 200 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 28. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4862

2.1.1.210

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Serbien, vertreten durch das Regionale Zentrum für die professionelle Entwicklung Cacak, bezüglich der Gewährung eines Beitrags zum Projekt für die Förderung der beruflichen Entwicklung des Lehrpersonals, Phase 3, abgeschlossen am 21. Dezember 2007

A.

Mit diesem Abkommen wird der finanzielle Beitrag sichergestellt. Mit diesen Mitteln werden die Projekte realisiert, die in den Projektunterlagen (Liste der Operationen und Budgetplan) aufgeführt sind. Die Projektunterlagen sind Bestandteil dieses Vertrages.

B.

Die von diesem Abkommen erfassten Projekte regeln die Modalitäten weiterer Unterstützung und Verbesserung der Lehrfähigkeiten der Lehrkräfte in den Schulen der Gemeinde Cacak.

C.

102 300 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

E.

Das Abkommen ist am 21. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4863

2.1.1.211

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Serbien, vertreten durch das Regionale Zentrum für die professionelle Entwicklung Uzice, bezüglich der Gewährung eines Beitrags zum Projekt für die Förderung der beruflichen Entwicklung des Lehrpersonals, Phase 3, abgeschlossen am 21. Dezember 2007

A.

Mit diesem Abkommen wird der finanzielle Beitrag sichergestellt. Mit diesen Mitteln werden die Projekte realisiert, die in den Projektunterlagen (Liste der Operationen und Budgetplan) aufgeführt sind. Die Projektunterlagen sind Bestandteile dieses Vertrages.

B.

Die von diesem Abkommen erfassten Projekte regeln die Modalitäten weiterer Unterstützung und Verbesserung der Lehrfährigkeiten der Lehrer in den Schulen der Gemeinde Uzice.

C.

114 300 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

E.

Das Abkommen ist am 21. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4864

2.1.1.212

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Sekretariat für Zusammenarbeit, bezüglich der vierten Phase des Trinkwasserprogramms AGUASAN, abgeschlossen am 5. Dezember 2007

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Honduras im Bereich der Trinkwasserversorgung in ländlichen Gebieten.

B.

Das Abkommen regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Instanzen.

C.

7,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 ab. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4865

2.1.1.213

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNO-Organisation für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) bezüglich eines Nothilfeprojektes im Rahmen des Sektorprogramms für ländliche Entwicklung PRORURAL (Nicaragua), abgeschlossen am 13. Dezember 2007

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der UNO-Organisation für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) im Bereich der finanziellen Unterstützung an das Nothilfeprojekt nach dem Hurrikan Felix.

B.

Mit dem Abkommen werden operationelle und administrative Aspekte des Nothilfeprojekts geregelt.

C.

128 700 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Dezember 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 13. Dezember 2007 bis 12. Juni 2008 ab. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von einem Monat.

4866

2.1.1.214

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Peru, vertreten durch das peruanische Aussenministerium, «Agencia Peruana de Cooperación Internacional» (APCI), bezüglich des Trink- und Abwasserprogramms SANBASUR, abgeschlossen am 23. November 2007

A.

Das Abkommen umfasst die Unterstützung der Regionalregierung in Cusco und bezweckt die Stärkung der institutionellen Kapazitäten der Regionalregierung und ihrer lokalen Gemeinden zum Unterhalt ihrer Wasser- und Abwasserversorgungen.

B.

Das Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte des Programms zur Wasser und Siedlungshygiene in der Sierra Süd ­ SANBASUR («Saneamiento ambiental Básico Rural»).

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. November 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2010 ab. Bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen kann eine Partei mit schriftlicher dreimonatiger Vorankündigung vom Vertrag zurücktreten.

4867

2.1.1.215

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der chinesischen Erdbeben Administration (CEA) bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich Such- und Rettungsteams, abgeschlossen am 25. September 2007

A.

Das Abkommen definiert die Weiterführung und Stärkung der Beziehung zwischen der Schweiz und China bezüglich Kooperation und Austausch im Bereich Nothilfe, Suche und Rettung im Zusammenhang mit Erdbeben.

B.

Das Abkommen bildet die Basis für die Zusammenarbeit beim Aufbau von Such- und Rettungskapazität in China.

C.

750 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. September 2007 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum von 2007 bis 2008 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

4868

2.1.1.216

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Wirtschaftsministerium Argentiniens, abgeschlossen am 31. August 2007

A.

Beitrag zur Unterstützung des ersten Treffens der Andeninitiative, 5.­7. September 2007 in Tucuman/Argentinien.

B.

Mit diesem Beitrag wurden die Reise- und Aufenthaltskosten der Vertreter von Regierungen und Nicht-Regierungsorganisationen der Andenstaaten Bolivien, Peru, Chile, Ecuador, Kolumbien und Venezuela für die Teilnahme am ersten Treffen der Andeninitiative ko-finanziert. Ziel des Treffens ist die Erstellung von Kriterien im Rahmen der Zusammenarbeit der Andenstaaten auf dem Gebiet der nachhaltigen Bergentwicklung. Dabei stehen die Themen Schutz der Ecosysteme und Bewahrung kultureller und natürlicher Güter von besonderer Bedeutung im Vordergrund.

C.

15'000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. August 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2007 bis 10. September 2008 ab. Falls das Treffen nicht durchgeführt wird, entfällt diese finanzielle Unterstützung.

4869

2.1.1.217

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Sekretariat der Vereinten Nationen für die am wenigsten entwickelten Länder, Binnenentwicklungsländer und kleinen InselEntwicklungsstaaten (UN-OHRLLS) zur Ko-Finanzierung von zwei regionalen Konferenzen, abgeschlossen am 8. Mai 2007

A.

Der finanzielle Beitrag der DEZA ist eine Ko-Finanzierung an zwei Konferenzen der UN-OHRLLS in Ouagadougou (Burkina Faso) und Ulaanbaatar (Mongolei), welche im August bzw. September 2007 stattfinden.

B.

Der Beitrag der DEZA ermöglicht die Ko-Finanzierung der Reise- und Unterhaltskosten für Teilnehmer aus Binnenentwicklungsländern an den beiden regionalen Konferenzen in Burkina Faso und in der Mongolei. Die Schwerpunktthemen der beiden Konferenzen sind die Entwicklung von Transit-Transport Infrastruktur sowie die Erleichterung des internationalen Handels. Die beiden Konferenzen dienen auch der Vorbereitung der halbzeitlichen Überprüfung der Umsetzung des Almaty-Programmes, dem UNO-Aktionsplan zugunsten der Binnenentwicklungsländer.

C.

25 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Mai 2007 in Kraft getreten und dauert vom 1. April 2007 bis zum 31. Dezember 2007. Es kann schriftlich innerhalb von 60 Tagen gekündigt werden.

4870

2.1.1.218

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), abgeschlossen am 11. April 2007

A.

Beitrag an den Weiterbildungskurs in Fragen Umweltdiplomatie, Edition 2007, der gemeinsam vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und der Universität Genf organisiert wird.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Teilnahme (Kurs-, Reise- und Aufenthaltskosten) von 10 Teilnehmern aus Entwicklungsländern an diesem Weiterbildungskurs ermöglicht. Der Kurs hat zum Ziel, die Verhandlungsfertigkeiten der Teilnehmer in internationalen Verhandlungen in Umwelt und nachhaltiger Entwicklung zu verbessern.

C.

100 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. April 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 60 Tagen gekündigt werden.

4871

2.1.1.219

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Kommission für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, abgeschlossen am 14. Mai 2007

A.

Beitrag an den Trust Fund der UNO-Kommission für nachhaltige Entwicklung (CSD) für die jährliche Session in New York. Die Schweiz ko-finanziert die Teilnahme von Vertretern der ärmsten Entwicklungsländer.

B.

Mit diesem Beitrag wird Vertretern aus den ärmsten Entwicklungsländern ermöglicht, an der 15. Session der UNO-Kommission für nachhaltige Entwicklung in New York teilzunehmen, indem ihre Reise- und Aufenthaltskosten mitfinanziert werden.

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

E.

Das Abkommen ist am 14. Mai 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2007 bis 30. September 2008 ab. Es kann innerhalb von 60 Tagen gekündigt werden.

4872

2.1.1.220

Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die gemeinsame Finanzierung von Projekten der humanitären Hilfe in Drittländern, abgeschlossen am 29. Oktober 2007

A.

Abkommen zur gemeinsamen Finanzierung von Projekten der humanitären Hilfe in Drittländern.

B.

Formalisierung der bisherigen Zusammenarbeit: Zwischen 1999 und 2006 unterstützte Liechtenstein gemeinsam mit der Humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft humanitäre Projekte und Programme in einer Reihe von Ländern bzw. Krisengebieten im Umfang von 5 Millionen Schweizer Franken.

Da Liechtenstein in diesen Einsatzgebieten über keine eigenen Vertretungen verfügt, ist das Land auch künftig daran interessiert, humanitäre Hilfe zusammen mit einem zuverlässigen Partner zu leisten.

C.

Keine Folgekosten.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt mit der beiderseitigen Unterzeichnung am 29. Oktober 2007 auf unbestimmte Zeit in Kraft. Es ist jederzeit durch eine der Parteien kündbar.

4873

2.1.1.221

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der arabischen Republik Syrien vertreten durch das Ministerium für das Bildungswesen (The Syrian Ministry of Education «MoE»), bezüglich des Beitrags an ein Rehabilitationsprogramm für Schulen, abgeschlossen am 26. November 2007

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit dem Beitrag der DEZA an das Rehabilitationsprogramm von öffentlichen Schulhäusern in der Umgebung von Damaskus in Zusammenarbeit mit dem MoE.

B.

Gemäss UNHCR sind 2007 1,5 Mio Irak-Flüchtlinge nach Syrien eingereist.

Da in Syrien den irakischen Kindern der Schulbesuch grundsätzlich offen steht, waren die Kapazitäten schnell ausgeschöpft. Dadurch ist der Bedarf an Ausbildungsplätzen für schulpflichtige Kinder und Jugendliche sehr stark gestiegen. In Zusammenarbeit mit dem MoE hat die DEZA ein umfassendes Rehabilitationsprogramm zur Sanierung von bereits bestehenden Schulhäusern erstellt. Dazu gehört die Instandstellung von sanitären Einrichtungen und elektrischen Installationen, die Sanierung des Innenausbaus und der Dächer sowie die Beschaffung von einem Teil der Innenausstattung. Ziel ist es, den Anteil der schulpflichtigen, irakischen Flüchtlinge zu erhöhen und gleichzeitig die syrischen Kinder nicht zu benachteiligen.

C.

750 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen wurde am 26. November 2007 abgeschlossen. Es deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 ab und ist gültig, bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind. Das Abkommen ist schriftlich kündbar unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen.

4874

2.1.1.222

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burundi, vertreten durch das Ministerium für innere Angelegenheiten und öffentliche Sicherheit, bezüglich des Dezentralisierungsprogramms in zwei Gemeinden der Provinz Ngozi, abgeschlossen am 24. Oktober 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Umsetzung eines Dezentralisierungsprogramms in zwei Gemeinden der Provinz Ngozi.

B.

Das Programm orientiert sich an den im Abkommen von Arusha definierten Stossrichtungen, an der Verfassung von Burundi und am Gesetz vom 20. April über die Organisation der Verwaltung auf Kommunalebene. Mit diesem Programm soll ein Beitrag an den Aufbau einer lokalen demokratischen Gouvernanz geleistet werden, welche die sozioökonomische Entwicklung fördert.

C.

600 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Oktober 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2007 bis 31. August 2008 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

4875

2.1.1.223

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend den spezifischen Beitrag 2007 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 14. August 2007

A.

Das Abkommen betrifft die zweite Runde der spezifischen Beiträge 2007 an die Feldaktivitäten des UNHCR.

B.

Diese Unterstützung an das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 14. August 2007 mit der Zweitunterzeichnung in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden.

4876

2.1.1.224

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Republik Mazedonien, vertreten durch ihr Ministerium für Umwelt und physische Planung, bezüglich des Projekts zur Umsetzung eines Managementplans für den Nationalpark Pilister («Soutien à la mise en place du plan de gestion du parc national du Pelister»), abgeschlossen am 2. Mai 2007

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA an die Umsetzung eines Managementplans für den Nationalpark Pilister. Dieses Vorhaben wurde bereits in einer früheren Phase beschlossen.

B.

Das Projekt konzentriert sich auf den Bereich «Basisinfrastruktur und soziale Grundversorgung», einer der drei Haupttätigkeitsbereiche der schweizerischen Zusammenarbeit in Mazedonien. So ist es im Länderprogramm definiert, das als Referenzdokument für alle geplanten Aktionen dient. Mit diesem Projekt soll der Nationalpark bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe unterstützt werden. Im Zentrum stehen folgende Themen: verstärkter Naturschutz, Ausbau von touristischen Aktivitäten und Einbezug der lokalen Gemeinden. Diese Massnahmen tragen zu einer Verbesserung der Nachhaltigkeit dieser Institution bei.

C.

465 400 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen wurde am 2. Mai 2007 unterzeichnet und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von den beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4877

2.1.1.225

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Regierung der Republik Serbien, vertreten durch das Institut für die Promotion der Erziehung bezüglich des Projektes «Professional Development for Education Personnel, Phase III», abgeschlossen am 22. Juni 2007

A.

Mit diesem Abkommen wird der finanzielle Beitrag sichergestellt, mit dem die Projekte realisiert werden, die in Projektunterlagen aufgeführt sind. Die Projektunterlagen sind Bestandteile dieses Abkommens.

B.

Das Abkommen stellt die Fortsetzung der ersten zwei Phasen dar, die den Lehrkräften ermöglicht haben, sich mit den neuen Methoden im Lernprozess vertraut zu machen, um auf diese Weise die Lehrfähigkeit zu verbessern.

C.

57 350 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Der Vertrag ist am 22. Juni 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4878

2.1.1.226

Abkommen mit treuhänderischer Mittelverwaltung zwischen der Schweiz, vertreten durch das Schweizerische Kooperationsbüro in Tirana, und dem Regional Environmental Center for Central and Eastern Europe (REC), vertreten durch das Landesbüro in Albanien, bezüglich des Projekts «Strengthening the Institutional Ground for Continued Transboundary Cooperation in the Skadar/Shkodra Lake Region», abgeschlossen am 14. Mai 2007

A.

Das Abkommen regelt die Umsetzung des Projekts zur Gründung des neuen Skadar/Shkodra Lake Forum, das die grenzüberschreitende Zusammenarbeit für die nachhaltige Nutzung der gemeinsamen natürlichen Ressourcen langfristig unterstützt.

B.

Das Skadar/Shkodra Lake Forum ist zur Zeit die einzige Kommunikationsund Koordinationsplattform, die die für den Schutz und das Management des Sees verantwortlichen Akteure zusammenbringt. Mit dem vorliegenden Vertrag wird der Boden für eine langfristige grenzüberschreitende Zusammenarbeit und einen Dialog im Bereich des nachhaltigen Managements des Sees Skadar/Shkodra bereitet.

C.

77 640 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 14. Mai 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2007 bis 28. Februar 2008 ab. Es endet mit der Erfüllung aller vertraglichen Pflichten durch die Vertragsparteien und kann gemäss Artikel 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DEZA für Abkommen mit treuhänderischer Mittelverwaltung gekündigt werden.

4879

2.1.1.227

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies (IFRC), bezüglich des Projekts «Support to the Roma Preschool Children and Children living with disabilities, Phase II», abgeschlossen am 27. April 2007

A.

Mit diesem Abkommen wird der finanzielle Beitrag sichergestellt, mit dem die Projekte realisiert werden, die in den Projektunterlagen aufgeführt sind.

Die Projektunterlagen sind Bestandteile dieses Abkommens.

B.

Das Abkommen stellt die Fortsetzung der ersten Phase dar. Im RomaJahrzehnt («Roma Decade» 2005­2015) liegt die Betonung auf der Integration der Roma-Kinder in das Schulsystem. Die Lage der Roma-Kinder sowie der Kinder mit Behinderungen ist in Südserbien besonders schwierig. Die mit diesem Abkommen unterstützten Projekte werden einen Beitrag leisten, um diese Lage, insbesondere bezüglich der Einschulung der Roma-Kinder, zu verbessern.

C.

927 386 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Der Vertrag ist am 27. April 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 31. August 2008 ab. Er kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4880

2.1.2

Service Agreement zugunsten der Bota Foundation zwischen der Weltbank, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kasachstan vom 2. Mai 2007

A.

Die Vereinigten Staaten, Kasachstan, die Schweiz und die Weltbank haben vereinbart, die in der Schweiz blockierten kasachischen Guthaben (rund 84 Mio. USD) an Kasachstan zurückzugeben. Die Gelder sollen für ein Schulprojekt für benachteiligte Kinder in Kasachstan verwendet werden. Die Verwaltung übernimmt eine internationale NGO, die von den vier oben erwähnten Parteien, welche die Projektdurchführung überwachen, ausgewählt wird. Dazu wird ein Aufsichtsorgan (Board of Supervisors) eingesetzt, in dem die Vereinigten Staaten, Kasachstan, die Schweiz und die Weltbank vertreten sind. Die zurückgegebenen Gelder werden in Tranchen an das Programm in Kasachstan ausgezahlt; jede Partei des Board kann deren Auszahlung nach eigenem Ermessen blockieren, wenn die Mittelverwendung nach ihrem Dafürhalten nicht dem festgelegten Ziel entspricht.

B.

Mit der Rückgabe der Abacha-Gelder an Nigeria, die durch ein Monitoring der Weltbank begleitet wird, hat die Schweiz auf internationaler Ebene gezeigt, dass die transparente Rückgabe von illegalen Geldern einen wichtigen Pfeiler der schweizerischen Politik zur Bekämpfung der Korruption und der Veruntreuung von öffentlichen Geldern in den Ländern des Südens darstellt. Im Fall Kasachstans hat die Schweiz mit ihrem Sitz im Board of Supervisors der Bota Foundation die Möglichkeit, sich von Anfang an aktiv an der Stiftungsüberwachung zu beteiligen und zu gewährleisten, dass die zurückgegebenen Gelder transparent und im allgemeinen Interesse der kasachischen Bevölkerung verwendet werden. Die tranchenweise Freigabe der Gelder erfolgt auf Vorschlag der internationalen NGO, die mit der Stiftungsverwaltung beauftragt ist, und erst nach ausdrücklicher Zustimmung aller Mitglieder des Board of Supervisors und der Weltbank. Dies bedeutet eine ausreichende Garantie für eine ordnungsgemässe Mittelverwendung.

C.

Keine Kosten zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010).

E.

Das Abkommen ist am 2. Mai 2007 in Kraft getreten. Es kann schriftlich durch eine Partei oder im Einvernehmen aller Parteien gekündigt werden.

Das Abkommen kann im Einvernehmen der Parteien verlängert werden.

4881

2.1.3

Memorandum of Understanding zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, und der Republik Kasachstan vom 2. Mai 2007

A.

Die Vereinigten Staaten, Kasachstan, die Schweiz und die Weltbank haben vereinbart, die in der Schweiz blockierten kasachischen Guthaben (rund 84 Mio. USD) an Kasachstan zurückzugeben. Die Gelder sollen für ein Schulprojekt für benachteiligte Kinder in Kasachstan verwendet werden. Die Verwaltung übernimmt eine internationale NGO, die von den vier oben erwähnten Parteien, welche die Projektdurchführung überwachen, ausgewählt wird. Dazu wird ein Aufsichtsorgan (Board of Supervisors) eingesetzt, in dem die Vereinigten Staaten, Kasachstan, die Schweiz und die Weltbank vertreten sind. Die zurückgegebenen Gelder werden in Tranchen an das Programm in Kasachstan ausgezahlt; jede Partei des Board kann deren Auszahlung nach eigenem Ermessen blockieren, wenn die Mittelverwendung nach ihrem Dafürhalten nicht dem festgelegten Ziel entspricht.

B.

Mit der Rückgabe der Abacha-Gelder an Nigeria, die durch ein Monitoring der Weltbank begleitet wird, hat die Schweiz auf internationaler Ebene gezeigt, dass die transparente Rückgabe von illegalen Geldern einen wichtigen Pfeiler der schweizerischen Politik zur Bekämpfung der Korruption und der Veruntreuung von öffentlichen Geldern in den Ländern des Südens darstellt. Im Fall Kasachstans hat die Schweiz mit ihrem Sitz im Board of Supervisors der Bota Foundation die Möglichkeit, sich von Anfang an aktiv an der Stiftungsüberwachung zu beteiligen und zu gewährleisten, dass die zurückgegebenen Gelder transparent und im allgemeinen Interesse der kasachischen Bevölkerung verwendet werden. Die tranchenweise Freigabe der Gelder erfolgt auf Vorschlag der internationalen NGO, die mit der Stiftungsverwaltung beauftragt ist, und erst nach ausdrücklicher Zustimmung aller Mitglieder des Board of Supervisors und der Weltbank. Dies bedeutet eine ausreichende Garantie für eine ordnungsgemässe Mittelverwendung.

