Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2008

Strassenverkehrsgesetz (SVG) Änderung vom 20. März 2008 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. September 20071, beschliesst: I Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19582 wird wie folgt geändert: Art. 16cbis Führerausweisentzug nach einer Widerhandlung im Ausland

Nach einer Widerhandlung im Ausland wird der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen, wenn

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a.

im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde; und

b.

die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist.

Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, die im Administrativmassnahmenregister (Art. 104b) nicht verzeichnet sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten.

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BBl 2007 7617 SR 741.01

2007-1905

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Strassenverkehrsgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme durch das Volk in Kraft.

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Nationalrat, 20. März 2008

Ständerat, 20. März 2008

Der Präsident: André Bugnon Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Christoffel Brändli Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 1. April 20083 Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2008

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BBl 2008 2331

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