11.3

Beilage 11.3 Teil III:

2007-2625

Beilage nach Artikel Artikel 10 Absatz 4 Aussenwirtschaftsgesetz, Artikel 13 Absätze 1 und 2 Zolltarifgesetz, Artikel 4 Absatz 2 Zollpräferenzengesetz (zur Genehmigung)

1065

1066

11.3

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2007 vom 16. Januar 2008

11.3.1

Übersicht

Aufgrund des Zolltarifgesetzes und des Zollpräferenzengesetzes unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten den 34. Bericht über zolltarifarische Massnahmen.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

Im vergangenen Jahr sind die nachstehenden Massnahmen beschlossen worden:

11.3.1.1

Auf das Zolltarifgesetz abgestützte Massnahmen

Am 1. Januar 2007 sind Rumänien und Bulgarien der EU beigetreten. Aus diesem Anlass haben diese Staaten ihre bilateralen Freihandelsabkommen mit der EFTA und die dazugehörigen bilateralen Agrarbriefwechsel mit der Schweiz gekündigt. Sie wenden nun das gemeinsame Aussenhandelssystem der EU an, einschliesslich des bilateralen Freihandelsabkommens und des Agrarabkommens mit der Schweiz. Bei einigen Produkten wurden dadurch bisherige Zollpräferenzen im Handel mit der Schweiz hinfällig. Die Schweiz und die EU haben sich am 2. Mai 2007 darauf geeinigt, die früheren Zollkonzessionen der Schweiz zugunsten Rumäniens und Bulgariens im Umfang ihres Konzessionswertes in äquivalente Zollkontingente für die EU umzuwandeln und auf Ausgleichsansprüche im Rahmen der WTO zu verzichten.

Im Gegenzug gewährt die EU der Schweiz zusätzliche Zollkonzessionen für gewisse Agrarprodukte. Zusätzlich gewähren sich die Partner gegenseitig NullzollKontingente für Wurstwaren. Die vereinbarten Zollkonzessionen wurden vom Bundesrat rückwirkend auf den 1. Januar 2007 bzw. auf den 1. Januar 2008 (Zollkontingent Wurstwaren) in Kraft gesetzt. Die Konzessionen für Agrarprodukte sollen ins Agrarabkommen mit der EU aufgenommen werden. Die Zuteilung der Zollkontingentsanteile erfolgt in der Regel entsprechend der Reihenfolge der Einfuhrzollanmeldungen («Windhund an der Grenze»). Ausnahmen von diesem Prinzip gelten in agrarpolitisch sensiblen Bereichen, bei denen der Bundesrat andere Verteilmethoden bestimmt hat.

Im Januar 2007 sind das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ägypten und das Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Ägypten unterzeichnet worden. Der Bundesrat hat die Abkommen mit Ägypten im Rahmen des Berichts zur Aussenwirtschaftspolitik 2007 dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet. Die Abkommen mit Ägypten und die darin vereinbarten Zollkonzessionen werden gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes seit 1. August 2007 provisorisch angewendet.

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Die Schweiz beteiligt sich ­ zusammen mit der EU, den USA, Kanada, Japan, Macao und Norwegen ­ im Rahmen der WTO an der Sektorinitiative Pharma, welche die Abschaffung der Zölle und anderer Abgaben auf pharmazeutischen Produkten beabsichtigt. Der erste Zollabbau für einen Teil dieser Waren ist am 1. Januar 1996 in Kraft getreten. Seither sind drei weitere Abbauschritte vereinbart worden. Die Resultate der Verhandlungen zum vierten Abbauschritt der Sektorinitiative Pharma sind in Anhang 1 (Teil 1a und 1b) zum Zolltarifgesetz mit Wirkung ab 1. Juli 2007 vorläufig in Kraft gesetzt worden. Die neueste Revision der Sektorinitiative Pharma sieht für 1290 zusätzliche pharmazeutische Produkte Zollfreiheit vor, was zu einer Verbilligung der Einfuhren solcher Erzeugnisse führt. Gleichzeitig verbessert sich der Marktzugang für Schweizer Produkte in den Ländern, die ebenfalls der Sektorinitiative Pharma beigetreten sind.

Der Jahresbedarf an backfähigem Brotgetreide beträgt ungefähr 450 000 Tonnen.

Wegen ungünstiger Witterungsbedingungen ergab die Brotgetreideernte 2007 lediglich 320 000 Tonnen. Um die Inlandversorgung sicherzustellen, hat der Bundesrat das EVD ermächtigt, das Zollkontingent Brotgetreide bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes vorübergehend zu erhöhen. Gestützt darauf hat das EVD das Zollkontingent für Brotgetreide von 70 000 Tonnen für 2007 um 30 000 Tonnen und für 2008 um weitere 30 000 Tonnen erhöht.

Zur Steigerung des Wettbewerbs bei den inländischen getreideverarbeitenden Betrieben sind die Zollansätze für Getreideprodukte zur menschlichen Ernährung per 1. Juli 2008 auf 65 Franken je 100 kg gesenkt worden. Die Zollansätze für Dinkelmehl sind wegen der morphologischen Eigenschaften von Dinkel (Mengkorn) und des damit verbundenen Mehraufwands bei der Verarbeitung auf 85 Franken und für bearbeitete Dinkelkörner auf 73 Franken je 100 kg festgelegt worden. Mit dieser Senkung verbunden ist die Änderung des Zolltarifs für Dinkelprodukte, welche die Schaffung von neuen Tarifnummern erforderte.

Wegen der kleineren Ernte 2006 infolge ungünstiger Witterungseinflüsse musste der Bedarf des Handels an Speisekartoffeln mit Importen gedeckt werden. Hierzu wurde das Teilzollkontingent für Kartoffeln (inkl. Saatkartoffeln) vorübergehend um 44 000 Tonnen von 18 250 Tonnen auf 62 250 Tonnen
erhöht.