C.

Keine Kosten zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010).

E.

Das MoU ist am 2. Mai 2007 in Kraft getreten. Es kann schriftlich durch eine Partei oder im Einvernehmen aller Parteien gekündigt werden.

4882

2.1.4

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinten Nationen über die Verantwortung für den Betrieb und die Wartung des universellen Menschenrechtsindex, abgeschlossen am 14. Juni 2007

A.

Der Bund, vertreten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, hat die Verantwortung für den Betrieb und die Wartung des universellen Menschenrechtsindex den Vereinten Nationen (UNO), vertreten durch das UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte, übertragen.

Der Bund hat sich verpflichtet, der UNO während drei Jahren, vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2010, eine weltweit gültige, nicht-ausschliessliche Lizenz zu gewähren und dem Hochkommissariat für Menschenrechte die nötigen Mittel und einen Experten für die Wartung und Weiterentwicklung der Website zur Verfügung zu stellen. Die UNO hat sich verpflichtet, den Menschenrechtsindex als öffentliches Informationsmittel zu betreiben, ihn zu warten und dem Bund bei Ablauf der Vereinbarung alle nötigen Informationen und Rechte zu übertragen, die zur Übernahme des Menschenrechtsindex erforderlich sind. Die Parteien haben einen Steuerungsausschuss eingesetzt, der die Koordination zwischen den beiden Parteien sicherstellt.

B.

Der universelle Menschenrechtsindex ist eine Online-Datenbank, die Informationen aus über 1000 UNO-Dokumenten aus dem Menschenrechtsbereich enthält (www.universalhumanrightsindex.org). Er bietet einen Überblick über die weltweite Situation im Menschenrechtsbereich und erlaubt es, die neuesten Bemerkungen und Empfehlungen der unabhängigen Expertengremien (Ausschüsse, die die Umsetzung der wichtigsten Menschenrechtsübereinkommen überwachen, und die Sonderverfahren des Menschenrechtsrats) zu jedem Land auf einen Blick zu überschauen. Dank einer objektiven Klassifikation der Dokumente nach den entsprechenden Menschenrechten dient er unter anderem dem Menschenrechtsrat, insbesondere im Zusammenhang mit der regelmässigen universellen Überprüfung, als Grundlage für unparteiische Diskussionen über die Menschenrechtssituation. Der Menschenrechtsindex wurde im Auftrag des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vom Institut für öffentliches Recht der Universität Bern entwickelt.

C.

1,08 Millionen Franken über drei Jahre. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 3 und 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das MoU ist am 14. Juni 2007 in Kraft getreten und läuft vom 1. Juli 2007 bis 1. Juli 2010. Das Abkommen kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 180 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4883

2.1.5

Notenaustausch vom 28. Februar/25. Juni 2007 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Ergänzung des Abkommens vom 14. Januar 1987 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

A.

Der Notenaustausch wurde abgeschlossen, um die Aus- und Weiterbildung von Bergrettungseinheiten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates zu ermöglichen. Er gibt an, welche Behörden für die Ankündigung von Ausoder Weiterbildungen zuständig sind und an welche Behörden diese Ankündigungen zu richten sind. Bei der Frage des Grenzübertritts und der Ein- und Ausfuhr der für die Aus- und Weiterbildung bestimmten Mittel verweist der Notenaustausch auf das Abkommen vom 14. Januar 1987 zwischen der Schweiz und Frankreich über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (SR 0.131.334.9).

B.

Das Abkommen zwischen Frankreich und der Schweiz von 1987 sieht gemeinsame Übungen vor. Dies bringt die Teilnahme von Einheiten des einen Vertragsstaats an Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet des andern Staates mit sich. Die Aus- und Weiterbildung von Bergrettungseinheiten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates auf Initiative und Verantwortung eines der Vertragsstaaten bildet aber einen Aspekt, der nicht vorgesehen ist und deshalb mit einem ergänzenden Abkommen geregelt werden musste. Dieses ergänzende Abkommen wurde nun in Form eines Notenaustausches abgeschlossen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (SR 172.010).

E.

Der Notenaustausch ist am 25. Juni 2007 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4884

2.1.6

Notenaustausch vom 29. Juni/10. Juli 2007 zwischen der Schweiz und der Republik Montenegro betreffend Weitergeltung der zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Serbien und Montenegro abgeschlossenen Verträge

A.

Der Notenaustausch enthält eine abschliessende Aufzählung aller bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Serbien und Montenegro, die nach der Unabhängigkeit der Republik Montenegro zwischen der Schweiz und der Republik Montenegro in Kraft bleiben. Nach Absprache mit den betroffenen Bundesämtern bleiben zehn Abkommen in Kraft.

B.

Der Notenaustausch regelt die Weiterführung, nach der Erlangung der Unabhängigkeit der Republik Montenegro, der zur Zeit des ehemaligen Serbien und Montenegro für das montenegrinische Hoheitsgebiet anwendbaren Abkommen. Der Notenaustausch bringt weder für die Schweiz noch für Private neue Rechte und Pflichten mit sich.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010).

E.

Der Notenaustausch ist am 10. Juli 2007 in Kraft getreten. Er enthält keine ausdrückliche Kündigungsklausel; in dieser Hinsicht wird auf die zehn bilateralen Abkommen verwiesen, die infolge des Notenaustauschs in Kraft bleiben.

4885

2.1.7

Gemeinsame Erklärung vom 1. November 2007 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg und dem Königreich Niederlande, zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

A.

Ziel der Gemeinsamen Erklärung ist der einheitliche und koordinierte Vollzug des völkerrechtlichen Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 9. September 1996. Die Gemeinsame Erklärung sieht die Einrichtung eines flächendeckenden elektronischen Zahlungssystems vor. Die Vorbereitungsarbeiten, insbesondere die Modalitäten des Ausschreibungsverfahrens zur Errichtung des elektronischen Zahlungssystems sowie die Festlegung des Haushaltes der Internationalen Koordinations- und Ausgleichsstelle werden einem Exekutivausschuss übertragen.

B.

Die Einführung eines elektronischen Zahlungssystems kommt einer Modernisierung gleich. Die Zahlungsabläufe werden damit transparenter und die Verteilung auf die nationalen Institutionen wird sich in der Folge einfacher gestalten.

C.

Anfangsinvestition von rund 100 000 EURO sowie jährlich wiederkehrende Folgekosten im Umfang von rund 55 000 EURO.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010).

E.

Diese Erklärung ist eine Präzisierung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, abgeschlossen am 9. September 1996. Somit erfolgt die Kündigung der Gemeinsamen Erklärung nach den Vorgaben des Übereinkommens. Das Übereinkommen kann gemäss Artikel 20 Ziffer 1 von einer Vertragspartei jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag, an dem das Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats, der auf den Ablauf eines Jahres nach Eingang der Notifikation folgt, frühestens aber nach Abschluss des jährlichen Finanzausgleichs für das vergangene Geschäftsjahr oder nach Ablauf eines in der Notifikation bestimmten längeren Zeitabschnitts wirksam. Die Gemeinsame Erklärung ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

4886

2.1.8

Ausführungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation bezüglich Finanzierung der Ausrüstung sowie der Dienstleistungen für den Bau eines Elektrizitätsunterwerks bei der Chemiewaffenvernichtungsanlage in Leonidovka, in der Oblast von Penza in der Russischen Föderation, abgeschlossen am 23. November 2007

A.

Diese Ausführungsvereinbarung definiert die Modalitäten für die schweizerische Finanzierung eines Elektrizitätsunterwerks am Vernichtungsstandort Leonidovka.

B.

Die Ausführungsvereinbarung bezieht sich auf die Vereinbarung bezüglich «die Zusammenarbeit bei der Vernichtung der Chemiewaffenlager in der Russischen Föderation», abgeschlossen am 28. Januar 2004.

C.

Höchstens 3 102 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 21. März 2003 über die Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen (SR 515.08).

E.

Die Ausführungsvereinbarung ist am 23. November 2007 in Kraft getreten.

Sie kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4887

2.1.9

Executing Agent Agreement zwischen der Schweiz, Norwegen, Spanien und der NATO-Agentur für Materialerhaltung und Ersatzteilversorgung, abgeschlossen am 3. Dezember 2007

A.

Das Abkommen dient der Unterstützung Jordaniens im Bereich der Abrüstung. Es umfasst mehrere Teilprojekte: Erstens soll eine Untersuchung der explosiven Kampfmittelrückstände finanziert werden, um die für die Bevölkerung gefährlichen Gebiete zu ermitteln, und zweitens soll den jordanischen Streitkräften das zur Lokalisierung und Inspektion dieser Munition erforderliche Material zur Verfügung gestellt werden. Drittens soll ein Labor eingerichtet werden, um den Zustand der gelagerten Munition zu analysieren und veraltete oder instabile Munition zu identifizieren. Viertens soll eine Anlage zur Zerstörung dieser Munition gebaut werden.

B.

Das Projekt wurde im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden der NATO realisiert. Mit dem Projekt, das auf eine Anfrage Jordaniens zurückgeht, sollen das Unfallrisiko und die Gefahren sowohl für die Zivilbevölkerung als auch für das Militär reduziert werden. Explosive Kampfmittelrückstände verursachen deutlich mehr Opfer als Personenminen. Durch die Vernichtung veralteter und instabiler Munition wird das Unfallrisiko verringert. Es gibt mehr als 4000 Tonnen überschüssige Munition, und dieser Bestand wird weiter zunehmen.

C.

Keine (siehe Financial Management Agreement).

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9) und Artikel 6 der dazugehörigen Verordnung über das Personal (SR 172.220.111.9).

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2007 in Kraft getreten (siehe auch Financial Management Agreement).

4888

2.1.10

Financial Management Agreement zwischen der Schweiz, Norwegen, Spanien, und der NATO, abgeschlossen am 3. Dezember 2007

A.

Das Abkommen dient der Unterstützung Jordaniens im Bereich der Abrüstung. Das Budget beträgt 3,38 Millionen Euro. Bis Ende 2007 wird das Projekt von Belgien, Dänemark, Finnland, Italien, Norwegen, Österreich, der Schweiz und Spanien finanziell unterstützt. Die Suche nach weiteren Mitteln wird 2008 weitergeführt.

B.

Auf institutioneller Ebene ist dieses Projekt das erste Projekt des Treuhandfonds der Partnerschaft für den Frieden in einem Land des NATOMittelmeerdialogs. Die Regeln in Bezug auf die Finanzierung und Verwaltung dieses Fonds wurden vom Euro-Atlantischen Partnerschaftsrat festgesetzt.

C.

500 000 Franken insgesamt. Das Projekt und die Zahlungen erstrecken sich von Ende 2007­2009.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9) und Artikel 6 der dazugehörigen Verordnung über das Personal (SR 172.220.111.9).

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2007 in Kraft getreten. Die Umsetzung beginnt, sobald 2,2 Millionen Euro zugesagt wurden, und dauert 24 Monate.

4889

2.2

Eidgenössisches Departement des Innern

2.2.1

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits vom 25. Juni 2007

A.

Die Schweiz war vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 an die 6. Rahmenprogramme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Europäischen Gemeinschaften (EU-FRP) assoziiert. Mit dem Auslaufen der 6. EU - FRP Ende 2006 erlosch auch der entsprechende Vertrag. Er musste folglich für die 7. EU ­ FRP (2007­2013) erneuert werden.

Die Assoziation an die EU-FRP bedeutet, dass Schweizer Forschenden alle Teile der Programme offen stehen und sie genau die gleichen Rechte erhalten wie ihre Kolleginnen und Kollegen aus EU-Mitgliedstaaten. Durch den Einbezug in die Komitologie erhält die Schweiz zudem bei der Entwicklung und Ausgestaltung der EU-FRP Mitspracherechte, die denen von EU-Ländern vergleichbar sind.

Das Abkommen ist auf die Dauer der 7. EU-FRP befristet und wird deshalb Ende 2013 auslaufen.

B.

Die Fortsetzung der Assoziation an die EU-FRP sichert der Schweiz ihren Platz im Europäischen Forschungsraum und verhindert damit eine Marginalisierung des schweizerischen Forschungsplatzes. Die statistische Auswertung der Schweizer Beteiligung an den 6. EU-FRP hat gezeigt, dass die Summe der Forschungsbeiträge, die Schweizer Forschende erhielten, leicht höher liegt als der Schweizer Beitrag an das Budget der 6. EU-FRP. Eine vom Staatssekretariat für Bildung und Forschung Ende 2005 in Auftrag gegebene qualitative Evaluation hat ergeben, dass eine grosse Mehrheit der Schweizer Forschenden glücklich ist über die mit der Assoziation erworbenen neuen Rechte. Insbesondere die Möglichkeit, Projekte leiten zu können, wird als grosser Vorteil angesehen.

C.

2,3 Mrd. Franken für die Jahre 2007 bis 2013. Der Schweizer Beitrag ist abhängig vom Verhältnis des BIP der Schweiz zu demjenigen der EU. Er wird jährlich auf der Basis der neuesten konsolidierten Daten von Eurostat berechnet.

D.

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 (SR 420.1), BB vom 18. Juni 2004 (AS 2005 5055), BB vom 14. Dezember 2006 (BBl 2006 9843).

E.

Das Abkommen ist am 28. Februar 2008 in Kraft getreten. Es wird am 31. Dezember 2013 auslaufen und kann von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4890

2.2.2

1

Briefwechsel vom 8. Februar/4. Juli 2007 zwischen dem Bureau of Pharmaceutical Affairs, Department of Health (BPA/DOH) in Taipei, und Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut beim Eidgenössischen Departement des Innern, betreffend Informationsaustausch im Bereich der Medizinprodukte, insbesondere in Bezug auf Anforderungen an Qualitätsmanagementsysteme (QMS) und Audits von QMS1

A.

Der EOL hat den Informationsaustausch im Bereich der Medizinprodukte, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen an QM-Systeme und QMS Audits zum Gegenstand. Die beiden unterzeichnenden Behörden erkennen als Grundlage für die Anforderungen an QMS die Norm EN/ISO 13485 sowie der europäischen Verordnungen zu Medizinprodukten 90/385/EEC (Annex II) und 93/42/EEC (Annex II) an. Beide Behörden bestätigen, dass die Anforderungen an Medizinprodukte in beiden Märkten auf den generellen Prinzipien beruhen, die durch die Global Harmonization Task Force (GHTF) entwickelt werden.

B.

Die Initiative für den vorliegenden EOL ging von der schweizerischen Seite aus. Hintergrund war eine Benachteiligung von Schweizer MedizintechnikHerstellern im taiwanesischen Markt gegenüber den europäischen Hauptkonkurrenten aufgrund der Tatsache, dass eine ähnliche Vereinbarung, die mit der EU bestand, nicht auf Schweizer Hersteller ausgedehnt werden konnte - und dies obwohl die Schweiz im Rahmen der bilateralen Verträge die EU-Gesetzgebung im Bereich der Medizinprodukte voll übernommen hat und ein einheitlicher Markt für diese Produkte mit der EU besteht.

BPA/DOH erkennt an, dass die Schweiz die EU-Gesetzgebung zu Medizinprodukten vollständig implementiert hat und dass zwischen der EU und der Schweiz ein operationelles Mutual Recognition Agreement (MRA) im Bereich Medizinprodukte besteht.

C.

Keine.

D.

Artikel 64 Absatz 5 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 (HMG; SR 812.21) und Artikel 7a Absatz 2 Buchstaben a und d des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010)

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung am 4. Juli 2007 in Kraft getreten.

SR 0.812.101.925.4; AS 2007 3951

4891

2.2.3

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Japan über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, abgeschlossen am 10. Juli 2007

A.

Das Abkommen dient zur erstmaligen Regelung von Formen und Mechanismen der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Japan. Es ist Ausdruck des gemeinsamen politischen Willens zur verstärkten Kooperation in diesem zukunftsträchtigen Politikbereich. Durch gemeinsame Expertentreffen, Transfer von wissenschaftlichem Fachpersonal, Durchführung von gemeinsamen Forschungsprojekten sowie regelmässigen Informationsaustausch sollen die bilateralen Beziehungen in diesem Bereich langfristig strukturiert werden. Zur wirksamen Umsetzung des Kooperationsvorhabens setzen beide Vertragsparteien einen Gemischten Ausschuss ein, der mit den spezifischen Implementierungsfragen beauftragt wird.

B.

Die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte im Hinblick auf die bilaterale Kooperationsstrategie der Schweiz, die im Rahmen der BFI Botschaft 2008­2011 (BBl 2007 1223) festgelegt wurde. Japan gehört zu jenen ausgewählten Staaten, die über ein enormes wissenschaftliches Potential verfügen und mit denen die Schweiz in den nächsten Jahren die wissenschaftliche Zusammenarbeit gezielt ausbauen will.

C.

Mit der Verabschiedung der BFI-Botschaft 2008­2011 genehmigte das Parlament zusätzliche 43 Mio. Franken zur Förderung der weltweiten bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit. Die Folgekosten des Abkommens sind durch diesen Kredit gedeckt. Zur Umsetzung der bilateralen Strategie mit Japan sind zwischen 1,2 und 2 Mio. Franken vorgesehen.

D.

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (SR 420.1).

E.

Das Abkommen ist am 10. Juli 2007 für eine Dauer von zwei Jahren in Kraft getreten. Danach bleibt es in Kraft, sofern es nicht am Ende der ersten Geltungsdauer von zwei Jahren oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt von einer Vertragspartei mit einer Frist von mindestens sechs Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich gekündigt wird.

4892

2.2.4

Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über den Zugang zu staatlichen Kulturinstitutionen, abgeschlossen am 31. Juli 2007

A.

Die Vereinbarung regelt, dass den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei in Bezug auf den Zugang zu öffentlichen Museen, Galerien, Ausgrabungsstätten oder Parkanlagen und Gärten und ähnlichen Einrichtungen dieselben Bedingungen bezüglich der Eintrittspreise einschliesslich spezieller Vergünstigungen gewährt werden wie den eigenen Staatsangehörigen.

B.

Die Bundesverwaltung wurde in der Vergangenheit immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass in gewissen Museen Italiens Schweizer Bürger im Gegensatz zu Bürgern aus den EU-Staaten höhere Eintrittspreise bezahlen müssen bzw. von Ermässigungen ausgeschlossen sind. Mit der Vereinbarung ist die Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zu staatlichen Kulturinstitutionen sichergestellt.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes RVOG (SR 172.010).

E.

Die Vereinbarung ist am 31. Juli 2007 abgeschlossen worden und ist am 10. Dezember 2007 in Kraft getreten.

4893

2.2.5

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Südafrika über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, abgeschlossen am 7. Dezember 2007

A.

Das Abkommen dient zur erstmaligen Regelung von Formen und Mechanismen der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Südafrika. Es ist Ausdruck des gemeinsamen politischen Willens zur verstärkten Kooperation in diesem zukunftsträchtigen Politikbereich. Durch gemeinsame Expertentreffen, Transfer von wissenschaftlichem Fachpersonal, Durchführung von gemeinsamen Forschungsprojekten sowie regelmässigen Informationsaustausch sollen die bilateralen Beziehungen in diesem Bereich langfristig strukturiert werden. Zur wirksamen Umsetzung des Kooperationsvorhabens setzen beide Vertragsparteien einen Gemischten Ausschuss ein, der mit den spezifischen Implementierungsfragen beauftragt wird.

B.

Die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte im Hinblick auf die bilaterale Kooperationsstrategie der Schweiz, die im Rahmen der BFI Botschaft 2008­2011 festgelegt wurde. Südafrika gehört zu jenen ausgewählten Staaten, die über ein enormes wissenschaftliches Potential verfügen, und mit denen die Schweiz in den nächsten Jahren die wissenschaftliche Zusammenarbeit gezielt ausbauen will.

C.

Mit der Verabschiedung der BFI-Botschaft 2008-2011 genehmigte das Parlament zusätzliche 43 Mio. Franken zur Förderung der weltweiten bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit. Die Folgekosten des Abkommens sind durch diesen Kredit gedeckt. Zur Umsetzung der bilateralen Strategie mit Südafrika sind zwischen 6 und 8 Mio. Franken vorgesehen.

D.

Artikel 16 Absatz 3a des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (SR 420.1).

E.

Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung ­ 7. Dezember 2007 ­ für eine Dauer von fünf Jahren in Kraft. Danach bleibt es in Kraft und wird jeweils stillschweigend für weitere fünf Jahre verlängert, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von zwölf Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich gekündigt wird.

4894

2.3

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

2.3.1

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 12. Oktober 2006

A.

