07.491 Parlamentarische Initiative Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen der Ratsmitglieder Bericht des Büros des Ständerates vom 16. November 2007

Sehr geehrte Damen und Herren, Mit dem vorliegenden Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Änderung des Parlamentsressourcengesetzes (PRG) sowie einer Änderung der Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz (VPRG) und den Entwurf einer Verordnung der Bundesversammlung betreffend Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen der Ratsmitglieder. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das Büro des Ständerates beantragt, den beiliegenden Entwürfen zuzustimmen.

16. November 2007

Im Namen des Büros Der Präsident: Peter Bieri

2007-2854

149

Bericht 1

Entstehungsgeschichte

Das Parlamentsressourcengesetz (PRG) schreibt in Artikel 14 Absatz 2 vor, dass die Einkommen, Entschädigungen und Beiträge zu Beginn jeder Legislaturperiode des Nationalrates angemessen an die Teuerung angepasst werden. Das PRG sieht diese periodische Teuerungsanpassung vor, damit die Ratsmitglieder keine «versteckten» Einkommenseinbussen erleiden oder effektive Spesenausgaben nicht vollumfänglich rückerstattet werden. Insbesondere würden finanziell schlechter gestellte Ratsmitglieder spürbare Nachteile erleiden, da diese das Einkommen und die Entschädigungen zur Bestreitung der effektiven Lebenskosten benötigen. Die Verwaltungsdelegation hat an ihrer Sitzung vom 28. August 2007 festgestellt, dass gewisse Einkommen, Entschädigungen und Beiträge seit 2001 bzw. 2003 nicht mehr an die Teuerung angepasst wurden.

Weiter hat die Verwaltungsdelegation festgestellt, dass die Ratsmitglieder immer häufiger Opfer von Beschimpfungen, Bedrohungen oder Ehrverletzungen werden.

Eine Umfrage bei den Ratsmitgliedern hat ergeben, dass lediglich 5 Prozent der befragten Ratsmitglieder eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben.

Trotzdem erachtet es die Verwaltungsdelegation als notwendig, dass die Ratsmitglieder die Kosten einer Rechtsschutzversicherung pauschal vergütet bzw. einen Beitrag an die Unkosten allfälliger Rechtsverfahren erhalten.

Sie beantragte deshalb den Büros eine Kommissionsinitiative zu ergreifen, und der Bundesversammlung die notwendigen Änderungen zu unterbreiten. Die beiden Büros haben am 16. November 2007 dem Antrag zugestimmt.

2

Grundzüge der Vorlage

Der Verordnungsentwurf betreffend Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen der Ratsmitglieder sieht vor, dass jene Entschädigungen und Beiträge, welche während mehrerer Jahre nicht an die Teuerung angepasst wurden, erhöht werden.

Mit der vorgeschlagenen Änderung des PRG wird insbesondere eine Erhöhung der Jahresentschädigung um 500 Franken vorgeschlagen, als Beitrag an die Kosten einer individuellen Rechtsschutzversicherung oder allfälliger Rechtsverfahren.

Mit der vorgeschlagenen Änderung der VPRG wird die Voraussetzung für eine bessere Koordination geschaffen. In Zukunft wird die Verwaltungsdelegation anstelle der Ratbüros über spezielle Entschädigungen an Experten entscheiden.

150

3

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimungen

3.1

Parlamentsressourcengesetz

Art. 3a PRG Die Ratsmitglieder sind in ihrer Eigenschaft als Volksvertreterinnen und ­Vertreter und Vertreterinnen oder Vertreter der Kantone der Öffentlichkeit ausgesetzt und bieten deshalb Angriffsfläche für Bedrohungen, Verleumdungen usw. In extremen Fällen kann es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung mit hohen finanziellen Folgen führen. Zur Deckung dieser Kosten wird die Jahresentschädigung für Personal- und Sachausgaben der Ratsmitglieder um 500 Franken erhöht, damit die Ratsmitglieder eine individuelle Rechtschutzversicherung abschliessen können oder als Unkostenbeitrag an allfällige Rechtsverfahren.

Art. 10 Abs. 2 PRG Gemäss Artikel 10 Absatz 1 PRG erhalten die Ratsmitglieder eine Sonderentschädigung, wenn sie im Auftrag des Ratspräsidenten, des Büros oder einer Kommission eine Sonderaufgabe erfüllen. Über die Gewährung dieser Sonderentschädigung und deren Höhe entscheidet gemäss geltendem Recht das Büro, dem das betroffene Mitglied angehört (vgl. Art. 10 Abs. 2 PRG). Der Entwurf sieht nun vor, dass auch für die Gewährung dieser Sonderentschädigung und die Festlegung deren Höhe die Verwaltungsdelegation zuständig ist. Diese Änderung bezweckt, dass über alle Anspruchsberechtigungen der Ratsmitglieder nur noch die Verwaltungsdelegation entscheidet und damit eine Gleichbehandlung der Mitglieder beider Räte gewährleistet wird.

