Bundesgesetz über die Patentanwältinnen und Patentanwälte

Entwurf

(Patentanwaltsgesetz, PAG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 95 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 20072, beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich Art. 1 1

Dieses Gesetz regelt: a.

die Voraussetzungen für die Verwendung der Berufsbezeichnungen «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» und «patent attorney»;

b.

das Berufsgeheimnis für Patentanwältinnen und Patentanwälte;

c.

den Schutz der Berufsbezeichnungen «europäische Patentanwältin» oder «europäischer Patentanwalt», «conseil en brevets européens», «consulente in brevetti europei» und «european patent attorney».

Es ist anwendbar auf Personen, die in der Schweiz unter Verwendung einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c die Beratung oder Vertretung in Patentsachen wahrnehmen.

2

Die Vertretung von Parteien in Verfahren vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) durch natürliche und juristische Personen, die im Fürstentum Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben, richtet sich nach Artikel 8 des Patentschutzvertrags vom 22. Dezember 19783 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein.

3

1 2 3

SR 101 BBl 2008 407 SR 0.232.149.514

2007-1761

445

Patentanwaltsgesetz

2. Abschnitt: Titelschutz Art. 2

Patentanwältin oder Patentanwalt

Wer sich Patentanwältin oder Patentanwalt, conseil en brevets, consulente in brevetti oder patent attorney nennen will, muss die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen und im Patentanwaltsregister (Art. 11 ff.) eingetragen sein.

1

Die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 erfüllt, wer:

2

a.

einen anerkannten natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss (Art. 4 und 5) erworben hat;

b.

die eidgenössische Patentanwaltsprüfung oder eine anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung (Art. 6 und 7) bestanden hat;

c.

eine praktische Tätigkeit (Art. 9) absolviert hat; und

d.

in der Schweiz zumindest über ein Zustellungsdomizil verfügt.

Art. 3

Europäische Patentanwältin oder europäischer Patentanwalt

Wer sich europäische Patentanwältin oder europäischer Patentanwalt, conseil en brevets européens, consulente in brevetti europei oder european patent attorney nennen will, muss in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sein.

Art. 4

Anerkannte inländische Hochschulabschlüsse

Die natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizenziatsabschlüsse einer akkreditierten schweizerischen Hochschule gelten als anerkannte inländische Hochschulabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes.

1

2

Der Bundesrat regelt die Akkreditierung der schweizerischen Hochschulen.

Art. 5

Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse

Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:

1

a.

in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder

b.

im Einzelfall nachgewiesen wird.

Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.

2

Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.

3

446

Patentanwaltsgesetz

Art. 6

Eidgenössische Patentanwaltsprüfung

Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung dient dem Nachweis der Fachkenntnisse, die für die berufliche Qualifikation erforderlich sind.

1

2

3

Der Bundesrat regelt: a.

die Zulassungsbedingungen zur Prüfung;

b.

die Prüfungsinhalte;

c.

das Prüfungsverfahren.

Er bezeichnet: a.

die für die Durchführung der Prüfung zuständige Stelle;

b.

die für die Aufsicht über die Prüfung zuständige Stelle.

Art. 7

Anerkennung ausländischer Patentanwaltsprüfungen

Eine ausländische Patentanwaltsprüfung wird anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit mit der eidgenössischen Patentanwaltsprüfung:

1

a.

in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder

b.

im Einzelfall nachgewiesen wird.

Anerkennt die zuständige Stelle eine ausländische Patentanwaltsprüfung nicht, so entscheidet sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b erfüllt werden kann.

2

3

Der Bundesrat bezeichnet die für die Anerkennung zuständige Stelle.

Art. 8

Übertragung von Aufgaben an Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts

Der Bundesrat kann Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts damit betrauen:

1

a.

die eidgenössische Patentanwaltsprüfung durchzuführen;

b.

über die Anerkennung ausländischer Patentanwaltsprüfungen zu entscheiden;

c.

die erforderlichen Verfügungen über das Bestehen der eidgenössischen beziehungsweise die Anerkennung einer ausländischen Patentanwaltsprüfung zu erlassen.

Die Organisationen und Personen nach Absatz 1 können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben. Ihre Gebührenordnungen unterliegen der Genehmigung durch den Bundesrat.

2

Gegen Verfügungen von Organisationen und Personen nach Absatz 1 kann beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Beschwerde geführt werden.

3

447

Patentanwaltsgesetz

Art. 9

Praktische Tätigkeit

Die praktische Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c muss unter der Aufsicht einer eingetragenen Patentanwältin oder eines eingetragenen Patentanwalts oder einer Person mit gleichwertiger fachlicher Qualifikation absolviert werden.

1

Die Dauer der praktischen Tätigkeit beträgt 3 Jahre auf Vollzeitbasis für Personen mit einem Master-, Diplom-, Lizenziats- oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss und 6 Jahre auf Vollzeitbasis für Personen mit einem Bachelor- oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss. Mindestens ein Jahr der praktischen Tätigkeit muss einen Bezug zur Schweiz aufweisen.

2

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere: a.

die Ziele und Inhalte der praktischen Tätigkeit;

b.

die Anforderungen an eine nicht im Patentanwaltsregister eingetragene Aufsichtsperson;

c.

die räumlichen und inhaltlichen Anforderungen an den Bezug der praktischen Tätigkeit zur Schweiz.

