Richtplan des Kantons Zürich Genehmigung des Teilrichtplans Verkehr Der Bundesrat hat am 14. Mai 2008 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 17. April 2008 wird die Richtplananpassung des Kantons Zürich vorbehältlich der Ziffern 2 bis 4 genehmigt.

2.

Die Vorhaben Strasse (Objekte gemäss Richtplantext 4.2.2) werden mit folgenden Anpassungen genehmigt: a. Vorhaben auf dem bestehenden oder zukünftigen Nationalstrassennetz werden unter dem Vorbehalt des neuen Netzbeschlusses Nationalstrasse sowie der engen Koordination mit den Bundesstellen und den Nachbarkantonen genehmigt. Die übrigen Objekte mit der Bezeichnung «als Bundesstrasse vorzusehen» werden unter dem Vorbehalt ihrer späteren Überprüfung (Bedarf, Prioritäten, räumliche Abstimmung gemäss Art. 5 Abs. 2 RPV) als Zwischenergebnis genehmigt (Nrn. 2b, 3, 4, 27, 36a, 40, 41, 42, 43, 48, 49, 50, 51, 52).

b. Bei den Objekten des kantonalen Strassennetzes fehlt der vollständige Nachweis der räumlichen Abstimmung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 RPV. Sie werden als Zwischenergebnis genehmigt.

3.

Die Vorhaben Schiene (Objekte gemäss Richtplantext 4.3.2) werden mit folgenden Anpassungen genehmigt: a. Vorhaben, welche eine Grundlage im Sachplan Verkehr haben, in der Botschaft ZEB enthalten sind oder über eine Plangenehmigung verfügen, werden unter dem Vorbehalt des Beschlusses «Gesamtschau FinöV» genehmigt (Nrn. 1, 2, 4, 10, 11, 20, 21, 25c, 26, 45). Die Objekte Nrn. 25a/b werden als Zwischenergebnis genehmigt.

b. Bei den übrigen Objekten Schiene fehlt der vollständige Nachweis der räumlichen Abstimmung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 RPV. Sie werden als Zwischenergebnis genehmigt.

4.

Der Kanton hat im Rahmen der nächsten Anpassung des kantonalen Richtplans folgende Punkte zu behandeln und Festlegungen zu treffen: ­ Sicherung der Fruchtfolgeflächen: Nachweis des gesicherten Umfangs und Massnahmen zur Schonung der Fruchtfolgeflächen ­ Störfallvorsorge: Umsetzung im Sinne der Empfehlungen des Bundes (vgl. Ziff. 3.36).

5.

Mitteilung an den Regierungsrat des Kantons Zürich und an die Regierungen der Kantone Aargau, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz, Thurgau und Zug durch die BK.

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2008-1358

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Amt für Raumordnung und Vermessung des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich, Tel. 043 259 30 22

­

Bundesamt für Raumentwicklung, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen, Tel. 031 322 40 58

3. Juni 2008

Bundesamt für Raumentwicklung

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