Qualifikationsentscheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 2. April 2008: 1.

Gestützt auf die Artikel 3 SBG und 60 VSBG werden die gemäss Punkt B beantragten Pokerturnierformate als Geschicklichkeitsspiele qualifiziert.

2.

Die Durchführung der Pokerturnierformate gemäss Punkt B ist unter Vorbehalt anderer rechtlicher, insbesondere kantonalrechtlicher, Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen zulässig.

3.

Die Verfahrenskosten von 600 Franken werden Jérôme Pittet und Daniel Barbey (Art. 112 ff. VSBG) und werden mit dem Kostenvorschuss von 1000 Franken verrechnet. Der Saldo wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.

4.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

5.

Zustellung an: ­ Jérôme Pittet et Daniel Barbey, Rue Edmond-Rochat 54, 1217 Meyrin

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

29. April 2008

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Direktor: Jean-Marie Jordan

Siehe auch: www.esbk.admin.ch

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2008-1005