Notifikation Artikel 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) Kemthong Pidtayung, vormals wohnhaft an der Bärenfelserstrasse 3, 4057 Basel und im Moment unbekannten Aufenthaltes.

Auf die Beschwerde vom 31. Oktober 2006 hin hat das Bundesamt für Kommunikation am 14. August 2008 entschieden: 1.

Die Beschwerde von Frau Kemthong Pidtayung wird gutgeheissen.

2.

Verfahrenskosten werden keine erhoben.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

16. September 2008

7728

Bundesamt für Kommunikation

2008-2222