Das Abkommen beinhaltet die Rückübernahme durch eine Vertragspartei ihrer eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen im Hoheitsgebeit der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen. Weiter hält das Abkommen fest, unter welchen Bedingungen Drittstaatsangehörige und Staatenlose von jeder Vertragspartei zurückgenommen werden und für welche Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Rückübernahmeverpflichtung nicht gilt. Parallel zum Rückübernahmeverfahren wird auch die Frage der Durchbeförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei sowie die Begleitung der Person mit unbefugtem Aufenthalt geregelt. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein und dessen Staatsangehörige.

B.

Als künftige Aussengrenze des Schengenraums hat die Slowakische Republik eine strategische Rolle im Kampf gegen die illegale Migration in Europa. Das Abkommen mit der Slowakischen Republik ermöglicht eine umfassende Rückübernahme-Regelung, die auch Drittstaatsangehörige mit unbefugtem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vetragsparteien betrifft.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; AS 1999 1111).

E.

Unterzeichnet am 12. Oktober 2006. Das Rückübernahmeabkommen ist 30 Tage nach Empfang der letzten Notifikation, d.h. am 1. Januar 2007, in Kraft getreten. Die Vertragsparteien können das Abkommen jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg kündigen.

4895

2.3.2

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Chile über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt, abgeschlossen am 24. November 2006

A.

Das Abkommen beinhaltet eine generelle und informelle Rückübernahmeklausel für Staatsangehörige der Vertragsparteien. Für Drittstaatsangehörige sieht das Abkommen vor, dass jede Vertragspartei jene Drittstaatsangehörige, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen, in sein Hoheitsgebiet zurücknimmt, vorausgesetzt dass die Person, die rückgeführt wird, über ein Visum oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Parallel zum Rückübernahmeverfahren wird auch die Frage der Durchbeförderung durch das Gebiet der anderen Vertragspartei geregelt. Der Datenschutz entspricht der schweizerischen Gesetzgebung. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein und dessen Staatsangehörige.

B.

Das Abkommen mit Chile wurde angesichts der bestehenden Gesamtproblematik im Bereich der irregulären Migrationsbewegungen in Richtung Europa abgeschlossen. Die irreguläre Migration als mittlerweile globales Phänomen, das sich immer mehr ausbreitet, hat die Schweiz dazu geführt, mit den Herkunfts- und Transitländern der irregulären Migration, namentlich aus Südamerika, in direkten Kontakt betreffend Verhandlungen zu treten.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; AS 1999 1111).

E.

Unterzeichnet am 24. November 2006. Das Rückübernahmeabkommen tritt 30 Tage nach Empfang der letzten Notifikation, mit welcher sich die Vertragsparteien über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für die Ratifikation informieren, in Kraft. Die Schweiz hat das Abkommen bereits am 22. Mai 2007 ratifiziert; in Chile ist das Verfahren ebenfalls im Gang.

Das Abkommen wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen kündigen. Die Kündigung des vorliegenden Abkommens erfolgt auf diplomatischem Weg und gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein.

4896

2.3.3

Markenrechtsvertrag von Singapur, unterzeichnet am 27. März 2006

A.

Wichtigstes Ziel des Markenrechtsvertrags von Singapur ist die Harmonisierung der Verfahren vor den nationalen Markenämtern und das Festlegen von formellen Höchstanforderungen, damit die Hinterleger auf internationaler Ebene leichter den Schutz ihrer Marke erlangen.

B.

Mit der Ratifikation des Markenrechtsvertrags von Singapur am 6. Juli 2007 verfolgt die Schweiz das Ziel, die Harmonisierung des Markenrechts voranzutreiben und der jüngsten internationalen Rechtsentwicklung seit Inkrafttreten des Markenrechtsvertrags von 1994 (TLT) Rechnung zu tragen. Im Vergleich zum Markenrechtsvertrag von 1994 wurde der Anwendungsbereich des Vertrags von Singapur ausgeweitet. Dieser enthält Bestimmungen über die elektronische Kommunikation, die Eintragung von Lizenzen in die nationalen Markenregister sowie Massnahmen bei Fristversäumnis. In struktureller Hinsicht schafft der Markenrechtsvertrag von Singapur eine eigene Versammlung, welche insbesondere über die Kompetenz zur Änderung der Ausführungsbestimmungen verfügt.

C.

Die schweizerische Gesetzgebung entspricht bereits heute den Anforderungen des Markenrechtsvertrags von Singapur. Daher entstehen keine finanziellen Folgen.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010).

E.

Der Markenrechtsvertrag von Singapur tritt drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von zehn Staaten in Kraft, was zurzeit noch nicht der Fall ist. Am 6. Juli 2007 hat die Schweiz den Markenrechtsvertrag ratifiziert. Eine Vertragspartei kann den Vertrag beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem der Generaldirektor die Notifikation erhalten hat.

4897

2.3.4

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat einerseits und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationalen Handel von Kanada andererseits über den Austausch junger Leute, abgeschlossen am 6. Februar 2007

A.

Zentraler Punkt der Vereinbarung ist die Verpflichtung, jedes Jahr und ungeachtet der beidseitigen Lage auf dem Arbeitsmarkt einer gewissen Anzahl von Stagiaires auf 18 Monate befristete Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Der Inländervorrang fällt weg. Im Rahmen der schweizerisch-kanadischen Stagiaires-Vereinbarung können jährlich je 400 schweizerische Stagiaires in Kanada und kanadische Stagiaires in der Schweiz eine auf 18 Monate befristete Arbeitsbewilligung zur beruflichen und sprachlichen Weiterbildung erhalten; das Kontingent wird Jahr für Jahr auf dem Korrespondenzweg festgelegt.

B.

Seit dem 5. Dezember 1979 besteht zwischen der Schweiz und Kanada eine Vereinbarung über den Austausch von jungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Im Vordergrund dieser Stagiaires-Abkommen steht das Ziel, die berufliche und sprachliche Weiterbildung junger Schweizer Berufsleute mit abgeschlossener Ausbildung zu fördern. Seit bestehen des Abkommens machen weit mehr Schweizerinnen und Schweizer Gebrauch von der Vereinbarung als umgekehrt kanadische Staatsangehörige. Mit dem neuen Abkommen wird die Anwendung auf Personen ausgedehnt, die einen Arbeitsaufenthalt als Bestandteil ihrer Ausbildung absolvieren möchten, die also ihre berufliche Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben. Mit dieser Erweiterung soll der Austausch grundsätzlich weiter gefördert werden, gleichzeitig soll damit das Verhältnis Schweizer/innen ­ Kanadier/innen verbessert werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) sowie Artikel 25b Absatz 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; AS 1999 1111).

E.

Die Vereinbarung ist mit der Unterzeichnung am 6. Februar 2007 in Kraft getreten.

4898

2.3.5

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über Rechtshilfe in Strafsachen, abgeschlossen am 3. Juni 2006

A.

Beim Abkommen geht es um die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den beiden Staaten. Anders als bei den in den letzten Jahren abgeschlossenen Verträgen wird das Gebiet der Rechtshilfe weniger vollständig geregelt. Die Rechtshilfe wird nach Massgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts gewährt; für die Schweiz werden die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe durch das Bundesgesetz über internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) festgelegt.

B.

Durch eine formalisierte Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten soll der Kampf gegen die Kriminalität und gegen den Terrorismus verbessert werden. Das Abkommen führt zu einer Annäherung zwischen der Schweiz und Algerien; es stellt einen Teil eines « Gesamtpakets » dar; dieses enthält zusätzlich zum vorliegenden Abkommen auch einen schweizerischen Beitrag zur Ausbildung von algerischen Beamten sowie ein Abkommen über den Personenverkehr samt Anwendungsprotokoll.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010). Die Natur des Abkommens ist vergleichbar mit einer einseitigen Gegenrechtserklärung im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 des Bundesgesetzes über internationale Rechteshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1), die in der Kompetenz des Bundesrats steht.

E.

Das Abkommen ist am 3. Juni 2006 unterzeichnet worden und ist am 16. Dezember 2007 in Kraft getreten. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

4899

2.3.6

Abkommen im Form eines Briefwechsels zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik im Hinblick auf eine Absicherung während der Fussball-Europameisterschaft 2008, abgeschlossen am 3. August 2007

A.

Der Briefwechsel regelt den zeitlich begrenzten Einsatz von französischen Polizisten auf Schweizer Boden während der Fussball-Europameisterschaft 2008 (EURO 08).

B.

Im Hinblick auf einen störungsfreien Verlauf der Fussball-Europameisterschaft 2008 gilt es, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Polizeibehörden zu verstärken. Dies ist insbesondere in den Grenzgebieten wichtig, zu denen auch die Region Genf gehört. Der Einsatz von französischen Polizisten im Rahmen der EURO 08 beschränkt sich auf das Gebiet des Kantons Genf.

C.

Die Kosten für den Einsatz der französischen Polizisten werden mittels eines noch zu erstellenden Kostenvoranschlags von der Schweiz getragen.

D.

Artikel 25 des Abkommens vom 11. Mai 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen (SR 0.360.349.1).

E.

Der Briefwechsel ist am 3. August 2007 in Kraft getreten. Seine Anwendbarkeit beschränkt sich jedoch auf den Zeitraum zwischen dem 1. und dem 30. Juni 2008.

4900

2.4

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

2.4.1

Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Cold Response 07» in Norwegen, unterzeichnet am 18. Dezember 2006

A.

Die multilaterale Übung «Cold Response 2007» fand vom 5. bis 13. März 2007 in Norwegen statt. Die Teilnahme der Schweiz an der Übung wurde mittels Unterzeichnung des multilateralen MoU zwischen Norwegen und den Teilnahmestaaten vereinbart.

B.

Die Übung «Cold Response 2007» fand im multinationalen Rahmen statt und hatte zum Ziel, die Fähigkeit zur Interoperabilität auf Stabsebene und zur Zusammenarbeit in friedensunterstützenden Operationen zu fördern und verbessern. Zugleich bot das Übungsszenario Platz für das Trainieren von Aufgaben von rein nationalem Interesse.

C.

Die Kosten für die Teilnahme an der Übung im Betrag von 1.9 Mio. Franken (finanzrelevante Aufwendungen 0,9 Mio. Franken/Mannstunden 1 Mio.)

wurden aus verschiedenen Krediten aus der Gruppe Verteidigung finanziert.

D.

Der Bundesrat ermächtigte das VBS mit seinem Beschluss über die Genehmigung des schweizerischen PfP/IPP 07, die entsprechenden Vereinbarungen über die Teilnahme an einzelnen Übungen abzuschliessen. Diese Ermächtigung stützt sich auf Artikel 48a Absatz 2 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10).

E.

Das MoU wurde am 18. Dezember 2006 unterzeichnet. Die Vereinbarung galt für die Dauer der Übung.

4901

2.4.2

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz und den USA betreffend die gegenseitige Rüstungsbeschaffung, abgeschlossen am 15. Februar 2007

A.

Das MoU sieht vor, dass die Parteien ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beschaffung von Rüstungsgütern beibehalten, ihre Ressourcen besser nutzen und somit die Leistungsfähigkeit ihrer Rüstungsindustrien stärken. Es soll gegenseitig angestrebt werden, die Beschaffung, Nutzung und Entsorgung von Wehrmaterial zu fördern sowie Informationen über Rüstungsfragen auszutauschen. Der Geltungsbereich ist auf Beschaffungen der beiden Verteidigungsdepartemente beschränkt. Eingeschlossen sind auch Beschaffungen schweizerischer bzw. amerikanischer Rüstungskonzerne bei ihren Unterlieferanten im Auftrag des betreffenden Verteidigungsdepartements.

B.

Das Instrument ermöglicht der Schweiz Vorteile im Bereich der Rüstungsbeschaffungen mit den USA und stärkt die bisherige gute Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern, was sich auch für die schweizerische Industrie positiv auswirkt. Das MoU ist eine Verlängerung des ursprünglichen Instruments aus dem Jahre 1988.

C.

Das MoU hat keinerlei Kostenfolgen.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010).

E.

Das Instrument trat mit der letzten Unterschrift am 15. Februar 2007 in Kraft. Es gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich jeweils automatisch um dieselbe Dauer. Es kann mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4902

2.4.3

Abkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden betreffend militärische Übungen, Ausbildung und Schulung, abgeschlossen am 12. April 2007

A.

Das Abkommen legt einen umfassenden Rahmen für die bestehende wie auch die zukünftige binationale militärische Ausbildungszusammenarbeit fest. Es ist teilstreitkräfteübergreifend konzipiert (Heer und Luftwaffe).

B.

Die Niederlande sind seit langer Zeit ein wichtiger Partner für die Schweiz im Bereich der militärischen Ausbildungszusammenarbeit. Kontakte bestehen vor allem zwischen den Luftwaffen und im Bereich der Friedensförderung. Beide Staaten arbeiten etwa in der multinationalen Brigade Nordwest in Bosnien-Herzegowina («Althea») zusammen.

C.

Das Abkommen stützt sich auf die Prinzipien der gegenseitigen Ausgewogenheit und der finanziellen Reziprozität. Es hat keine eigenen Kosten zur Folge.

D.

Artikel 48a Absatz 1 und 150a MG (SR 510.10).

E.

Das Abkommen wird mit dem Datum der Notifikation durch beide Parteien in Kraft treten, durch welche sie sich gegenseitig über die Erfüllung der Ratifikationsverfahren informiert haben. Es wird seit dem 1. Juni 2007 vorläufig angewendet. Es ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündbar.

4903

2.4.4

Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Elite 07» in Deutschland, unterzeichnet am 11. Mai 2007

A.

Die multilaterale Übung «ELITE 07» fand vom 14. bis 28. Juni 2007 in Deutschland statt. Die Teilnahme der Schweiz an der Übung wurde mittels Unterzeichnung einer Durchführungsvereinbarung zur Vereinbarung vom 29. September 2003 zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport über die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung vereinbart.

B.

Die Übung diente dem Training und Erwerb von spezischen Fähigkeiten im Bereich Elektronische Kriegsführung mit Mitteln der Luftwaffe.

C.

Die Kosten für die Teilnahme an der Übung im Betrag von 181 000 Franken wurden aus dem laufenden Budget der Luftwaffe finanziert.

D.

Der Bundesrat ermächtigte das VBS mit seinem Beschluss über die Genehmigung der Vereinbarung vom 29. September 2003 zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport über die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung, die entsprechenden Vereinbarungen über die Teilnahme an einzelnen Übungen abzuschliessen. Diese Ermächtigung stützt sich auf Artikel 48a Absatz 2 MG (SR 510.10).

E.

Die Durchführungsvereinbarung trat am 11. Mai 2007 in Kraft. Die Vereinbarung galt für die Dauer der Übung.

4904

2.4.5

Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Cooperative Longbow/Lancer» in Albanien, unterzeichnet am 1. Juni 2007

A.

Die multilaterale Übung «Cooperative Longbow/Lancer» fand vom 1. bis 30. Oktober 2007 in Albanien statt. Die Teilnahme der Schweiz an der Übung wurde mittels Unterzeichnung einer entsprechenden Absichtserklärung (Statement of Intent) zum MoU zwischen NATO/SHAPE und dem «Council of Ministers» der Republik Albanien vereinbart.

B.

Die Übung «Cooperative Longbow/Lancer» fand im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden statt und hatte zum Ziel, die Fähigkeit zur Interoperabilität auf Stabsebene und zur Zusammenarbeit in friedensunterstützenden Operationen zu fördern und verbessern.

C.

Die Kosten für die Teilnahme an der Übung im Betrag von 30 000 Franken wurden aus dem PfP-Kredit finanziert.

D.

Der Bundesrat ermächtigte das VBS mit seinem Beschluss über die Genehmigung des «Schweizerischen individuellen Partnerschaftsprogramms 2007», die entsprechenden Vereinbarungen über die Teilnahme an einzelnen Übungen abzuschliessen. Diese Ermächtigung stützt sich auf Artikel 48a Absatz 2 MG (SR 510.10).

E.

Die Absichtserklärung trat am 1. Juni 2007 in Kraft. Die Vereinbarung galt für die Dauer der Übung.

4905

2.4.6

Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Red Baron» bzw. «Wittmund 07» in Deutschland, unterzeichnet am 25. Juli 2007

A.

Die bilaterale Übung «Red Baron» fand vom 30. Juli bis 10. August 2007 in Wittmund/Deutschland statt. Die Teilnahme der Schweiz an der Übung wurde mittels Unterzeichnung einer Durchführungsvereinbarung zur Vereinbarung vom 29. September 2003 zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport über die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung vereinbart.

B.

Die Übung diente dem gemeinsamen Luftkampftraining der Schweizer Luftwaffe mit der deutschen Luftwaffe und der Durchführung von Verteidigungsübungen, die über dem Meer durchgeführt werden konnten.

C.

Die Kosten für die Teilnahme an der Übung im Betrag von 131 000 Franken wurden aus dem laufenden Budget der Luftwaffe finanziert.

D.

Der Bundesrat ermächtigte das VBS mit seinem Beschluss über die Genehmigung der Vereinbarung vom 29. September 2003 zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport über die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung, die entsprechenden Vereinbarungen über die Teilnahme an einzelnen Übungen abzuschliessen. Diese Ermächtigung stützt sich auf Artikel 48a Absatz 2 MG (SR 510.10).

E.

Die Durchführungsvereinbarung trat am 25. Juli 2007 in Kraft. Die Vereinbarung galt für die Dauer der Übung.

4906

2.4.7

Vereinbarungen über die Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Open Spirit 33/07» in Griechenland, unterzeichnet am 20. Juni und 10. Juli 2007

A.

Die Übung «Open Spirit 07» fand vom 23. bis 30. September 2007 gemeinsam mit dem Deutschen Flugabwehrraketengeschwader 5 auf der Insel Kreta statt. Im Hinblick auf diese Übung absolvierten die Teilnehmer zuvor eine vorbereitende Übung in Manching/Deutschland. Die Teilnahme der Schweiz an der Übung wurde mittels Unterzeichnung einer Durchführungsvereinbarung zur Vereinbarung vom 29. September 2003 zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport über die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung vereinbart. Für die auf Kreta stattfindende Übung wurde zwischend dem Bundesrat und dem Griechischen Verteidigungsminsterium ein separates Arrangement unterzeichnet.

B.

Ziel der Übung war es, im Verbund mit dem deutschen Flugabwehrraketengeschwader 5 im Rahmen eines taktischen Lenkwaffenschiessens mit realer Schussabgabe (Rapier) auf moderne Zieldarstellungsdrohnen unsere Ausbildungs- und Einsatzdoktrin zu überprüfen und zu verifizieren und gleichzeitig im Bereich der internationalen Zusammenarbeit erste Erfahrungen sammeln.

C.

Die Kosten für die Teilnahme an der Übung im Betrag von 1 200 000 Franken wurden aus dem laufenden Budget der Luftwaffe finanziert.

D.

Der Bundesrat ermächtigte das VBS mit seinem Beschluss über die Genehmigung der Vereinbarung vom 29. September 2003 zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport über die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung, die entsprechenden Vereinbarungen über die Teilnahme an einzelnen Übungen abzuschliessen. Diese Ermächtigung stützt sich auf Artikel 48a Absatz 2 MG (SR 510.10).

E.

Die Durchführungsvereinbarung mit Deutschland trat am 20. Juni 2007 in Kraft. Das Abkommen mit Griechenland trat am 10. Juli 2007 in Kraft.

Beide Vereinbarungen galten für die Dauer der Übung.

4907

2.4.8

Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und Griechenland zur Entsendung von Armeehelikoptern für die Waldbrandbekämpfung in Griechenland, abgeschlossen am 30. August 2007

A.

Dieser Hilfseinsatz fand vom 27. August bis zum 5. September 2007 in Griechenland statt. Die Teilnahme der Schweiz an der Waldbrandbekämpfungsaktion wurde mittels einer Vereinbarung (Notenwechsel) zwischen der Schweiz und Griechenland vereinbart.

B.

Der Einsatz erfolgte aufgrund eines griechischen Unterstützungsgesuchs.

Der Dienst wurde als Assistenzdienst im Ausland geleistet. Das schweizerische Kontingent bestand aus 3 Superpuma-Helikoptern sowie der entsprechend nötigen Logistik- und Führungsunterstützung (insgesamt maximal 50 Armeeangehörige).

C.

Die Ausgaben entsprechen einem theoretischen Gegenwert von maximal 10 Millionen Schweizer Franken. Die effektiven Zusatzkosten für diesen Auslandeinsatz betrugen 60 000 Franken, die zwischen dem EDA und dem VBS hälftig geteilt und aus bestehenden Krediten des EDA und des Verteidigungsbereichs VBS gedeckt werden.

D.

Der Bundesrat genehmigte den Einsatz am 29. August 2007 und ermächtigte das EDA, die nötigen Vereinbarungen für diesen Einsatz abzuschliessen. Die Kompetenz des Bundesrates stützt sich auf Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) und Artikel 150a MG (SR 510.10).

