Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG).

Curcic Perez Martinez-Bokanic Biljana, geboren am 5. Dezember 1966, Serbien, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz; Auf die Beschwerde vom 5. Februar 2007 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 6. August 2008 entschieden: 1.

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.

Die Verfahrenskosten von 300 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken verrechnet. Der Restbetrag von 300 Franken ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

19. August 2008

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2008-1954

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