Qualifikationsentscheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 19. Mai 2008: 1.

Gestützt auf die Artikel 3 SBG und 60 VSBG werden die gemäss Punkt B beantragten Pokerturnierformate als Geschicklichkeitsspiele qualifiziert.

2.

Die Durchführung der Pokerturnierformate gemäss Punkt B ist unter Vorbehalt anderer rechtlicher, insbesondere kantonalrechtlicher, Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen zulässig.

3.

Die Verfahrenskosten von 300 Franken werden Pin GmbH Sàrl (Art. 112 ff.

VSBG). Dieser Betrag ist mit dem Kostenvorschuss von 300 Franken verrechnet worden.

4.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

5.

Zustellung an: ­ Pin GmbH Sàrl, Dorfstrasse 1, 2563 Ipsach, par Maître Pierre Heinis, Rue de l'Hôpital 11, Case postale 2473, 2001 Neuchâtel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

10. Juni 2008

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Direktor: Jean-Marie Jordan

Siehe auch: www.esbk.admin.ch

5004

2008-1420