Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Entwurf

(UVG) (Organisation und Nebentätigkeiten der SUVA) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 20081, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Gesetz wird der Ausdruck «Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)» respektive «SUVA» durch «Suva» ersetzt.

Art. 1 Abs. 2 Bst. abis (neu) 2

Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen: abis Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Suva;

Art. 61 Abs. 1 und 3 Unter der Bezeichnung «Suva» besteht eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern. Die Anstalt ist ins Handelsregister einzutragen.

1

Die Suva steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird. Das Reglement über die Organisation der Suva sowie der Geschäftsbericht bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

3

Art. 62

Organe

Die Organe der Suva sind:

1 2

a.

der Aufsichtsrat;

b.

der Verwaltungsrat;

BBl 2008 5395 SR 832.20

2006-2512

5487

Organisation und Nebentätigkeiten der SUVA

c.

die Geschäftsleitung;

d.

die Revisionsstelle.

Art. 63 1

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht aus: a.

zehn Vertretern der bei der Suva versicherten Arbeitnehmer;

b.

zehn Vertretern der Arbeitgeber, die bei der Suva versicherte Arbeitnehmer beschäftigen;

c.

fünf Vertretern des Bundes.

Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er berücksichtigt dabei die Landesteile und die Berufsarten. Die Verbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber haben das Recht, dem Bundesrat Kandidaturen vorzuschlagen. Für das Honorar der Mitglieder des Aufsichtsrates gilt Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe b des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20003 (BPG) sinngemäss.

2

3 Die Mitglieder des Aufsichtsrates scheiden spätestens am Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 70. Altersjahr vollendet haben, aus dem Aufsichtsrat aus.

4

5

Der Aufsichtsrat konstituiert sich selbst. Er hat folgende Aufgaben: a.

Genehmigung der Gesamtstrategie der Suva;

b.

Verabschiedung des Organisationsreglementes zu Handen des Bundesrates;

c.

Genehmigung des Personalreglementes;

d.

Genehmigung der Rechnungsgrundlagen und Festlegung der Prämientarife;

e.

Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;

f.

Verabschiedung des Geschäftsberichtes zu Handen des Bundesrates;

g.

Unterbreitung von Vorschlägen an den Bundesrat für die Verwaltungsratswahl.

Die Aufgaben des Aufsichtsrates sind nicht übertragbar.

Art. 63a (neu) Verwaltungsrat 1

3

Der Verwaltungsrat besteht aus: a.

drei Vertretern der bei der Suva versicherten Arbeitnehmer;

b.

drei Vertretern der Arbeitgeber, die bei der Suva versicherte Arbeitnehmer beschäftigen;

c.

einem Vertreter des Bundes.

SR 172.220.1

5488

Organisation und Nebentätigkeiten der SUVA

Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Diese müssen über das notwendige branchenspezifische und betriebliche Fachwissen verfügen und dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrates sein.

2

3

Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Er hat namentlich folgende Aufgaben: a.

Ernennung der Mitglieder der Geschäftsleitung und dessen Vorsitzenden;

b.

Genehmigung der Finanzplanung sowie der Ausgestaltung des Rechnungswesens;

c.

Organisation der internen Revision sowie Bestellung und Beaufsichtigung des verantwortlichen Aktuars;

d.

Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetzgebung sowie der massgebenden Reglemente und Weisungen;

e.

Verabschiedung der Geschäfte zuhanden des Aufsichtsrates.

Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement weitere Aufgaben des Verwaltungsrates festlegen.

4

5

Die Aufgaben des Verwaltungsrates sind nicht übertragbar.

Für das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrates gilt Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe b BPG4 sinngemäss.

6

Art. 64

Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung führt die Geschäfte der Suva und vertritt sie nach aussen; sie kann die Prokura und andere Vollmachten erteilen.

1

Die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen weder dem Aufsichtsrat noch dem Verwaltungsrat angehören. Sie werden nach dem Obligationenrecht (OR)5 angestellt. Für ihren Lohn und die weiteren Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1­5 BPG6 sinngemäss.