Die geringere inländische Butterproduktion erforderte eine vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents für Butter (frisch, nicht gesalzen) um insgesamt 7000 Tonnen auf 8100 Tonnen.

Unter Beibehaltung der Einfuhrregelung auf der Grundlage der Inlandleistung werden die Ausserkontingentszollansätze für Schnittblumen innerhalb von zehn Jahren degressiv auf das Niveau der Kontingentszollansätze abgebaut. Der erste Abbauschritt erfolgte am 1. Januar 2008.

Um den gestiegenen Bedarf an Halalfleisch von Tieren der Rindvieh- bzw. Schafgattung zu decken, wurden die entsprechenden Teilzollkontingente ab 1. Januar 2008 um 50 Tonnen auf 350 Tonnen bzw. um 25 Tonnen auf 175 Tonnen, dies zulasten des Teilzollkontingents für übriges Fleisch.

Die Bestimmungen der Pferdeeinfuhrverordnung und der Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel wurden nach den Vorgaben der Verordnungsänderungen zur Agrarpolitik 2011 unverändert in das neue Kapitel 3a sowie die neuen Anhänge 4a und folgende der Agrareinfuhrverordnung übergeführt. Die beiden Verordnungen wurden daher aufgehoben.

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11.3.1.2

Auf das Zollpräferenzengesetz abgestützte Massnahmen

Das Zollpräferenzengesetz als Nachfolgeerlass des Zollpräferenzenbeschlusses von 1981 ist am 1. März 2007 in Kraft getreten. Aus diesem Anlass hat der Bundesrat die auf das Zollpräferenzengesetz abgestützte Zollpräferenzenverordnung totalrevidiert und am 1. April 2007 in Kraft gesetzt. Das schweizerische System allgemeiner Zollpräferenzen zugunsten von Entwicklungsländern (APS) wird noch stärker als bisher auf die Bedürfnisse der in der Entwicklung am wenigsten fortgeschrittenen Länder ausgerichtet. Der dritte Abbauschritt der Nullzoll-Initiative gewährt den ärmsten Ländern einen zoll- und kontingentsfreien Marktzugang. Dies gestützt auf die Zusage der Schweiz anlässlich der WTO-Konferenz von Hongkong im Jahr 2005. Die bisher bestehenden Ausnahmen von der Gewährung der Zollpräferenzen gegenüber den fortgeschritteneren Entwicklungsländern und Schwellenländern werden weitergeführt. Zusätzlich werden die Zollpräferenzen für Zucker aus Brasilien aufgehoben. Wegen der Marktstellung dieser Erzeugnisse können Waren aus anderen Entwicklungsländern vom Markt verdrängt werden; dies widerspricht der Strategie des Bundesrates, Zollpräferenzen auf die Bedürfnisse der ärmeren Entwicklungsländer auszurichten. Zollpräferenzen werden nur gewährt, wenn entsprechende Ursprungsnachweise vorgelegt werden. Diese werden unter Mitwirkung der zuständigen ausländischen Behörden stichprobenweise überprüft. Im Fall von ernsthaften Marktstörungen können Zollpräferenzen vorübergehend angepasst oder aufgehoben werden (sog. «agrarpolitische Schutzklausel»).

Mit der vorläufigen Anwendung der im Rahmen des Freihandelsabkommens mit Ägypten vereinbarten Zollansätze sind am 1. August 2007 für dieses Land die autonomen Zollpräferenzen im Allgemeinen Präferenzensystem zugunsten der Entwicklungsländer (APS) durch vertragliche Zollpräferenzen abgelöst worden. Deshalb wurde Ägypten auf den gleichen Zeitpunkt aus der Liste der Entwicklungsländer in der Zollpräferenzenverordnung gestrichen.

Die Schweiz gewährt den Entwicklungsländern Zollpräferenzen im Rahmen des APS. Für Zucker der Tarifnummer 1701.9999 wurde bisher die Zollpräferenz in Form einer Ermässigung von 22 Franken auf dem nichtpräferenziellen Zollansatz gewährt. Die starke Zunahme der Importe von Zucker zum Präferenz-Zollansatz im ersten Halbjahr 2007 gefährdete wegen des damit
verbundenen Preisvorteils gegenüber Zucker aus der EU die sogenannte «Doppel-Null-Lösung» für Zucker, die mit der EU im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vereinbart worden ist. Diese Lösung basiert auf annähernd gleichen Zuckerpreisen in der Schweiz und in der EU und hat eine grosse Bedeutung für die Schweizer Wirtschaft, insbesondere die Nahrungsmittelindustrie. Um das korrekte Funktionieren der «Doppel-Null-Lösung» für Zucker im Rahmen des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zu gewährleisten, hat der Bundesrat im Jahr 2007 folgende Massnahmen getroffen: ­

Mit der Verordnung über die vorübergehende Aussetzung der Zollpräferenzen für Zucker ist der Präferenz-Zollansatz zugunsten der Entwicklungsländer (mit Ausnahme der am wenigsten entwickelten Länder) vom 1. September bis 31. Dezember 2007 sistiert worden, mit dem Ziel, den festgestellten Preisunterschied zu verringern;

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­

Seit dem 1. Januar 2008 wird durch eine Änderung der Zollpräferenzenverordnung die bisher ohne Mengenbeschränkung gewährte Ermässigung von 22 Franken auf den nichtpräferenziellen Zollansatz auf ein Kontingent von 10 000 Tonnen beschränkt. Ausserhalb dieses Kontingents wird eine Ermässigung ohne Mengenbeschränkung von 7 Franken auf den nichtpräferenziellen Zollansatz gewährt.