3. Abschnitt: Berufsgeheimnis Art. 10 Patentanwältinnen und Patentanwälte sind zeitlich unbegrenzt zur Verschwiegenheit über alle Geheimnisse verpflichtet, die ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.

1

2

Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.

4. Abschnitt: Patentanwaltsregister Art. 11

Registerführung

1

Das IGE führt das Patentanwaltsregister.

2

Es kann das Register in elektronischer Form führen.

Art. 12

Registereintrag

Das IGE trägt Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 erfüllen, auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr in das Patentanwaltsregister ein. Es stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.

1

Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 erfüllt.

2

Der Bundesrat kann das IGE ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln.

3

448

Patentanwaltsgesetz

Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbewahrt werden.

4

Art. 13

Registerinhalt

Das IGE trägt Patentanwältinnen und Patentanwälte mit folgenden Angaben in das Patentanwaltsregister ein:

1

a.

Datum der Eintragung;

b.

Name, Vorname, Geburtsdatum und Heimatort oder Staatsangehörigkeit;

c.

Zustellungsdomizil oder Geschäftsadresse in der Schweiz; und

d.

gegebenenfalls Name des Arbeitgebers.

Die Patentanwältinnen und Patentanwälte müssen dem IGE Änderungen der sie betreffenden Angaben zwecks Eintragung im Patentanwaltsregister unverzüglich mitteilen.

2

Art. 14

Öffentlichkeit des Registers

Jede Person kann in das Register Einsicht nehmen und über dessen Inhalt Auskünfte einholen.

1

Das IGE kann den Registerinhalt im elektronischen Abrufverfahren Dritten zugänglich machen.

2

5. Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 15

Titelanmassung

Mit Busse wird bestraft, wer sich in seinen Geschäftspapieren, Anzeigen aller Art oder anderen für den geschäftlichen Verkehr in der Schweiz bestimmten Unterlagen:

1

a.

Patentanwältin oder Patentanwalt, conseil en brevets, consulente in brevetti oder patent attorney nennt, ohne im Patentanwaltsregister eingetragen zu sein;

b.

europäische Patentanwältin oder europäischer Patentanwalt, conseil en brevets européens, consulente in brevetti europei oder european patent attorney nennt oder einen damit verwechselbaren Titel verwendet, ohne in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen zu sein.

Vorbehalten bleibt die Verwendung einer Berufsbezeichnung nach Artikel 9 des liechtensteinischen Gesetzes vom 9. Dezember 1992 über die Patentanwälte4 für die Vertretung von Parteien in Verfahren vor dem IGE durch natürliche und juristische Personen, die im Fürstentum Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben.

2

4

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 1993 Nr. 43

449

Patentanwaltsgesetz

Art. 16

Strafverfolgung

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 17

Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 18

Übergangsbestimmung

In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:

1

a.

seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder

b.

seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.

Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.

2

Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.

3

4

Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.

Art. 19

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

450

Patentanwaltsgesetz

Anhang (Art. 17)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Markenschutzgesetz vom 28. August 19925 Art. 42 Abs. 1 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.

1

2. Designgesetz vom 5. Oktober 20016 Art. 18 Abs. 1 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.

1

3. Patentgesetz vom 25. Juni 19547 Art. 13 Abs. 1 Wer an einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Ein Zustellungsdomizil in der Schweiz ist nicht erforderlich für:

1

5 6 7

a.

die Einreichung eines Patentgesuchs zum Zweck der Zuerkennung eines Anmeldedatums;

b.

die Bezahlung von Gebühren, die Einreichung von Übersetzungen sowie die Einreichung und Behandlung von Anträgen nach der Patenterteilung, soweit die Anträge zu keiner Beanstandung Anlass geben.

SR 232.11 SR 232.12 SR 232.14

451

Patentanwaltsgesetz

Gliederungstitel vor Art. 48a

8. Abschnitt: Vertretung und Aufsicht Art. 48a (neu) A. Vertretung

Niemand ist verpflichtet, sich in einem Verfahren nach diesem Gesetz vor den Verwaltungsbehörden vertreten zu lassen.

1

Wer als Partei ein Verfahren nach diesem Gesetz vor den Verwaltungsbehörden nicht selbst führen will, muss sich durch einen Vertreter mit Zustellungsdomizil in der Schweiz vertreten lassen.

2

Art. 48b (neu) B. Aufsicht

Gibt das Geschäftsgebaren eines Vertreters zu Klagen Anlass, so kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, nachdem es ihn angehört hat:

1

a.

den Vertreter verwarnen;

b.

das Institut ermächtigen, ihn zeitweilig oder für immer als Vertreter auszuschliessen.

Für die Beurteilung des Geschäftsgebarens im Sinne von Absatz 1 fällt die gesamte Geschäftstätigkeit des Vertreters im In- und Ausland in Betracht.

2

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Veröffentlichung der Verwarnung oder des Ausschlusses sowie die Löschung des Eintrags im Patentanwaltsregister anordnen.

3

Art. 120 Aufgehoben

4. Strafgesetzbuch8 Art. 321 Abs. 1 erster Satz 1 Geistliche,

Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. ...

8

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SR 311.0

Patentanwaltsgesetz

5. Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20079 Art. 171 Abs. 1 erster Satz Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. ...

1

9

SR 312.0

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Patentanwaltsgesetz

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