416 Ablauf der Referendumsfrist:

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12. Januar 1949

Bundesbeschluss über

Teuerungszulagen an Rentner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie an Rentenbezüger aus der Versicherung des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes (Vom 8. Oktober 1948)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesratea vom 10. August 1948, beschliesst:

Art. l Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzeru (Anstalt) richtet an ihre Eentner, "welchen Eenten für Unfälle gewährt werden, die sich vor dem I.Januar 1943 ereignet haben, Teuerungszulagen aus.

2 Die Grundsätze für die Ausrichtung der Zulagen werden, soweit sie nicht im nachfolgenden Artikel 3 vorgesehen sind, durch die Anstalt aufgestellt ; sie bedürfen der Genehmigung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

3 Die Mittel für die Finanzierung der Teuerungszulagen auf der Basis von 25 Prozent der Jahresrente, im Einzelfall höchstens 600 Franken, werden zu 40 Prozent vom Bund und zu 60 Prozent durch die Anstalt aufgebracht. Die Kosten, die sich aus einer Erhöhung dieser Ansätze ergeben, fallen zu Lasten des Bundes.

Art. 2 1 Der Bund richtet Teuerungszulagen aus für Eenten, die auf Grund des Bundesbeschlusses vom 26. März 1947 über die Gewährleistung von Invalidenund Hinterlassenenrenten aus der Versicherung des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes sowie die Ausrichtung von Teuerungszulagen für das Jahr 1947 für Unfälle oder Krankheiten gewährt werden, welche vor dem 81. Dezember 1943 eingetreten sind.

2 Festsetzung und Auszahlung der Teuerungszulagen erfolgen durch die Anstalt.

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Art. 3 Die in den Artikeln l und 2 erwähnten Teuerungszulagen betragen 25 Prozent der Jahresrente, im Einzelfall höchstens 600 Franken. Bentenbezügern, deren Benten vor dem 1. Dezember 1941 bestanden haben, wird eine Teuerungszulage von 30 Prozent, im Einzelfall höchstens 720 Franken, gewährt.

2 Zulageberechtigt sind nur in der Schweiz wohnende, invalide Eentenbezüger mit einer Arbeitsunfähigkeit von einem Drittel oder mehr sowie Witwen und Waisen. Ausgeschlossen von der Zulage sind grundsätzlich die Bezüger von Eltern- und Geschwisterrenten.

3 Bentenbezügern, welche die Verteuerung der Lebenshaltung seit Kriegsbeginn offenbar nicht empfindlich trifft, wird die Teuerungszulage nicht gewährt.

. , Art. 4 Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranstalten und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festzusetzen. Er kann den Bundesbeschluss rückwirkend auf den 1. Januar 1949 in Kraft erklären.

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Also beschlossen vom Stäuderat,

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Bern, den 8. Oktober 1948.

Der Präsident : Iten Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom ISTationalrat, Bern, den 8. Oktober 1948.

; Der Präsident : A. Picot Der Protokollführer: F.Weber

.

.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Art. 89, Abs. 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni Id84 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den, 8. Oktober 1948.: .

Scsi

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Vizekanzler: Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung 14. Oktober 1948 Ablauf der Referendumsfrist 12. Januar 1949 Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. III.

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Bundesbeschluss über Teuerungszulagen an Rentner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie an Rentenbezüger aus der Versicherung des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes (Vom 8. Oktober 1948)

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1948

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14.10.1948

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416-417

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