E.

Die Vereinbarung trat am 30. August 2007 in Kraft. Es galt für die Dauer des Einsatzes.

4908

2.4.9

Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Arctic Tiger 07» in Norwegen, unterzeichnet am 19. September 2007

A.

Die multinationale Übung «Arctic Tiger 07» fand vom 24. September bis 1. Oktober 2007 in Norwegen statt. Die Teilnahme der Schweiz an der Übung wurde mittels Unterzeichnung eines Technical Arrangement zum Arrangement between the Federal Department of Defence, Civil Protection and Sports acting for the Swiss Federal Council and the Ministry of Defence of the Kingdom of Norway vom 31. Januar 2005 vereinbart.

B.

Die Übung hatte zum Ziel, die Fähigkeit der Luftwaffe zur sicheren Durchführung von Luftverteidigungsübungen im multinationalen Verbund zu trainieren und zu erhöhen.

C.

Die Kosten für die Teilnahme an der Übung im Betrag von 120 000 Franken wurden aus dem laufenden Budget der Luftwaffe finanziert.

D.

Der Bundesrat ermächtigte das VBS mit seinem Beschluss über die Genehmigung des Arrangement between the Federal Department of Defence, Civil Protection and Sports acting for the Swiss Federal Council and the Ministry of Defence of the Kingdom of Norway vom 31. Januar 2005, die entsprechenden Vereinbarungen über die Teilnahme an einzelnen Übungen abzuschliessen. . Diese Ermächtigung stützt sich auf Artikel 48a Absatz 2 MG (SR 510.10).

E.

Die Technische Vereinbarung trat am 19. September 2007 in Kraft. Die Vereinbarung galt für die Dauer der Übung.

4909

2.4.10

Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Nordic Airmeet 07» in Schweden, unterzeichnet am 25. September 2007

A.

Die Übung «Nordic Airmeet» fand vom 24. September bis 5. Oktober 2007 in Schweden statt. Die Teilnahme der Schweiz an der Übung wurde mittels Unterzeichnung eines Technical Arrangement zum Memorandum of Understanding between the Swiss Confederation and the Kingdom of Sweden concerning the Execution of common Acitivities regarding Military Training and Education in the Field of Land and Air Forces vom 24. Juni 2002 vereinbart.

B.

Die Hauptzielsetzung der Übung war das Trainieren taktischer Luftoperationen in realistischen Tag- und Nacht-Szenarien in einem multinationalen Umfeld zur Förderung der internationalen Kooperation und der Zusammenarbeitsfähigkeit (Interoperabilität).

C.

Die Kosten für die Teilnahme an der Übung im Betrag von 295 000 Franken wurden aus dem laufenden Budget der Luftwaffe finanziert.

D.

Der Bundesrat ermächtigte das VBS mit seinem Beschluss über die Genehmigung des Memorandum of Understanding zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden betreffend die Ausführung von gemeinsamen Aktivitäten betreffend militärisches Training und Ausbildung auf dem Gebiete der Land- und Luftstreitkräfte vom 24. Juni 2002, die entsprechenden Vereinbarungen über die Teilnahme an einzelnen Übungen abzuschliessen. Diese Ermächtigung stützt sich auf Artikel 48a Absatz 2 MG (SR 510.10).

E.

Die Technische Vereinbarung trat am 25. September 2007 in Kraft. Die Vereinbarung galt für die Dauer der Übung.

4910

2.4.11

Beitritt der Schweiz zum «Accord partiel élargi sur le sport» (APES) des Europarates, notifiziert am 1. Oktober 2007

A.

Der APES ist ein Rahmenvertrag auf genereller Ebene, der es dem Europarat erlaubt, das Thema Sport gezeilt weiter zu bearbeiten. Die Mitgliedstaaten legen die Prioritäten und Aufgaben fest; diese dürften jenen des früheren «Comité pour le développement du Sport, CDDS» ähnlich sein. Jeder Staat kann darüber hinaus im APES seine eigenen Bedürfnisse einbringen. Die Arbeit des APES wird durch jährliche Beiträge finanziert.

B.

Der Bundesrat betrachtet den Sport als wichtiges Instrument zur Förderung der drei fundamentalen Werte des Europarates: Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Erziehung.

C.

Der finanzielle Beitrag der Schweiz an den APES ist abhängig von der Anzahl und der Bedeutung der beitretenden Staaten und wird im Bereich von EUR 15 000 bis EUR 20 000.­ jährlich liegen.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010).

E.

Die Beitrittserklärung wurde dem Generalsekretär des Europarates mit Datum vom 1. Oktober 2007 zugestellt. Der Beitritt der Schweiz erfolgte mit Wirkung ab 1. Januar 2008. Ein Rücktritt vom Abkommen ist mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Rechnungsjahres möglich.

4911

2.4.12

Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Nightway 07» in Norwegen, unterzeichnet am 5. November 2007

A.

Die Übung «Nightway 07» fand vom 12. November bis 7. Dezember 2007 in Norwegen statt. Die Teilnahme der Schweiz an der Übung wurde mittels Unterzeichnung eines Technical Arrangement zum Arrangement between the Federal Department of Defence, Civil Protection and Sports acting for the Swiss Federal Council and the Ministry of Defence of the Kingdom of Norway vom 31. Januar 2005 vereinbart.

B.

Im Rahmen der Auslandkampagne «Nightway 07» erhalten die Besatzungen die Gelegenheit, ihre Fähigkeiten sowohl in den Bereichen Luftpolizeidienst (effektives Training für Einsätze wie WEF und EURO 08) als auch im taktischen Bereich unter erschwerten Bedingungen (Nachtflug, Witterung, Kälte, Geografie) zu trainieren und zu vertiefen. Ferner fanden gemeinsame Flugtrainings mit der Norwegischen Luftwaffe statt.

C.

Die Kosten für die Teilnahme an der Übung im Betrag von 500 000 Franken wurden aus dem laufenden Budget der Luftwaffe finanziert.

D.

Der Bundesrat ermächtigte das VBS mit seinem Beschluss über die Genehmigung des Arrangement between the Federal Department of Defence, Civil Protection and Sports acting for the Swiss Federal Council and the Ministry of Defence of the Kingdom of Norway vom 31. Januar 2005, die entsprechenden Vereinbarungen über die Teilnahme an einzelnen Übungen abzuschliessen. Diese Ermächtigung stützt sich auf Artikel 48a Absatz 2 MG (SR 510.10).

E.

Die Technische Vereinbarung trat am 5. November 2007 in Kraft. Die Vereinbarung galt für die Dauer der Übung.

4912

2.4.13

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz und Spanien auf dem Gebiet der Rüstungszusammenarbeit, abgeschlossen am 20. November 2007

A.

Mit der Verlängerung des MoU um 5 Jahre wollen die Parteien die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wehrtechnik weiter vertiefen und die Leistungsfähigkeit ihrer Rüstungsindustrien ausbauen.

B.

Die weitere Vertiefung der Rüstungszusammenarbeit mit Spanien drängt sich vor dem Hintergrund der zunehmend stärkeren Wirtschafsbeziehungen der betroffenen Länder sowie der gemeinsamen Interessen im Bereich der Sicherheitspolitik, der Rüstungspolitik, aber auch konkreter Kooperationsprojekte auf.

C.

Die Vereinbarung hat keinerlei Kostenfolgen.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010).

E.

Das Addendum zum MoU tritt mit der Unterzeichnung am 20. November 2007 in Kraft. Es kann mit einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4913

2.4.14

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz und Dänemark auf dem Gebiet der Rüstungszusammenarbeit, unterzeichnet am 27. November 2007

A.

Das MoU sieht vor, dass die Parteien ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wehrtechnik erweitern, ihre Ressourcen besser nutzen und somit die Leistungsfähigkeit ihrer Rüstungsindustrien stärken.

B.

Die Institutionalisierung der Rüstungszusammenarbeit mit Dänemark drängt sich vor dem Hintergrund der bestehenden Wirtschafsbeziehungen der betroffenen Länder sowie der gemeinsamen Interessen im Bereich der Sicherheitspolitik, der Rüstungspolitik, aber auch konkreter Kooperationsprojekte auf.

C.

Die Vereinbarung hat keinerlei Kostenfolgen.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010).

E.

Die Vereinbarung ist mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft getreten. Sie kann mit einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4914

2.5

Eidgenössisches Finanzdepartement

2.5.1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Bahrain über die gegenseitige Befreiung von Steuern auf dem Gebiet des Einkommens und des Vermögens, die durch Aktivitäten in der internationalen Luft- und Seefahrt erzielt werden, abgeschlossen am 9. November 2004

A.

Das Abkommen folgt im Wesentlich formell und materiell den Grundsätzen des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie der schweizerischen Abkommenspraxis auf dem Gebiet der gegenseitigen Vermeidung der Doppelbesteuerung von Unternehmen der Luft- und Seeschifffahrt im internationalen Verkehr.

B.

Auf Anfrage von Bahrain wurden 1994 Verhandlungen aufgenommen, um die jeweiligen nationalen Luftfahrtgesellschaften steuerlich zu befreien (Gulf Air und Swissair). Einzelne, die Kompetenzen des Bundesrates übersteigende Forderungen seitens Bahrain sowie die Tatsache der in Bahrain nicht erfolgenden Besteuerung waren die Hauptursache des langen Verlaufs der Verhandlungen. Schliesslich konnte das Abkommen am 9. November 2004 unterzeichnet werden. Gestützt darauf werden die von Luft- und Schifffahrtsunternehmen des einen Staates erbrachten Dienstleistungen im internationalen Verkehr im anderen Staat nicht besteuert.

C.

Die gegenseitige Steuerbefreiung hat keine direkten finanziellen Konsequenzen. Der Steuerverlust für Bund und Kantone ist geringfügig.

D.

Bundesbeschluss vom 1. Oktober 1952 über die Ermächtigung des Bundesrates zum Austausch von Gegenrechtserklärungen betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Seeschifffahrt, der Binnenschifffahrt und der Luftfahrt (SR 672.1).

E.

Das zeitlich unbefristete Abkommen ist am 25. Juli 2007 in Kraft getreten.

Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

4915

2.5.2

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem Bundesamt für Privatversicherungen und den Versicherungsaufsichtsbehörden von Rumänien und Bulgarien, abgeschlossen am 21. Dezember 2006, respektive am 7. Mai 2007

A.

Das MoU definiert die Modalitäten des Informationsaustauschs und der Kooperation zwischen Versicherungsaufsichtsbehörden.

B.

Das MoU regelt insbesondere die Kooperation im Rahmen der Gruppenund der Konglomeratsaufsicht, den allgemeinen Informationsaustausch und die Vertraulichkeit.

C.

Keine

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010). Nach Artikel 48a Absatz 1 RVOG hat der Bundesrat die Abschlusszuständigkeit an das Bundesamt für Privatversicherungen delegiert.

E.

Dieses MoU ist, nachdem es formell mit jeder Aufsichtsbehörde der anderen 28 EWR-Mitgliedstaaten zwischen April 2006 und November 2006 abgeschlossen wurde, unmittelbar nach den einzelnen Unterschriften in Kraft getreten. Jede einzelne Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4916

2.5.3

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Unternehmen der internationalen Luftfahrt, abgeschlossen am 1. Juni 2007

A.

Die vereinbarte Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Luftfahrtunternehmen entspricht im Wesentlichen geltender Schweizer Praxis und den Grundsätzen des OECD-Musterabkommens für Einkommens- und Vermögenssteuern. Gewinne eines Vertragsstaats, die aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr stammen, sind nur in diesem Staat steuerbar.

B.

Während mehrerer Jahre wurden Verhandlungen zwischen Chile und der Schweiz im Hinblick auf den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiet der Einkommens- und Vermögenssteuern geführt und im April 2007 abgeschlossen. Doppelbesteuerungsabkommen sehen in der Regel insbesondere auch eine Bestimmung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, bezüglich Luftfahrtunternehmen vor. Mit Aufnahme von Verbindungen nach Chile ab März 2006 im Flugplan der Swiss International Air Lines Ltd. ergab sich mangels Vorliegen eines umfassenden Doppelbesteuerungsabkommens die Notwendigkeit, die der Swiss drohende Doppelbesteuerung durch unverzügliche Aufnahme von Verhandlungen über eine spezielle Vereinbarung vorzubeugen. Aus diesem Grunde einigten sich die zuständigen Behörden beider Länder darauf, angesichts des ungewissen Verlaufs der Verhandlungen über ein umfassendes Doppelbesteuerungsabkommen möglichst rasch eine beschränkte Vereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Luftfahrtunternehmen abzuschliessen, damit zumindest diese Frage bis zum Inkrafttreten des umfassenden Doppelbesteuerungsabkommens geregelt sein würde. Das im April 2007 paraphierte Abkommen wird bei Inkrafttreten diese Vereinbarung ersetzen und formell und materiell deren Inhalt übernehmen.

C.

Zur Zeit unterhält nur die Swiss eine Flugverbindung zwischen der Schweiz und Chile. Zur Vermeidung der doppelten Besteuerung von Luftfahrtunternehmen richtet sich die Vereinbarung nach den Regeln des OECDMusterabkomens und zieht fürs Erste keine finanziellen Verpflichtungen der Schweiz nach sich.

D.

Bundesbeschluss vom 1. Oktober 1952 über die Ermächtigung des Bundesrates zum Austausch von Gegenrechtserklärungen betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Seeschifffahrt, der Binnenschifffahrt und der Luftfahrt (SR 672.1).

E.

Die Schweiz hat Chile den Abschluss des Genehmigungsverfahrens am 7. September 2007 mitgeteilt, während dasjenige in Chile immer noch hängig ist. Nach erfolgter Ratifizierung wird die Vereinbarung rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft treten. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten vor Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

4917

2.5.4

Finanzielles Rahmenabkommen zwischen dem Kommando Grenzwachtkorps des Eidgenössischen Finanzdepartements und der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX), abgeschlossen am 4. Juni 2007

A.

Das finanzielle Rahmenabkommen regelt die finanziellen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Arbeitsvereinbarung zwischen dem Kommando Grenzwachtkorps (GWK) des Eidgenössischen Finanzdepartements und der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX). Es legt namentlich die Bedingungen betreffend Rückzahlung bei Teilnahme an gemeinsamen Operationen, bei Erstellung eines gemeinsamen und integrierten Modells zur Bewertung der Gefahren, bei der Durchführung von Risikoanalysen und in Ausbildungsbelangen fest. Ferner werden Haftungsfragen und die Kanäle für den Informationsaustausch festgelegt.

B.

Die Gewährleistung der inneren Sicherheit im Zusammenhang mit der EURO '08 ist für die Schweiz nicht nur operativ eine grosse Herausforderung, sondern auch mit grossen Unkosten verbunden. Aufgrund des finanziellen Rahmenabkommens erfolgt die Unterstützung der Schweiz durch FRONTEX mehrheitlich kostenlos.

C.

Der Schweiz werden die Kosten bei Teilnahme an gemeinsamen Operationen zu 80 Prozent rückvergütet. Alle anderen anfallenden Kosten werden der Schweiz vollumfänglich rückerstattet. Über die Teilnahme an gemeinsamen Operationen entscheidet das Kommando GWK im Einzelfall.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010).

E.

Das finanzielle Rahmenabkommen ist am 4. Juni 2007 in Kraft getreten und dauert bis zur Übernahme der Schengen-Weiterentwicklung durch die Schweiz (Beitritt zu FRONTEX) und der damit verbundenen Ablösung des finanziellen Rahmenabkommens durch eine Verwaltungsvereinbarung Schweiz ­ Europäische Union.

4918

2.5.5

Arbeitsvereinbarung zwischen dem Kommando Grenzwachtkorps des Eidgenössischen Finanzdepartements und der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX), abgeschlossen am 4. Juni 2007

A.

Im Hinblick auf die EURO '08 wurde eine befristete Arbeitsvereinbarung mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen (FRONTEX) abgeschlossen. Darin werden schwergewichtig der institutionalisierte Informationsaustausch im Bereich Risikoanalysen, die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung sowie die Möglichkeit allfälliger gemeinsamer Operationen geregelt. Ziel von FRONTEX ist die Verbesserung des integrierten Schutzes der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der EU. Dies soll insbesondere durch die Koordination der Aktivitäten an der Schengen-Aussengrenze sowie durch Unterstützung der nationalen Kräfte mit Informationen, Risikoanalysen und technischen Hilfsmitteln erfolgen.

FRONTEX stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar.

Die Schweiz hat sich verpflichtet, solche Weiterentwicklungen jeweils zu übernehmen. Das Parlament wird im 2008 über die dauerhafte, umfassende Zusammenarbeit mit FRONTEX zu befinden haben.

B.

FRONTEX wird bei der Risikoanalyse betreffend illegale Migration, Hooliganismus und Kriminalität sowie im Nachrichtenverbund für die EURO '08 in Zusammenarbeit mit der Schweiz und Österreich mitwirken. Ebenfalls wird ein Handbuch für Kontrollen an der Aussengrenze bei grossen Sportanlässen erarbeitet. Zudem werden Grenzbeamte aus der Schweiz an der Schengen-Aussengrenze zur Verhinderung der Einreise von Gewalttätern und Illegalen eingesetzt werden können (Focal Point Offices). Dies wird die Arbeit des Grenzwachtkorps (GWK) bei der EURO '08 entscheidend unterstützen. Die verstärkte Zusammenarbeit beim Grenzschutz ist wichtig und nötig; sie liegt im gemeinsamen Interesse sowohl der Schweiz als auch der EU-Mitgliedstaaten.

C.

Der Schweiz werden die Kosten bei Teilnahme an gemeinsamen Operationen zu 80 Prozent rückvergütet. Alle anderen anfallenden Kosten werden der Schweiz vollumfänglich rückerstattet. Über die Teilnahme an gemeinsamen Operationen entscheidet das Kommando GWK im Einzelfall.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010).

E.

Das Arbeitsvereinbarung ist am 4. Juni 2007 in Kraft getreten und dauert bis zur Übernahme der Schengen-Weiterentwicklung durch die Schweiz (Beitritt zu FRONTEX) und der damit verbundenen Ablösung der Arbeitsvereinbarung durch eine Verwaltungsvereinbarung Schweiz - EU.

4919

2.6

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

2.6.1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Honduras betreffend die Reduktion von Schulden von Honduras, abgeschlossen am 6. Februar 2007

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Reduktion von 90% der Schulden von Honduras. Es handelt sich dabei um 1993, 1996 und 2000 schon umgeschuldete SERV-garantierte Kredite. Der gesamte Betrag des Abkommens beläuft sich auf 7,9 Millionen Franken: 5,7 Millionen Franken werden erlassen und zirka 2,2 Millionen Franken aufgeschoben.

B.

Mit diesem Abkommen wird das am 12. Mai 2005 zwischen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten des Pariser Klubs und der Regierung Honduras vereinbarte Protokoll bilateral umgesetzt. Die Vereinbarung regelt die Reduktion und die Rückzahlung der umgeschuldeten Beträge.

C.

Keine.

D.

Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SR 946.10) und Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen (SR 973.20).

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung am 6. Februar 2007 in Kraft getreten.

4920

2.6.2

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Brasilien zur Schaffung einer Gemischten Kommission für Handel und Wirtschaftsbeziehungen, abgeschlossen am 8. Februar 2007

A.

Das MoU (Memorandum of Understanding) setzt sich aus einer Präambel und sechs Artikeln zusammen. Es schafft eine Gemischte Kommission für Handel und Wirtschaftsbeziehungen und regelt Fragen zum Ablauf derselben. Ziele der Kommission sind insbesondere die Prüfung der Opportunität Wirtschaftsabkommen abzuschliessen; die Förderung von Handel und Investitionen; die Durchführung von Konsultationen zu spezifischen Wirtschaftsfragen; die Unterstützung der Zusammenarbeit in den Bereichen Handel, Wirtschaft, Technologie und Wissenschaft; und die Schaffung eines Mechanismus für den Austausch von Informationen bezüglich Handel und Investitionen. Die Gemischte Kommission trifft sich einmal pro Jahr mit Delegationen bestehend aus Vertretern der Verwaltung und der Privatwirtschaft.

B.

Die guten Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Brasilien und die Wachstumsaussichten derselben rechtfertigen eine strukturierte Zusammenarbeit mit dem Ziel, konkrete Probleme zu lösen und an Projekten von gemeinsamem Interesse zu arbeiten. Mit der Gemischten Kommission verfügt die Schweiz nunmehr über einen Mechanismus, der es ermöglicht, wichtige Dossiers, die den institutionellen bilateralen Rahmen stärken sollten, voranzubringen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (SR 172.010).

E.

Das MoU ist mit der Unterzeichnung am 8. Februar 2007 in Kraft getreten.