Im Rahmen des APS wird für Spezialitätengetreide aus der Andenregion (Quinoa, Amarant, Kaniwa), deren Handel die ländliche Entwicklung dieser Region fördert, seit 1. Januar 2008 bei der Einfuhr Zollfreiheit gewährt.

11.3.1.3

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente

Die Zuteilung der Zollkontingente und deren Ausnützung werden angesichts des Umfangs der Daten ausschliesslich im Internet veröffentlicht.

11.3.2

Bericht

Nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10), Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Einund Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72) und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 1981 (SR 632.91) hat der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die Zollmassnahmen zu berichten, die in Ausübung der in den erwähnten Erlassen enthaltenen Befugnisse getroffen wurden.

Im vorliegenden Bericht werden der Bundesversammlung die gestützt auf das Zolltarifgesetz und das Zollpräferenzengesetz im Jahr 2007 beschlossenen Massnahmen zur Genehmigung unterbreitet. Es erfolgten keine Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen. Die Erlasse, die gestützt auf die nachfolgenden Massnahmen in Kraft gesetzt wurden, sind bereits in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht worden. Sie umfassen insgesamt 100 Seiten. Aus Spargründen wird auf eine nochmalige Veröffentlichung im Rahmen dieses Berichts verzichtet.

Die Bundesversammlung hat den Übergang von der halbjährlichen zur jährlichen Berichterstattung über zolltarifarische Massnahmen und deren Integration in den Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik mit der Annahme des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Neuregelung der Berichterstattung auf dem Gebiet der Aussenwirtschaftspolitik (AS 2006 4097) beschlossen (vgl. insbesondere die Änderung von Art. 10 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen [SR 946.201]). Das erwähnte Bundesgesetz ist nach unbenützt abgelaufener Referendumsfrist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Der Bundesversammlung werden alle der Berichterstattungspflicht unterliegenden Massnahmen zum Entscheid vorgelegt, die während des Jahres 2007 getroffen wurden, unabhängig vom Datum des Inkrafttretens der entsprechenden Erlasse. Auf diese Weise wird

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der Bundesversammlung ermöglicht, in angemessenem zeitlichem Zusammenhang über die getroffenen Massnahmen zu entscheiden.

11.3.2.1 11.3.2.1.1

11.3.2.1.1.1

Auf das Zolltarifgesetz abgestützte Massnahmen Verordnung vom 8. März 2002 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit der EFTA und der EG (Freihandelsverordnung) (SR 632.421.0) Änderung vom 27. Juni 2007 (AS 2007 3417) Ausgangslage

Mit dem EU-Beitritt am 1. Januar 2007 kündigten Rumänien und Bulgarien ihre bilateralen Freihandelsabkommen mit der EFTA und die dazugehörigen bilateralen Agrarbriefwechsel mit der Schweiz. Dementsprechend wurden in der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 1995 (SR 632.319) die Konzessionen zugunsten dieser Länder aufgehoben. Seit dem Beitritt wenden sie das gemeinsame Aussenhandelssystem der EU an. Neu kommen damit im Handel mit diesen Ländern das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Freihandelsabkommen; SR 0.632.401) und die weiteren Abkommen, insbesondere das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen; SR 0.916.026.81), zur Anwendung. Bei einigen Agrarprodukten und landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten gingen mit diesem Wechsel bisherige Zollpräferenzen verloren.

Die Schweiz und die EU haben sich am 2. Mai 2007 darauf geeinigt, die früheren Zollkonzessionen zugunsten Rumäniens und Bulgariens im Umfang ihres Konzessionswertes in äquivalente Zollkontingente für die EU umzuwandeln (Ziegenfleisch, Hühnerbrüste, Salatgurken, Einmachgurken, Cornichons, Nüsse, Aprikosen, Himbeeren). Gleichzeitig wurde beschlossen, auf allfällige Ausgleichsansprüche im Rahmen der WTO zu verzichten. Zusätzlich hat sich die Schweiz bereit erklärt, die bisher Italien, Frankreich, Deutschland und Ungarn gewährten Länderkontingente für Wurstwaren aufzustocken und in ein konsolidiertes Nullzoll-Kontingent für die EU zu überführen. Im Gegenzug hat die Schweiz von der EU zusätzliche Zollkonzessionen für Agrarprodukte erhalten (Mangold, Karden, Erdbeeren, Wurstwaren).

Hinsichtlich der Realisierung des vollständigen Käsefreihandels hat die EU ihre Lizenzen für Käseeinfuhren per 1. Januar 2008 aufgehoben. Die Schweiz hat gleichzeitig ihre diesbezüglichen administrativen Massnahmen abgeschafft.

11.3.2.1.1.2

Zusätzliche Zollkonzessionen

Der Bundesrat hat die vereinbarten Zollkonzessionen gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes (SR 632.10) rückwirkend auf den 1. Januar 2007 bzw. auf den 1. Januar 2008 (Kontingent Wurstwaren) autonom in Kraft gesetzt. Die völkerrechtliche Verankerung dieser Zollkonzessionen erfolgt in einem zweiten Schritt. Die 1071

Agrarkonzessionen sollen ins Agrarabkommen mit der EU aufgenommen werden.

Die entsprechende Botschaft wird der Bundesversammlung im Rahmen des Berichts zur Aussenwirtschaftspolitik 2007 zur Genehmigung vorgelegt.

11.3.2.1.1.3

Zuteilung der Zollkontingente

Die Einfuhren des Jahres 2007 wurden zunächst zu den bisher für Waren aus der EU allgemein gültigen Zollansätzen abgefertigt. Die Differenz zu den neuen Präferenzzollansätzen wird auf Gesuch hin nach dem Zuteilungsverfahren «Windhund bei der Bewilligungsstelle» zurückerstattet. Der Anspruch auf Rückerstattung für Einfuhren in der Übergangsperiode kann bis zum 31. März 2008 geltend gemacht werden.