2

Art. 64a (neu) Sorgfalts- und Treuepflicht Die Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Suva in guten Treuen wahren.

4 5 6

SR 172.220.1 SR 220 SR 172.220.1

5489

Organisation und Nebentätigkeiten der SUVA

Art. 64b (neu) Revisionsstelle Die Suva muss ihre Jahresrechnung durch die Revisionsstelle im Sinne von Artikel 727 OR7 ordentlich prüfen lassen. Die Revisionsstelle überprüft zudem die Einhaltung der Vorschriften über das Finanzierungsverfahren gemäss Artikel 90.

1

Die Wahl der Revisionsstelle erfolgt für eine Amtsdauer von höchstens drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

2

Art. 64c (neu) Verantwortlichkeit Die Mitglieder der Organe sowie die mit der Geschäftsführung und der Revision befassten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie der Suva absichtlich oder fahrlässig zufügen.

1

Der Anspruch der Suva auf Schadenersatz gegen die Mitglieder der Organe sowie die mit der Geschäftsführung und der Revision befassten Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem diese Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlungen an gerechnet.

2

Streitigkeiten aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder der Organe oder der mit der Geschäftsführung und der Revision betrauten Personen werden durch die Zivilgerichte beurteilt.

3

Art. 65

Rechnungslegung

Die Rechnungslegung der Suva stellt deren Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mit Spartenrechnung dar.

1

Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich unter Vorbehalt sozialversicherungsrechtlicher Sonderbestimmungen an allgemein anerkannten Standards.

2

Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offen zu legen.

3

Art. 65a (neu) Verantwortlicher Aktuar Für die Stellung und die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars gelten die Artikel 23 und 24 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 20048 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen.

1

Die zusätzlich erlassenen Vorschriften des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars und über den Inhalt des Berichts sind anwendbar.

2

7 8

SR 220 SR 961.01

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Organisation und Nebentätigkeiten der SUVA

Art. 65b (neu) Personal 1

Das Personal der Suva wird nach OR9 angestellt.

Der Verwaltungsrat legt Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen im Personalreglement fest. Artikel 6a BPG10 Absätze 1­5 gilt sinngemäss.

2

3

Das Personal ist bei der Pensionskasse der Suva versichert.

Art. 65c (neu) Steuern Die Suva ist unter Vorbehalt von Artikel 80 ATSG11 für kommerzielle Leistungen steuerpflichtig.

Art. 67a (neu) Nebentätigkeiten Die Suva kann zusätzlich zu den Tätigkeiten, zu welchen sie nach dem Gesetz verpflichtet ist, in den folgenden Bereichen tätig sein:

1

2

a.

Führung von Rehabilitationskliniken;

b.

Schadenabwicklung für Dritte;

c.

Entwicklung von Sicherheitsprodukten und deren Verkauf;

d.

Beratung und Ausbildung im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung.

Die Nebentätigkeiten müssen: a.

mit den hoheitlichen Aufgaben der Suva beim Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 85 Absatz 1 vereinbar sein;

b.

finanziell selbsttragend sein.

Die Nebentätigkeiten werden von Leistungszentren innerhalb der Suva oder von Aktiengesellschaften nach dem OR12 ausgeübt, an denen die Suva die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte besitzt.

3

Soweit die Nebentätigkeiten von Leistungszentren wahrgenommen werden, führt die Suva für jedes Leistungszentrum eine separate Betriebsrechnung. Überschüsse oder Verluste werden einer separaten Reserve der Suva gutgeschrieben oder belastet.

4

Art. 70 Abs. 3 (neu) Versicherer nach Artikel 68 können die Schadenerledigung der Suva oder einem anderen zugelassenen Versicherer übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten bezüglich des Datenschutzes und des Genehmigungsverfahrens.

3

9 10 11 12

SR 220 SR 172.220.1 SR 830.1 SR 220

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Organisation und Nebentätigkeiten der SUVA

II Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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