Radio und Fernsehgesetz

Eröffnung der Ausschreibung eines Leistungsauftrags in Anwendung von Artikel 21 Absatz 4 RTVG Artikel 33 RTVV überträgt dem BAKOM die Kompetenz, Massnahmen zu ergreifen, um Geräte für die Wiedergabe von Ton- und Bildarchiven nach Artikel 21 Absatz 4 RTVG in funktionstüchtigem Zustand zu erhalten. Das BAKOM schreibt den entsprechenden Leistungsauftrag aus.

1. Eröffnung der Ausschreibung, Fristen Die öffentliche Ausschreibung für die Erteilung eines Leistungsauftrags betreffend die Anwendung von Artikel 21 Absatz 4 RTVG wird am Dienstag, dem 18. März 2008, eröffnet.

Bewerbungen sind beim Bundesamt für Kommunikation bis spätestens Freitag, dem 9. Mai 2008, einzureichen; massgebend ist der Poststempel. Nach diesem Termin eingereichte Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.

2. Gegenstand des Leistungsauftrags Der Leistungsauftrag bezweckt hauptsächlich den Erhalt der technischen Kenntnisse, die nötig sind, um solche Geräte für die Wiedergabe von Ton- und Bildarchiven sowie die Träger der wichtigsten entsprechenden Formate in funktionstüchtigem Zustand zu erhalten. Die Umsetzung dieses Auftrags wird mit 50 000 Franken pro Jahr über eine Gesamtdauer von fünf Jahren finanziert.

3. Zuschlagskriterien Die wichtigsten Zuschlagskriterien werden in den Ausschreibungsunterlagen genannt.

4. Weitere Informationen ­ Ausschreibungsunterlagen Die Eingaben der Bewerber im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung müssen die Voraussetzungen erfüllen, die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt sind.

Die Ausschreibungsunterlagen umfassen namentlich Informationen zum Leistungsauftrag, zu den Qualifikations- und Auswahlkriterien sowie zu den Anforderungen an die Eingaben.

Die Ausschreibungsunterlagen, die auf der Internetseite des BAKOM (www.bakom.ch) verfügbar sind, können auch schriftlich (mittels Brief oder Fax) unter folgender Adresse bestellt werden: Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Abteilung Radio und Fernsehen Zukunftstrasse 44 2501 Biel

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