Es kann mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4921

2.6.3

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über die vorzeitige Rückzahlung der Schulden Mazedoniens, abgeschlossen am 7. März 2007

A.

Im Abkommen wird die vorzeitige Rückzahlung der verbleibenden Schulden Mazedoniens aus dem bilateralen Umschuldungsabkommen vom 9. Januar 1996 vereinbart. Die Rückzahlung erfolgte mit einer Einmalzahlung per 1. April 2007. Mit der Rückzahlung wurde das Umschuldungsabkommen vom 9. Januar 1996, das eine ratenweise Rückzahlung bis 2011 vorsah, ausser Kraft gesetzt.

B.

Die Schweiz entspricht mit der Annahme der vorzeitigen Rückzahlung einem Ersuchen Mazedoniens und setzt eine Empfehlung des Pariser Klubs vom Januar 2007 um.

C.

Keine.

D.

Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SR 946.10) und Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen (SR 973.20).

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung am 7. März 2007 in Kraft getreten.

4922

2.6.4

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Regierung und der Weltbank betreffend die Co-Finanzierung des Projekts «Energy Loss Reduction» in Tadschikistan, abgeschlossen am 21. März 2007

A.

Diese Vereinbarung definiert die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) an die Republik Tadschikistan im Rahmen eines Weltbankprojekts.

B.

Diese Vereinbarung regelt die Modalitäten bezüglich der Finanzhilfe der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Tadschikistan für die Umsetzung des Projekts «Energy Loss Reduction». Dieses sieht vor, die nationalen Energiegesellschaften «Barki Tajik» und «Tajik Gas» bei der Verringerung ihrer kommerziellen Verluste zu unterstützen. Zu diesem Zweck werden ungefähr 160 000 Elektrizitätsmessgeräte geliefert und installiert. Die Weltbank wird die Schweizer Mittel gemäss dem Rahmenabkommen «Trust Fund» von 1997 verwalten.

C.

4,1 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Die Vereinbarung ist am 21. März 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 21. März 2007 bis 30. April 2008 ab. Sie kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4923

2.6.5

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Weltbank betreffend das Projekt «Energy Loss Reduction» in Tadschikistan, abgeschlossen am 21. März 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die nichtrückzahlbare Finanzhilfe der Schweizerischen Eidgenossenschaft für Konsulentendienste im Rahmen eines Weltbankprojekts zugunsten der Republik Tadschikistan.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten bezüglich der Finanzhilfe der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Tadschikistan für die Umsetzung des Projekts «Energy Loss Reduction». Dieses sieht vor, die nationalen Energiegesellschaften «Barki Tajik» und «Tajik Gas» bei der Verringerung ihrer kommerziellen Verluste zu unterstützen. Es hält fest, dass es sich bei diesem Betrag um eine Ergänzung zur Finanzierung zugunsten Tadschikistans unter dem «Development Financing Agreement» der Weltbank handelt. Die Schweiz wird für die Beschaffung der von ihr finanzierten Konsulentendienste verantwortlich sein, kann dabei jedoch auf Beratungsdienste der Weltbank zurückgreifen.

C.

3,9 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 21. März 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 21. März 2007 bis 30. April 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4924

2.6.6

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Republik Tadschikistan betreffend finanzielle Unterstützung für das Projekt «Energy Loss Reduction», abgeschlossen am 2. April 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die nicht-rückzahlbare Finanzhilfe des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) an die Republik Tadschikistan im Rahmen eines Weltbankprojekts.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms. Dieses sieht vor, die nationalen Energiegesellschaften «Barki Tajik» und «Tajik Gas» bei der Verringerung ihrer kommerziellen Verluste zu unterstützen. Zu diesem Zweck werden Elektrizitäts- und Gasmeter installiert und automatische Fakturierungssysteme eingeführt. Die tadschikische Regierung wird ausserdem bei der Entwicklung und Umsetzung von Sektorreformen unterstützt.

C.

8 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 2. April 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 2. April 2007 bis 30. Juni 2012 ab. Es kann von der Schweiz unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4925

2.6.7

Projektvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), der UNIDO und der Republik Ghana für die Stärkung der Kapazitäten Ghanas im Bereich der Industrienormen und Konformitätsnachweise, abgeschlossen am 19. April 2007

A.

Die Projektvereinbarung definiert die Zahlungsmodalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und UNIDO sowie der Republik Ghana zur Umsetzung eines Projekts mit dem Ziel, die Kapazitäten Ghanas im Bereich der Industrienormen und Konformitätsnachweise zu stärken.

B.

Durch die Bereitstellung von besseren Messverfahren und Kontrollen können Produkte von ghanaischen Unternehmen auf den Export ausgerichtet werden. Das Erfüllen von internationalen Normen erleichtert den Zutritt zu den Märkten der Industrieländer.

C.

2 731 210 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Projektvereinbarung ist am 19. April 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Sie kann von den Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4926

2.6.8

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten betreffend die zweite Phase des schweizerisch-ägyptischen Projekts «Upgrading of Radiology Services at the Hospitals of the MoHP», abgeschlossen am 9. Mai 2007

A.

Das MoU (Memorandum of Understanding) definiert die Modalitäten in Bezug auf die gewährte Mischfinanzierung und die nicht-rückzahlbare Finanzierung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) an das ägyptische Ministerium für Gesundheit und Bevölkerung für die Lieferung von Radiologiegeräten für 102 Spitäler und die Verbesserung der Dienstleistungen im Radiologiesektor.

B.

Das MoU regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms. Dieses unterstützt das Gesundheitsministerium von Ägypten bei der Beschaffung von neuen Radiologiegeräten für 102 Spitäler des öffentlichen Gesundheitswesens. Ausserdem werden im Rahmen einer technischen Assistenz nationale Richtlinien für Strahlenschutz, Gebäudestandards, Qualitätsmanagement, Materialmanagement, Informationsmanagement, Arbeitsstandards, Unterhalt und Controlling erarbeitet und umgesetzt. Anhand eines umfassenden Ausbildungsprogramms werden nicht nur Radiologen, sondern auch Techniker und Spitaldirektoren geschult.

C.

1,9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das MoU ist am 9. Mai 2007 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4927

2.6.9

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Republik Tansania zur Gewährung einer Budgethilfe für die Periode Juli 2007­Juni 2009, abgeschlossen am 9. Mai 2007

A.

Ziel dieser dreijährigen Budgethilfe ist es, die Regierung von Tansania bei der Implementierung der tansanischen Strategie für Wachstum und Armutsbekämpfung zu unterstützen. Die Budgethilfe wird im Rahmen eines «multiGeber-Programms» geleistet, dem 14 Geber angehören und dessen Vorsitz die Schweiz 2007 innehat. Die Auszahlungen werden an die Erfüllung einer mit der Regierung ausgehandelten Konditionalität geknüpft. Wichtige Elemente zur Beurteilung der Auszahlungen sind die volkswirtschaftliche Stabilität sowie Fortschritte bei der Implementierung von Reformen zur Verbesserung des Budgetmanagements und zur Förderung des Privatsektors.

B.

Die Operation ist Bestandteil des von der DEZA und dem SECO gemeinsam ausgearbeiteten Länderprogramms Tansania. Dieses Programm sieht vor, Tansania bei der Umsetzung der Armuts- und Wachstumsbekämpfungsstrategie auf Makro- und Projektebene zu unterstützen. Die Budgethilfe verschafft der Schweiz eine gute Plattform zur Diskussion über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Entwicklung des Privatsektors und über die Allokation des staatlichen Budgets. Die Budgethilfeoperation ist zudem ein wichtiges Instrument, mit dem die Schweiz ihre im Rahmen der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe gemachten Verpflichtungen bezüglich «Ownership» und «Alignment» umsetzt.

C.

19 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Mai 2007 in Kraft getreten und dauert vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2010. Das Abkommen kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4928

2.6.10

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), in Zusammenarbeit mit der «Food and Agriculture Organisation» der Vereinten Nationen, und der Sozialistischen Republik Vietnam, Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, betreffend «Zoonotic and animal diseases affecting trade projekt», abgeschlossen am 8. Juni 2007

A.

Das MoU definiert die Modalitäten in Bezug auf technische Assistenz im Zusammenhang mit den sanitären und phytosanitären (SPS) Verpflichtungen Vietnams, welche handelsrelevante zoonotische und tierische Krankheiten betreffen.

B.

Das MoU regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms. Durch technische Assistenz zugunsten der Veterinärdienste soll eine Risikoeinschätzung prioritärer, handelsrelevanter Tierkrankheiten durchgeführt werden.

C.

250 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das MoU ist am 8. Juni 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum eines Jahres ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4929

2.6.11

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Kamerun betreffend die Reduktion und den Zahlungsaufschub von Schulden Kameruns, abgeschlossen am 13. Juli 2007

A.

Das Abkommen regelt die Umschuldung einschliesslich einer Reduktion der Schulden Kameruns gegenüber der Schweiz. Es handelt sich dabei um schon einmal umgeschuldete ERG-garantierte Kredite aus drei früheren Umschuldungabkommen. Vom gesamten Forderungsbetrag über knapp 16,5 Millionen Franken werden insgesamt knapp 10 Millionen Franken erlassen und 6,5 Millionen umgeschuldet (Amortisation bis 2025).

B.

Mit diesem Abkommen wird das am 26. Juni 2006 zwischen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten des Pariser Klubs und der Regierung Kameruns vereinbarte Protokoll bilateral umgesetzt.

C.

Keine.

D.

Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SR 946.10) und Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen (SR 973.20).

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung am 13. Juli 2007 in Kraft getreten.

4930

2.6.12

Projektvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam zur Stärkung der vietnamesischen Wettbewerbsbehörden, abgeschlossen am 16. Juli 2007

A.

Die Projektvereinbarung definiert die Modalitäten in Bezug auf die Stärkung der vietnamesischen Wettbewerbsbehörden.

B.

Diese Projektvereinbarung regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms. Durch die verstärkte Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts und durch die Verbesserung der institutionellen Kapazitäten der Wettbewerbsbehörden wird das Projekt u.a. dazu beitragen, den Export von vietnamesischen Produkten anzukurbeln.

C.

900 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Projektvereinbarung ist am 16. Juli 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2010 ab. Sie kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4931

2.6.13

Projektabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam betreffend «Swiss-Vietnamese Intellectual Property Project», abgeschlossen am 16. Juli 2007

A.

Das Projektabkommen definiert die Modalitäten der Unterstützung Vietnams zur Stärkung seiner Gesetzgebung in Bezug auf Fragen des geistigen Eigentums («Intellectual Property Rights») und deren Durchsetzung sowie die Vorbereitung eines Systems zum Schutz von traditionellem Wissen und die praktische Anwendung von geografischen Angaben.

B.

Dieses Projektabkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms. Vietnam soll sich dank der Durchsetzung und praktischen Anwendung des Schutzes des geistigen Eigentums stärker in die globale Wirtschaft integrieren und das Potenzial für einen Ausbau von Investitionen und Handel besser nutzen können.

C.

999 800 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Projektabkommen ist am 16. Juli 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2010 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4932

2.6.14

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), und der Welthandelsorganisation (WTO) über einen Beitrag an den Fonds der WTO im Bereich der Handelserleichterung, abgeschlossen am 17. Juli 2007

A.

Das MoU definiert die Modalitäten in Bezug auf Bedürfnisabklärungen in WTO-Mitgliedsländern im Bereich der Handelserleichterung.

B.

Das MoU regelt die Modalitäten der Umsetzung des Projekts. Durch die Durchführung von Bedürfnisabklärungen im Bereich der Handelserleichterung soll Entwicklungsländern, die Mitglied der WTO sind, die Möglichkeit gegeben werden, ihre Anliegen im Hinblick auf die laufenden WTOVerhandlungen und bezüglich Projekten der technischen Assistenz zu identifizieren.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das MoU ist am 17. Juli 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 17. Juli 2007 bis zum 16. Juli 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4933

2.6.15

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem vietnamesischen «People's Committee» der Provinz Ba Ria ­ Vung Tau betreffend das Projekt «Ba Ria Wastewater Collection and Treatment», abgeschlossen am 18. Juli 2007

A.

Das MoU (Memorandum of Understanding) definiert die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) an das vietnamesische «People's Committee» zur Erweiterung des Abwassersystems sowie zum Neubau einer Abwasserreinigungsanlage in Ba Ria.

B.

Das MoU regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms. Dieses sieht vor, das bestehende Abwassersystem zu erneuern und durch neue Hausanschlüsse zu erweitern sowie an eine neu errichtete Abwasserreinigungsanlage anzuschliessen. Zusätzlich wird das Personal der betreibenden öffentlichen Gesellschaft für einen fachgerechten Betrieb und Unterhalt ausgebildet. Die Kosten für die Installationen in der Höhe von 10,46 Millionen Franken und der zusätzliche Beitrag von 1,38 Millionen Franken für technische Assistenz und die Finanzierung der Hausanschlüsse werden im Rahmen des Mischfinanzierungsabkommen mit Vietnam gedeckt.

C

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das MoU ist am 18. Juli 2007 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4934

2.6.16

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz und Indien über den Schutz von geistigem Eigentum, abgeschlossen am 7. August 2007

A.

Ziel des MoU ist die Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Beantwortung von Fragen zu geistigem Eigentum wie der Verhinderung von Produktion, Vertrieb und Verkauf von gefälschten Produkten sowie zur Sensibilisierung der öffentlichen Meinung über die Risiken, die mit solchen Produkten zusammenhängen. Es sieht einen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Delegationen vor.

B.

Das geistige Eigentum steht im Zentrum des internationalen Handels ­ sowohl auf Handels- als auch auf Investitionsebene ­ und betrifft sehr viele Sektoren der Schweizer Wirtschaft, insbesondere die Pharma- und die Uhrenindustrie. Die Schweiz hat die Pflicht, einen wirksamen Rechtsschutz seiner Unternehmen zu fördern und misst der Einhaltung des Rechts ebenso grosse Aufmerksamkeit zu wie dessen Vollzug. Die aus den Expertentreffen ­ welche einen Schritt nach vorne in einem wichtigen Bereich darstellen ­ hervorgehenden Arbeiten können den schweizerisch-indischen Wirtschaftsbeziehungen nur nützen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (SR 172.010).

E.

Das MoU ist mit der Unterzeichnung am 7. August 2007 in Kraft getreten.

Es kann jederzeit von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4935

2.6.17

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), und der «Royal Scientific Society» betreffend «Contribution to the Cleaner Production Project» in Jordanien, abgeschlossen am 30. August 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung der zweiten Phase des «Cleaner Production Center» in Jordanien.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms.

Durch die Stärkung der «Cleaner Production Unit» innerhalb der «Royal Scientific Society» wird den Unternehmen in Jordanien Umweltberatung zu spezifischen Themen angeboten.

C.

782 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. August 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien in Fällen höherer Gewalt oder Nichteinhaltung schriftlich gekündigt werden.

4936

2.6.18

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der schweizerischen Regierung, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten, vertreten durch das Ministerium für Internationale Zusammenarbeit, betreffend die Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der wirtschaftlichen Entwicklung, abgeschlossen am 31. August 2007

A.

Das MoU (Memorandum of Understanding) ist eine Absichtserklärung zur Stärkung der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit. Sie wurde im Rahmen der Abkommen der EFTA, die am 27. Januar 2007 anlässlich des «World Economic Forum» in Davos unterzeichnet wurden, erarbeitet.

B.

Das MoU skizziert Instrumente, die zur Stärkung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit eingesetzt werden könnten und definiert mögliche Programmschwerpunkte.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das MoU ist am 31. August 2007 in Kraft getreten.

4937

2.6.19

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), vertreten durch die schweizerische Botschaft in Peru, Lima, und der «Agencia Peruana de Cooperación Internacional», Lima, abgeschlossen am 17. September 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung der ersten Phase des Projekts «Perubiodiverso» zur Stärkung und Förderung von Produkten und Dienstleistungen der Biodiversität im Rahmen des Nationalen Programms BioTrade.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Projekts «Perubiodiverso». Das Projekt fördert den Handel mit Biodiversitätsprodukten und -dienstleistungen. Es wird durch die deutsche Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GtZ) implementiert im Rahmen eines Programms zur nachhaltigen ländlichen Entwicklung («Programa de Desarrollo Rural Sostenible»).

C.

2 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist seit dem 1. April 2007 provisorisch anwendbar und tritt mit schriftlicher Bestätigung der nötigen internen Prozesse in Kraft und deckt den Zeitraum bis zum 31. März 2010 ab. Es kann von beiden Parteien in Fällen fehlender Zielerreichung oder Nichteinhaltung schriftlich mit einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

4938

2.6.20

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Finanzministerium der Republik Tansania betreffend die technischen Unterstützung des Finanzministeriums, abgeschlossen am 25. September 2007

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Unterstützung des Finanzministeriums bei der Verstärkung von Kompetenzen zur makroökonomischen und fiskalischen Analyse des Departements für die Analyse von Politiken (Policy Analysis Department, PAD). Der gesamte Betrag des Abkommens beläuft sich auf USD 2 222 650 US-Dollar: 1 313 000 USDollar werden direkt vom tansanischem Finanzministerium verwaltet und 909 650 US-Dollar werden durch das Ostafrikanischen Zentrum für Technische Assistenz des IWF (East AFRITAC) kanalisiert.

B.

Die technische Unterstützung stellt eine Begleitmassnahme zur Budgethilfe dar und zielt auf die Verbesserung der Verwaltung öffentlicher Finanzen in Tansania.

C.

2 222 650 US-Dollar.

D.

Den rechtlichen Rahmen für das Abkommen bildet das Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (EHG, SR 974.0). Gemäss Verordnung vom 12. Dezember 1977 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, Artikel 15 Absatz 2 und Anhang 1 (EHV, SR 974.01) und Anweisung zur Delegation von Kompetenzen vom 1.10.2006 liegt die Finanzkompetenz für Massnahmen der bilateralen Finanzhilfe (für die das SECO zuständig ist) von unter 5 Millionen Franken beim Leiter des Bereichs Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.

E.

Das Abkommen ist am 25. September 2007 in Kraft getreten. Es enthält eine Kündigungsklausel.

4939

2.6.21

Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, abgeschlossen am 27. September 2007

A.

Der Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen («Agrarabkommen», SR 0.631.112.514) wird auf das Fürstentum Liechtenstein ausgedehnt. Die liechtenstein-spezifischen Anpassungen hinsichtlich der Anhänge 4­11 des Agrarabkommens sind im Anhang des Zusatzabkommens festgelegt.

Gleichzeitig werden die entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens bezüglich Liechtensteins für die Dauer der Anwendung des Zusatzabkommens suspendiert. Liechtenstein wird nicht Vertragspartei. Das Fürstentum erhält jedoch Beobachterstatus und kann seine Anliegen über die Schweizer Delegation im Gemischten Agrarausschuss und seinen Arbeitsgruppen sowie im Gemischten Veterinärausschuss einbringen.

B.

Aufgrund der Zollunion zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein von 1923 galten bislang alle tarifären sowie einige, jedoch nicht alle, nichttarifären Konzessionen des Agrarabkommens auch für Liechtenstein. Gleichzeitig ist Liechtenstein auch Mitglied des EWR-Abkommens.

Unterschiedliche Regelungen des Agrarabkommens und des EWR-Abkommens haben in der Praxis verschiedentlich zu Schwierigkeiten und zu Unsicherheiten geführt. Im Jahr 2003 ersuchte Liechtenstein deshalb die Schweiz und die Europäische Union um eine Ausdehnung des Agrarabkommens auf Liechtenstein.

C.

Keine.

D.

Artikel 177a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (SR 910.1).

E.

Das Abkommen ist am 27. September 2007 in Kraft getreten. Es kann von jeder der drei Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von einem Jahr gekündigt werden.

4940

2.6.22

Projektvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), und der Demokratischen Volksrepublik von Laos, vertreten durch das Ministerium für Planung und Investitionen (MPI), im Bereich der WTO-Verhandlungen, abgeschlossen am 1. November 2007.

A.

Die Projektvereinbarung definiert die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Laos zur Umsetzung eines Projekts mit dem Ziel, die Verhandlungskapazitäten von Laos im Prozess des WTO-Beitritts zu stärken. Mit der Projektdurchführung wurde die in Genf ansässige Nichtregierungsorganisation IDEAS Centre beauftragt.

B.

Durch die fachliche Unterstützung im Prozess des WTO-Beitritts kann die Laotische Regierung ihre Interessen im Einklang mit dem nationalen Entwicklungsplan und den bilateralen und regionalen Handelsabkommen in effektiver Weise auf der multilateralen Ebene vertreten.

C.

370 000 USD. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Projektvereinbarung ist am 1. November 2007 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Januar 2010 ab. Sie kann von den Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4941

2.6.23

Projektabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), und der Republik Aserbaidschan, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, abgeschlossen am 14. November 2007

A.