Ab 1. Januar 2008 erfolgt die Zuteilung der Zollkontingentsanteile aus verwaltungsökonomischen Gründen weitgehend entsprechend der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrzollanmeldungen bei den Zollämtern («Windhund an der Grenze»). Die Veranlagung wird seit 1. Januar 2006 ausschliesslich elektronisch mit der Anwendung e-dec durchgeführt. Für die Verteilung von Zollkontingenten derjenigen Tarifnummern, die den Bestimmungen der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (AEV; SR 916.01) unterliegen, ist für die Zuteilung eines Kontingentsanteils in der Regel eine Generaleinfuhrbewilligung erforderlich. Ebenso gelten für die Verteilung bestimmter Zollkontingente abweichend vom Verfahren «Windhund an der Grenze» die Bestimmungen der betreffenden Marktordnungen.

11.3.2.1.2

Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Freihandelspartnern (ausgenommen Europäische Gemeinschaft und Europäische Freihandels-Assoziation) (Freihandelsverordnung 2) (SR 632.319) Änderung vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3483)

Am 27. Januar 2007 sind das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Arabischen Republik Ägypten sowie die Vereinbarung in Form eines Briefwechsels über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten unterzeichnet worden. Artikel 49 Ziffer 1 des Freihandelsabkommens sieht die Inkraftsetzung am 1. Tag des zweiten Monats vor, nachdem die Vertragspartner den Ratifikationsprozess in den jeweiligen Ländern abgeschlossen haben. Die Abkommen sehen für die EFTA-Staaten die Möglichkeit der provisorischen Anwendung vor.

Gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen (SR 946.201) hat die Schweiz am 25. Juni 2007 die Notifikation über die provisorische Anwendung des Abkommens und der Vereinbarung mit diplomatischer Note beim Depositarstaat Norwegen hinterlegt. Die Ratifikationsurkunde Ägyptens ist am 19. Juni 2007 beim Depositarstaat eingetroffen. Die beiden Wirtschaftsvereinbarungen werden dem Parlament im Rahmen des Berichtes zur Aussenwirtschaftspolitik 2007 zur Genehmigung unterbreitet.

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Der Bundesrat hat die mit dem Freihandelsabkommen und der Vereinbarung in Form eines Briefwechsels mit Ägypten zusammenhängenden Änderungen der Freihandelsverordnung 2 am 4. Juli 2007 beschlossen. Die Zollansätze werden gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes seit dem 1. August 2007 vorläufig angewandt.

11.3.2.1.3

Verordnung vom 8. Juni 2007 über die Änderung des Zolltarifs in Anhang 1 des Zolltarifgesetzes und über die Anpassung einer Verordnung im Zusammenhang mit dieser Änderung (AS 2007 2885)

Vorläufige Anwendung der dritten Revision der WTO-Sektorinitiative Pharma Seit 1996 nehmen neben der Schweiz die EU, die USA, Kanada, Japan, Macao und Norwegen an der WTO-Sektorinitiative Pharma teil, die Zollfreiheit für gewisse pharmazeutische Produkte vorsieht. Der insgesamt vierte Abbauschritt, der mit Wirkung ab 1. Juli 2007 vorläufig angewandt wird, sieht für 1290 zusätzliche pharmazeutische Produkte Zollfreiheit vor. Die Änderung der Liste LIX unterliegt der parlamentarischen Genehmigung. Mit der Genehmigung der Änderung des Anhangs 1 (Teile 1a und 1b) zum Zolltarifgesetz werden die Tarife definitiv im Zolltarifgesetz festgelegt. Eine weitere Änderung gestützt auf die Genehmigung der Änderung der Liste LIX ist daher nicht mehr notwendig. Die Botschaft zur Genehmigung der Änderung der Liste LIX durch die Bundesversammlung ist dem Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2007 beigefügt. Die Beseitigung der Zölle verbilligt die Einfuhr von pharmazeutischen Erzeugnissen und verbessert gleichzeitig den Zugang für Schweizer Produkte zu den erwähnten Märkten.

11.3.2.1.4

Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Festlegung von Zollansätzen und die Einfuhr von Getreide, Futtermitteln, Stroh und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen (Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel) (AS 1998 3211) Änderung vom 17. Oktober 2007 (AS 2007 4975)

Vorübergehende Erhöhung des Zollkontingents für Brotgetreide Mit der Änderung der Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel hat der Bundesrat das EVD ermächtigt, das Zollkontingent Brotgetreide bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes nach Anhörung der interessierten Kreise für die Zeit vom 1. November bis 30. Juni 2008 vorübergehend zu erhöhen (Ernte 2007). Er reagierte damit auf den durch die Marktsituation entstandenen Engpass bei der Versorgung mit Brotgetreide.

Gestützt auf diese Ermächtigung hat das EVD am 17. Oktober 2007 (AS 2007 4971) in Anhang 4 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (AEV; SR 916.01) das erwähnte Zollkontingent entsprechend geändert (vgl. Ziff. 11.3.2.1.6).

1073

Aufhebung vom 14. November 2007 (AS 2007 6225) Die Bestimmungen der Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel wurden gemäss den Vorgaben der Verordnungsänderungen zur Agrarpolitik 2011 unverändert in das neue Kapitel 3a sowie die neuen Anhänge 4a und folgende der AEV übergeführt. Die Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel wurde daher auf den 31. Dezember 2007 aufgehoben.

11.3.2.1.5

Verordnung vom 16. Mai 2007 über die Änderung des Zolltarifs im Anhang zum Zolltarifgesetz und weiterer Erlasse im Zusammenhang mit Dinkel (AS 2007 2271)

Aufteilung von Tarifnummern für Dinkelprodukte Im Gegensatz zu Weizen ist Dinkel nach dem Dreschen noch von Spelzen umgeben.

