Generelle Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat an der Plenarsitzung vom 30. Mai 2008 und im Zirkularverfahren vom 9. Juni 2008, gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 3, 9, 10, 11 und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD Bern), Direktion Kinderund Jugendpsychiatrie, betreffend Gesuch vom 14. April 2008 für eine Verlängerung der generellen Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: 1. Bewilligungsnehmerin Verantwortlich für die Bewilligungsforschung in der Direktion Kinder- und Jugendpsychiatrie der UPD Bern ist weiterhin der ärztliche Direktor, Prof. Dr. med.

Wilhelm Felder.

Es ergeben sich keine Änderungen in der ursprünglichen Bewilligung und im ursprünglichen Bewilligungsdispositiv.

2. Bewilligungsdauer und -beständigkeit Die vorliegende Bewilligung wird für eine Dauer von fünf Jahren ab Eintritt der Rechtskraft erteilt.

Treten vor Ablauf der Bewilligungsdauer Änderungen betreffend nachfolgender Punkte ein, so sind diese der Expertenkommission unverzüglich zu melden: ­ Wechsel des ärztlichen Direktors (Verantwortlicher für die Bewilligungsforschung); ­ Änderungen in der Verwaltungs- oder Organisationsstruktur der Direktion Kinder- und Jugendpsychiatrie; ­ Änderungen in der Datenverwaltung; ­ Änderungen des Zugriffsreglements.

Die Expertenkommission entscheidet nach Eingang der entsprechenden Meldung, ob ein neuer, ergänzender Bewilligungsentscheid gefällt werden muss.

3. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift 5834

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der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

4. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird der Direktion Kinder- und Jugendpsychiatrie der UPD Bern und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

1. Juli 2008

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Franz Werro

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