Das Projektabkommen definiert die Modalitäten der Unterstützung Aserbaidschans zur Stärkung seiner Gesetzgebung in Bezug auf Fragen des geistigen Eigentums («Intellectual Property Rights») und deren Durchsetzung.

B.

Dieses Projektabkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms. Aserbaidschan soll sich dank der Durchsetzung und praktischen Anwendung des Schutzes des Geistigen Eigentums stärker in die globale Wirtschaft integrieren und das Potenzial für einen Ausbau von Investitionen und Handel besser nutzen können.

C.

300 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Projektabkommen tritt in Kraft, sobald alle innerstaatlichen Prozesse auf beiden Seiten durchgeführt worden sind. Auf Schweizer Seite ist dies erfolgt, der interne Ratifikationsprozess Aserbaidschans wird 2008 abgeschlossen sein. Das Abkommen deckt einen Zeitraum von 24 Monaten ab.

Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4942

2.6.24

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung des Königreichs Jordanien betreffend das Projekt «Healthcare Waste Management» im Norden Jordaniens, abgeschlossen am 26. November 2007

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf das Mischfinanzierungsprojekt des Staatsekretariats für Wirtschaft (SECO) und des Königreichs Jordanien zur Konzeption einer Verbrennungsanlage für Spitalmüll im Norden Jordaniens (Bezirke Irbid, Mafraq, Jerash und Ajlun).

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Projekts. Dieses sieht drei Komponenten vor: i) den Bau einer Verbrennungsanlage in der «Jordan University of Science and Technology» (JUST); ii) die Unterstützung der JUST und des Gesundheitsministeriums beim Aufbau eines Betriebskonzeptes für die Verbrennungsanlage; iii) die Unterstützung der beteiligten Partner bei der Einführung eines effizienten Spitalabfallmanagements.

C.

1,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. November 2007 in Kraft getreten und bleibt gültig, bis alle Verpflichtungen des Abkommens erfüllt sind. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4943

2.6.25

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Benin bezüglich einer Budgethilfe, abgeschlossen am 4. Dezember 2007

A.

Das Abkommen betrifft eine Budgethilfe zugunsten von Benin für den Zeitraum 2007­2009. Die Unterstützung erfolgt im Rahmen eines Koordinationsmechanismus zwischen diversen Geldgebern, der eine gemeinsame Beurteilung und Berichterstattung vorsieht.

B.

Das Abkommen fügt sich in den Rahmen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit. Ziel dieser Unterstützung ist es, die Umsetzung der Strategie zur Armutsbekämpfung in Benin unter besonderer Berücksichtigung der öffentlichen Finanzen zu fördern.

C.

4.9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Dezember 2007 in Kraft getreten. Eine schriftliche Kündigung des Abkommens ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jederzeit möglich.

4944

2.6.26

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mosambik zur Gewährung einer Budgethilfe für die Periode 2007­2009, abgeschlossen am 11. Dezember 2007

A.

Ziel dieser dreijährigen Budgethilfe ist es, die Regierung von Mosambik bei der Umsetzung der zweiten Armutsbekämpfungsstrategie, der Aufrechterhaltung der makroökonomischen Stabilität und der Verbesserung der Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben zu unterstützen. Die Budgethilfe wird im Rahmen eines «multi-Geber-Programms» geleistet, dem 19 Geber angehören, welche ein gemeinsames «Memorandum of Understanding» (2004­2009) betreffend der Vergabe der Budgethilfe mit der Regierung unterzeichnet haben. Die Auszahlungen werden an die Erfüllung einer mit der Regierung ausgehandelten Konditionalität geknüpft und erfolgen leistungsabhängig in dreijährlichen Tranchen. Wichtige Elemente zur Beurteilung der Auszahlungen sind die volkswirtschaftliche Stabilität sowie Fortschritte bei der Implementierung von Reformen zur Verbesserung des Budgetmanagements und zur Förderung des Privatsektors.

B.

Die Operation ist Bestandteil des von der DEZA und dem SECO gemeinsam ausgearbeiteten Länderprogramms Mosambik 2007­2011. Dieses Programm sieht vor, Mosambik bei der Umsetzung der Armutsbekämpfungsstrategie auf Makro- und Projektebene zu unterstützen. Die Budgethilfe schafft eine Dialogplattform, in die sich das gesamte schweizerische Programm eingliedert. Die Budgethilfeoperation ist zudem ein wichtiges Instrument, mit dem die Schweiz ihre im Rahmen der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe gemachten Verpflichtungen bezüglich «Ownership» und «Alignment» umsetzt.

C.

24 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2007 in Kraft getreten und dauert vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009. Das Abkommen kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer substantiellen Verletzung der Vertragsbedingungen kann das Abkommen mit sofortiger Wirkung von beiden Parteien beendet werden.

4945

2.7

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

2.7.1

Multilaterales Abkommen M 180 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR betreffend die Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DOT-Gefässen im Zusammenhang mit Unterabschnitt 1.1.4.2, abgeschlossen am 8. Juni 2007

A.

Das multilaterale Abkommen erleichtert die Beförderung gewisser Gefahrgüter und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

B.

Bereits heute müssen bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschliesst, unter bestimmten Umständen nicht sämtliche Bestimmungen des ADR eingehalten werden. Mit dem multilateralen Abkommen M180 soll diese Erleichterung erweitert werden, indem auf der Strasse bestimmte nicht ADR-konforme Gefässe vom Ort der vorübergehenden Lagerung bis zum Endverbraucher transportiert werden dürfen.

Die Erweiterung wird in zweierlei Hinsicht beschränkt, nämlich einerseits auf Gase und Flüssigkeiten, die in der Verpackungsanweisung P 200 (Unterabschnitt 4.1.4.1 ADR) aufgeführt sind, und andererseits auf Druckgefässe, welche vom U.S. Departement of Transport zugelassen sind. Damit diese Erleichterung beansprucht werden kann, müssen die Gefässe durch eine sachverständige Person überprüft und gemäss Abschnitt 5.2.1 ADR gekennzeichnet sein. Das Abkommen weist eine Geltungsdauer bis 1. Juni 2011 auf und wurde bisher durch 12 ADR-Vertragsparteien unterzeichnet, u.a. durch alle unsere Nachbarländer (ausser Liechtenstein).

C.

Keine Folgekosten.

D.

Artikel 106 Absatz 9 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01).

E.

Das Abkommen ist am 8. Juni 2007 für die Schweiz in Kraft getreten und dauert bis zum 1. Juni 2011. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die das Abkommen unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

4946

2.7.2

Multilaterales Abkommen M 183 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR betreffend Beförderung in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 1.1.3.6 und der erforderlichen Information im Beförderungspapier, abgeschlossen am 8. Juni 2007

A.

Das multilaterale Abkommen erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

B.

Für Beförderungen gemäss Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR, welche bestimmte Mengen je Beförderungseinheit nicht überschreiten, werden mit dem multilateralen Abkommen M183 gewisse Erleichterungen bezüglich des Beförderungspapiers eingeräumt. Diese Erleichterung soll voraussichtlich in die nächste Fassung des ADR integriert werden und ist bis 31. Dezember 2008 beschränkt. Sie wurde bisher von 3 Parteien unterzeichnet.

C.

Keine Folgekosten.

D.

Artikel 106 Absatz 9 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01).

E.

Das Abkommen ist am 8. Juni 2007 für die Schweiz in Kraft getreten und dauert bis zum 31. Dezember 2008. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die das Abkommen unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

4947

2.7.3

Multilaterales Abkommen M 185 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR betreffend die Anwendung der Abweichung des Absatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschliesst, abgeschlossen am 8. Juni 2007

A.

Das multilaterale Abkommen erleichtert die Beförderung gewisser Gefahrgüter und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

B.

Dieses Abkommen bezieht sich auf Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschliesst. Seit 2007 sind gefährliche Güter der Klasse 9, die zwar nach ADR, nicht aber nach den massgebenden internationalen Vorschriften für Luft- oder Seebeförderungen als gefährlich gelten, im Vor- oder Nachlauf zu einer Luft- oder Seebeförderung nicht mehr wie bis anhin von den Vorschriften des ADR freigestellt (mit Übergangsfrist bis 30. Juni 2007). Diese Möglichkeit der unterschiedlichen Einstufung sollte aber per 2009 entfallen, weil die Einstufungskriterien des ADR voraussichtlich auf diesen Zeitpunkt hin in die internationalen Regelwerke für Luft- oder Seebeförderungen übernommen werden. Um der Wirtschaft in dieser Übergangszeit die praktischen Anwendungsschwierigkeiten zu ersparen, die sich aus der beschriebenen Divergenz ergeben, wird die Unterzeichnung dieser kürzlich lancierten Vereinbarung vorgeschlagen, welche bis 30. Juni 2009 befristet ist und bisher in 4 Staaten Anwendung findet.

C.

Keine Folgekosten.

D.

Artikel 106 Absatz 9 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01).

E.

Das Abkommen ist am 8. Juni 2007 für die Schweiz in Kraft getreten und dauert bis zum 30. Juni 2009. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die das Abkommen unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

4948

2.7.4

Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Französischen Republik über die Belastungen des Betriebs des Wasserkraftwerks Emosson durch den Wasserzins, abgeschlossen am 22. Februar 2007

A.

Unter Bezugnahme auf die Gespräche zwischen der schweizerischen und der französischen Delegation vom 16.12.2004, 11.3.2005, 22.11.2005, 8.2.2006 und 4.5.2006 haben das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und das Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Industrie einerseits und der Konzessionär andererseits gemäss Artikel 12 des Übereinkommens vom 23. August 1963 zwischen der Schweiz und der Französischen Republik hinsichtlich des Wasserkraftwerks Emosson, bezüglich der Höhe des Wasserzinses nachstehende Vereinbarung abgeschlossen:

B.

Mit Inkrafttreten der 1996 vorgenommenen Änderung von Artikel 49, Absatz 1 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 ist der Wasserzins für die schweizerischen Wasserkraftwerke ab dem 1. Mai 1997 auf 80 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung erhöht worden. Allerdings erfordern Anlagen wie das Wasserkraftwerk Emosson, welche aufgrund eines internationalen Abkommens betrieben werden, für jede Änderung des Höchstansatzes des Wasserzinses den Abschluss eines internationalen Abkommens. Der Text bezüglich der Anpassung des Wasserzinses trägt den Titel «Vereinbarung über die Belastungen des Betriebs des Wasserkraftwerks Emosson durch den Wasserzins». Voraussetzung für das Inkrafttreten der Vereinbarung über die Belastungen des Betriebs des Wasserkraftwerks Emosson durch den Wasserzins ist gemäss Artikel 12 des Übereinkommens zu Emosson von 1963 die Bestätigung durch die Hohen Vertragsparteien entsprechend der Abstimmung der Konzessionen. Diese Abstimmung ist durch den Austausch der genannten und von den Parteien unterzeichneten Vereinbarung bestätigt worden. Die Unterzeichnung dieser Vereinbarung wurde durch die aufgrund von Artikel 4 des Übereinkommens von 1963 eingesetzte ständige Kommission für die Überwachung der Staumauer Emosson empfohlen.

C.

Laufende Erhöhung des Wasserzinses bis zum bundesrechtlichen Maximum.

65 Franken pro Bruttokilowatt für die Periode vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007; 70 Franken pro Bruttokilowatt für die Periode vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009; 75 Franken pro Bruttokilowatt für die Periode vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011; 80 Franken pro Bruttokilowatt ab 1. Januar 2012. Die schweizerische Seite setzt sich dafür ein, dass weder eine Rückwirkung dieser Steigerung noch eine andere Erhöhung dieses Wasserzinses bis 2015 eintreten werden.

D.

Artikel 49 Absatz 1 des Wasserrechtsgesetzes vom vom 22. Dezember 1916 (SR 721.80)

E.

Diese von der Schweiz am 22. Februar 2007 und von Frankreich am 29. Januar 2007 unterzeichnete Vereinbarung ist rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Ihre Wirkung erstreckt sich bis zum Jahre 2015.

4949

2.7.5

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend die gegenseitige Anerkennung der Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbarer Energie, abgeschlossen am 6. März 2007

A.

Die wichtigste Bestimmung der Vereinbarung betrifft die gegenseitige Anerkennung der Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbarer Energie.

In der Vereinbarung werden zudem die Kriterien für die Ausstellung der Herkunftsnachweise sowie ein Überprüfungsmechanismus festgelegt.

B.

Die EU hat ein System erarbeitet, nach dem Strom aus erneuerbarer Energie in Form von Herkunftsnachweisen gekennzeichnet und verkauft wird. Da die Schweiz bis anhin nicht an diesem System teilnehmen konnte, hat sie mit Italien eine bilaterale Vereinbarung getroffen, in der sich beide Länder verpflichten, die national ausgestellten Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbarer Energie gegenseitig zu anerkennen. Da die Schweiz viel Strom aus erneuerbarer Energie nach Italien exportiert, ist diese zwischenstaatliche Regelung von Bedeutung.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010).

E.

Die Vereinbarung ist mit der Unterzeichnung am 6. März 2007 in Kraft getreten, entfaltet ihre Wirkung aber rückwirkend auf den 1. Januar 2006.

Sie enthält eine Kündigungsklausel.

4950

2.7.6

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreiches Kambodscha über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 6. Februar 2007

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine finanziellen Auswirkungen.

D.

Artikel 3a des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0)

E.

Das Abkommen ist seit dem 6. Februar 2007 provisorisch anwendbar. Der Bundesrat hat das Abkommen mit Beschluss vom 24. Oktober 2007 ratifiziert. Es tritt nach gegenseitiger Notifikation, dass die verfassungsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind, in Kraft. Die Kündigung wird wirksam auf Ende einer Flugplanperiode, wobei eine Frist von zwölf (12) Monaten nach Empfang der Anzeige abgelaufen sein muss.

4951

2.7.7

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 17. April 2007

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 19. Mai 1966.

B.

Das Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine finanziellen Auswirkungen.

D.

Artikel 3a des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0)

E.

Das Abkommen ist am 21. Februar 2008 in Kraft getreten. Die Kündigung wird wirksam auf Ende einer Flugplanperiode, wobei eine Frist von zwölf Monaten nach Empfang der Anzeige abgelaufen sein muss.

4952

2.7.8

Luftverkehrsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika, abgeschlossen am 8. Mai 2007

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 19. Oktober 1959.

B.

Das Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine finanziellen Auswirkungen.

D.

Artikel 3a des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2007 in Kraft getreten. Die Kündigung wird wirksam 12 Monate nach der Notifikation der Kündigung durch einen der beiden Staaten.

4953

2.7.9

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat der Republik Albanien über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 9. Mai 2007

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 14. März 1986.

B.

Das Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine finanziellen Auswirkungen.

D.

Artikel 3a des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0)

E.

Das Abkommen ist am 2. November 2007 in Kraft getreten. Die Kündigung wird wirksam auf Ende einer Flugplanperiode, wobei eine Frist von zwölf Monaten nach Empfang der Anzeige abgelaufen sein muss.

4954

2.7.10

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 11. Mai 2005

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 19. Dezember 1967.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine finanziellen Auswirkungen.

D.

Artikel 3a des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0)

E.

Das Abkommen ist am 6. Januar 2008 in Kraft getreten. Die Kündigung wird wirksam auf Ende einer Flugplanperiode, wobei eine Frist von zwölf Monaten nach Empfang der Anzeige abgelaufen sein muss.

4955

2.7.11

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Islamischen Republik Iran über den Luftverkehr, abgeschlossen am 24. Mai 2004

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 31. Dezember 1972.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine finanziellen Auswirkungen.

D.

Artikel 3a des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0)

E.

Das Abkommen ist am 16. Januar 2007 in Kraft getreten. Die Kündigung wird wirksam 12 Monate nach der Notifikation der Kündigung durch einen der beiden Staaten.

4956

2.7.12

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Neuseeland über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 9. September 1999

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine finanziellen Auswirkungen.

D.

Artikel 3a des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0)

E.

Das Abkommen ist am 26. Januar 2007 in Kraft getreten. Die Kündigung wird wirksam 12 Monate nach der Notifikation der Kündigung durch einen der beiden Staaten.

4957

2.7.13

Vereinbarung über die Finanzierung und Realisierung der Arbeiten betreffend Modernisierung der Linie Paris­Dijon­Dole­ Lausanne/Neuchâtel­Bern (Jurabogen) zwischen der Regierung der Französischen Republik, dem Schweizerischen Bundesrat, der Region Franche-Comté, der Region Burgund und Réseau Ferré de France, abgeschlossen am 19. Februar 2007

A.

Die Vereinbarung regelt die Modalitäten betreffend Realisierung und Finanzierung der beschlossenen Massnahmen zur Verbesserung der Anschlussstrecke ans französische Hochgeschwindigkeitsnetz über den Jurabogen.

B.

Die Vereinbarung wurde auf gegenseitigen Wunsch der Vertragspartner erarbeitet und stellt eine Ausführungsvereinbarung aufgrund des 2005 abgeschlossenen Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Kofinanzierung durch die Schweiz der Modernisierung der Bahnlinie Paris-Dijon-Dole-Lausanne/ Neuchâtel-Bern dar (SR 0.742.140.334.973).

C.

Die Finanzierung der Massnahmen ist im HGV-Anschlussgesetz vom 18. März 2005 (SR 742.140.3) sowie im entsprechenden Bundesbeschluss vom 8. März 2005 über den Verpflichtungskredit für die erste Phase des HGV-Anschlusses geregelt (BBl 2005 5177).

D.

Vereinbarung vom 5. November 1999 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zum Anschluss der Schweiz an das französische Eisenbahnnetz, insbesondere an die Hochgeschwindigkeitslinien, in Kraft getreten am 28. März 2003 (SR 0.742.140.334.97); HGV-Anschlussgesetz vom 18. März 2005 (SR 742.140.3); Bundesbeschluss vom 8. März 2005 über den Verpflichtungskredit für die erste Phase des HGV-Anschlusses (BBl 2005 4885).

E.

Die Vereinbarung ist am 19. Februar 2007 in Kraft getreten und dauert bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der darin enthaltenen Verpflichtungen. Die Vereinbarung kann durch die Vertragsparteien unter bestimmten Bedingungen unter Einhaltung einer Frist von 15 Tagen mit Empfangsbestätigung schriftlich gekündigt werden.

4958

2.7.14

Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich über die Zusammenarbeit bei der weiteren Entwicklung des Eisenbahnwesens, abgeschlossen am 14. September 2007

A.

Die Vereinbarung regelt die Information, Planung und Durchführung der im Rahmen der Zusammenarbeit im Eisenbahnwesen vorgesehenen Massnahmen.

B.

Die Vereinbarung wurde auf gegenseitigen Wunsch hin abgeschlossen. Die Arbeiten laufen im Rahmen der Eisenbahnplanung und sind (schweizerischerseits) Bestandteil des Konzepts Bahn 2000. Die Vereinbarung stellt eine Vervollständigung der Bestrebungen des Bundes zur Erfüllung des Auftrags des Anschlusses der Ostschweiz ans europäische Hochleistungsnetz dar, welches im FinöV-Beschluss geregelt (Übergangsbestimmung 3 zu Artikel 87 BV) und ist gleichzeitig eine Erfüllung des in Artikel 3 Absatz 3 der bilateralen schweizerisch-österreichischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der weiteren Entwicklung des Eisenbahnwesens genannten Vorhabens zur Untersuchung der Eisenbahnverbindung Feldkirch ­ Buchs SG.

C.

Für die Schweiz entstehen keine finanziellen Verpflichtungen.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010).

E.

Die Vereinbarung ist am 1. November 2007 in Kraft getreten und gilt für eine unbestimmte Dauer; sie kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich gekündigt werden und tritt in diesem Fall sechs Monate nach dem Tag des Empfangs der Kündigung ausser Kraft.

4959

2.7.15

Abkommen zwischen der Schweizerischen Regierung und der OECD/Nuclear Energy Agency (NEA) bezüglich «Ex-Vessel Melt Coolability and Concrete Interaction During a Severe Accident» (MCCI-2), abgeschlossen am 1. April 2006

A.

Ziel dieses Forschungsabkommens ist es, neue Erkenntnisse zur Kühlbarkeit von Kernschmelze und zur Wechselwirkung zwischen Kernschmelze und Beton zu gewinnen. Zu diesem Zweck werden Experimente am Argonne National Laboratory in Chicago (USA) durchgeführt.

B.

Das OECD-MCCI-Projekt liefert wertvolle Erkenntnisse über das Verhalten von Kernschmelze, die bei einem schweren Unfall in einem Kernkraftwerk aus dem Reaktordruckgefäss auf den Betonboden der Reaktorgrube fällt.

Diese Erkenntnisse können in das Unfallmanagement einfliessen, mit dem Ziel, dass im Falle eines schweren Unfalls geeignete Massnahmen zur Linderung der Auswirkungen ergriffen werden.