3.2

Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz

Art. 11 VPRG Gemäss Artikel 11 VPRG erhalten die von den Kommissionen beigezogenen Experten und Auskunftspersonen in der Regel die gleiche Entschädigung wie die Ratsmitglieder, sofern sie nicht im eigenen Interesse Auskunft erteilen. Für Gutachten und ständige Expertenbegleitung wird in einem schriftlichen Vertrag eine Entschädigung festgelegt, die dem Arbeitsaufwand, der Schwierigkeit und der Bedeutung des Auftrages Rechnung trägt. Es werden die vergleichbaren Tarife der Berufsorganisationen berücksichtigt. Das Büro kann abweichende Entschädigungen festlegen, insbesondere bei ausländischen Experten und in Sonderfällen. Der Entwurf sieht nun vor, dass neu auch die Delegationen erwähnt werden und dass für abweichende Entschädigungen die Verwaltungsdelegation zuständig ist, damit die finanzielle Koordination beider Räte gewährleistet ist.

151

3.3

Verordnung betreffend Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen der Ratsmitglieder

Die Bundesversammlung kann gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 PRG mittels Verordnung auf den Einkommen, Entschädigungen und Beiträgen einen angemessen Teuerungsausgleich ausrichten.

Das Jahreseinkommen und die Jahresentschädigung sind seit 2003 und das Taggeld seit 2001 nicht mehr an die Teuerung angepasst wurden. Die anderen Entschädigungen wie Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung, Spesen für Auslandreisen, Distanzentschädigung, Fraktionsbeiträge wurden letztmals im Jahr 2005 angepasst.

Die Zunahme der Lebenshaltungskosten gemessen am Landesindex der Konsumentenpreise beträgt kumuliert über mehrere Jahre einige Prozente.

Die folgende Übersicht zeigt die einzelnen Entschädigungen und Beiträge mit der jeweiligen teuerungsbedingten Entwicklung und der vorgeschlagenen Anpassung.

Art der Entschädigung

Jahreseinkommen Jahresentschädigung Taggeld Mahlzeiten Übernachtungen Spesen Ausland Distanzentschädigung Beiträge an Fraktionen Beitrag pro Fraktionsmitglied

letzte Anpassung

2003 2003 2001 2005 2005 2005 2005 2005 2005

aktueller rel. Teuerung Wert (%)

24 000 30 000 400 110 170 370 21 92 000 17 000

4.17 4.17 5.84 2.72 2.72 2.72 2.72 2.72 2.72

nominelle Teuerung

bereinigter Wert

Vorschlag neuer Wert

999.72 1 250 23.35 2.99 4.63 10.07 0.57 2 504.66 462.82

25 000 31 250 423.4 113 174.6 380.1 21.6 94 504.7 17 462.8

25 000 31 250 425 ­ ­ ­ ­ 94 500 17 500

Der Verordnungsentwurf sieht folgende Anpassungen an die Teuerung vor: ­

das Jahreseinkommen (PRG Art. 2) wird um 1000 Franken auf neu 25 000 Franken erhöht;

­

die Jahresentschädigung (PRG Art. 3a) wird um 1250 Franken auf neu 31 250 Franken erhöht;

­

das Taggeld (PRG Art. 3) wird um 25 Franken auf neu 425 Franken erhöht;

­

die Beiträge an die Fraktionen (VPRG Art. 10) werden um 2500 Franken auf neu 94 500 Franken erhöht;

­

den Beitrag pro Fraktionsmitglied (VPRG Art. 10) wird um 500 Franken auf neu 17 500 Franken erhöht.

Bei der Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung, den Spesen für Auslandreisen und der Distanzentschädigung wird auf eine Anpassung verzichtet.

152

4

Finanzielle Auswirkungen

Der vorgeschlagene Teuerungsausgleich für die Entschädigungen und Beiträge an die Ratsmitglieder und Fraktionen führt zu jährlichen Mehrausgaben von 1 290 000 Franken.

Die Ausgaben für den Beitrag an eine individuelle Rechtsschutzversicherung bzw.

an die Unkosten eines Rechtsverfahrens betragen 123 000 Franken.

5

Rechtliche Grundlagen

Die vorgeschlagenen Änderungen des Parlamentsressourcengesetzes stützen sich auf Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung und die Verordnung betreffend Teuerungsausgleich für die Einkommen und Entschädigungen der Ratstmitglieder auf Artikel 14 Absatz 2 des Parlamentsressourcengesetzes.

153

154