Als einziges Getreide muss Dinkel deshalb in einem separaten Arbeitsgang geröllt werden, damit aus den Körnern Mehl hergestellt werden kann. Die damit verbundenen Mehrkosten und der Ausbeuteverlust sind bei der Zollfestsetzung zu berücksichtigen. Hierzu mussten die Tarifnummern 1101.0049 für Mehl von Weizen oder Dinkel (Mengkorn) zur menschlichen Ernährung und 1104.2919 für bearbeitete Körner von Weizen, Roggen, Dinkel (Mengkorn) und Triticale zur menschlichen Ernährung neu aufgeteilt werden. Für Dinkelmehl und für bearbeitete Dinkelkörner zur menschlichen Ernährung wurden die neuen Tarifnummern 1101.0043 und 1104.2913 geschaffen. Die Ansätze des Generaltarifs bleiben unverändert. Diese Änderung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt hat der Bundesrat mit der Änderung vom 16. Mai 2007 der Agrareinfuhrverordnung (AS 2007 2327) auch die Ansätze des Gebrauchszolltarifs festgelegt (vgl. Ziff. 11.3.2.1.6).

11.3.2.1.6

Allgemeine Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) (SR 916.01) Änderung vom 30. Januar 2007 (AS 2007 383)

Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents Kartoffeln (inkl. Saatkartoffeln) Wegen der ungünstigen Witterung fiel die inländische Kartoffelernte 2006 sehr gering aus. Zur Versorgung des Frischmarktes fehlten im Jahr 2007 grosse Mengen an Speisekartoffeln, insbesondere mehlige Sorten. Der Bedarf musste daher mit Importen gedeckt werden. Hierzu wurde mit Wirkung ab 1. Februar 2007 in Anhang 4 AEV das Teilzollkontingent Nr. 14.1 Kartoffeln (inkl. Saatkartoffeln) vorübergehend um 44 000 Tonnen von 18 250 Tonnen auf 62 250 Tonnen erhöht.

Die Änderung vom 30. Januar 2007 war bis Ende 2007 befristet; sie braucht daher nicht mehr genehmigt zu werden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

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Änderungen vom 14. Juni und 23. August 2007 (AS 2007 2949, 4131) Vorübergehende Erhöhungen des Teilzollkontingents Butter (frisch, nicht gesalzen) Gemäss Anhang 4 AEV 4. Marktordnung Milchprodukte beträgt das Teilzollkontingent Nr. 07.41 Butter (frisch, nicht gesalzen) 1100 Tonnen. Nach Artikel 42 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) obliegt es dem Bundesamt für Landwirtschaft zu bestimmen, wie viel Butter im Rahmen des Zollkontingents Nr. 07 eingeführt werden kann.

Wegen geringerer Butterproduktion zeichnete sich ein Versorgungsengpass ab. Zur Sicherstellung der Marktversorgung mit Butter wurde das Teilzollkontingent 07.41 Butter (frisch, nicht gesalzen) mit Wirkung ab 1. Juli 2007 vorübergehend um 3000 Tonnen und mit Wirkung ab 6. September 2007 vorübergehend um weitere 4000 Tonnen auf insgesamt 8100 Tonnen erhöht.

Die Änderungen vom 14. Juni und 23. August 2007 waren bis Ende 2007 befristet; sie brauchen daher nicht mehr genehmigt zu werden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Änderung vom 16. Mai 2007 (AS 2007 2327) Senkung der Zollansätze für Getreideprodukte zur menschlichen Ernährung Nach der Aufhebung des Backmehlmonopols im Jahr 1995 galten für Getreideprodukte zur menschlichen Ernährung im Verhältnis zum Inlandpreis sehr hohe Zollansätze von 109­148 Franken je 100 kg. Um die Einfuhr unter gewissen Voraussetzungen trotzdem zu ermöglichen, wurden für mehrere Produkte Zollbegünstigungen zwischen 1.50 Franken und 110 Franken ­ je 100 kg bewilligt. Seither sind die Zölle für Brotgetreide und Futtermittel im Rahmen der Umsetzung der Agrarpolitik mehrmals reduziert worden. Nun sollen auch die getreideverarbeitenden Betriebe im Inland an internationale Wettbewerbsverhältnisse herangeführt werden. Im Einvernehmen mit der Branche sind die Zollansätze für Getreideprodukte zur menschlichen Ernährung ebenfalls gesenkt worden. Um der Branche Zeit für die Umstellung zu geben, hat der Bundesrat die Zollansätze für diese Produkte mit Wirkung ab 1. Juli 2008 auf 65 Franken je 100 kg gesenkt. Der Zollansatz für Dinkelmehl der Tarifnummer 1101.0043 wurde auf 85 Franken und derjenige für geröllte Dinkelkörner der Tarifnummer 1104.2913 auf 73 Franken je 100 kg festgelegt, weil die morphologischen Eigenschaften von Dinkel eine zweistufige Verarbeitung erfordern.

Änderung vom 17. Oktober 2007 (AS 2007 4971) Vorübergehende Erhöhung des Zollkontingents Brotgetreide Wegen ungünstiger Witterungsbedingungen betrug die inländische Ernte 2007 an backfähigem Brotgetreide lediglich rund 320 000 Tonnen. Der Jahresbedarf beträgt jedoch rund 450 000 Tonnen. Infolge der weltweiten Verbrauchszunahme bei tiefen Lagerbeständen und europaweit aufgetretener witterungsbedingter Qualitätsmängel 1075

ist das Angebot an Brotgetreide knapp. Nach Anhang 4 AEV Marktordnungen Hartweizen, Brot- und Grobgetreide beträgt das Zollkontingent Nr. 27 für Brotgetreide 70 000 Tonnen. Zur Sicherstellung der Marktversorgung erhöhte das EVD das Zollkontingent gestützt auf die Ermächtigung des Bundesrates in der Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel (AS 2007 4975) für 2007 mit Wirkung ab 1. November 2007 vorübergehend um 30 000 Tonnen und für 2008 vorübergehend um weitere 30 000 Tonnen.