C.

70 000 Dollar.

D.

Satzung vom 20. Dezember 1957 der Agentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für Nuklearenergie (Beschluss) (SR 0.732.012).

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2006 in Kraft getreten und dauert vom 1. April 2006 bis 30. Juni 2009. Es kann von den Unterzeichnerstaaten per Ende Jahr mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden.

4960

2.7.16

Abkommen zwischen der Schweizerischen Regierung und der OECD/Nuclear Energy Agency (NEA) bezüglich «Halden Reactor Project», abgeschlossen am 9. Februar 2007

A.

Das Abkommen bildet die Grundlage für die Weiterführung der Forschungszusammenarbeit von rund 100 Organisationen aus 20 Staaten in den Bereichen «Brennstoffe und Materialien» sowie «Mensch-TechnikOrganisation» unter der Federführung der OECD. Experimente werden in erster Linie in einem Forschungsreaktor und einem «Mensch-MaschineLabor» (HAMMLAB) im norwegischen Halden durchgeführt.

B.

Das Brennstoffprogramm des OECD Halden Reactor Project liefert Daten zum Verhalten von Brennstoff für kommerzielle Kernkraftwerke unter normalen sowie unter transienten Betriebsbedingungen. Im Bereich Materialien werden strahlungsinduzierte Materialveränderungen und Korrosionsprozesse untersucht, die zur Alterung bzw. Schädigung von Reaktorkomponenten führen können. Experimente des Programms Mensch-Technik-Organisation beleuchten die menschliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, die optimale Gestaltung von Kontrollräumen und Mensch-Maschine-Schnittstellen sowie Überwachungs- und Hilfssysteme für den Anlagenbetrieb und die Instandhaltung.

C.

1,8 Millionen Franken.

D.

Satzung vom 20. Dezember 1957 der Agentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für Nuklearenergie (Beschluss) (SR 0.732.012).

E.

Das Abkommen ist 9. Februar 2007 in Kraft getreten und dauert vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008.

4961

2.7.17

Abkommen zwischen der schweizerischen Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) und den nuklearen Aufsichtsbehörden der USA (USNRC) für die Zusammenarbeit und den Austausch technischer Information im Bereich nukleare Sicherheit, abgeschlossen am 18. September 2007

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit und den Austausch technischer Information im Bereich nukleare Sicherheit zwischen den nuklearen Aufsichtsbehörden der USA und der Schweiz. Es führt entsprechende, für jeweils fünf Jahre abgeschlossene Vereinbarungen vom 9. Dezember 1974, 10. August 1982, 23. September 1987, 23. September 1992, 30. September 1997 und 18. September 2002 weiter.

B.

Das Abkommen bildet die Grundlage für die Zusammenarbeit der HSK und der USNRC in den Bereichen Sicherheitsvorgaben, nukleare Sicherheitsforschung, Umweltauswirkungen von Kernanlagen und Abfallmanagement, indem sie die Verfahren für den Austausch von und den Umgang mit eigentumsbezogener oder vertraulicher Information darlegt.

C.

Keine finanziellen Auswirkungen.

D.

Abkommen vom 25. März 1966 zwischen der Schweizerischen Regierung und der Regierung der USA betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie.

E.

Das Abkommen ist am 18. September 2007 in Kraft getreten und für 5 Jahre gültig, mit der Option einer Verlängerung um weitere 5 Jahre. Es kann von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 180 Tagen aufgelöst werden.

4962

2.7.18

Besondere Vereinbarung der European Conference of Postal and Telecommunications Administrations (CEPT), Maastricht 2002 über die Nutzung des Frequenzbereichs 1452­1479.5 MHz für den terrestrischen digitalen Rundfunk (T-DAB), revidiert in Constanza am 4. Juli 2007

A.

Die Vereinbarung regelt die Einführung von T-DAB im erwähnten Frequenzbereich durch Zuteilungen. Mit der Revision in Constanza wird zudem die Einführung terrestrischer, mobiler Multimedia-Dienste ermöglicht.

B.

Der Abschluss des vorliegenden revidierten Abkommens wurde von der CEPT als notwendig erachtet, um den Grundsatz der Technologie-Neutralität zu gewährleisten und nicht nur eine einzige Technologie (T-DAB) zuzulassen.

C.

Keine finanziellen Auswirkungen.

D.

Artikel 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes (FMG; SR 784.10), Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (SR 784.102.1).

E.

Die Vereinbarung ist am 1. September 2007 in Kraft getreten und ist zeitlich nicht befristet.

4963

2.7.19

Besondere Vereinbarung der European Conference of Postal and Telecommunications Administrations (CEPT), Wiesbaden 1995 für die Einführung des terrestrischen digitalen Tonrundfunks (T-DAB), revidiert in Constanza am 4. Juli 2007

A.

Die Vereinbarung regelt den Schutz der in Wiesbaden 1995 festgelegten Zuteilungen für T-DAB im Frequenzbereich 174 - 230 MHz, die bis am 2. Juli 2007 bei der CEPT registriert wurden. Der Schutz dauert bis spätestens zum 1. Januar 2012, wobei die im GE06-Plan getroffenen einschlägigen bilateralen Vereinbarungen berücksichtigt werden.

B.

Die Revision des vorliegenden Abkommens war notwendig geworden, weil im GE06-Plan auch im erwähnten Frequenzbereich Zuteilungen für digitalen Rundfunk vorgenommen wurden, die eine höhere Priorität als die Wiesbaden 1995 Zuteilungen haben.

C.

Keine finanziellen Auswirkungen.

D.

Artikel 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes (FMG; SR 784.10), Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (SR 784.102.1).

E.

Die Vereinbarung ist am 1. September 2007 in Kraft getreten und dauert bis 1. Januar 2012.

4964

2.7.20

Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Kurzwellen-Peilsendern durch Mitgliedstaaten der European Conference of Postal and Telecommunications Administrations (CEPT), abgeschlossen am 15. Oktober 2007

A.

Die Vereinbarung definiert die Modalitäten der Mitnutzung und der Zurverfügungstellung von Kurzwellen Peilsendern durch Administrationen der CEPT.

B.

Die grenzüberschreitende Mitnutzung der in der Vereinbarung festgehaltenen Infrastruktur ist erforderlich, um Störquellen identifizieren zu können.

Da die Aufgabe des Bundesamts für Kommunikation u.a. die Gewährleistung der effizienten und störungsfreien Nutzung des Frequenzspektrums ist, beruht der Abschluss dieser Vereinbarung auf dem erteilten Mandat.

C.

Keine finanziellen Auswirkungen.

D.

Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (SR 784.102.1).

E.

Die Vereinbarung ist am 15. Oktober 2007 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat gekündigt werden.

4965

2.7.21

Charta von TV5, abgeschlossen in Brüssel am 19. September 2005

A.

An der Konferenz vom 19. September 2005 in Brüssel haben die für TV5 Monde verantwortlichen Minister die Charta von TV5 verabschiedet, welche die Gründungsprinzipien und die wesentlichen Aufgaben des multilateralen frankophonen Programms in Erinnerung ruft, besonders im Bereich der Programmgestaltung (Vielfalt und Ausgewogenheit, Versorgung mit Programminhalten, Hilfsmittel für den Französischunterricht, Information, berufsethische Regeln). Die Charta legt zudem die Modalitäten für die Organisation und die Finanzierung des Programms fest.

B.

TV5 Monde war das erste multilaterale internationale Programm in französischer Sprache und entstand 1984 aus der engen Zusammenarbeit zwischen fünf Regierungen. Beteiligt sind die öffentlichen Rundfunkanstalten von Frankreich, Quebec, Belgien und der Schweiz. Es wird fast in der ganzen Welt über Kabel (75%) oder Parabolantennen (25%) verbreitet. In über zwanzig Jahren hat TV5 ein weltweites Verbreitungs- und Verteilnetz aufgebaut, dank dem heute französischsprachige Programme und Informationen von 176 Millionen Haushalten empfangen werden, und dies rund um die Uhr, sieben Tage die Woche, in über 203 Ländern. Die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer nimmt ständig zu, vor allem dank der Umstellung auf die digitale Verbreitung, die das Programm noch besser zugänglich macht, und der zunehmenden Verwendung von Untertiteln.

C.

TV5 Monde wird von den Geldgeber-Regierungen finanziert. Die gesamten Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit von TV5 Monde, die so genannten gemeinsamen Kosten, werden gemäss einer Vereinbarung aufgeteilt. Zudem übernimmt jede Regierung die Kosten für den Erwerb der Rechte und die technischen Kosten ihrer nationalen Programme, die so genannten spezifischen Kosten. Jegliche einseitige Initiative fällt ebenfalls unter die spezifischen Kosten.

Der Bund und die SRG haben am 4. Juli 2007 eine Leistungsvereinbarung unterzeichnet. Diese regelt den Umfang des publizistischen Angebots der SRG für das Ausland auf der Grundlage von Artikel 28 RTVG, die sich daraus ergebenden Kosten und ihre Rückerstattung durch den Bund an die SRG.

Der Bund erstattet der SRG 50 Prozent der Kosten für die vereinbarten Leistungen, sofern dieser Betrag die vom Parlament im Rahmen des Bundeshaushalts gesprochenen Kredite nicht übersteigt. Die jährlichen Kosten für die Erbringung der vereinbarten Leistungen wurden für 2008 bis 2011 auf höchstens 26 Millionen Franken für das Internet-Angebot und 15,1 Millionen Franken für die Zusammenarbeit im Fernsehbereich festgesetzt (durchschnittlich rund 8,7 Millionen Franken für TV5 und 6,4 Millionen Franken für 3sat).

D.

Artikel 104 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40).

E.

Die Charta ist seit 19. September 2005 anwendbar und ist vom Bundesrat am 4. Juli 2007 gutgeheissen worden.

4966

2.7.22

Vereinbarung zwischen der Schweiz, Deutschland und Frankreich zum Schutz der nationalen GE06-Planrechte (digitales terrestrisches Fernsehen) vor ausländischen Mobilfunkstationen, abgeschlossen am 14. November 2007

A.

Die Vereinbarung regelt den Schutz digitaler terrestrischer Fernsehstationen, die gestützt auf den GE06-Plan erstellt wurden bzw. werden, vor Mobilfunkstationen im benachbarten Ausland.

B.

Der Abschluss der Vereinbarung war notwendig, um eine Rechtsunsicherheit bei der gemeinsamen Nutzung des Frequenzbereichs 790­862 MHz mit Rundfunk- und Mobilfunkstationen zu beseitigen. Um den Schutz von digitalen terrestrischen Fernsehstationen zu gewährleisten, besteht für die Erstellung von Mobilfunkstationen im Grenzbereich eine Koordinationspflicht mit den benachbarten Administrationen.

C.

Keine finanziellen Auswirkungen.

D.

Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (SR 784.102.1).

E.

Die Vereinbarung ist am 17. November 2007 in Kraft getreten und dauert bis am 16. Juni 2015.

4967

4968

02.08.2007 12.07.2007 Art. 10 des BunFristverlängerung bis desgesetzes vom 30. September 2007 19. März 1976 über die inter-nationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Abkommen zwischen der Schweiz und Tschad bezüglich Phase III des «Programme de développement régional pour le département de l'Ennedi» vom 24. Mai 2005

3.1.3

Nachtrag

02.08.2007 09.07.2007 Art. 10 des BunFristverlängerung bis desgesetzes vom 30. September 2007 19. März 1976 über die inter-nationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Abkommen zwischen der Nachtrag Schweiz und Tschad bezüglich Phase III des «Programme de développement régional pour les départements de Biltine, d'Assounha et du Ouaddai» vom 24. Mai 2005

3.1.2

Kosten

­

­

Verlängerung der Vertragsdauer ­ bis 31. Dezember 2008, ohne zusätzlich anfallende Kosten für die DEZA.

30.04.2007 30.04.2007 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Inhalt

Abkommen zwischen der Nachtrag Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich einen Beitrag an das Projekt «Renforcement des capacités nationales pour l'analyse des facteurs de vulnérabilité liés aux risques et catastrophes naturelles», abgeschlossen am 27. November 2004.

Rechtsgrundlage

3.1.1

Inkrafttreten

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Datum

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

3.1

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit

3

Nachtrag

Abkommen zwischen der Schweiz und Tschad bezüglich Phase III des «Programme de développement régional pour le département du Bahr al Ghazal et du Kanem» vom 24. Mai 2005

3.1.7

4969

02.08.2007 12.07.2007 Art. 10 des BunFristverlängerung bis desgesetzes vom 30. September 2007 19. März 1976 über die inter-nationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Nachtrag

Abkommen zwischen der Schweiz und Tschad bezüglich Phase III des «Programme de développement régional pour le département du Batha ouest et Batha est et le Fitri» vom 24. Mai 2005

3.1.6

02.08.2007 12.07.2007 Art. 10 des BunFristverlängerung bis desgesetzes vom 30. September 2007 19. März 1976 über die inter-nationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

02.08.2007 12.07.2007 Art. 10 des BunFristverlängerung bis desgesetzes vom 30. September 2007 19. März 1976 über die inter-nationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Abkommen zwischen der Nachtrag Schweiz und Tschad bezüglich Phase III des «Programme de développement régional pour les départements Tandjilé ouest, Logones occidental et oriental, Mayo Dallah, Kabbia et Mont Illi» vom 24. Mai 2005

Inhalt

3.1.5

Rechtsgrundlage

02.08.2007 12.07.2007 Art. 10 des BunFristverlängerung bis desgesetzes vom 30. September 2007 19. März 1976 über die inter-nationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Inkrafttreten

Abkommen zwischen der Nachtrag Schweiz und Tschad bezüglich Phase III des «Programme de développement régional pour les départements Bahr Kôh, Mandoul et Lac Iro» vom 24. Mai 2005

Datum

3.1.4

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

­

­

­

­

Kosten

26.02.2007 26.02.2007 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0) 05.02.2007 31.12.2006 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Abkommen zwischen der Nachtrag Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Peruanischen Aussenministerium vom 13. Februar 2004

Abkommen zwischen der Nachtrag Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Peruanischen Aussenministerium vom 1. Juli 2002 sowie das Addendum vom 24. November 2004

3.1.10

3.1.11

4970

22. 06.2007 22.06.2007 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

Abkommen zwischen der Briefwechsel Schweiz und Burundi betreffend das Programm zur Stärkung des Gesundheitssystems in der Provinz Ngozi, abgeschlossen am 3. August 2006

3.1.9

Rechtsgrundlage

05.03.2007 05.03.2007 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

Inkrafttreten

Abkommen zwischen der Briefwechsel Schweiz und Burundi betreffend das Programm zur Stärkung des Gesundheitssystems in der Provinz Ngozi, abgeschlossen am 3. August 2006

Datum

3.1.8

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Kosten

Dieser Nachtrag regelt die Vertragsänderungen des Projekts «Schule für Beratung für Drogenabhängige

Dieser Nachtrag regelt die Vertragsverlängerung des Projekts «Trinkwasserversorgung und Siedlungshygiene in den südlichen Anden» vom 01. Januar bis 31. Mai 2007

Verlängerung der Vertragsdauer um weitere zwei Monate bis 31. Juli 2007, um genügend Zeit zu haben zur Verhandlung und Vorbereitung der Hauptphase.

­

­

183 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe

Verlängerung der Vertragsdauer ­ um zwei Monate bis 31. Mai 2007 ohne Budgeterhöhung, da die Aktivitäten des Programms mit Verspätung aufgenommen wurden.

Inhalt

29.08.2007 29.08.2007 Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

Memorandum of Understanding Nachtrag zwischen der DEZA und der Gemeinde Cacak (Serbien) betreffend « Sustainable Municipal Funding for NGO Projects», abgeschlossen am 21.03.2007

3.1.14

4971

31.1.2007

Abkommen zwischen der Nachtrag Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Ecuador, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich Projekt im Bereich Bewässerung und ländliche Entwicklung (LICTO), abgeschlossen am 5. Mai 2004

3.1.13

31.1.2007

Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

04.05.2007 04.05.2007 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Nachtrag

Rechtsgrundlage

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Fonds für soziale Nothilfe der Regierung von Nicaragua betreffend das Programm Wasserversorgung und Siedlungshygiene »AGUASAN«, abgeschlossen am 3. Dezember 2004

Inkrafttreten

3.1.12

Datum

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Der Nachtrag regelt die Modalitäten der Ko-Finanzierung der Partner. Die Liste der beglaubigten Projekte ist vervollständigt. Alle anderen Artikel sind unverändert.

Der Nachtrag beinhaltet die Verlängerung bis 31. Dezember 2007. Es geht dabei um die Finanzierung und Umsetzung der 5. und letzten Phase des Projekts im Bereich Bewässerung und ländliche Entwicklung (LICTO), in der Provinz Chimborazo

Dieser Nachtrag definiert die Phasenverlängerung bis 31. Dezember 2007, die aufgrund operationeller Verzögerungen im Projekt nötig geworden ist

Inhalt

3 000 000 RSD. (64 650 Franken) Öffentliche Entwicklungshilfe

115 700 Franken Öffentliche Entwicklungshilfe

­

Kosten

13.03.2007 13.03.2007 Art. 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1) 28.08.2007 28.08.2007 Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

Nachtrag

Abkommen zwischen der DEZA und dem Regionalzentrum Uzice (Serbien) betreffend «Professional Development for Education Personnel», abgeschlossen am 04.07.2006

Abkommen zwischen der Nachtrag DEZA und dem Aussenministerium von Serbien und Montenegro betreffend «Unterstützung des Aussenministeriums der Republik Serbien und Montenegro», abgeschlossen am 28.

Juni 2005

3.1.17

3.1.18

4972

13.03.2007 13.03.2007 Art. 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Nachtrag

Abkommen zwischen der DEZA und dem Regionalzentrum Cacak (Serbien) betreffend «Professional Development for Education Personnel», abgeschlossen am 23. 10. 2006

3.1.16

Rechtsgrundlage

21.09.2007 21.09.2007 Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

Inkrafttreten

Memorandum of Understanding Nachtrag zwischen der DEZA und der Gemeinde Arilje (Serbien) betreffend « Sustainable Municipal Funding for NGO Projects», abgeschlossen am 15.12.2006

Datum

3.1.15

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

1 000 000 RSD. (21 550 Franken) Öffentliche Entwicklungshilfe

Kosten

Der Nachtrag verlängert die Dauer des Abkommens bis zum 31. Dezember 2007. Das Aussenministerium für Serbien und Montenegro ist zum Aussenministerium Serbiens geworden.

Alle anderen Artikel sind unverändert

­

Der Nachtrag verlängert die ­ Dauer des Abkommens gem.

Rahmenabkommen bis zum 30.04.2007. Die Modalitäten der Berichterstattung sind geändert worden. Alle anderen Artikel sind unverändert.

Der Nachtrag verlängert die ­ Dauer des Abkommens gem.

Rahmenabkommen bis zum 30.04.2007. Die Modalitäten der Berichterstattung sind geändert worden. Alle anderen Artikel sind unverändert.

Der Nachtrag regelt die Modalitäten der Ko-Finanzierung der Partner. Die Liste der beglaubigten Projekte ist vervollständigt. Alle anderen Artikel sind unverändert.

Inhalt

4973

29.05.2007 01.06.2007 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

Briefwechsel Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und der UNOOrganisation für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) bezüglich der Internationalen Partnerschaft für eine nachhaltige Entwicklung in Bergregionen, abgeschlossen am 19. Mai 2005

3.1.20

Rechtsgrundlage

12.04.2007 12.04.2007 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

Inkrafttreten

Verwaltungsabkommen zwiBriefwechsel schen der Regierung der Schweiz und der Organisation für industrielle Entwicklung der Vereinten Nationen (UNIDO) vom 25./26. Oktober 1995 bezüglich Sonderbeiträge an den Industriefonds: Abkommen zwischen der DEZA und der UNIDO bezüglich Projekt US/GLO/04/116 über die thematische Zusammenarbeit zwischen der UNIDO und der DEZA mit Fokus auf der Bildung von KMU-Gruppen und Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen, abgeschlossen am 2.12.2004 ­ Änderung der Projektdauer

Datum

3.1.19

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Vertragsverlängerung bis 30. September 2007 und Erhöhung des Beitrages, welchen die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit der FAO zur Verfügung stellt.

Verlängerung der vertraglich festgelegten Projektdauer bis Ende Juni 2008, ohne zusätzliche Kosten für die DEZA

Inhalt

161 209 USDollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

­

Kosten

4974

Briefwechsel Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich des UNDP-Treuhandfonds für Krisenprävention und Wiederaufbau (TTF-CPR), abgeschlossen am 13. Dezember 2005

3.1.21

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

13.12.2007 13.12.2007 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

Nachtrag 1C: Diese Erhöhung des Beitrages wird dem UNDPTreuhandfonds für Krisenprävention und Wiederaufbau (TFF-CPR) von der DEZA zur Verfügung gestellt, mit dem Fokus auf »Risikominderung.

