Ablauf der Referendumsfrist: 22. Januar 2009

Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Änderung vom 3. Oktober 2008 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. August 20071, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 21. März 19972 über die Wahrung der inneren Sicherheit wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 4 Bst. f 4

Vorbeugende Massnahmen sind: f.

Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen nach den Artikeln 24a und 24c.

Art. 24a Abs. 2 Einleitungssatz In das Informationssystem dürfen Informationen über Personen, gegen die Ausreisesperren, Massnahmen nach kantonalem Recht im Zusammenhang mit Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen oder andere Massnahmen wie Stadionverbote verhängt worden sind, aufgenommen werden, wenn:

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Art. 24b Aufgehoben Art. 24c Abs. 1 Bst. a Einer Person kann die Ausreise aus der Schweiz in ein bestimmtes Land für eine bestimmte Zeitdauer untersagt werden, wenn:

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1 2

BBl 2007 6465 SR 120

2007-1444

8255

Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

a.

gegen sie ein Rayonverbot besteht, weil sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat; und

Art. 24d und 24e Aufgehoben Art. 24f

Untere Altersgrenze

Massnahmen nach Artikel 24c können nur gegen Personen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben.

Art. 24g

Aufschiebende Wirkung

Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach Artikel 24c kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.

Art. 24h Aufgehoben II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 3. Oktober 2008

Nationalrat, 3. Oktober 2008

Der Präsident: Christoffel Brändli Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 14. Oktober 20083 Ablauf der Referendumsfrist: 22. Januar 2009

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BBl 2008 8255

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