Die das Jahr 2007 betreffende Änderung vom 17. Oktober 2007 war bis Ende 2007 befristet; sie braucht daher nicht mehr genehmigt zu werden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Änderung vom 14. November 2007 (AS 2007 6225) Abbau der Ausserkontingentszollansätze für Schnittblumen Die in Anhang 1 AEV festgelegten Ausserkontingentszollansätze (AKZA) für Schnittblumen sollen innerhalb von zehn Jahren degressiv auf das Niveau der Kontingentszollansätze (KZA) abgebaut werden. In den ersten beiden Jahren ist bei den AKZA ein Abbau von je 30 % und in den folgenden fünf Jahren von je 20 % vorgesehen. In den letzten drei Jahren werden die AKZA linear abgebaut. Die übrigen Elemente der Einfuhrregelung, insbesondere die Zuteilung der Zollkontingentsanteile im Rahmen der Verträge (Inlandleistung), werden während des Zollabbaus beibehalten. Mit dem Zollabbau verlieren die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen schrittweise an Bedeutung. Die Einfuhrregelung wird mit dem Ende des Zollabbaus am 31. Dezember 2016 aufgehoben. Die Massnahme wird von den interessierten Kreisen, insbesondere den Schnittblumenproduzenten, unterstützt. Mit dieser Lösung wird zudem dem innen- und aussenpolitischen Druck zur Aufhebung der Inlandleistung als Vergabekriterium für Zuteilungen von Zollkontingentsanteilen Rechnung getragen.

Erhöhung der Teilzollkontingente für Halalfleisch von Tieren der Rindviehbzw. Schafgattung Nach Anhang 4 AEV beträgt das Teilzollkontingent Nr. 05.5 Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung 300 Tonnen und das Teilzollkontingent Nr. 05.6 Halalfleisch von Tieren der Schafgattung 150 Tonnen, nachdem letzteres Kontingent bereits am 1. Januar 2007 um 50 Tonnen erhöht wurde. Der Bedarf an Halalfleisch von diesen Tiergattungen steigt jedoch weiterhin an.

Gestützt auf diese Marktentwicklung hat der Bundesrat die erwähnten Teilzollkontingente mit Wirkung ab 1. Januar 2008 zulasten des Teilzollkontingents 05.7 um 50 bzw. 25 Tonnen auf 350 bzw. 175 Tonnen erhöht. Das Teilzollkontingent 05.7 «Übriges Fleisch» beträgt neu 20 703 Tonnen. Die gesamte Zollkontingentsmenge für Schlachttiere, Fleisch von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung (Nr. 05) von 22 500 Tonnen bleibt damit unverändert.

1076

11.3.2.1.7

Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von Tieren der Pferdegattung (Pferdeeinfuhrverordnung, PfEV) (AS 1999 107) Aufhebung vom 14. November 2007 (AS 2007 6225)

Die Bestimmungen der Pferdeeinfuhrverordnung wurden gemäss Vorgaben der Verordnungsänderungen zur Agrarpolitik 2011 unverändert in das neue Kapitel 3a sowie die neuen Anhänge 4a und folgende der AEV übergeführt. Die Pferdeeinfuhrverordnung wurde daher auf den 31. Dezember 2007 aufgehoben.

11.3.2.2 11.3.2.2.1

Auf das Zollpräferenzengesetz abgestützte Massnahmen Verordnung vom 16. März 2007 über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzenverordnung) (SR 632.911; AS 2007 875)

11.3.2.2.1.1

Allgemeines

In seiner Botschaft vom 1. März 2006 (BBl 2006 2963) hat der Bundesrat der Bundesversammlung beantragt, den Zollpräferenzenbeschluss vom 9. Oktober 1981 (AS 1982 164) in ein Gesetz umzuwandeln. Die Bundesversammlung hat der Vorlage am 6. Oktober 2006 (AS 2007 391) zugestimmt. Das Zollpräferenzengesetz ist nach unbenützt abgelaufener Referendumsfrist am 1. März 2007 in Kraft getreten.

Das Zollpräferenzengesetz ermächtigt den Bundesrat, zugunsten der Entwicklungsländer allgemeine Präferenzen auf den Zollansätzen des Gebrauchszolltarifs zum Zollgesetz (SR 632.10 Anhang) zu gewähren. Er bestimmt, auf welchen Waren und zugunsten welcher Länder welche Zollpräferenzen gewährt werden und regelt das Verfahren beim Ursprungsnachweis. Zudem kann der Bundesrat die Schutzklausel anrufen, wenn wesentliche Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt sind oder Handelsströme nachhaltig gestört werden.

Der Bundesrat hat die neue Zollpräferenzenverordnung auf den 1. April 2007 in Kraft gesetzt. Sie ersetzt die Zollpräferenzenverordnung vom 29. Januar 1997.

11.3.2.2.1.2

Zollpräferenzen

Mit der Zollpräferenzenverordnung wird bezweckt, das schweizerische System allgemeiner Zollpräferenzen zugunsten von Entwicklungsländern (APS) noch stärker als bisher auf die Bedürfnisse der in der Entwicklung am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer auszurichten. Mit der Umsetzung des dritten Abbauschrittes der Nullzoll-Initiative zugunsten dieser Kategorie von Entwicklungsländern unter Einbezug weiterer Länder, die sich einem internationalen Entschuldungsprozess angeschlossen haben, wird dieser Anspruch konkretisiert. Sie entspricht der von der Schweiz anlässlich der WTO-Konferenz von Hongkong im Jahr 2005 gemachten Zusage, den ärmsten Ländern einen zoll- und kontingentsfreien Marktzugang zu 1077

gewähren. In agrarpolitisch sensiblen Bereichen gelten, im Gleichschritt mit der EU, Übergangsbestimmungen bis ins Jahr 2009.