Nachtrag 1B: Diese Erhöhung des Beitrages wird dem UNDPTreuhandfonds für Krisenprävention und Wiederaufbau (TFF-CPR) von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) zur Verfügung gestellt, mit dem Fokus auf die «Prävention bewaffneter Gewalt und Kontrolle von Kleinwaffen».

Nachtrag 1A: Zwecks Vereinfachung des Vertragsverhältnisses BCPR ­ DEZA (1 Vertrag für alle Beiträge der Multi-H, UNO-D und COPRET) regelt addendum A die notwendigen Änderungen zum Abkommen vom 13.

Dezember 2005, damit addendi B und C unter A implementiert werden können

Inhalt

800 000 Franken öffentliche Entwicklungshilfe

200 000 Franken. Oeffentliche Entwicklungshilfe

Kosten

4975

04.12.2007 04.12.2007 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

Abkommen zwischen der Nachtrag Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Entwicklungsprogramm der Vereinen Nationen (UNDP) bezüglich Beitrag an das «Gender Support Programme» (GSP).

3.1.23

Rechtsgrundlage

05.12.2007 05.12.2007 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Inkrafttreten

Abkommen zwischen der Nachtrag Schweiz und der Islamischen Republik Afghanistan bezüglich nationales Solidaritätsprogramm

Datum

3.1.22

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Das Projekt, das von Grossbritannien, Kanada, Norwegen und dem UNDP mitfinanziert wird, zielt auf eine Abstimmung der Aktionen der Geldgeber bezüglich Vorhaben im Bereich Gender ab. Im Vordergrund stehen institutionelle Reformen

Mit diesem Abkommen trägt die Schweiz zur Umsetzung des nationalen Solidaritätsprogramms bei. Dieses strebt folgende Ziele an: i) Förderung und Stärkung der guten Regierungsführung auf lokaler Ebene; ii) Unterstützung bei der Bildung einer sozialen und produktiven Infrastruktur, die von den Gemeinden verwaltet wird; iii) Entwicklung eines Instruments zur Erbringung nachhaltiger und kostengünstiger Dienstleistungen in den Dörfern.

Inhalt

2,4 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

4,9 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Kosten

4976

Der Nachtrag regelt den Einschluss einer zusätzlichen Unterstützung im Rahmen des bestehenden Projektes zwischen den Partnern DEZA und UNDP

14.09.2007 14.09.2007 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

Abkommen zwischen der Nachtrag Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), bezüglich des Projekts im Bereich hydroelektrische Energie für Produktionszwecke («Développement de l'énergie hydroélectrique à petite échelle pour usage productif»), abgeschlossen am 27. Mai 2007

Inhalt

3.1.25

Rechtsgrundlage

10.12.2007 10.12.2007 Artikel 10 des Erhöhung des Beitrages Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Inkrafttreten

Abkommen der Schweiz, Änderungsabkomvertreten durch die Direktion für men Entwicklung und Zusammenarbeit und der Internationalen Entwicklungsorganisation betreffend den Beitrag an den Treuhandfonds für das Unterstützungsprogramm der Nothilfeversorgung («Emergency Services Support Program ­ ESSP MDTF-TF070598»), abgeschlossen am 21. Dezember 2006

Datum

3.1.24

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

1,25 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

2,3 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Kosten

4977

Abkommen zwischen der Nachtrag Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Bolivien, vertreten durch das Landwirtschafs- und Umweltministerium, betreffend produktive Investitionen im ländlichen Raum, abgeschlossen am 14. Dezember 2004

3.1.28

12.03.2007 12.03.2007 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

01.01.2007 01.01.2007 Artikel 10 des Der Nachtrag definiert die Bundesgesetzes Phasenverlängerung bis vom 19. März 1976 31. Dezember 2007 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Nachtrag

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Bolivien, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend Unterstützung des nationalen Saatgutprogramms, abgeschlossen am 29. August 2003

Der Nachtrag definiert die Phasenverlängerung bis 31. August 2007 sowie die Verteilung des gewährten Budgets auf die verschiedenen Jahre

Der Nachtrag definiert die Phasenverlängerung bis 31. Dezember 2008, die aufgrund operationeller Verzögerungen im Projekt nötig geworden ist

Inhalt

3.1.27

Rechtsgrundlage

05.09.2007 05.09.2007 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0))

Inkrafttreten

Abkommen zwischen der Nachtrag Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und El Salvador, vertreten durch das Aussen- sowie das Landwirtschaftsministerium, betreffend die Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft in Hügelzonen, abgeschlossen am 30. Mai 2006

Datum

3.1.26

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

­

­

­

Kosten

Nachtrag

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich des Projekts im Bereich hydroelektrische Energie für Produktionszwecke («Développement de l'énergie hydroélectrique à petite échelle pour usage productif»), abgeschlossen am 1.

März 2007

3.1.29

4978

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

27.09.2007 27.09.2007 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

Datum

Der Nachtrag regelt den Einschluss einer zusätzlichen Unterstützung im Rahmen des bestehenden Projektes

Inhalt

1,25 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Kosten

Angenommen an der 58. Weltgesundheitsversammlung AS 2007 2471

AS 2007 5079 Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der ARIANETräger

Briefwechsel.

AS 2007 4109

Internationales Sanitätsreglement vom 25. Juli 1969 (SR 0.818.102): völkerrechtlich verbindliche Rechtsregeln, gestützt auf Art. 21 und 22 der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation (WHO, SR 0.810.1)

Vereinbarung vom 21. September 1973 zwischen bestimmten europäischen Regierungen und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation über die Durchführung des Raumfahrzeugträger-Programms ARIANE (SR 0.425.12)

Koproduktionsabkommen vom 15. Mai 1990 zwischen der Schweiz und Italien auf dem Gebiet des Films (SR 0.443.945.4)

3.2.1

3.2.2

3.2.3

4979

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

BB vom 25.11.1991 (AS 1993 1686) Art. IV.2 der Erklärung

20.10.2006 10.07.2007 Art. 15 des Abkommens

05.12.2005 27.8.2007

23.05.2005 15.06.2007 Art. 7a Abs. 2, Bst. b RVOG

Datum

Eidgenössisches Departement des Innern

Nr.

3.2 Kosten

­

Neue Definition der Koproduk- ­ tion, Modifikation der Prozentanteile der Koproduzenten, Berücksichtigung aller schweizerischen Landessprachen, Gleichbehandlung der Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit italienischen Staatsbürgern.

Verlängerung der Erklärung bis Ende 2008

Die durch eine Totalrevision des ­ Internationalen Sanitätsreglements entstandenen Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) sind ein umfassendes Instrument zur Vorbeugung, Überwachung und Bekämpfung der internationalen Verbreitung von akuten Gesundheitsgefährdungen

Inhalt

Änderung des Abkommens

Übereinkommen vom 11.

Oktober 1973 zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage (SR 0.420.514.291)

3.2.4

4980

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

22.04.2005 Die Schweiz Art. 16 Abs. 3 des hat den Forschungsgesetzes Abschluss vom 7. Oktober des Geneh- 1983 (FG; migunsver- SR 420.1) fahrens am 30.04.2007 notifiziert

Datum

Änderung diverser Artikel des Übereinkommens gemäss Änderungsprotokoll, mit dem Ziel das Zentrum für weitere Mitglieder zu öffnen

Inhalt

­

Kosten

Erweiterung des Abkommens

Beschluss 1/2006 des Gemischten Ausschusses.

AS 2006 5851

Beschluss der Versammlung des Madrider Verbandes für die internationale Registrierung von Marken

Abkommen vom 24. September 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt (SR 0.360.268.2)

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) (SR 0.142.112.681)

Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (RS 0.232.112.4)

3.3.1

3.3.2

3.3.3

4981

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Erweiterung der Zusammenarbeit von 8 auf 25 Deliktsbereiche

Inhalt

03.10.2007 01.09.2008 Art. 9sexies des Protokolls vom 27.06.1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Aufgrund einer Änderung im Bereich Leistungsaushilfe: 40 000 bis 80 000 Franken pro Jahr

­

Kosten

Die Änderungen betreffen die ­ Aufhebung der «Safeguard Klausel»: Neu werden die Mitgliedstaaten des Madrider Abkommens und des Protokolls zum Madrider Abkommen in ihren Beziehungen das Protokoll anwenden und nicht mehr das Abkommen, wie das der Fall mit der «Safeguard Klausel» war.

06.07.2006 06.07.2006 Art. 14 und 18 FZA Aktualisierung des Anhangs II betreffend soziale Sicherheit zur Anpassung an erfolgte Neuerungen im einschlägigen EGRecht

22.11.2007 01.01.2008 Art. 3 Abs.3 des Abkommens

Datum

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Nr.

3.3

4982

Beschluss der 03.10.2007 01.07.2008 Art. 53 Abs. 1 Art.

Versammlung des 53 Abs. 2 Buchstabe a) ii) und Art. 58 Verbands für die Abs. 2 des Vertrags internationale vom 19. Juni 1970 Zusammenarbeit über die internatioauf dem Gebiet des nale ZusammenarPatentwesens (PCTbeit auf dem Gebiet Verband) des Patentwesens

Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) (SR 0.232.141.11)

3.3.5

03.10.2007 01.09.2008 Art. 10 Abs. 2 Bst.

a) iii) des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken und Art. 10 Abs. 2 Buchstabe a) iii) des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Beschluss der Versammlung des Madrider Verbandes

Rechtsgrundlage

Gemeinsame Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (SR 0.232.112.21)

Inkrafttreten

3.3.4

Datum

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

­

Kosten

Die Änderungen betreffen die ­ folgenden Fragen: a) internationale Recherche: Nutzung der Recherchenberichte, die vorgängig von einem Amt, das nicht als internationale Recherchebehörde handelt, erstellt wurden; b) Wiedereinsetzung in das Prioritätsrecht durch das Anmeldeamt; c) internationale Anmeldungen, die als zurückgezogen gelten.

Die Änderungen ergeben sich aus der Revision des Art.

9sexies des Protokolls zum Madrider Abkommen oder betreffen technische Details der Markenregistrierung. Eine Änderung betrifft die Erhöhung der Ergänzungsgebühr und der Zusatzgebühr (von 73 Franken auf 100 Franken).

Inhalt

Beschluss der 03.10.2007 01.01.2009 Art. 53 Abs. 1 Art.

Versammlung des 53 Abs. 2 Bst a) ii) Verbands für die und Art. 58 Abs. 2 internationale des Vertrags vom Zusammenarbeit 19. Juni 1970 über auf dem Gebiet des die internationale Patentwesens (PCTZusammenarbeit Verband) auf dem Gebiet des Patentwesens

Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) (SR 0.232.141.11)

3.3.7

4983

Beschluss der 03.10.2007 01.01.2009 Art. 53 Abs. 1 Art.

Versammlung des 53 Abs. 2 Bst a) ii) Verbands für die und Art. 58 Abs. 2 internationale des Vertrags vom Zusammenarbeit 19. Juni 1970 über auf dem Gebiet des die internationale Patentwesens (PCTZusammenarbeit Verband) auf dem Gebiet des Patentwesens

Rechtsgrundlage

Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) (SR 0.232.141.11)

Inkrafttreten

3.3.6

Datum

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Die Änderungen betreffen die Ergänzung von Portugiesisch und Koreanisch als Veröffentlichungssprachen des PCT.

Die Änderungen betreffen ein neues System internationaler Zusatzrecherchen.

Inhalt

­

­

Kosten

Beschluss 1/2007 des Gemischten Ausschusses

Protokoll zur Änderung des Abkommens und des Protokolls

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (SR 0.631.242.04)

Abkommen vom 29. August 1988 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Protokoll) (SR 0.672.942.71)

3.4.1

3.4.2

4984

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

08.02.2007 Die Schweiz Art. 7a Abs. 2 hat Indone- Bst. a des Regiesien den rungs- und VerwalAbschluss tungsorganisationsdes Geneh- gesetzes (RVOG) migungsverfahrens am 10.09.2007 mitgeteilt.

16.04.2007 16.04.2007 Art. 7a RVOG

Datum

Eidgenössisches Finanzdepartement

Nr.

3.4 Kosten

Art. 2 (Definitionen), 10 (Dividenden), 12 (Lizenzgebühren) und 21 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens von 1988 wurden geändert.

­

Umsetzung von Übergangsbe­ stimmungen und Aktualisierung der Anlagen aufgrund des Beitritts von Rumänien und Bulgarien zur Europäischen Union

Inhalt

Abkommenszusatz

Ergänzung

Sechstes Schuldenkonsolidierungsabkommen vom 3. Mai 2002 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kamerun

Fünftes Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kongo und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend der Umschuldung der kongolesischen Schulden vom 26. Mai 2005

3.5.3

3.5.4

4985

Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien AS 2007 5293

Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (mit Anhängen I­IV) (SR 0.453)

3.5.2

27.06.2007 27.06.2007 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

19.07.2007 19.07.2007 Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen (SR 973.20)

15.06.2007 13.09.2007 Art. XV des Abkommens

Beschluss des 11.06.2007 01.07.2007 Art. 10 BG über die Nahrungsmittelausinternationale schusses vom Entwicklungssu11. Juni 2007 zammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Rechtsgrundlage

Internationales Getreideabkommen von 1995 bestehend aus dem GetreidehandelsÜbereinkommen von 1995 und dem NahrungsmittelhilfeÜbereinkommen von 1999 (SR 0.916.111.311)

Inkrafttreten

3.5.1

Datum

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

Nr.

3.5 Kosten

­

­

Ergänzung zum Vertrag vom 210 000 26. Mai 2005 betreffend der sich Franken für den Schuldenerlass qualifizierenden Schulden

Änderung des Art. 2: Die Konsolidierungsperiode des Abkommens wird verlängert vom 31. Dezember 2003 bis 31.März 2006

Änderungen der Anhänge I, II und III des Abkommens

Unveränderte Verlängerung des ­ Getreidehandels-Übereinkommen um 2 Jahre bis 30. Juni 2009 resp. unveränderte Verlängerung des NahrungsmittelhilfeÜbereinkommens von 1999 um 1 Jahr bis 30. Juni 2008

Inhalt

Beschluss 1/2007 des Gemischten Ausschusses EG/Schweiz AS 2007 4125

Beschluss 2/2007 des Gemischten Ausschusses EG/Schweiz

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401)

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401)

3.5.8

3.5.9

4986

15.06.2007 01.07.2007 Art. 177a, Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1)

Beschluss 1/2007 des Gemischten Ausschusses EG/Schweiz AS 2007 4675

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)

3.5.7

26.07.2007 01.02.2007 Art. 29 des Abkommens in Verbindung mit Art. 5 und 7 des Protokolls Nr. 2

31.01.2007 01.02.2007 Art. 29 des Abkommens in Verbindung mit Art. 5 und 7 des Protokolls Nr. 2

19.04.2007 19.04.2007 Art. 53 Abs. 3 des Übereinkommens

Übereinkommen vom 4. Januar Beschluss 2/2007 1960 zur Errichtung der Europä- des EFTA Rates ischen Freihandelsassoziation AS 2007 4553 (EFTA) (SR 0.632.31)

3.5.6

Rechtsgrundlage

08.03.2007 08.03.2007 Art. 43 Abs. 1 und 4 des Übereinkommens und Art. 11 Anhang P des Übereinkommens

Inkrafttreten

Übereinkommen vom 4. Januar Beschluss 1/2007 1960 zur Errichtung der Europä- des EFTA Rates ischen Freihandels-assoziation (EFTA) (SR 0.632.31)

Datum

3.5.5

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

­

­

Kosten

Rückwirkende Berichtigung des ­ Schweizer Referenzpreises für Vollmilchpulver in den Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr.

2 zum Abkommen

Aktualisierung der Referenz­ preise in den Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen

Anpassung des Rechtsvorschrif- ­ ten EG und Schweiz im Futtermittelbereich (Anhang 5 des Agrarabkommen)

Anpassung der gesetzlichen Grundlagen und Ausbildungen (Inhalt und Titel)

Liberalisierung des Dreiländerverkehrs zwischen der Schweiz, den EFTA/EWR-Staaten und den Mitgliedstaaten der EG

Inhalt

Verlängerung für 17.05.2007 01.01.2007 Art. 7a Abs. 2 Verlängerung mit unveränderdas Jahr 2007 durch Bst. a Regierungs- tem Inhalt Briefwechsel und VerwaltungsAS 2007 3873 organisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010)

Verlängerung für die Jahre 2008­ 2010 durch Briefwechsel

Handelsabkommen vom 30. März 1954 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kuba (SR 0.946.292.941)

Handelsabkommen vom 30. März 1954 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kuba (SR 0.946.292.941)

3.5.12

3.5.13

4987

Änderung einer Produkteliste AS 2007 4123

Ergänzendes Abkommen vom 20. Juli 1972 zum «Abkommen betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten» (SR 0.632.290.131)

Aufnahme neuer Rohwerkkaliber in die Liste im Anhang zum ergänzenden Abkommen

15.11.2007 15.11.2007 Art. 7a Abs. 2 Verlängerung mit unveränderBst. a Regierungs- tem Inhalt und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010)

30.08.2007 30.08.2007 Art. 2 des ergänzenden Abkommens

Kosten

­

­

­

Aktualisierung der Referenz­ preise in den Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen

3.5.11

14.08.2007 23.08.2007 Art. 29 des Abkommens in Verbindung mit Art. 5 und 7 des Protokolls Nr. 2

Inhalt

Beschluss 3/2007 des Gemischten Ausschusses EG/Schweiz AS 2007 4627

Rechtsgrundlage

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401)

Inkrafttreten

3.5.10

Datum

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Abkommen zwischen der Zusatz Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Sierra Leone betreffend des Schuldenerlasses der Aussenschulden der Republik Sierra Leone vom 17. Juni 2003

3.5.17

4988

11.04.2007 11.07.2007 Abkommen vom Abschluss des Projekts 11. Juli 30. November 1973 2007 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bolivien

Interinstitutionelles Abkommen vom 27. April 2004 für das Trinkwasser- und Sanierungsprojekt von Distrikt 7 der Stadt El Alto in Bolivien.

3.5.16

Briefwechsel

24.05.2007 24.05.2007 Art. 7a Abs. 2 Bst. Verlängerung des Abkommens a Regierungs- und bis zum 29. Oktober 2009.

Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010)

Abkommen vom 13 Februar Zusatz zum «Trust 2006 zwischen IBRD/IDA und Fund Administrader Schweizerischen Eidgenos- tion Agreement» senschaft über «PPIAF Facility»

3.5.15

23.04.2007 23.04.2007 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

­

­

­

Kosten

Zusatz zum Vertrag vom ­ 17. Juni 2003 betreffend der sich für den Schuldenerlass qualifizierenden Schulden

30.08.2007 30.08.2007 Art. 7a Abs. 2 Bst. Verlängerung des Abkommens a Regierungs- und bis zum 31. Dezember 2009 Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010)

Inhalt

Briefwechsel

Rechtsgrundlage

Abkommen vom 10. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation betreffend eine Finanzhilfe für Umwelt Projekt

Inkrafttreten

3.5.14

Datum

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Beschluss 1/2007 des Gemischten Ausschusses

Beschluss 1/2007 des Gemischten Landverkehrsausschusses

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68)

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (SR 0.740.72)

3.6.1

3.6.2

4989

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

22.06.2007 01.01.2008 Art. 51 Abs. 2 des Abkommens

05.12.2007 01.02.2008 Abkommen (Art.23) Art. 3a des Luftfahrtgesetzes (LFG)

Datum

Verteilung der Lastwagentypen auf die drei Kategorien der LSVA und Festlegung der ab 01.01.08 geltenden Gebühren

Änderung des Anhangs des Abkommens betreffend die anwendbaren Regelungen im Bereich der Flugsicherung, der Sicherheit (Safety und Security) sowie der internen Regelungen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit.

Übernahme von neuen Verordnungen im Bereich des Wettbewerbsrechts und der Unternehmenszusammenschlüsse in den Anhang des Abkommens (ursprünglich vorgesehen im Beschluss 5/2006, welcher aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht umgesetzt wurde).

Diese Verordnungen heben die betreffenden alten Verordnungen auf und ersetzen diese.

Inhalt

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Nr.

3.6

­

Die Übernahme der Verordnung 1794/2006 kann jährliche Kosten von schätzungsweise 400 000 bis 800 000 sFr zur Folge haben; dies unter der Voraussetzung, dass der Bund beschliesst, die Luftfahrtunternehmen von gewissen Anund Abfluggebühren zu befreien.

Kosten

Beschluss 2/2007 des Gemischten Landverkehrsausschusses

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (SR 0.740.72)

3.6.3

4990

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

22.06.2007 01.07.2007 Art. 52 Abs. 4 des Abkommens

Datum

Änderung von Anhang I des Abkommens

Inhalt

­

Kosten