Generelle Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat im Zirkularverfahren vom 6. Februar 2008, gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 3, 9, 10, 11 und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, betreffend Gesuch vom 16. November 2007 für eine Verlängerung der generellen Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: 1. Bewilligungsnehmer Der für die Bewilligungsforschung innerhalb der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich Verantwortliche ist der Vorsteher des medizinischen Direktoriums, Prof.

Dr. med. Daniel Hell.

2. Datensammlungen Die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich führt ein Klinikinformationssystem KIS, dessen wesentlicher Teil die elektronische Krankengeschichte ist, und andere administrativ und medizinisch notwendige Datenbanken sowie Papierdossiers (Krankengeschichten, Patientenkarteien). Die Zugriffsregelungen bleiben unverändert.

Darüber hinaus ergeben sich keine Änderungen in der ursprünglichen Bewilligung und im ursprünglichen Verfügungsdispositiv.

3. Bewilligungsdauer und -beständigkeit Die vorliegende Bewilligung wird für eine Dauer von fünf Jahren ab Eintritt der Rechtskraft erteilt.

Treten vor Ablauf der Bewilligungsdauer Änderungen betreffend nachfolgender Punkte ein, so sind diese der Expertenkommission unverzüglich zu melden: ­

Wechsel des Verantwortlichen für die Bewilligungsforschung (gemäss Ziff. 1)

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Änderung in der Verwaltungs- oder Organisationsstruktur der Klinik

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Änderung in der Datenverwaltung

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Änderung des Zugriffsreglementes

Die Expertenkommission entscheidet nach Eingang der entsprechenden Meldung, ob ein neuer, ergänzender Bewilligungsentscheid gefällt werden muss.

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2008-0645

4. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

5. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten schriftlich mitgeteilt.

Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

11. März 2008

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Vizepräsident: Rudolf Bruppacher

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