Gegenüber den fortgeschritteneren Entwicklungsländern und Schwellenländern wurden die bereits vorher bestehenden Ausnahmen gegenüber China, Macao und Nordkorea beibehalten. Es betrifft dies mit wenigen Ausnahmen die Kapitel 50­64 des schweizerischen Zolltarifs (Spinnstoffe, Waren daraus und Schuhe). Darüber hinaus ist Kaffee aus Brasilien weiterhin von der Zollpräferenz ausgeschlossen. Seit dem 1. Januar 2008 sind zudem Waren der Tarifnummer 1701 (Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest) mit Ursprung in Brasilien von der Zollpräferenz ausgenommen. Brasilien hat in diesem Gütersegment eine Marktstellung erreicht, die geeignet ist, Waren aus anderen Entwicklungsländern vom Markt zu verdrängen. Eine Weiterführung der Zollpräferenzen für Zucker hätte der gewünschten Ausrichtung des APS auf die ärmeren Entwicklungsländer widersprochen.

Die Liste der Länder, denen im Rahmen des APS Zollpräferenzen gewährt werden, wird periodisch überprüft. Der Bundesrat stützt sich dabei auf Empfehlungen der UNO und der OECD.

11.3.2.2.1.3

Ursprungsregeln

Voraussetzung für die Gewährung der Zollpräferenzen ist der Nachweis des Ursprungscharakters einer Ware. Die stichprobenweise zoll- und ursprungsrechtliche Überprüfung setzt die Mitwirkung der zuständigen ausländischen Behörden voraus. Die Zollpräferenzen werden nur gewährt, wenn mit dem begünstigten Land eine genügende Kooperation hergestellt werden kann.

11.3.2.2.1.4

Schutzklausel

Der Bundesrat hat das EVD ermächtigt, unter gewissen Bedingungen Zollpräferenzen im Agrarbereich während höchstens drei Monaten anzupassen oder aufzuheben.

Diese sogenannte «agrarpolitische Schutzklausel» würde angerufen, wenn eine unübliche Zunahme der Einfuhrmengen oder eine Erhöhung des Inlandangebotes bei gleichzeitig stagnierender Nachfrage im Inland, die zu einem Zerfall der inländischen Produzentenpreise führt, festgestellt würde.

11.3.2.2.2

Verordnung vom 16. März 2007 über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzenverordnung) (SR 632.911) Änderung vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3529)

Anhang 2 Teil 1 der Zollpräferenzenverordnung listet die Länder auf, die in den Genuss der allen Entwicklungsländern gewährten Zollkonzessionen kommen.

Schliesst die Schweiz mit einem Entwicklungsland ein Freihandelsabkommen ab, so

1078

wird dieses Land aus der Liste gestrichen. Autonome Zollpräferenzen werden in diesem Fall durch vertragliche Zollpräferenzen abgelöst.

Mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens am 1. August 2007 ist Ägypten deshalb aus der Liste der Entwicklungsländer gestrichen worden.

Änderung vom 7. Dezember 2007 (AS 2007 7053) Präferenzielles Zollkontingent für Zucker aus Entwicklungsländern Im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystems zugunsten der Entwicklungsländer (APS) wurde für Zucker der Tarif-Nr. 1701.9999 bis anhin eine Ermässigung von 22 Franken auf dem nichtpräferenziellen Zollansatz gewährt. Um das korrekte Funktionieren der sogenannten «Doppel-Null-Lösung» für Zucker (vgl. Ziff.

11.3.2.2.3) im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (SR 0.632.401.2) zum Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401) zu gewährleisten, hat der Bundesrat beschlossen, die erwähnte Ermässigung auf den nichtpräferenziellen Zollansatz im Rahmen eines Kontingents von 10 000 Tonnen zu gewähren. Ausserhalb dieses Kontingents gilt neu eine Ermässigung von 7 Franken auf den nichtpräferenziellen Zollansatz.

Diese Änderung ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

Für eine Zulassung zum Präferenz-Zollansatz kommt nur jener Zucker in Frage, der nicht im Rahmen des Veredelungsverkehrs zollfrei eingeführt wird. Eine zusätzliche Gewährung von Zollpräferenzen wäre weder sinnvoll noch zielführend, um den Marktzugang für Zucker aus Entwicklungsländern zu erleichtern. Bei der Gewährung der Zollpräferenz für die übrigen Mengen muss sichergestellt sein, dass diese wegen der «Doppel-Null-Lösung» keinen Preisdruck auf den schweizerischen Zuckermarkt ausüben. Mit der Ermässigung von 22 Franken auf den nichtpräferenziellen Zollansatz im Rahmen eines präferenziellen Zollkontingents von 10 000 Tonnen ist dies gewährleistet. Das EVD wurde vom Bundesrat ermächtigt, das präferenzielle Kontingent nach Anhörung der interessierten Kreise bei Bedarf zu erhöhen oder zu senken.

Um annähernd gleich lange Spiesse für Einfuhren aus Entwicklungsländern und jenen aus der EU schaffen zu können, wird ausserhalb des erwähnten präferenziellen Zollkontingents eine mengenmässig unbeschränkte Ermässigung von 7 Franken auf den nichtpräferenziellen Zollansatz gewährt. Diese Ermässigung gleicht annähernd die Transaktionskosten aus, die bei der Einfuhr aus Entwicklungsländern entstehen, jedoch nicht die zusätzlichen Transportkosten. Diese Zollpräferenz wird das inländische Zuckerpreisniveau nicht
beeinflussen. Gleichzeitig stellt sie jedoch einen minimalen Marktzugang für Zucker aus Entwicklungsländern sicher, der nach Ausschöpfung des präferenziellen Zollkontingents eingeführt wird.

