Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes

Entwurf

(ZNDG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht vom 29. Februar 20082 der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. April 20083, beschliesst: Art. 1

Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes

Der Bundesrat bezeichnet die Dienststellen des Bundes, welche die Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes des Bundes erfüllen. Diese Dienststellen: a.

beschaffen sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland und werten sie zu Handen der Departemente und des Bundesrates aus;

b.

nehmen nachrichtendienstliche Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit wahr, soweit sich diese Aufgaben aus den Artikeln 2, 5­13 und 14­17 des Bundesgesetzes vom 21. März 19974 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) ergeben.

Art. 2

Organisation des zivilen Nachrichtendienstes

Der Bundesrat regelt die Organisation des zivilen Nachrichtendienstes. Er unterstellt die Dienststellen, welche Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes erfüllen, dem gleichen Departement.

Art. 3

Zusammenarbeit und Informationsaustausch der Dienststellen des Nachrichtendienstes

Die Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes sorgen für eine gemeinsame und umfassende Beurteilung der Bedrohungslage und informieren einander über alle Vorgänge, die ihre jeweiligen gesetzlichen Aufgabenbereiche betreffen.

1

1 2 3 4

SR 101 BBl 2008 4015 BBl 2008 4035 SR 120

2008-0697

4029

Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes. BG

Die Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes informieren den militärischen Nachrichtendienst über alle Vorgänge, welche dessen Aufgaben zugunsten der Armee betreffen können.

2

Der militärische Nachrichtendienst ist gegenüber den Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes zur Auskunft verpflichtet und erstattet ihnen unaufgefordert Meldung, wenn er konkrete Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit feststellt.

3

4

Der Bundesrat regelt im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben: a.

die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes unter einander, insbesondere im Hinblick auf eine gemeinsame und umfassende Beurteilung der Bedrohungslage;

b.

die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Dienststellen des zivilen und des militärischen Nachrichtendienstes;

c.

die Zusammenarbeit der Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes mit ausländischen Dienststellen; er legt insbesondere die Grundsätze der Verwendung von Informationen ausländischer Dienststellen für die Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes fest.

Art. 4

Information anderer Stellen

Die Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes informieren andere Stellen des Bundes und der Kantone über alle Vorgänge, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit betreffen.

1

2

Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit.

Art. 5

Bearbeitung von Personendaten, die gestützt auf Artikel 1 Buchstabe a beschafft wurden

Die Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes sind befugt, Personendaten zu bearbeiten, die sie gestützt auf Artikel 1 Buchstabe a beschafft haben, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile. Die Bearbeitung darf gegebenenfalls ohne Wissen der betroffenen Personen erfolgen, soweit und solange es die Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes erfordern.

1

Sie können Informationen über Personen in der Schweiz, die bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit nach Artikel 1 Buchstabe a anfallen und die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können, den Strafverfolgungsorganen des Bundes weiterleiten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

2

3 Sie können Personendaten, die sie gestützt auf Artikel 1 Buchstabe a beschafft haben, im Einzelfall in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben.

Der Bundesrat regelt die Bearbeitung und den Schutz der Personendaten, die gestützt auf Artikel 1 Buchstabe a beschafft wurden; er kann dabei Ausnahmen von

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Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes. BG

den Vorschriften über die Registrierung der Datensammlungen festlegen, soweit die Registrierung die Informationsbeschaffung gefährden würde.

Art. 6

Bearbeitung von Personendaten, die gestützt auf das BWIS beschafft wurden

Für die Bearbeitung und insbesondere für die Weitergabe von Personendaten, welche die Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gestützt auf das BWIS beschafft haben, sind in jedem Fall die Vorschriften des BWIS anwendbar.

Art. 7

Quellenschutz

Der Bundesrat regelt den Quellenschutz entsprechend den Schutzbedürfnissen der verschiedenen Quellen. Personen, die auf Grund ihrer Informationstätigkeit über das Ausland gefährdet sind, sind in jedem Fall zu schützen.

Art. 8

Kontrolle

Die Bestimmungen von Artikel 25 sowie 26 Absatz 1 und 2 BWIS sind auf alle zivilen Dienststellen anwendbar, die nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen.

Art. 9

Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 10

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes. BG

Anhang (Art. 9)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. März 19975 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 6 Absatz 1, 7 Absatz 2­4, 10, 11 Absatz 2 Buchstabe a, 12, 13 Absatz 1 und 2, 15 Absatz 3 und 6, 17 Absatz 1 und 3 sowie 18 Absatz 1 und 5 wird der Ausdruck «Bundesamt» mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen durch «zuständige Bundesstelle» ersetzt.

Art. 5 Abs. 2 und 3 Der Bundesrat bezeichnet durch Verordnung die Departemente und die übrigen Dienststellen des Bundes, welche Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen; er bezeichnet insbesondere das Bundesamt, welches Verfügungen nach diesem Gesetz erlässt. Er regelt die Aufgabenteilung zwischen den zuständigen zivilen Stellen und den Organen der militärischen Sicherheit während eines Assistenzdienstes oder eines Aktivdienstes.

2

3

Aufgehoben

Art. 7 Abs. 1 Das zuständige Departement (Departement) verkehrt mit den Kantonsregierungen und arbeitet mit den interkantonalen Regierungskonferenzen zusammen.

1

Art. 13a Abs. 2, 1. Satz Sie übermitteln das Material dem vom Bundesrat bezeichneten Bundesamt (Bundesamt). ...

2

Art. 17 Abs. 7 Aufgehoben

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SR 120

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Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes. BG

2. Militärgesetz vom 3. Februar 19956 Art. 99 Abs. 1, 2bis, 3 Bst. c, 4 sowie 5 Der militärische Nachrichtendienst (Nachrichtendienst) hat zur Aufgabe, für die Armee bedeutsame Informationen über das Ausland zu beschaffen und auszuwerten, insbesondere im Hinblick auf die Verteidigung des Landes, den Friedensförderungsdienst und den Assistenzdienst im Ausland.

1

2bis Er kann Informationen über Personen in der Schweiz, die bei Gelegenheit seiner Tätigkeit nach Absatz 1 anfallen und die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können, den Strafverfolgungsorganen des Bundes weiterleiten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3

Der Bundesrat regelt: c.

die Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes mit interessierten Stellen von Bund und Kantonen sowie mit ausländischen Dienststellen; er genehmigt zwischenstaatliche Verwaltungsvereinbarungen des Nachrichtendienstes und sorgt dafür, dass solche Vereinbarungen erst nach erfolgter Genehmigung vollzogen werden dürfen;

Der Bundesrat regelt den Quellenschutz entsprechend den Schutzbedürfnissen der verschiedenen Quellen. Personen, die auf Grund ihrer Informationstätigkeit über das Ausland gefährdet sind, sind in jedem Fall zu schützen.

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Der Bundesrat regelt die Unterstellung des Nachrichtendienstes. Er sorgt dafür, dass die Tätigkeit des Nachrichtendienstes auf Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit überprüft wird. Das zuständige Departement erlässt jährlich einen Kontrollplan, der mit den parlamentarischen Kontrollen abgestimmt wird.

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SR 510.10

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