Zollfreie Einfuhr von Spezialitätengetreide aus der Andenregion Der Bundesrat hat im Weiteren beschlossen, Quinoa (Chenopodium quinoa), Amarant (Amarantus tricolor) und Kaniwa (Chenopodium pallidicaule) im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystems zugunsten der Entwicklungsländer (APS) mit Wirkung ab 1. Januar 2008 bei der Einfuhr zollfrei zuzulassen. Bei den erwähnten

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Produkten handelt es sich um Spezialitätengetreide der Tarifnummer 1008.90 aus der Andenregion, deren internationaler Handel die ländliche Entwicklung in dieser Region fördert. Aufgrund ihrer Eigenschaft als Spezialitätengetreide sind die erwähnten Produkte keine direkte Konkurrenz zur einheimischen Getreideproduktion. Deshalb gewährt auch die EU den zollfreien Marktzugang für diese Getreide.

Der Marktzugang im Rahmen des APS stellt sicher, dass Einfuhren von Quinoa, Amarant und Kaniwa nur zollfrei erfolgen, wenn sie direkt aus den Produktionsländern eingeführt werden (Direktbeförderungsregel).

11.3.2.2.3

Verordnung vom 4. Juli 2007 zur vorübergehenden Aussetzung von Zollpräferenzen für Zucker (SR 632.912; AS 2007 3531)

Gestützt auf das Zollpräferenzengesetz vom 9. Oktober 1981 (SR 632.91) gewährt die Schweiz Entwicklungsländern im Rahmen des allgemeinen Präferenzensystems (APS) Zollpräferenzen. Die entsprechenden präferenziellen Zollansätze sind in Anhang 2 der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 2007 (SR 632.911) geregelt. Für Zucker der Tarif-Nr. 1701.9999 wurde die Zollpräferenz in Form einer Ermässigung von 22 Franken auf dem nichtpräferenziellen Zollansatz ohne Mengenbeschränkung gewährt.

Im ersten Halbjahr 2007 ist der Anteil der Einfuhren von Kristallzucker zu Präferenz-Zollansätzen aus Entwicklungsländern von ursprünglich 5 % auf über 50 % angestiegen. Diese Zunahme hatte folgende Gründe: tiefere Schweizer Zuckerrübenernte 2006 bei steigender Nachfrage; restriktive Praxis bei der Erteilung von Ausfuhrlizenzen und geringere Erstattungen für Zucker wegen der neuen EU-Zuckermarktordnung; generell gesunkener Weltmarktpreis für Kristallzucker. Der mit einer Ermässigung auf dem Normalzollansatz von 22 Franken je 100 kg eingeführte Zucker aus Entwicklungsländern konnte auf dem Schweizer Markt ungefähr 10 Franken unter dem EU-Marktpreis verkauft werden. Dieses Preisgefälle gefährdete die sogenannte «Doppel-Null-Lösung» für Zucker, die mit der EU im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (SR 0.632.401.2) zum Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401) vereinbart worden ist und auf annähernd gleichen Zuckerpreisen in der Schweiz und in der EU basiert. Die «Doppel-Null-Lösung» ist eine wesentliche Voraussetzung für das richtige Funktionieren des Protokolls Nr. 2. Wegen der grossen Bedeutung des erwähnten Protokolls für die Schweizer Wirtschaft, insbesondere die Nahrungsmittelindustrie, sah sich der Bundesrat veranlasst, Massnahmen zu treffen, um den festgestellten Preisunterschied zu verringern.

Der Bundesrat hat gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 des Zollpräferenzengesetzes (Schutzklausel) und nach Anhörung der Zollexpertenkommission am 4. Juli 2007 die Verordnung zur vorübergehenden Aussetzung von Zollpräferenzen für Zucker beschlossen. Die Verordnung sistierte die Zollpräferenz für Zucker der Tarif-Nr.

1701.9999 zugunsten der Entwicklungsländer (mit Ausnahme der am wenigsten
entwickelten Länder) für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2007.

Diese Massnahme betraf auch Einfuhren aus der Türkei und Israel, da diesen Ländern im Rahmen der jeweiligen Freihandelsabkommen die autonome Weiterführung der APS-Präferenzen zugestanden wurde.

1080

Die Verordnung vom 4. Juli 2007 war bis Ende 2007 befristet. Die damit verbundenen Massnahmen brauchen daher nicht mehr genehmigt zu werden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

11.3.2.3

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente

In den Artikeln 21 und 22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1) hat der Gesetzgeber die Grundsätze über die Zollkontingente, deren Verteilung und die Veröffentlichung der Zuteilung festgelegt. In Umsetzung dieses Gesetzesauftrags hat der Bundesrat in Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 916.01) beschlossen, die folgenden Angaben im Rahmen des Berichtes über zolltarifarische Massnahmen zu veröffentlichen: a.

das Zoll- bzw. Teilzollkontingent;

b.

die Art der Verteilung sowie die Auflagen und Bedingungen für die Ausnützung;

c.

den Namen sowie den Sitz oder Wohnsitz des Importeurs;

d.

die Art und Menge der ihm innerhalb einer Periode zugeteilten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Zollkontingentsanteil);

e.

die Art und Menge der innerhalb des Zollkontingentsanteils tatsächlich eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Die Zusammenstellung aller dieser Angaben für das Jahr 2007 beansprucht wiederum einen Umfang von rund 300 Seiten. Deren Publikation erfolgt daher im Internet auf folgender Seite des Bundesamts für Landwirtschaft: http://www.blw.admin.ch/themen/00007/00059/index.html?lang=de

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